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Schrotthandel

Diese Informationen richten sich an Schrotthändler, die in erster Linie als Dienstleister für den Transport von Abfällen (vorrangig Altmetalle, Altmaschinen, Altfahrzeuge etc.) vom Kunden zu einem Entsorger auftreten.

Sammler und Beförderer von Abfällen haben die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde (GOES mbH) gemäß § 53 KrWG anzuzeigen. Ausgenommen sind nur Sammler und Beförderer, die schon über eine Beförderungserlaubnis verfügen. Für das gewerbliche Befördern von gefährlichen Abfällen ist eine Erlaubnis nach der Anzeige- und Erlaubnisverordnung 3 erforderlich. Auf die speziellen Vorschriften wird in den folgenden Kapiteln gesondert eingegangen. Die Beförderungserlaubnis ist ebenfalls bei der GOES Gesellschaft für die Organisation der Entsorgung von Sonderabfällen mbH, Havelstraße 7, 24539 Neumünster, Tel.: 04321 - 9994-0, Fax.: 04321 - 9994-44, Internet: http://www.goes-sh.de, zu beantragen.

Überlassungspflicht für Abfälle, Anzeige von Sammlungen
Der Gesetzgeber unterscheidet bei der Herkunft von Abfällen zwei Bereiche: a) private Haushalte b) andere Herkunftsbereiche (Gewerbe, öffentliche Einrichtungen o. ä.) Nach § 17 Kreislaufwirtschaftsgesetz1 (KrWG) sind Abfälle aus privaten Haushalten den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern (in Ostholstein: Zweckverband Ostholstein) zu überlassen. Die Überlassungspflicht gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen, wie z. B. dem Gewerbe, die nicht verwertet werden.
Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,

  1. die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG unterliegen (z. B. Altbatterien, Altöl)
  2. die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 KrWG freiwillig zurückgenommen werden (z. B. gebrauchte Lösemittel bestimmter Hersteller/Vertreiber), oder
  3. die durch gemeinnützige oder gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit die Sammlung gemäß § 18 KrWG dem Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume drei Monate vorher angezeigt wurde.

Altmetallhändler dürfen keine Elektroaltgeräte einsammeln!

Darüberhinausgehende Tätigkeiten, wie das Lagern, Sortieren und Behandeln von Abfällen unterliegen zusätzlichen Anforderungen und Genehmigungserfordernissen.

Die Notwendigkeit einer Genehmigung ergibt sich aus den bau- oder immissionsschutzrechtlichen Vorgaben in Abhängigkeit von der Art und der Menge der jeweils gelagerten und behandelten Abfälle.