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Abwasser und Versickerung von Niederschlagswasser

Das von den Dachflächen und den befestigten Grundstücksflächen gesammelte Niederschlagswasser ist Abwasser im Sinne des Wasserrechts und muss schadlos beseitigt werden. Für die Versickerung von Niederschlagswasser, das auf befestigten Flächen gesammelt wird, ist eine wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen. Die Erlaubnis kann nur demjenigen erteilt werden, der in Bezug auf das anfallende Niederschlagswasser abwasserbeseitigungspflichtig ist.

Grundsätzlich sind die Gemeinden zur Abwasserbeseitigung im Rahmen der Selbstverwaltung verpflichtet. Die erforderlichen Antragsunterlagen sind bei der zuständigen Gemeinde einzureichen, die dann den Antrag bei der unteren
Wasserbehörde stellt.

Bitte beachten Sie bei Ihren Planungen, dass eine Versickerung über den Oberboden (Flächen- oder Muldenversickerung) für den Grundwasserschutz am besten ist und unter bestimmten Voraussetzungen anzeige- und erlaubnisfrei sein kann.

In allen Fällen sollte eine vorherige Bodenuntersuchung zur Feststellung der Sickerfähigkeit und des Grundwasserabstands durchgeführt werden.

Bei der Versickerung von Niederschlagswasser in den Untergrund ist das Arbeitsblatt DWA-A 138 "Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser" zu beachten (herausgegeben von der DWA Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V.).

Wann ist eine Versickerung von Niederschlagswasser erlaubnis- und anzeigefrei?

Nach den Vorgaben des § 13 Abs. 1 Ziff. 3 Buchstabe a LWG ist die Einleitung von Niederschlagswasser über die belebte Bodenzone (Flächen- und Muldenversickerung) erlaubnis- und ebenfalls anzeigefrei von:

  • reinen Wohngrundstücken und Flächen mit hinsichtlich der Niederschlagswasserbelastung vergleichbarer Nutzung
  • anderen Flächen in reinen und allgemeinen Wohngebieten bis zu einer befestigten Fläche von 1.000 m²
  • ländlichen Wegen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein.

Weitere Voraussetzung ist, dass die jeweilige Einleitung

  • nur außerhalb von Wasserschutzgebieten und
  • außerhalb von Altlasten oder altlastverdächtigen Flächen, Flächen mit schädlicher Bodenveränderung oder Verdachtsflächen erfolgt.

Bei der erlaubnisfreien Versickerung ist damit kein wasserrechtliches Verfahren mehr notwendig. Die Nutzungsberechtigten haben sich natürlich weiterhin im Vorwege zur Erfüllung der abwassersatzungsrechtlichen Anforderungen an die abwasser-beseitigungspflichtige Körperschaft zu wenden. 

Nach den Vorgaben des § 13 Abs. 1 Ziff. 3 Buchstabe b LWG ist die Einleitung von Niederschlagswasser mittels Versickerung in Rigolen und Schächten erlaubnisfrei aber anzeigepflichtig von:

  • reinen Wohngrundstücken und Flächen mit hinsichtlich der Niederschlagswasserbelastung vergleichbarer Nutzung bis zu einer befestigten Fläche von 300 m².

Weitere Voraussetzung ist, dass die jeweilige Einleitung

  • nur außerhalb von Wasser- und Quellschutzgebieten und
  • außerhalb von Altlasten, altlastverdächtigen Flächen, Flächen mit schädlicher Bodenveränderung und Verdachtsflächen im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes erfolgt.

Welche Unterlagen Sie für eine Auskunft über Altlasten oder altlastverdächtige Flächen, Flächen mit schädlicher Bodenveränderung oder Verdachtsflächen benötigen, können Sie hier erfragen.

Werden alle vorgenannten Voraussetzungen erfüllt, ist die Versickerung bei der unteren Wasserbehörde zwei Monate vorher nur noch anzuzeigen.

Wann ist eine Versickerung von Niederschlagswasser zu beantragen?

Zu beantragen und erlaubnispflichtig sind alle anderen Anlagen, die nicht oben als erlaubnis- und anzeigefrei beschrieben sind.