Inhalt

3. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung

Autor/in: t.jeck
Quelle: Kreis Ostholstein

III. Nachtragssatzung
zur Hauptsatzung
des Kreises Ostholstein

Aufgrund des § 4 der Kreisordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss des Kreistages vom 27.09.2005 und mit Genehmigung des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein die folgende III. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung des Kreises Ostholstein erlassen:

§ 1

(1)

In § 6 Abs.1 a) wird unter dem Aufgabengebiet der Spiegelstrich:

„ - Aufgaben des Polizeibeirats“

hinzugefügt.

(2)

In § 6 Abs.1 c) wird unter dem Aufgabengebiet der Spiegelstrich:

„ - Aufgaben des Polizeibeirats“

gestrichen.

(3)

Dem § 6 Abs.1 wird der folgende Satz 2 angefügt:

Fraktionen, auf die bei der Sitzverteilung in einem Ausschuss kein Sitz entfallen ist, sind berechtigt, ein zusätzliches Mitglied mit beratender Stimme in den Ausschuss zu entsenden. Dies gilt nicht, wenn ein Mitglied dieser Fraktion stimmberechtigtes Mitglied des Ausschusses ist. § 41 Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 der KrO gilt entsprechend. Kreistagsabgeordnete, die keiner Fraktion angehören, können verlangen, in einem Ausschuss ihrer Wahl beratendes Mitglied zu werden, sofern sie nicht bereits stimmberechtigtes Mitglied eines Ausschusses sind. § 41 Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 der KrO gilt entsprechend. Die beratenden Mitglieder können Anträge stellen.

(4)

In § 9 Abs.6 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen.

 

§ 2

Die III. Nachtragssatzung tritt am 01.10.2005 in Kraft.

Die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 der Kreisordnung wurde mit Erlass des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein vom 18.10.2005 erteilt.

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.

Eutin,    27. Oktober 2005

Kreis Ostholstein
Fachdienst Personal und Organisation
gez. Reinhard Sager
Landrat