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Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Wassergefährdende Stoffe wie z.B. Öl, Benzin aber auch Gülle und Silage dürfen aus Gründen des Gewässerschutzes nur so gelagert werden, dass sie nicht austreten und damit auch nicht in Gewässer gelangen können (§ 62 WHG). Besonderer Schutz gilt in Gebieten, die hochwassergefährdet sind. Die Anforderung an die Beschaffenheit von Lageranlagen enthält z.B. die Bundesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV). Die Überwachung obliegt in der Regel der Unteren Wasserbehörde. Neben Anforderung für die Lagerung und  den Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen enthält die Vorschrift auch Anforderungen für den Umgang mit festen Stoffen, an denen wassergefährdende Stoffe anhaften. Hier gilt es z.B. das Auswaschen der schädlichen Stoffe zu verhindern.

Pflichten der Anlagenbetreiber/innen

Wer mit wassergefährdenden Stoffen umgehen möchte, hat sein Vorhaben gemäß § 40 AwSV der zuständigen unteren Wasserbehörde rechtzeitig vorher anzuzeigen. Die Anzeigepflicht für die Errichtung, Stilllegung und wesentliche Änderung einer prüfpflichtigen Anlage gilt – neu für SH – seit Inkrafttreten der AwSV.

Die Anzeigeformulare sowie ein Erläuterungsblatt werden hier bereitgestellt:
1. AwSV-Anzeigepflicht SH Erläuterungen (PDF 166KB, Datei ist nicht barrierefrei)
2. Formular A - Anlagen (PDF 185KB, Datei ist nicht barrierefrei)
3. Formular B - Betreiberangaben (PDF 81KB, Datei ist nicht barrierefrei)
4. Formular H - Heizölverbraucheranlagen (PDF 147KB, Datei ist nicht barrierefrei)
5. Formular W - Betreiberwechsel (PDF 173KB, Datei ist nicht barrierefrei)
6. Formular J - JGS-Anlagen (PDF 166KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Für jede Anlage ist eine Betriebsanweisung zu erstellen. Für private Heizölverbraucheranlagen wurde ein entsprechender Vordruck erstellt.

Ab einem bestimmten Gefährdungspotenzial und bei Heizölverbraucheranlagen dürfen Einbau, Aufstellung, Instandhaltung, Instandsetzung oder Reinigung der Anlage nur von einem nach § 62 AwSV zugelassenen Fachbetrieb durchgeführt werden.

Nach Maßgabe des § 46 AwSV unterliegen Anlagen auch der Prüfpflicht durch einen zugelassenen Sachverständigen.

Weitere Informationen:

Corona - Hinweise zu bestehenden Prüffristen

Internetseite Wassergefährdende Stoffe des Ministeriums

Formulare für die Prüfung von Abscheidern

Hinweise BMU Hochwasserschutz und Heizölverbraucheranlagen