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Unterstützung für Bedürftige in der Corona-Krise

Autor/in: Die Pressesprecherin
Quelle: Kreis Ostholstein

Eutin. Die Corona-Pandemie stellt uns gesamtgesellschaftlich seit Monaten vor eine große Herausforderung. Besondere Härten ergeben sich vor allem für Bedürftige und Obdachlose. 

Das Land Schleswig-Holstein hat im Jahr 2021 wiederum einen Fonds zur Abdeckung besonderer sozialer Härten eingerichtet. Mit Mitteln aus diesem Fonds sollen insbesondere finanziell schwache oder sozial in Bedrängnis geratene Menschen unterstützt werden.

Für den Kreis Ostholstein sind bis zu 165.700 Euro aus dem Fonds vorgesehen, mit denen Einrichtungen und Hilfsangebote vor Ort finanziell unterstützt werden können. Antragsberechtigt sind Kommunen, Vereine, Verbände oder sonstige rechtsfähige Organisationen, die Träger ehrenamtlicher oder hauptamtlicher Hilfsdienste sind. Erstattet werden ab dem 1. Januar 2021 entstandene Auslagen, die zur Aufrechterhaltung des Hilfsangebots erforderlich sind, mit Ausnahme investiver Ausgaben z.B. für den Fahrzeugerwerb.

„Mit den finanziellen Mitteln aus dem Landesfonds kann der Kreis Ostholstein Hilfsangebote vor Ort unterstützen und damit in Not geratenen Bürgerinnen und Bürgern helfen“, erklärt Alfred Grüter Fachbereichsleiter Soziales, Jugend, Bildung und Sport beim Kreis Ostholstein.

Die Ansprechpartnerin beim Kreis Ostholstein für die Vergabe der Fördermittel, Nadine Schmetzer, ist von Montag- bis Donnerstagvormittag unter der Telefonnummer 04521 788-519 erreichbar oder per E-Mail an n.schmetzer@kreis-oh.de.

Die vollständige Förderrichtlinie ist auf den Internetseiten des Landes Schleswig-Holstein unter dem Suchbegriff „Fonds Tafeln“ zu finden.

Hintergrund:

Aus den Mitteln des Fonds können die erforderlichen Ausgaben für die Sicherstellung der Lebensmittelversorgung (durch Tafeln oder außerhalb von Tafeln) sowie für die Unterstützung in sozialen Härtefällen und zur Milderung menschlicher Notlagen geleistet werden. Dazu zählt auch die Vermittlung medizinischer Leistungen für Personen ohne regulären Zugang zum Gesundheitswesen, sowie deren Versorgung mit medizinischen Masken und Hygieneartikeln. Soweit Obdachlosenunterkünfte, die von der Kommune selbst oder in deren Auftrag betrieben werden, für die Durchführung von PoC-Antigen-Tests nach der Coronavirus-Testverordnung nicht abrechenbare Kosten entstehen, können diese ebenfalls aus Mitteln des Fonds erstattet werden. Des Weiteren kann für Obdachlosenunterkünfte, für die aufgrund deutlich veränderter Hygienevorschriften die Anmietung von Wohnungen zur Eröffnung zusätzlicher Notschlafplätze erforderlich macht, aus dem Fonds Unterstützung zur Verfügung gestellt werden.