Inhalt

Gewerbeabfall

Der Umgang mit Siedlungsabfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen (z.B. gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen) ist in der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) geregelt und unterliegt der Überwachung durch die zuständige Abfallbehörde.

Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen sind verpflichtet, die folgenden Abfallfraktionen jeweils getrennt zu sammeln und zu befördern sowie vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen:

  1. Papier, Pappe und Karton mit Ausnahme von Hygienepapier,
  2. Glas,
  3. Kunststoffe,
  4. Metalle,
  5. Holz,
  6. Textilien,
  7. Bioabfälle nach § 3 Absatz 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und
  8. weitere Abfallfraktionen.

Die getrennte Sammlung ist zu dokumentieren. Die Aufgabe der Unteren Abfallbehörde (UAB) ist die Überwachung der ordnungsgemäßen Trennung und der Dokumentation. Sofern eine Trennung nicht erfolgen kann, ist dies zu begründen. Auch diese Begründung unterliegt der Prüfung durch die UAB. Werden gewerbliche Siedlungsabfälle nicht verwertet, sind sie in Ostholstein dem ZVO zu überlassen (§ 7 GewAbfV).