Bekanntmachung
nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
für einen Antrag auf Genehmigung zum Ausbau des Gewässers 1 WBV Neustädter Binnenwasser - Kremper Au - in der Gemeinde Schashagen, Gemarkung Krummbek nach § 68 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)
Der Wasser- und Bodenverband Neustädter Binnenwasser hat am 13.02.2013 die Genehmigung zum Ausbau des Gewässers 1 WBV Neustädter Binnenwasser - Kremper Au - von Gew.-Stat. 5+616 bis 6+003 beantragt.
Bei dem geplanten Vorhaben handelt es sich um den
1. Rückbau der Brücke bei Gew.-Stat. 5+616 (Stationierung nach dem DAV),
2. Umbau des technischen Sandfanges bei Gew.-Stat. 5+621 bis 5+656 in einen Sandfang im Nebenschluss von Gew.-Stat. 5+621 bis 5+666,
3. Umbau des Sohlabsturzes bei Gew.-Stat. 5+828 in eine Sohlgleite von Gew.-Stat. 5+808 bis 5+838 und die
4. Durchführung von Maßnahmen zur Einleitung der Eigendynamik von Gew.-Stat. 5+675 bis 6+003.
Die Maßnahme soll in der Gemeinde Schashagen, Gemarkung Krummbek, Flur 1, Flur-stücke 55/19, 57/13, 63/8, 63/9 und 72/12 durchgeführt werden.
Dieser Ausbau bedarf gemäß § 68 Abs. 2 WHG einer Genehmigung.
Nach § 3c UVPG besteht eine grundsätzliche UVP-Pflicht, sofern erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
Die Verpflichtung zur Durchführung einer Vorprüfung des Einzelfalls besteht gemäß Ziffer 13.18.2 der Anlage 1 zum UVPG für den naturnahen Ausbau von Bächen, Gräben, Rückhaltebecken und Teichen, kleinräumige naturnahe Umgestaltungen, wie die Beseitigung von Bach- und Grabenverrohrungen, Verlegung von Straßenseitengräben in der bebauten Ortslage und ihre kleinräumige Verrohrung, Umsetzung von Kiesbänken in Gewässern.
Für das Vorhaben war daher gem. § 3c UVPG i. V. m. Ziffer 13.18.2 der Anlage 1 zum UVPG eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Die Vorprüfung wurde anhand der in der Anlage 2 Nr. 2 zum UVPG genannten Kriterien durchgeführt.
Die überschlägige Prüfung nach § 3c UVPG hat ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind. Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht daher nicht.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen können beim Kreis Ostholstein, Fachdienst Boden- und Gewässerschutz, Lübecker Straße 41, 23701 Eutin, eingesehen werden.
Diese Feststellung ist nach § 3a UVPG nicht selbständig anfechtbar.
Eutin, 18.03.2013
Az.: 6.20.331.037
Kreis Ostholstein
Der Landrat
als untere Wasserbehörde
Fachdienst Boden- und Gewässerschutz
für einen Antrag auf Genehmigung zum Ausbau des Gewässers 1 WBV Neustädter Binnenwasser - Kremper Au - in der Gemeinde Schashagen, Gemarkung Krummbek nach § 68 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)
Der Wasser- und Bodenverband Neustädter Binnenwasser hat am 13.02.2013 die Genehmigung zum Ausbau des Gewässers 1 WBV Neustädter Binnenwasser - Kremper Au - von Gew.-Stat. 5+616 bis 6+003 beantragt.
Bei dem geplanten Vorhaben handelt es sich um den
1. Rückbau der Brücke bei Gew.-Stat. 5+616 (Stationierung nach dem DAV),
2. Umbau des technischen Sandfanges bei Gew.-Stat. 5+621 bis 5+656 in einen Sandfang im Nebenschluss von Gew.-Stat. 5+621 bis 5+666,
3. Umbau des Sohlabsturzes bei Gew.-Stat. 5+828 in eine Sohlgleite von Gew.-Stat. 5+808 bis 5+838 und die
4. Durchführung von Maßnahmen zur Einleitung der Eigendynamik von Gew.-Stat. 5+675 bis 6+003.
Die Maßnahme soll in der Gemeinde Schashagen, Gemarkung Krummbek, Flur 1, Flur-stücke 55/19, 57/13, 63/8, 63/9 und 72/12 durchgeführt werden.
Dieser Ausbau bedarf gemäß § 68 Abs. 2 WHG einer Genehmigung.
Nach § 3c UVPG besteht eine grundsätzliche UVP-Pflicht, sofern erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
Die Verpflichtung zur Durchführung einer Vorprüfung des Einzelfalls besteht gemäß Ziffer 13.18.2 der Anlage 1 zum UVPG für den naturnahen Ausbau von Bächen, Gräben, Rückhaltebecken und Teichen, kleinräumige naturnahe Umgestaltungen, wie die Beseitigung von Bach- und Grabenverrohrungen, Verlegung von Straßenseitengräben in der bebauten Ortslage und ihre kleinräumige Verrohrung, Umsetzung von Kiesbänken in Gewässern.
Für das Vorhaben war daher gem. § 3c UVPG i. V. m. Ziffer 13.18.2 der Anlage 1 zum UVPG eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Die Vorprüfung wurde anhand der in der Anlage 2 Nr. 2 zum UVPG genannten Kriterien durchgeführt.
Die überschlägige Prüfung nach § 3c UVPG hat ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind. Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht daher nicht.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen können beim Kreis Ostholstein, Fachdienst Boden- und Gewässerschutz, Lübecker Straße 41, 23701 Eutin, eingesehen werden.
Diese Feststellung ist nach § 3a UVPG nicht selbständig anfechtbar.
Eutin, 18.03.2013
Az.: 6.20.331.037
Kreis Ostholstein
Der Landrat
als untere Wasserbehörde
Fachdienst Boden- und Gewässerschutz