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Abfall: Abriss von Gebäuden

Bau- und Abbruchabfälle

Bau- und Abbruchabfälle

Bau- und Abbruchabfälle fallen bei Bau-, Renovierungs- oder Abbrucharbeiten im Hoch- und Tiefbau an. Hierbei können beispielsweise folgende Abfallarten anfallen: Bodenaushub (Mutterboden, Kies, Sand, Lehm, Ton, Steine, etc.), Straßenaufbruch (Asphalt, Beton, Sand, Kies, Schotter, Steine, etc.), Bauschutt (Beton, Ziegel, Gips, Fliesen, etc.), Baustellenabfälle (Metalle, Holz, Kunststoffe, Kabel, Farben, Verpackungsmaterial, Papier, Pappe, etc.).

Ferner können schadstoffhaltige Baumaterialien (z. B. Asbest, teerhaltiger Asphalt/ Dachpappe, etc.) verbaut worden sein. Ebenso ist es möglich, dass die Bausubstanz durch die Nutzung verunreinigt wurde (z.B. bei einem Brand). Bei einem Abbruch werden alle vorgenannten Materialien zu Abfällen und müssen ordnungsgemäß entsorgt werden.
Die Abfälle sind dabei nach Abfallart und Gefährlichkeit getrennt zu halten. Insbesondere gefährliche Abfälle – das sind Abfälle, die Schadstoffe enthalten oder an denen Schadstoffe haften – sind getrennt zu sammeln und zu entsorgen. Werden gefährliche Abfälle mit nicht gefährlichen Abfällen vermischt, ist das gesamte Abfallgemisch als gefährlicher Abfall zu entsorgen.

Weitere Hinweise:

Oberboden ist nach Möglichkeit wiederzuverwenden. Oberboden weist in der Regel höhere Humusgehalte auf. Er ist im nutzbaren Zustand zu erhalten und möglichst vor Ort unter Beachtung des § 12 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung wiederzuverwenden. Ich empfehle eine Abstimmung mit der Bodenschutzbehörde.


Bei der Verwertung von Boden, Bauschutt und Straßenaufbruch und anderen mineralischen Abfällen sind die „Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen - Technische Regeln“ (LAGA M 20) zu beachten. Diese gelten nicht für Oberboden.


Spezielle Regelungen für die Entsorgung von Altholz enthält die Altholzverordnung (AltholzV). Danach ist Altholz an der Anfallstelle nach Herkunft und Sortiment oder nach Altholzkategorien getrennt zu halten, soweit dies für die Verwertung bzw. Beseitigung erforderlich ist. Zur Verwertung ist Altholz einer Altholzbehandlungsanlage zu zuführen. Die Entsorgung von Altholz der Kategorien A I bis A III in einem Bauabfallgemisch als gemischte Bau- und Abbruchabfälle (170904) ist zulässig, wenn das Gemisch einer Sortierung zugeführt wird und die aussortierte Altholzfraktion gemäß den Vorgaben der AltholzV entsorgt wird.


Bei Dämmstoffabfällen aus Polystyrol (170604), die bei Abbrucharbeiten anfallen, ist davon auszugehen, dass sie das Flammschutzmittel Hexabromcyclododecan (HBCD) in einer Konzentration von 1.000 mg/kg oder mehr enthalten. Sie sind daher nach den Regelungen der POP-Abfall-Überwachungsverordnung grundsätzlich an der Anfallstelle getrennt zu sammeln und mit Nachweisführung thermisch zu entsorgen. Wenn die Getrenntsammlung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, sind Bauabfallgemische mit mehr als 25 Volumen-Prozent HBCD-haltiger Polystyrolabfälle ebenfalls als POP-haltige Abfälle anzusehen und der Nachweisführung unterworfen.


Sperrmüll (200307), Elektroaltgeräte (200135*) aus Privathaushaltungen, z.B. aus der Räumung von Abbruchgebäuden sowie Restmüll (200301), z.B. hausmüllähnliche Abfälle aus Baustellenbüros, sind getrennt zu erfassen und dem Zweckverband Ostholstein zu überlassen.