753-2

Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein
(Landeswassergesetz - LWG -)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar
2004 [1]

[1] Fassung berücksichtigt die Berichtigung vom 03.06.2004, GVOBl. 2004 S. 189

Fundstelle: GVOBl. 2004, S. 8
Zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.10.2005, GVOBl. 2005, S. 487



Änderungsdaten

1. §§ 72 und 106 geändert (LVO v. 12.10.2005, GVOBl. S. 487)
Inhaltsübersicht:
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Ziele der Wasserwirtschaft
§ 2 a Bewirtschaftung in Flussgebietseinheiten
§ 2 b Bewirtschaftungsziele, Fristen
§ 3 Einteilung der oberirdischen Gewässer und der Küstengewässer
Zweiter Teil
Schutz der Gewässer
§ 4 Wasserschutz- und Quellenschutzgebiete
§ 5 Wassergefährdende Stoffe
§ 6 - gestrichen -
§ 7 Erdaufschlüsse
Dritter Teil
Benutzung der Gewässer
Abschnitt I
Gemeinsame Vorschriften
§ 8 Grundsätze für Benutzungen
§ 9 Benutzungsbedingungen und Auflagen
§ 10 Gehobene Erlaubnis, Erlaubnis
§ 11 Bewilligung
§ 12 Berücksichtigung anderer Einwendungen im Bewilligungsverfahren
§ 13 Vorkehrungen bei Erlöschen einer Erlaubnis oder Bewilligung
Abschnitt II
Besondere Vorschriften
Titel 1
Erlaubnisfreie Benutzungen
§ 14 Gemeingebrauch
§ 15 Befahren mit Motorfahrzeugen
§ 16 - gestrichen -
§ 17 Gemeingebrauch an Küstengewässern
§ 18 Erweiterung des Gemeingebrauchs
§ 19 Einschränkung des Gemeingebrauchs und des Befahrens mit Wasserfahrzeugen
§ 20 Anliegergebrauch
§ 21 Erlaubnisfreie Benutzungen
§ 22 - gestrichen -
Titel 2
Stauanlagen
§ 23 Staumarke
§ 24 Erhalten der Staumarke
§ 25 Kosten
§ 26 Außerbetriebsetzen von Stauanlagen
§ 27 Ablassen aufgestauter Wassermassen
§ 28 Besondere Pflichten
Vierter Teil
Öffentliche Wasserversorgung und
Abwasserbeseitigung
§ 29 Öffentliche Wasserversorgungsanlagen und Wasserentnahmen für die öffentliche Wasserversorgung
§ 30 Abwasserbegriff, Anwendungsbereich
§ 31 Verpflichtung zur Abwasserbeseitigung
§ 31 a Beseitigung von Niederschlagswasser
§ 32 Anforderungen an Abwassereinleitungen
§ 33 Genehmigungspflicht für Einleitungen in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitungen)
§ 34 Bau und Betrieb von Abwasseranlagen
§ 35 Planfeststellung, Genehmigung
§ 36 - gestrichen -
Fünfter Teil
Unterhaltung und Ausbau der Gewässer
Abschnitt I
Unterhaltung
§ 37 Unterhaltungspflicht
§ 38 Umfang der Unterhaltung
§ 38 a Uferrandstreifen
§ 39 Unterhaltungslast bei Gewässern erster Ordnung
§ 40 Unterhaltungspflicht bei Gewässern zweiter Ordnung
§ 41 Unterhaltungspflicht bei Außentiefs
§ 42 Erfüllung der Unterhaltungspflicht
§ 43 Umlage des Unterhaltungsaufwandes auf die Unterhaltungspflichtigen
§ 44 Aufrechterhaltene Unterhaltungspflichten
§ 45 Übernahme der Unterhaltung
§ 46 Ersatzvornahme
§ 47 Beseitigung von Hindernissen im Gewässer
§ 48 Besondere Pflichten hinsichtlich der Unterhaltung
§ 49 Fischerei
§ 50 Unterhaltung von Anlagen in und an Gewässern
§ 51 Förderung der Unterhaltung durch das Land
Abschnitt II
Ausbau
§ 52 - gestrichen -
§ 53 Besondere Pflichten hinsichtlich des Ausbaues
§ 54 Vorteilsausgleich
§ 55 Pflicht zum Ausbau
Sechster Teil
Sicherung des Wasserabflusses
Abschnitt I
Anlagen in und an oberirdischen Gewässern
§ 56 Genehmigung
Abschnitt II
Überschwemmungsgebiete
§ 57 Überschwemmungsgebiete
§ 58 Verbote, Anordnungen
§ 59 - gestrichen -
Abschnitt III
Wild abfließendes Wasser
§ 60 Veränderung wild abfließenden Wassers
§ 61 Aufnahme wild abfließenden Wassers
Siebenter Teil
Deiche und Küsten
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
§ 62 Küstenschutz
§ 63 Öffentliche Aufgaben
§ 64 Deiche und ihre Einteilung
§ 65 Bestandteile und Abmessungen der Deiche
§ 66 Begriffsbestimmungen
Abschnitt II
Deiche, Vorland, Halligwarften
§ 67 Widmung, Umwidmung, Entwidmung von Deichen
§ 68 Bau von Deichen, Dämmen und Sperrwerken
§ 69 Unterhaltung von Deichen
§ 70 Benutzungen
§ 71 Deichschau
§ 72 Eigentum
§ 73 Förderung durch das Land
§ 74 Übertragung der Unterhaltungspflicht
§ 75 Halligwarften
§ 76 Vorland
Abschnitt III
Sicherung und Erhaltung der Küste
§ 77 Genehmigungspflicht für Anlagen an der Küste
§ 78 Nutzungsverbote
§ 79 Nutzungsbeschränkungen
Abschnitt IV
Gemeinsame Vorschriften, Übergangsvorschriften
§ 80 Bauverbote
§ 81 Duldungspflichten
§ 82 Übergangsvorschrift
Achter Teil
Gewässeraufsicht
§ 83 Aufgaben und Pflichten im Rahmen der Gewässeraufsicht
§ 84 Bauabnahme
§ 85 Kosten der Gewässeraufsicht
§ 85 a Selbstüberwachung
§ 85 b Zulassung von Untersuchungsstellen
§ 85 c Erleichterungen für auditierte Betriebsstandorte
§ 86 - gestrichen -
§ 87 - gestrichen -
Neunter Teil
Eigentum an den Gewässern
§ 88 Eigentum an den Gewässern erster Ordnung
§ 89 Eigentum an den Gewässern zweiter Ordnung
§ 90 Eigentum an den Außentiefs
§ 91 Eigentum an kommunalen Häfen in Küstengewässern
§ 92 Bisheriges Eigentum
§ 93 Inseln
§ 94 Verlandungen an oberirdischen Gewässern
§ 95 Uferlinie
§ 96 Duldungspflicht des Gewässereigentümers
Zehnter Teil
Zwangsrechte
§ 97 Verändern oberirdischer Gewässer
§ 98 Anschluss von Stauanlagen
§ 99 Durchleiten von Wasser und Abwasser
§ 100 Mitbenutzung von Anlagen
§ 101 Gewässerkundliche Messanlagen
§ 102 Entschädigung
§ 103 Verfahren
Elfter Teil
Entschädigung, Ausgleich
§ 104 Art, Ausmaß, Schuldnerin oder Schuldner
Zwölfter Teil
Zuständigkeit, Verfahren
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
§ 105 Wasserbehörden
§ 106 Küstenschutzbehörden
§ 107 Zuständigkeiten der oberen Wasserbehörde
§ 108 Zuständigkeiten der unteren Wasserbehörden
§ 109 Besondere Zuständigkeiten
§ 110 Gefahrenabwehr
§ 111 Antrag, Schriftform
§ 111 a Umsetzung von europäischem Gemeinschaftsrecht
§ 112 Aussetzung des Verfahrens
§ 113 Vorläufige Anordnung, Beweissicherung
§ 114 Sicherheitsleistung
§ 115 Datenverarbeitung
§ 116 Auskunftsanspruch
§ 117 Auskunftserteilung
§ 117 a Überprüfungen von Zulassungen
§ 118 Verfahrenskosten
Abschnitt II
Koordiniertes Verfahren
§ 118 a Koordinierung der Verfahren
§ 118 b Antragsunterlagen
§ 118 c Mindestinhalt der Erlaubnis oder Genehmigung
§ 118 d Überwachung und Überprüfung der Erlaubnis und Genehmigung
§ 118 e Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Informationen
§ 118 f Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung
§ 118 g Vorhandene Benutzungen und Indirekteinleitungen
Abschnitt III
Erlaubnis- und Bewilligungsverfahren
§ 119 Verfahren
§ 120 Ordnungsrechtliche Prüfung
§ 121 Inhalt des Bescheides
§ 122 Zusammentreffen mehrerer Erlaubnis- oder Bewilligungsanträge
Abschnitt IV
Andere Verfahren
§ 123 Ausgleichsverfahren
§ 124 Verfahren zur Festsetzung von Wasserschutz-, Quellenschutz- und Überschwemmungsgebieten
§ 125 Planfeststellungsverfahren
§ 126 Voraussetzungen der Planfeststellung, Plangenehmigung
§ 127 Enteignung
Abschnitt V
Entschädigungsverfahren
§ 128 Festsetzung
§ 129 Vollstreckbarkeit
§ 130 Rechtsweg
Dreizehnter Teil
Wasserwirtschaftliche Planung, Wasserbuch
§ 131 Bewirtschaftungsplan und Maßnahmenprogramm
§ 132 Information und Anhörung der Öffentlichkeit bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplanes
§ 133 Beteiligung interessierter Stellen bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplanes
§ 134 Veränderungssperren
§ 135 Eintragung und Einsicht in das Wasserbuch
Vierzehnter Teil
Verkehrsrechtliche Vorschriften
§ 136 Freie Benutzung der Gewässer
§ 137 Verkehrsrechtliche Anordnungen
§ 138 Besondere Pflichten im Interesse der Schifffahrt
§ 139 Zulassung von Häfen und Anlagen, Konzessionierung von Seeverkehrsleistungen
§ 140 Genehmigungsverfahren
§ 141 Hafenabgaben
§ 142 Verkehrsbehörden
§ 143 Aufgaben der Verkehrsbehörden
Fünfzehnter Teil
Bußgeldvorschriften
§ 144 Ordnungswidrigkeiten
Sechzehnter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 145 Alte Rechte und alte Befugnisse
§ 146 Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse
§ 147 Erlöschen alter Rechte und alter Befugnisse
§ 148 Sonstige aufrechterhaltene Rechte
§ 149 Verweisung
§ 150 Übergangsvorschrift für anhängige Verfahren
§ 151 (Inkrafttreten)

Erster Teil

Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

(zu § 1 WHG)

(1) Dieses Gesetz gilt für die Gewässer, die in § 1 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes(WHG) bezeichnet sind, und für das nicht aus Quellen wild abfließende Wasser.

(2) Das Wasserhaushaltsgesetz mit Ausnahme des § 22 und dieses Gesetz sind nicht anzuwenden auf

1. Gräben und kleine Wasseransammlungen, die nicht der Vorflut oder der Vorflut der Grundstücke nur einer Eigentümerin oder eines Eigentümers dienen, und
2. Grundstücke, die zur Fischzucht oder Fischhaltung oder zu sonstigen Zwecken mit Wasser bespannt werden und mit einem anderen Gewässer nur dadurch verbunden sind, dass sie durch künstliche Vorrichtungen aus diesem gefüllt oder in dieses abgelassen werden.

(3) Die oberirdischen Gewässer, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, werden seewärts durch Siele, Schleusen und Schöpfwerke begrenzt. Wo derartige Merkmale nicht vorhanden sind, bestimmt die oberste Wasserbehörde durch Verordnung die Begrenzung; sie soll die Küstenlinie an der Mündung der oberirdischen Gewässer zweckmäßig verbinden.

§ 2

Ziele der Wasserwirtschaft

(zu § 1 a WHG)

(1) Die Durchführung dieses Gesetzes hat im Einklang mit dem Wohl der Allgemeinheit so zu erfolgen, dass die Funktion des Wasserhaushaltes im Wirkungsgefüge des Naturhaushaltes gewahrt wird. Die Gewässer sind als Bestandteile des Naturhaushaltes und als Lebensgrundlage für den Menschen zu schützen und zu pflegen. Ihre biologische Eigenart und Vielfalt sowie ihre wasserwirtschaftliche Funktionsfähigkeit sind zu erhalten und bei Beeinträchtigungen wiederherzustellen.

(2) Die Gewässer sind nach den Grundsätzen in den §§ 1 a , 25 a bis 25 d , 32 c und 33 a WHG so zu bewirtschaften, dass vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren Wasserhaushalt vermieden werden. Im Interesse des Wohls der Allgemeinheit muss der Umgang mit Stoffen insbesondere so erfolgen, dass eine schädliche Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Entnommenes Wasser muss so sparsam verwendet werden, wie dies bei Anwendung der hierfür in Betracht kommenden Einrichtungen und Verfahren möglich ist. Die Bewirtschaftung der oberirdischen Gewässer hat auch dem Schutz und der Verbesserung der Küsten- und Meeresgewässer zu dienen.

(3) Die Bewirtschaftung der Gewässer, insbesondere ihre nachhaltige Entwicklung sowie die sparsame Verwendung von Wasser soll auch durch ökonomisch wirkende Maßnahmen gefördert werden.

§ 2 a

Bewirtschaftung in Flussgebietseinheiten

(zu § 1 b Abs. 3 WHG)

Die Gewässer des Landes werden in folgenden Flussgebietseinheiten bewirtschaftet:

1. Eider
a) mit den Einzugsgebieten und Teileinzugsgebieten Arlau, Bongsieler Kanal, Husumer Mühlenau, Miele, Treene und Wiedau/Alte Au und den weiteren Einzugsgebieten, die zwischen der Grenze zu Dänemark und dem Punkt mit den Koordinaten 54° 01' 30“ N und 08° 48' 06“ O in die Nordsee entwässern,
b) mit dem den in Nummer 1 Buchst. a genannten oberirdischen Gewässern zugeordnetem Grundwasser,
c) mit dem Küstengewässer der Nordsee, das begrenzt wird
aa) im Norden
durch die Grenze zu Dänemark,
bb) im Osten
durch die Küstenlinie bei mittlerem Tidehochwasserstand,
cc) im Süden
durch eine Linie, die von dem Punkt mit den Koordinaten 54° 01' 30“ N und 08° 48' 06“ O geradlinig nach Westen bis zum Schnittpunkt bei 54° 05' 00“ N und 08° 24' 24“ O mit der unter Doppelbuchstabe dd beschriebenen Grenze verläuft,
dd) im Westen
durch die Linie, auf der sich jeder Punkt eine Seemeile seewärts der Basislinien befindet.
2. Schlei-Trave
a) mit den Einzugsgebieten und Teileinzugsgebieten Schwentine, Flensburger Förde, Kossau, Schlei, Trave und den weiteren Einzugsgebieten, die zwischen der Grenze zu Dänemark und der Grenze mit Mecklenburg-Vorpommern in die Ostsee entwässern,
b) mit dem den in Nummer 2 Buchst. a genannten oberirdischen Gewässern zugeordnetem Grundwasser,
c) mit dem Küstengewässer der Ostsee, das begrenzt wird
aa) im Norden
durch die Grenze zu Dänemark,
bb) im Osten
durch die Linie, auf der sich jeder Punkt eine Seemeile seewärts der Basislinien oder der Küstenlinie bei mittlerem Wasserstand befindet,
cc) im Süden
durch eine Linie mit den Endpunkten
aaa) mit den Koordinaten 53° 57' 27,0“ N und 10° 54' 17“ O und
bbb) dem Schnittpunkt mit der unter Doppelbuchstabe bb beschriebenen Grenze bei Igerader Verbindung mit dem Punkt mit den Koordinaten 54° 06' 13“ N und 11° 07' 30“ O,
dd) im Westen
durch die Küstenlinie bei mittlerem Wasserstand.
3. Elbe
a) mit den Einzugsgebieten Alster, Bille, Elbe-Lübeck-Kanal, Krückau, Pinnau, Nord-Ostsee-Kanal, Stör und den weiteren Einzugsgebieten, die zwischen der Landesgrenze zu Mecklenburg-Vorpommern und der seewärtigen Grenze der Bundeswasserstraße Elbe in die Elbe entwässern,
b) mit dem den in Nummer 3 Buchst. a genannten oberirdischen Gewässern zugeordnetem Grundwasser,
c) mit dem Küstengewässer der Nordsee, das begrenzt wird
aa) im Norden
durch die unter Nummer 1 Buchst. c Doppelbuchst. cc beschriebene Grenze,
bb) im Osten
durch die seewärtige Grenze der Bundeswasserstraße Elbe (Anlage 1 Nr. 9 zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Wasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1998 (BGBl. I S. 3294) zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 7 des Gesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193),
cc) im Süden
durch die Landesgrenze zu Niedersachsen,
dd) im Westen
durch die Linie, auf der sich jeder Punkt eine Seemeile seewärts der Basislinie befindet.
Die Gebiete sind in der beigefügten Anlage 1 dargestellt.

§ 2 b

Bewirtschaftungsziele, Fristen

(zu §§ 25 a bis 25 d , 32 c , 33 a WHG)

(1) Bis zum 22. Dezember 2015 sind zu erreichen

1. bei den oberirdischen Gewässern ein guter ökologischer und chemischer Zustand (§ 25 a Abs. 1 Nr. 2 WHG),
2. bei künstlichen oder erheblich veränderten Gewässern ein gutes ökologisches Potential und ein guter chemischer Zustand (§ 25 b Abs. 1 Nr. 2 WHG),
3. beim Grundwasser ein guter mengenmäßiger und chemischer Zustand (§ 33 a Abs. 1 Nr. 4 WHG),
4. bei den Küstengewässern im Sinne von § 1 b Abs. 3 Satz 2 WHG ein guter ökologischer und chemischer Zustand, im Übrigen ein guter chemischer Zustand (§ 32 c WHG),
5. bei den Schutzgebieten im Sinne von Artikel 6 in Verbindung mit Anhang IV der Richtlinie 2000/60/EG alle in den Nummern 1 bis 4 genannten Ziele, sofern die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, nach denen die Schutzgebiete ausgewiesen wurden, keine anderweitigen Bestimmungen enthalten.

§ 25 d WHG bleibt unberührt.

(2) Die in Absatz 1 festgelegte Frist kann unter den in § 25 c Abs. 2 und 3 WHG genannten Voraussetzungen höchstens zweimal um sechs Jahre verlängert werden. Lassen sich die Ziele aufgrund der natürlichen Gegebenheiten nicht innerhalb des verlängerten Zeitraumes erreichen, sind weitere Verlängerungen möglich.

§ 3

Einteilung der oberirdischen Gewässer und
der Küstengewässer

(1) Die oberirdischen Gewässer und die Küstengewässer mit Ausnahme des wild abfließenden Wassers werden eingeteilt in

1. Gewässer erster Ordnung:
a) die Bundeswasserstraßen im Sinne des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1998 (BGBl. I S. 3294),
b) die sonstigen Bundeswasserstraßen,
c) die in der Anlage 2 aufgeführten Gewässer,
d) die Landeshäfen, soweit sie nicht Bundeswasserstraßen sind,
e) die Fortsetzung der oberirdischen Gewässer (§ 1 Abs. 3) bis zur Einmündung in die Seewasserstraßen einschließlich der Fortsetzung der binnenwasserabführenden Gewässer zweiter Ordnung zwischen den Landesschutzdeichen und der Elbe (Außentiefs), soweit sie nach § 41 vom Land zu unterhalten sind;
2. Gewässer zweiter Ordnung:
alle anderen Gewässer.

(2) Oberirdische Gewässer, die von einem oberirdischen Gewässer abzweigen und sich wieder mit diesem vereinigen (Nebenarme), Flutmulden und ähnliche Verzweigungen eines Gewässers sowie Mündungsarme eines oberirdischen Gewässers gehören zu der Ordnung, der das Hauptgewässer an der Abzweigungsstelle angehört. Gehört das Hauptgewässer der ersten Ordnung an, so wird die Zugehörigkeit im Sinne von Satz 1 in der Anlage zu Absatz 1 Nr. 1 Buchst. c bestimmt.

(3) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, die in Absatz 1 Nr. 1 Buchst. c genannte Anlage durch Verordnung zu ändern, wenn ein Gewässer Bundeswasserstraße geworden ist, die Eigenschaft als Bundeswasserstraße verloren hat oder infolge veränderter Umstände seine Bedeutung als Gewässer erster Ordnung verloren hat.

Zweiter Teil

Schutz der Gewässer

§ 4

Wasserschutz- und Quellenschutzgebiete

(zu § 19 WHG)

(1) Die oberste Wasserbehörde kann, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, durch Verordnung

1.
a) Wasserschutzgebiete (§ 19 Abs. 1 WHG) festsetzen,
b) gleichzeitig die erforderlichen Schutzbestimmungen (§ 19 Abs. 2 WHG) erlassen. Es können Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen festgelegt werden. Die untere Wasserbehörde kann Ausnahmen von den Verboten, Beschränkungen, Duldungs- oder Handlungspflichten im Einzelfall zulassen, wenn
aa) das Wohl der Allgemeinheit die Ausnahme erfordert oder
bb) der Vollzug der Bestimmung im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung, der Ausnahme nicht entgegensteht.
Die Ausnahme kann widerrufen oder nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen werden, um das Grundwasser im Rahmen der Verordnung vor nachteiligen Veränderungen zu schützen, die bei Erteilung der Ausnahme nicht vorhersehbar war. Steht das Wohl der Allgemeinheit der Erteilung einer Ausnahme entgegen und würde die Versagung der Ausnahme zu einer Beeinträchtigung einer durch Artikel 14 Abs. 1 des Grundgesetzes geschützten Rechtsposition führen, die den Betroffenen unzumutbar belastet, ist gleichzeitig auch über die Gewährung einer angemessenen Entschädigung zu entscheiden.
2. Gebiete festsetzen, um natürliche oder künstlich erschlossene Mineral- oder Thermalquellen zu schützen, die ihrer Heilwirkung wegen schutzwürdig sind (Quellenschutzgebiete). Nummer 1 Buchst. b gilt sinngemäß.

(2) Die Eigentümerinnen oder Eigentümer und die Nutzungsberechtigten von Grundstücken können auch zur Vornahme bestimmter Handlungen verpflichtet werden, soweit dies zur Erreichung des Schutzzwecks erforderlich ist.

(3) Die Abgrenzung des Schutzgebietes und seiner Zonen ist in der Verordnung

1. zu beschreiben oder
2. grob zu beschreiben und in Karten darzustellen, die einen Bestandteil der Verordnung bilden, oder
3. grob zu beschreiben und in Karten darzustellen, die bei Behörden eingesehen werden können; die Behörden sind in der Verordnung zu benennen.

Die Karten müssen mit hinreichender Klarheit erkennen lassen, welche Grundstücke zum Schutzgebiet oder seinen einzelnen Zonen gehören. Im Zweifel gelten Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer als nicht betroffen.

(4) Ist die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes nach Absatz 1 vorgesehen, so kann die oberste Wasserbehörde durch Verordnung die nach § 19 Abs. 2 WHG zulässigen Maßnahmen vorläufig anordnen, wenn der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebietes beabsichtigte Zweck sonst gefährdet wäre. § 36 a Abs. 3 WHG gilt entsprechend.

(5) Für Handlungsverpflichtungen nach Absatz 2 und für Anordnungen nach Absatz 4 gilt § 19 Abs. 3 und 4 WHG entsprechend.

§ 5

Wassergefährdende Stoffe

(zu § 19 g bis 19 l WHG)

(1) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, zur Reinhaltung der Gewässer durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Innenministerium Vorschriften zu erlassen über die Beschaffenheit, den Einbau, die Aufstellung, die Unterhaltung und den Betrieb von Anlagen im Sinne des § 19 g Abs. 1 und 2 WHG . Dabei können auch Vorschriften erlassen werden über

1. technische Anforderungen an Anlagen im Sinne von Satz 1. Es kann bestimmt werden, dass auch für die Beschaffenheit dieser Anlagen mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten sind. Als allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten auch die von der obersten Wasserbehörde im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein eingeführten technischen Bestimmungen,
2. die Zulässigkeit von Anlagen im Sinne des Satzes 1 in Gebieten nach § 36 a Abs. 1 WHG und § 4 Abs. 1,
3. die Voraussetzungen für die Erteilung der Eignungsfeststellung und der Bauartzulassung,
4. die Überwachung der Anlagen im Sinne von Satz 1 durch die Betreiberin oder den Betreiber und ihre Überprüfung durch Sachverständige,
5. die Zulassung von Sachverständigen nach § 19 i WHG sowie die Bestimmung von Tätigkeiten nach § 19 l Abs. 1 Satz 2 WHG, die nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen,
6. die Vergütung, die für vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Überprüfungen von der Betreiberin oder dem Betreiber einer Anlage nach Satz 1 an Überwachungsbetriebe oder Sachverständige zu entrichten ist. Die §§ 3 bis 5 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 460), sind entsprechend anzuwenden. Auslagen können in entsprechender Anwendung des § 10 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein erstattet werden, sofern diese Auslagen nicht in die Vergütung einbezogen sind,
7. die für die Durchführung dieser Verordnung zuständigen Behörden.

(2) Gelangen wassergefährdende Stoffe aus Anlagen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 oder aus Schiffen in ein Gewässer, in eine Abwasseranlage oder in den Untergrund, so haben diejenigen, die die Anlage betreiben, unterhalten, überwachen oder das Schiff führen, unverzüglich geeignete Maßnahmen zu treffen, die ein weiteres Austreten verhindern. Ausgetretene wassergefährdende Stoffe haben sie so zu beseitigen, dass eine schädliche Verunreinigung des Gewässers nicht mehr zu besorgen ist. Diese Verpflichtungen treffen auch die nach § 219 des Landesverwaltungsgesetzes Verantwortlichen.

(3) Das Austreten einer nicht nur unbedeutenden Menge von wassergefährdenden Stoffen ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 unverzüglich der Wasserbehörde, der örtlichen Ordnungsbehörde oder der nächsten Polizeidienststelle anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind neben den in Absatz 2 genannten Personen auch diejenigen, die eine Anlage befüllen oder entleeren, instandsetzen, reinigen oder prüfen sowie diejenigen, die das Austreten wassergefährdender Stoffe verursacht haben. Die Verpflichtung zur Anzeige besteht auch bei dem Verdacht, dass wassergefährdende Stoffe aus einer Anlage oder einem Schiff ausgetreten sind.

§ 6

gestrichen

§ 7

Erdaufschlüsse

(zu § 35 WHG)

(1) Wer unbeabsichtigt Grundwasser erschließt, hat dies der unteren Wasserbehörde unverzüglich anzuzeigen. Sie oder er hat die Arbeiten, die zur Erschließung führen, bis zu einer Entscheidung der Wasserbehörde einzustellen.

(2) Wer Erdarbeiten oder Bohrungen, die mehr als 10 m tief in den Boden eindringen, vornehmen will, hat dies unter Vorlage der für das Unternehmen erforderlichen Pläne (Zeichnungen, Nachweisungen, Beschreibungen) der unteren Wasserbehörde anzuzeigen.

(3) Die Wasserbehörde trifft die zum Schutz des Grundwassers erforderlichen Anordnungen. Die Arbeiten sind zu untersagen, wenn eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu besorgen oder eingetreten ist, die durch Auflagen nicht verhindert oder ausgeglichen werden kann.

(4) Die Zuständigkeiten der Bergbehörden bleiben unberührt. Entscheidungen der Bergbehörden ergehen nach Anhörung der Wasserbehörden.

Dritter Teil

Benutzung der Gewässer

Abschnitt I

Gemeinsame Vorschriften

§ 8

Grundsätze für Benutzungen

Die Benutzung der oberirdischen Gewässer und der Küstengewässer darf deren Bedeutung als Lebensräume für Pflanzen und Tiere nicht nachhaltig beeinträchtigen, soweit nicht überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch der Nutzen Einzelner etwas anderes erfordern. Benutzungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 6 WHG sind nur in dem Umfange zuzulassen, wie sie bei der gebotenen sparsamen Verwendung des Wassers erforderlich sind.

§ 9

Benutzungsbedingungen und Auflagen

(zu § 4 WHG)

Benutzungsbedingungen und Auflagen sind insbesondere zulässig, um

1. nachteilige Wirkungen zu verhüten oder auszugleichen, die für die Ordnung des Wasserhaushalts, die Gesundheit der Bevölkerung, das Wohnungs- und Siedlungswesen, die Land- und Forstwirtschaft, die Erhaltung und Steigerung der Bodenfruchtbarkeit, die Fischerei, die gewerbliche Wirtschaft einschließlich des Bergbaues, den Natur- und Landschaftsschutz und den Verkehr eintreten können,
2. zu gewährleisten, dass Anlagen zur Benutzung eines Gewässers technisch einwandfrei gestaltet werden oder
3. bei der Erteilung einer Erlaubnis oder einer Bewilligung zu einer Benutzung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 6 WHG zu gewährleisten, dass gebrauchtes Wasser in Gewässer schadlos eingeleitet wird.

§ 10

Gehobene Erlaubnis, Erlaubnis

(zu § 7 WHG)

(1) Liegt eine Gewässerbenutzung im öffentlichen Interesse oder ist die Durchführung eines Vorhabens ohne gesicherte Rechtsstellung gegenüber Dritten nicht zumutbar, kann eine gehobene Erlaubnis im Verfahren nach § 119 Abs. 1 und 2 erteilt werden. Für die gehobene Erlaubnis gelten § 8 Abs. 3 , §§ 10 , 11 und 22 Abs. 3 WHG sowie § 12 entsprechend. Die gehobene Erlaubnis ist als solche zu bezeichnen.

(2) Die Erlaubnis und die gehobene Erlaubnis können insbesondere ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn

1. zu erwarten ist, dass die weitere Benutzung das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigt und dies nicht durch nachträgliche Anordnungen verhütet oder ausgeglichen werden kann; dies gilt insbesondere dann, wenn die weitere Benutzung die Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach § 2 b gefährdet und das Maßnahmenprogramm nach § 131 entsprechende Anforderungen enthält,
2. sie aufgrund von Nachweisen erteilt worden ist, die in wesentlichen Punkten unrichtig oder unvollständig waren,
3. die Unternehmerin oder der Unternehmer den Zweck der Benutzung geändert, sie über die Erlaubnis hinaus ausgedehnt oder Benutzungsbedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.

(3) Die Erlaubnis und die gehobene Erlaubnis können für ein Vorhaben, für das gemäß §§ 3 und 4 des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Landes-UVP-Gesetz) vom 13. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 246) eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, nur in einem Verfahren erteilt werden, das den dort genannten Anforderungen entspricht.

§ 11

Bewilligung

(zu § 8 WHG)

Für die Bewilligung gelten die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zum Schutz des Eigentums entsprechend. Die Bewilligung kann für ein Vorhaben, für das gemäß §§ 3 und 4 des Landes-UVP-Gesetzes eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, nur in einem Verfahren erteilt werden, das den dort genannten Anforderungen entspricht.

§ 12

Berücksichtigung anderer Einwendungen im
Bewilligungsverfahren

(zu § 8 WHG)

(1) Gegen die Erteilung einer Bewilligung kann auch Einwendungen erheben, wer, ohne dass ein Recht beeinträchtigt wird, Nachteile zu erwarten hat, weil durch die Benutzung

1. der Wasserabfluss verändert oder das Wasser verunreinigt oder in seinen Eigenschaften sonst verändert,
2. der Wasserstand verändert,
3. die bisherige Benutzung ihres oder seines Grundstücks beeinträchtigt,
4. ihrer oder seiner Wassergewinnungsanlage das Wasser entzogen oder geschmälert oder
5. die ihr oder ihm obliegende Unterhaltung der Gewässer erschwert

wird. Außer Betracht bleiben geringfügige Nachteile und solche, die vermieden worden wären, wenn die oder der Betroffene die ihr oder ihm obliegende Unterhaltung ordnungsgemäß durchgeführt hätte.

(2) § 8 Abs. 3 WHG gilt entsprechend; jedoch darf die Bewilligung auch erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigten Benutzung zu erwartende Nutzen den für die Betroffene oder den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.

§ 13

Vorkehrungen bei Erlöschen einer Erlaubnis
oder Bewilligung

(1) Ist eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ganz oder teilweise erloschen, so kann die Wasserbehörde zum Wohl der Allgemeinheit anordnen, dass die Unternehmerin oder der Unternehmer die Anlagen für die Benutzung des Gewässers ganz oder teilweise bestehen lässt oder sie auf ihre oder seine Kosten beseitigt und den früheren Zustand wieder herstellt.

(2) Bleibt hiernach eine Anlage ganz oder teilweise bestehen, so haben diejenigen sie zu unterhalten, in deren Interesse sie bestehen bleibt. Soweit es für die Unterhaltung erforderlich ist, können sie von der Unternehmerin oder dem Unternehmer verlangen, ihnen die Anlage gegen Entschädigung zu übereignen.

Abschnitt II

Besondere Vorschriften

Titel 1

Erlaubnisfreie Benutzungen

§ 14
Gemeingebrauch

(zu § 23 WHG)

(1) Jedermann darf unter den Voraussetzungen des § 23 WHG die oberirdischen Gewässer zum Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen und Eissport benutzen.

(2) Unter den gleichen Voraussetzungen darf

1. Wasser in geringen Mengen für einen vorübergehenden Zweck entnommen und
2. Grund-, Quell- und Niederschlagswasser aus Einzelanlagen eingeleitet werden, sofern das zugeführte Wasser nicht Stoffe enthält, die geeignet sind, das Gewässer schädlich zu verunreinigen oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften herbeizuführen, und sofern der Wasserabfluss nicht beeinträchtigt wird. Das Einleiten ist der Wasserbehörde zwei Monate vorher unter Angabe der Einleitungsstelle und der Einleitungsmenge anzuzeigen.

(3) Die fließenden Gewässer und die landeseigenen Seen dürfen mit kleinen Fahrzeugen ohne Motorkraft befahren werden. Sonstige Seen, die von einem Gewässer durchflossen werden, dürfen mit solchen Fahrzeugen durchfahren werden. Satz 1 gilt auch für Seen, die nur teilweise im Eigentum des Landes stehen, hinsichtlich der landeseigenen Seeteile.

(4) Unbeschadet der Absätze 1 und 3 sollen das Land die Benutzung der landeseigenen Seen, die Gemeinden und Kreise mit den Eigentümerinnen oder Eigentümern und den Nutzungsberechtigten die Benutzung privateigener Seen im Interesse der Erholung der Bevölkerung sowie des Sports vertraglich regeln.

(5) Die Anliegerinnen oder Anlieger eines Gewässers haben zu dulden, dass kleine Fahrzeuge ohne Motorkraft um Stauanlagen oder sonstige Hindernisse herumgetragen werden, soweit nicht einzelne Grundstücke von der Wasserbehörde aufgrund eines Antrages der Anliegerinnen oder Anlieger ausgeschlossen sind.

(6) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Gewässer in Hofräumen, Gärten und Parkanlagen, die Eigentum der Anliegerinnen oder Anlieger sind, sowie für ablassbare Teiche, die ausschließlich der Fischzucht oder der Teichwirtschaft dienen.

§ 15
Befahren mit Motorfahrzeugen

(1) Wer nicht schiffbare Gewässer erster Ordnung und Gewässer zweiter Ordnung mit Motorfahrzeugen befahren will, bedarf der Genehmigung. Dies gilt nicht für die Wahrnehmung von Aufgaben der Gewässerunterhaltung, der Gewässeraufsicht nach § 83, des gewässerkundlichen Messdienstes nach § 107 Abs. 2, der Fischereiaufsicht, des Rettungswesens, der Wasserschutzpolizei, der Berufsfischerei und für den Eigenbedarf der Gewässereigentümerin oder des Gewässereigentümers.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen oder mit Nebenbestimmungen nach § 107 des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG) zu versehen, wenn zu erwarten ist, dass insbesondere wegen der Art, Größe oder Zahl der Wasserfahrzeuge durch das Befahren das Wohl der Allgemeinheit, vor allem die öffentliche Wasserversorgung, Natur oder Landschaft, die Gewässer oder ihre Ufer oder die öffentliche Sicherheit beeinträchtigt werden. Vor der Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung sind die untere Naturschutzbehörde und die oder der Unterhaltungspflichtige zu hören.

(3) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gelten für Wohnboote entsprechend.

§ 16

gestrichen

§ 17
Gemeingebrauch an Küstengewässern

Jedermann darf die Küstengewässer zum Baden und zum Wasser- und Eissport benutzen.

§ 18
Erweiterung des Gemeingebrauchs

(zu § 23 WHG

Die oberste Wasserbehörde kann durch Verordnung im Interesse des Wasser- und Eissports und der Erholung für die Seen und die in § 14 Abs. 6 bezeichneten Gewässer den Gemeingebrauch nach § 14 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 ganz oder teilweise zulassen.

§ 19
Einschränkung des Gemeingebrauchs und
des Befahrens mit Wasserfahrzeugen

(zu § 23 WHG)

(1) Die untere Wasserbehörde im Sinne des § 108 Nr. 2 kann

1. zum Schutz und zur Erhaltung von Natur und Landschaft,
2. zur Verhütung von Nachteilen für die öffentliche Sicherheit,
3. zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen der Eigenschaften des Wassers oder anderer Beeinträchtigungen des Wasserhaushaltes, der Gewässerökologie oder der Uferbereiche, insbesondere zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung,
4. zur Gewährleistung der Benutzung eines Gewässers aufgrund von Erlaubnissen, Bewilligungen, alten Rechten oder alten Befugnissen oder des Eigentümer- oder Anliegergebrauchs

den Gemeingebrauch nach den §§ 14 und 17 sowie das Befahren mit Wasserfahrzeugen auf nicht schiffbaren Gewässern erster Ordnung und auf Gewässern zweiter Ordnung durch Verordnung regeln, beschränken oder verbieten. Sind Regelungen nach Satz 1 aus überörtlichen Gründen für das Landesgebiet oder Teile des Landesgebietes erforderlich, erlässt die oberste Wasserbehörde die Verordnung.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 können die unteren Wasserbehörden den Gemeingebrauch und das Befahren nach § 15 für den Einzelfall durch Verwaltungsakt regeln, beschränken oder verbieten.

§ 20
Anliegergebrauch

(zu § 24 WHG)

(1) In den Grenzen des Eigentümergebrauchs (§ 24 Abs. 1 WHG) dürfen die Anliegerinnen oder Anlieger das oberirdische Gewässer ohne Erlaubnis oder Bewilligung benutzen (Anliegergebrauch). Dies gilt nicht für die in § 14 Abs. 6 bezeichneten Gewässer.

(2) § 19 gilt entsprechend.

§ 21
Erlaubnisfreie Benutzungen

(zu §§ 23 , 25 , 32 a , 33 WHG)

Eine Erlaubnis, eine Erlaubnis im Sinne von § 10 Abs. 1 oder eine Bewilligung ist nicht erforderlich für Benutzungen

1. der oberirdischen Gewässer
a) durch das Einbringen von Stoffen und Geräten im Rahmen der guten fachlichen Praxis der Fischerei, soweit es sich nicht um intensive Fischzucht handelt,
b) durch das Einleiten von Niederschlagswasser,
2. der Küstengewässer
a) durch das Einbringen von Stoffen und Geräten im Rahmen der guten fachlichen Praxis der Fischerei, soweit es sich nicht um intensive Fischzucht handelt, sowie durch das unmittelbare Wiedereinbringen von Stoffen, die beim Fischen angefallen sind,
b) durch das Einleiten von Grund- und Quellwasser,
c) durch das Einleiten von Niederschlagswasser,
d) durch das Einbringen und Einleiten von Stoffen von Schiffen aus, sofern dies durch den Betrieb der Schiffe verursacht und durch internationale oder supranationale Vorschriften zugelassen ist,
3. des Grundwassers
a) durch das Einleiten von Niederschlagswasser zum Zwecke der Versickerung außerhalb von Wasserschutzgebieten,
b) durch das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser in geringen Mengen für Zwecke des nicht gewerblichen Gartenbaus.
Das Einleiten von Niederschlagswasser nach Nummer 1 Buchst. b, Nummer 2 Buchst. c und Nummer 3 Buchst. a ist nur im Rahmen der Anforderungen nach § 31 a Abs. 2 erlaubnisfrei zulässig. Es ist der Wasserbehörde anzuzeigen.
§ 22

gestrichen

Titel 2

3Stauanlagen

§ 23
Staumarke

(1) Jede Stauanlage mit festgesetzter Stauhöhe muss mit mindestens einer Staumarke versehen sein, an der die während des Sommers und des Winters einzuhaltenden Stauhöhen und, wenn der Wasserstand auf bestimmter Mindesthöhe zu halten ist, auch die Mindesthöhe deutlich angegeben sind.

(2) Die Höhenpunkte sind auf unverrückbare und unvergängliche Festpunkte zu beziehen.

(3) Die Staumarke wird von der Wasserbehörde gesetzt; diese nimmt darüber eine Urkunde auf. Die Unternehmerin oder der Unternehmer der Stauanlage und, soweit tunlich, auch die anderen Beteiligten sind hinzuzuziehen.

(4) Die Oberkante der Schützen und der schützenähnlichen Verschlussvorrichtungen darf bei geschlossener Stauanlage nicht über der höchsten, durch die Staumarke zugewiesenen Stauhöhe liegen.

§ 24
Erhalten der Staumarke

(1) Die oder der Stauberechtigte und diejenigen, die die Stauanlage betreiben, haben Staumarke und Festpunkte zu erhalten, dafür zu sorgen, dass sie sichtbar und zugänglich bleiben, jede Beschädigung und Veränderung unverzüglich der Wasserbehörde anzuzeigen und bei amtlichen Prüfungen unentgeltlich Arbeitshilfe zu leisten.

(2) Handlungen, die geeignet sind, die Beschaffenheit der Staumarke oder der Festpunkte zu beeinflussen, bedürfen der Genehmigung der Wasserbehörde.

§ 25
Kosten

Die Kosten für das Setzen, Versetzen, Erhalten und Erneuern einer Staumarke trägt einschließlich der Verfahrenskosten die oder der Stauberechtigte.

§ 26
Außerbetriebsetzen von Stauanlagen

Eine Stauanlage darf nur mit Genehmigung der Wasserbehörde dauernd außer Betrieb gesetzt oder beseitigt werden. § 13 gilt entsprechend.

§ 27
Ablassen aufgestauter Wassermassen

Aufgestaute Wassermassen dürfen nur so abgelassen werden, dass keine Gefahren oder Nachteile für fremde Grundstücke oder Anlagen entstehen, die Ausübung von Wasserbenutzungsrechten nicht beeinträchtigt und die Unterhaltung der Gewässer nicht erschwert wird.

§ 28
Besondere Pflichten

(1) Die oder der Stauberechtigte und diejenigen, die die Stauanlage betreiben, haben die Anlage einschließlich aller Einrichtungen, die für den Wasserabfluss wichtig sind, in ordnungsgemäßem Zustand, insbesondere auch so zu erhalten, dass kein Wasser verschwendet wird. Sie können hierzu von der Wasserbehörde angehalten werden.

(2) Wer die Stauanlage betreibt, hat ihre beweglichen Teile zu öffnen oder zu schließen, wenn dadurch die Unterhaltung der Gewässer erheblich erleichtert wird und die Wasserbehörde es anordnet. Wird durch eine solche Anordnung nachträglich die Ausübung des Staurechts erheblich beeinträchtigt, so ist die oder der Stauberechtigte von der oder dem Unterhaltungspflichtigen des Gewässers zu entschädigen.

(3) Das Wasser darf weder über die durch die Staumarke festgesetzte Höhe aufgestaut noch unter die festgesetzte Mindesthöhe abgelassen werden.

(4) Die Wasserbehörde kann bei Hochwassergefahr anordnen, unverzüglich das aufgestaute Wasser unter die Höhe der Staumarke zu senken und den Wasserstand möglichst auf dieser Höhe zu halten. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht.

(5) Wer eine Stauanlage errichtet oder wesentlich ändert, hat durch geeignete Einrichtungen die Durchgängigkeit des Gewässers zu erhalten oder wieder herzustellen, wenn die Bewirtschaftungsziele des § 2 b dies erfordern und das Maßnahmenprogramm nach § 131 hierfür entsprechende Anforderungen enthält. § 5 Abs. 1 Nr. 1 a WHG bleibt unberührt.

Vierter Teil

Öffentliche Wasserversorgung und
Abwasserbeseitigung

§ 29

Öffentliche Wasserversorgungsanlagen und
Wasserentnahmen für
die öffentliche Wasserversorgung

(1) Anlagen, die der Versorgung mit Trink- oder Brauchwasser für den allgemeinen Gebrauch (öffentliche Wasserversorgung) dienen, sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik als Mindestanforderungen zu errichten, zu unterhalten und zu betreiben. Entsprechen vorhandene Anlagen diesen Anforderungen nicht, so hat die Unternehmerin oder der Unternehmer die erforderlichen Maßnahmen durchzuführen, falls dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist.

(2) Die Wasserbehörden stellen insbesondere bei der Erteilung der Erlaubnisse und Bewilligungen sicher, dass Wasserentnahmen für die öffentliche Wasserversorgung aus ortsnahen Wasservorkommen vorgenommen werden, soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen.

§ 30

Abwasserbegriff, Anwendungsbereich

(1) Abwasser im Sinne dieses Gesetzes ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert ist oder das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Grundstücken abfließt.

(2) Die §§ 31 bis 35 gelten nicht für das durch landwirtschaftlichen Gebrauch verunreinigte Abwasser, das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden, sowie nicht für Jauche und Gülle. Die Vorschriften des Abfallbeseitigungsrechts bleiben unberührt.

§ 31

Verpflichtung zur Abwasserbeseitigung

(zu § 18 a Abs. 2 WHG)

(1) Die Gemeinden sind zur Abwasserbeseitigung im Rahmen der Selbstverwaltung verpflichtet, soweit in den nachfolgenden Vorschriften oder in einem für verbindlich erklärten Abwasserbeseitigungsplan nichts anderes bestimmt ist. Sie können sich zur Erfüllung dieser Aufgabe Dritter bedienen. Die Verpflichtung zur Abwasserbeseitigung umfasst auch das Einsammeln und Abfahren des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers und die Einleitung und Behandlung in Abwasserbeseitigungsanlagen.

(2) Abwasser ist von denjenigen, bei denen es anfällt, der oder dem Beseitigungspflichtigen zu überlassen.

(3) Die Gemeinden regeln die Abwasserbeseitigung durch Satzung (Abwassersatzung) und schreiben darin insbesondere vor, wie und in welcher Zusammensetzung und Beschaffenheit ihnen das Abwasser zu überlassen ist und welches Abwasser nicht oder aufgrund von § 33 nur mit einer Genehmigung oder nach einer Vorbehandlung überlassen werden darf. Für die Erhebung von Gebühren und Entgelten gelten die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes mit der Maßgabe, dass bei deren Bemessung für die zentrale Abwasserbeseitigung die vorhersehbaren späteren Kosten für die Entschlammung von Abwasseranlagen berücksichtigt werden können. Die Gemeinden können aufgrund ihrer örtlichen Planungen (Abwasserbeseitigungskonzept) nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 sowie des § 31 a die Abwasserbeseitigungspflicht auf die Nutzungsberechtigte oder den Nutzungsberechtigten eines Grundstücks, auf den gewerblichen Betrieb oder die Betreiberin oder den Betreiber einer Anlage übertragen. Hat eine Indirekteinleiterin oder ein Indirekteinleiter aufgrund von § 33 Anforderungen zu erfüllen, ist sie oder er insoweit abwasserbeseitigungspflichtig.

(4) Die Gemeinden können entsprechend ihrem Abwasserbeseitigungskonzept für einzelne Grundstücke oder für bestimmte Teile ihres Gebietes vorschreiben, dass die Nutzungsberechtigten der Grundstücke häusliches Abwasser durch Kleinkläranlagen zu beseitigen haben, wenn die Übernahme des Abwassers technisch oder wegen der unverhältnismäßigen Kosten nicht möglich ist. Dies gilt insbesondere, wenn wegen der Siedlungsstruktur das Abwasser über Kleinkläranlagen beseitigt werden muss und eine gesonderte Beseitigung das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt. Die Verpflichtung zur Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms bleibt unberührt. Die Gewässer, in die eingeleitet werden soll, sind in der Abwassersatzung zu bezeichnen. Diese kann ferner Anforderungen an Bauart und Betriebsweise von Kleinkläranlagen vorschreiben und bestimmen, dass die Anlagen auf Kosten der Nutzungsberechtigten durch die Gemeinde oder durch von ihr beauftragte Dritte zu warten sind. Die Abwassersatzung bedarf in diesen Fällen der Genehmigung durch die Wasserbehörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn eine nachteilige Veränderung des Grundwassers oder des oberirdischen Gewässers, in das eingeleitet werden soll, zu besorgen ist und die Gemeinde trotz Aufforderung keine entsprechenden Anforderungen in der Abwassersatzung vorschreibt. Schreibt die Abwassersatzung die Verwendung bestimmter Kleinkläranlagen vor, schließt die Genehmigung der Wasserbehörde die Erlaubnis nach den §§ 2 und 7 WHG für Einleitungen aus satzungsgemäßen Anlagen ein.

(5) Die Gemeinden können entsprechend ihrem Abwasserbeseitigungskonzept mit Genehmigung der Wasserbehörde die Pflicht zur Beseitigung von Abwasser aus gewerblichen Betrieben und anderen Anlagen auf den gewerblichen Betrieb oder die Betreiberin oder den Betreiber der Anlage übertragen, wenn das Abwasser wegen seiner Art oder Menge nicht zusammen mit dem in Haushaltungen anfallenden Abwasser beseitigt werden kann und eine gesonderte Beseitigung des Abwassers das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt. Sollen kommunales Abwasser und Abwasser aus einem gewerblichen Betrieb gemeinsam behandelt werden, kann die Wasserbehörde die Abwasserbehandlung mit Genehmigung der betroffenen Gemeinde und des gewerblichen Betriebes auf diesen übertragen, wenn die Abwasserbehandlung durch den gewerblichen Betrieb zweckmäßiger ist.

(6) Die Gemeinden können die Aufgabe der Abwasserbeseitigung zusammen mit dem Satzungsrecht durch öffentlich- rechtlichen Vertrag auf Wasser- und Bodenverbände, in denen sie Mitglied sind, übertragen. Die Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend. Der öffentlich-rechtliche Vertrag muss den Gemeinden ein Kündigungsrecht einräumen, wobei die Kündigungsfrist höchstens zwei Jahre betragen darf. Er bedarf der Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde.

(7) Die zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten können zu Zweckverbänden oder zu Verbänden im Sinne des Wasserverbandsgesetzes zusammengeschlossen werden. Unbeschadet des § 7 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit ist ein Zusammenschluss insbesondere dann möglich, wenn dadurch

1. eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine Gewässerverunreinigung, vermieden oder verringert oder
2. die Abwasserbeseitigung insgesamt wirtschaftlicher gestaltet

werden kann. Absatz 6 bleibt unberührt.

§ 31 a

Beseitigung von Niederschlagswasser

(zu § 18 a Abs. 2 WHG)

(1) Die Gemeinden können in der Abwassersatzung vorschreiben, dass und in welcher Weise Niederschlagswasser auf den Grundstücken, auf denen es anfällt, zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in Gewässer einzuleiten ist, sofern dies ohne unverhältnismäßige Kosten möglich ist und die Anforderungen nach Absatz 2 eingehalten werden. Beseitigungspflichtig ist die oder der Nutzungsberechtigte des Grundstückes. Die für die Beseitigung erforderlichen Anlagen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die Regelung bedarf der Genehmigung der Wasserbehörde.

(2) Die oberste Wasserbehörde kann durch Verordnung Anforderungen an die erlaubnisfreie Beseitigung von Niederschlagswasser nach Art, Menge und Herkunft des Niederschlagswassers, an seine Beschaffenheit und an die Einrichtungen zur Beseitigung stellen.

(3) Zur Beseitigung von Niederschlagswasser, das außerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortslagen auf öffentlichen Verkehrsanlagen anfällt, ist der Träger der Anlagen verpflichtet; soweit es innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortslagen anfällt, ist die Gemeinde zur Beseitigung verpflichtet. Auf öffentlichen Straßen anfallendes Niederschlagswasser ist vom jeweiligen Träger der Straßenbaulast abzuleiten und zu beseitigen; in den Fällen des § 12 Abs. 2 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein trifft die Verpflichtung den Träger der Baulast für die Straßenentwässerungseinrichtungen.

§ 32

Anforderungen an Abwassereinleitungen

(zu §§ 7 a , 18 a , 27 , 36 b WHG)

Entsprechen Abwassereinleitungen nicht den Anforderungen nach § 7 a Abs. 1 WHG, eines Abwasserbeseitigungsplanes, eines Bewirtschaftungsplanes, einer Reinhalteordnung oder verbindlichen Vorschriften internationaler oder supranationaler Vereinbarungen, hat die Wasserbehörde sicherzustellen, dass die Einleitungen innerhalb einer angemessenen Frist den Anforderungen entsprechen. Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung Fristen festzulegen, innerhalb derer die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen abgeschlossen sein müssen. Die Verordnung kann Ausnahmen zulassen für Fälle, in denen die Anpassung innerhalb der Frist technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist.

§ 33

Genehmigungspflicht für Einleitungen in
öffentliche Abwasseranlagen

(Indirekteinleitungen)
(zu § 7 a Abs. 1 und 4 WHG)

(1) Abwasser, für das in der Abwasserverordnung (AbwV) vom 21. März 1997 (BGBl. I S. 566) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4047, ber. 4550) über allgemeine Anforderungen hinausgehende Anforderungen für den Ort seines Anfalls oder vor seiner Vermischung mit anderem Abwasser festgelegt sind, darf nur mit Genehmigung in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet werden. Die Genehmigung ist widerruflich und kann befristet werden. Die §§ 4 , 5 und 6 WHG gelten entsprechend. Die Genehmigung nach Satz 1 gilt als widerruflich erteilt, wenn

1. zur Verminderung der Schadstofffracht nach § 7 a Abs. 1 Satz 1 WHG eine serienmäßig hergestellte Abwasserbehandlungsanlage eingebaut, aufgestellt und betrieben wird, für die eine Bauartzulassung nach § 35 Abs. 3 oder ein Verwendbarkeitsnachweis nach § 35 Abs. 2 Nr. 3 oder eine Zulassung im Sinne von § 35 Abs. 2 Nr. 2 vorliegt,
2. die Abwasserbehandlungsanlage gewartet sowie vor Inbetriebnahme und in regelmäßigen Abständen von nicht länger als 5 Jahren auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft wird und
3. dem Träger der Abwasserbeseitigungspflicht die geplante Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage unter Vorlage der erforderlichen Pläne und Unterlagen spätestens einen Monat vor Inbetriebnahme angezeigt worden ist.

(2) Ist bei vorhandenen Einleitungen der Antrag auf Erteilung der Genehmigung nach Absatz 1 am 1. März 2000 gestellt, gilt die Einleitung bis zur Entscheidung über den Antrag als genehmigt, sofern sie nach Art und Umfang den Angaben im Antrag entspricht. Für Einleitungen, die nach dem 1. März 2000 erstmals genehmigungspflichtig werden, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Genehmigungspflicht zu stellen. Satz 1 gilt entsprechend.

(3) Über die Genehmigung entscheidet der Träger der Abwasserbeseitigungspflicht. Dieser ist auch für die Überwachung der Indirekteinleitung zuständig. Die Aufgaben werden zur Erfüllung nach Weisung wahrgenommen.

§ 34

Bau und Betrieb von Abwasseranlagen

(zu § 18 b WHG)

(1) Als nach § 18 b Abs. 1 WHG jeweils in Betracht kommende Regeln der Technik für die Errichtung und den Betrieb von Abwasseranlagen gelten auch die technischen Bestimmungen, die von der obersten Wasserbehörde durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein eingeführt werden.

(2) Entsprechen vorhandene Abwasseranlagen nicht den Anforderungen nach § 18 b Abs. 1 WHG und nach Absatz 1, so hat die Unternehmerin oder der Unternehmer die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen durchzuführen. Kommt die Unternehmerin oder der Unternehmer dieser Verpflichtung nicht nach, ordnet die Wasserbehörde (§ 109 Abs. 1) die erforderlichen Maßnahmen unter Fristsetzung an. Die oberste Wasserbehörde kann durch Verordnung Fristen festlegen, innerhalb derer bestimmte Anforderungen zu erfüllen sind. Die Verordnung kann Ausnahmen zulassen für Fälle, in denen die Anpassung innerhalb der Frist technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist.

(3) Abwasseranlagen sind so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die in der Zulassung für die Anlage gestellten Anforderungen eingehalten sowie der nach den in Betracht kommenden Regeln der Technik mögliche Wirkungsgrad, mindestens jedoch die in der Erlaubnis festgesetzten Werte, erreicht werden. Zur Unterhaltung der Anlagen gehören insbesondere auch Vorkehrungen, um durch Störungen im Betrieb der Anlage oder durch Reparaturen verursachte Verschlechterungen der Ablaufwerte zu vermeiden. Für den Betrieb nach Satz 1 ist in ausreichender Anzahl Personal zu beschäftigen, das eine geeignete Ausbildung besitzt.

§ 35

Planfeststellung, Genehmigung

(zu § 18 c WHG)

(1) Der Bau und der Betrieb sowie die wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage, die für organisch belastetes Abwasser von mehr als 3.000 kg/d BSB5 (roh) oder für anorganisch belastetes Abwasser von mehr als 1.500 m3 Abwasser in zwei Stunden ausgelegt ist, bedürfen der Planfeststellung. Kühl- und Niederschlagswasser ist bei der Feststellung der Abwassermengen nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen. Der Bau und der Betrieb sowie die wesentliche Änderung sonstiger Abwasserbehandlungsanlagen sind genehmigungspflichtig. Anlagen im Sinne von Satz 1 sind genehmigungspflichtig, wenn ein Bebauungsplan Festsetzungen für den Standort der Anlage enthält. Die Genehmigung kann für ein Vorhaben, für das gemäß §§ 3 und 4 des Landes-UVP-Gesetzes eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, nur in einem Verfahren erteilt werden, das den dort genannten Anforderungen entspricht.

(2) Die Genehmigung entfällt für

1. Anlagen zum Behandeln von häuslichem Schmutzwasser, bei denen der Schmutzwasseranfall 8 m3 /d nicht übersteigt,
2. Abwasserbehandlungsanlagen nach den Vorschriften des § 23 Abs. 1 Nr. 2 der Landesbauordnung mit der Maßgabe, dass bei den sonstigen Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft (Buchstabe c) in der Bauregelliste B nach § 23 Abs. 7 Nr. 2 der Landesbauordnung nichts anderes bekannt gemacht ist,
3. Abwasserbehandlungsanlagen, für die nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften auch hinsichtlich wasserrechtlicher Anforderungen Verwendbarkeits-, Anwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweise zu führen sind,
4. Abwasserbehandlungsanlagen, die von der obersten Wasserbehörde wegen ihrer einfachen Bauart oder weil ihr Betrieb keiner Steuerung bedarf, bekannt gemacht worden sind,
5. Abwasservorbehandlungsanlagen,
6. Abwasserbehandlungsanlagen nach Maßgabe des Absatzes 3.

(3) Abwasserbehandlungsanlagen können durch das Deutsche Institut für Bautechnik der Bauart nach zugelassen werden, wenn sie serienmäßig hergestellt werden, keiner Planfeststellung nach Absatz 1 unterliegen und nicht unter die Bestimmungen nach Absatz 2 Nr. 2 oder 3 fallen. Die Bauartzulassung kann inhaltlich beschränkt, befristet und unter Auflagen erteilt werden. Bauartzulassungen anderer Länder gelten auch in Schleswig-Holstein.

§ 36

gestrichen

Fünfter Teil

Unterhaltung und Ausbau der Gewässer

Abschnitt I

Unterhaltung

§ 37

Unterhaltungspflicht

Die Pflicht, Gewässer zu unterhalten, ist eine öffentlichrechtliche Verbindlichkeit.

§ 38

Umfang der Unterhaltung

(zu § 28 WHG)

(1) Die Gewässerunterhaltung umfasst auch die Pflege und Entwicklung der Gewässer zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 25 a bis 25 d WHG . Die Anforderungen des Maßnahmenprogramms nach § 131 sind zu beachten. Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere

1. die Erhaltung und Entwicklung eines natürlichen oder naturnahen und standortgerechten Pflanzen- und Tierbestandes am Gewässer,
2. die Entwicklung von Uferrandstreifen (§ 38 a),
3. Maßnahmen zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss,
4. Maßnahmen zur Verhütung von Uferabbrüchen, die den Wasserabfluss erheblich behindern,
5. an schiffbaren Gewässern die Erhaltung der Schiffbarkeit sowie Maßnahmen zur Verhütung oder Beseitigung von Schäden an Ufergrundstücken, die durch die Schifffahrt entstehen können oder entstanden sind, wenn die Schäden den Bestand der Ufergrundstücke gefährden.

Die Vorschriften über den Gewässerausbau bleiben unberührt.

(2) Die Gewässerunterhaltung darf nicht zu einer Beeinträchtigung der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete, der in § 2 b Abs. 1 Nr. 5 bezeichneten Schutzgebiete und der nach § 15 a des Landesnaturschutzgesetzes geschützten Biotope im Hinblick auf deren Wasserhaushalt führen.

(3) Das Maßnahmenprogramm kann vorsehen, dass für Gewässer oder Teile davon Einzelheiten der Gewässerunterhaltung im Sinne der Absätze 1 und 4 in Gewässerpflegeplänen geregelt werden.

(4) Die untere Wasserbehörde kann durch wasserbehördliche Anordnung die nach den Absätzen 1 und 3 erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen festlegen sowie Art und Umfang dieser Maßnahmen und die hierfür einzuhaltenden Fristen bestimmen, sofern das Maßnahmenprogramm hierzu keine weitergehenden Anforderungen enthält. Dabei kann bestimmt werden, dass eine Unterhaltung nicht durchzuführen ist, wenn dies für die Erreichung des nach § 2 b Abs. 1 geforderten Zustandes notwendig ist. Die Anordnung kann auch allgemein für mehrere Gewässer, für mehrere Unterhaltungspflichtige oder für Einzugsgebiete bzw. Teileinzugsgebiete durch Verordnung geregelt werden. Sind Regelungen für das Landesgebiet oder Teile des Landesgebietes erforderlich, erlässt die oberste Wasserbehörde die Verordnung.

(5) Die Unterhaltung der Außentiefs (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e) umfasst die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss.

§ 38 a

Uferrandstreifen

(?) (1)Soweit es die Bewirtschaftungsziele nach § 2 b erfordern und das Maßnahmenprogramm nach § 131 entsprechende Anforderungen enthält, sind landseits der Uferlinie oder der oberen Böschungskante des Gewässers Uferrandstreifen von in der Regel 10 m Breite einzurichten. In den Uferrandstreifen sind Tier- und Pflanzenbestände im Sinne von § 38 Abs. 1 Nr. 1 zu entwickeln oder zu erhalten. Nutzungen, die den Zwecken des Uferrandstreifens nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 zuwiderlaufen, insbesondere der Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, die Ackernutzung sowie der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, ausgenommen deren Transport auf öffentlichen Straßen, sind verboten.

(2) Von den Anforderungen und Verboten nach Absatz 1 kann die untere Wasserbehörde im Einzelfall eine Ausnahme zulassen, wenn

1. das Wohl der Allgemeinheit dies erfordert oder das Verbot für den Betroffenen eine unbillige Härte darstellen würde und
2. das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktion des Gewässers, Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft, die Verbesserung der morphologischen Gewässerstruktur oder die Rückhaltung von Einträgen aus diffusen Quellen, nicht entgegensteht.

Eine Ausnahme kann widerrufen oder nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(3) Steht das Wohl der Allgemeinheit der Erteilung einer Ausnahme nach Absatz 2 entgegen und würde die Versagung der Ausnahme zu einer Beeinträchtigung einer durch Artikel 14 Abs. 1 des Grundgesetzes geschützten Rechtsposition führen, die den Betroffenen unzumutbar belastet, ist gleichzeitig auch über die Gewährung einer angemessenen Entschädigung zu entscheiden.

(4) Die untere Wasserbehörde soll darauf hinwirken, dass Bewirtschaftungsbeschränkungen in den Uferrandstreifen vertraglich vereinbart werden.

§ 39

Unterhaltungslast bei Gewässern erster Ordnung

(zu § 29 WHG)

Die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung mit Ausnahme der Bundeswasserstraßen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b)) obliegt dem Land.

§ 40

Unterhaltungspflicht bei Gewässern zweiter Ordnung

(1) Die Unterhaltung der fließenden Gewässer zweiter Ordnung und der Seen und Teiche, durch die sie fließen oder aus denen sie abfließen, obliegt

1. den Eigentümerinnen oder Eigentümern des Gewässers,
2. den Anliegerinnen oder Anliegern,
3. den Eigentümerinnen oder Eigentümern von Grundstücken und Anlagen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben oder die die Unterhaltung erschweren, und
4. den anderen Eigentümerinnen oder Eigentümern von Grundstücken im Einzugsgebiet. Zu den Grundstücken im Einzugsgebiet rechnen im vollen Umfang auch solche Grundstücke, die Mulden, Senken, Kuhlen oder ähnliche Bodenvertiefungen enthalten, aus denen ein oberirdisches Abfließen in ein nach Satz 1 zu unterhaltendes Gewässer nicht möglich ist oder gewöhnlich nicht stattfindet. Das gleiche gilt für Grundstücke, die von Erdwällen umschlossen sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht für kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung. Die Unterhaltung dieser Gewässer obliegt den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 Genannten. Als solche Gewässer gelten

1. Gewässer, soweit sie ein Gebiet von weniger als 20 ha entwässern,
2. Gewässer, die keine besondere Bedeutung für die Vorflut haben,
3. Gewässer, die überwiegend der Entwässerung von Verkehrsflächen oder die ausschließlich der Ableitung von Abwasser dienen.

(3) Bei Zweifeln über die Bedeutung von Gewässern entscheidet die Wasserbehörde nach Anhörung der Wasser- und Bodenverbände und der Anliegergemeinden. Sie kann dabei auch Ausnahmen von Satz 3 Nr. 1 zulassen, wenn dies aus Gründen einer ordnungsgemäßen Vorflut erforderlich ist.

§ 41

Unterhaltungspflicht bei Außentiefs

(1) Die Unterhaltung der Außentiefs obliegt dem Land, wenn ihre Begrenzungsmerkmale (§ 1 Abs. 3) landwärts in einem Deich liegen, der in der Unterhaltungspflicht des Landes steht.

(2) Im Übrigen sind die Außentiefs von denjenigen zu unterhalten, die für die oberirdischen Gewässer unterhaltungspflichtig sind, deren Fortsetzung das Außentief ist. Unterhaltungspflichten anderer bleiben unberührt.

§ 42

Erfüllung der Unterhaltungspflicht

(zu § 29 WHG)

(1) Die Unterhaltungspflicht nach § 40 wird von Wasser- und Bodenverbänden erfüllt.

(2) Soweit die Erfüllung der Unterhaltungspflicht durch Wasser- und Bodenverbände unzweckmäßig ist oder derartige Verbände noch nicht bestehen, erfüllen

1. bei Gewässern im Sinne des § 40 Abs. 1 die Anliegergemeinden,
2. bei Gewässern im Sinne des § 40 Abs. 2 die Eigentümerin oder der Eigentümer des Gewässers und, wenn sich diese oder dieser nicht ermitteln lässt, die Eigentümerinnen oder Eigentümer der Ufergrundstücke

die Unterhaltungspflicht. Über die Zweckmäßigkeit entscheidet die Wasserbehörde.

§ 43

Umlage des Unterhaltungsaufwandes auf die
Unterhaltungspflichtigen

(zu § 29 WHG)

(1) Für die Wasser- und Bodenverbände, die die Unterhaltungspflicht nach § 40 erfüllen (Unterhaltungsverbände), gilt das Recht der Wasser- und Bodenverbände. Im Falle des § 40 Abs. 1 gilt als Vorteil im Sinne des § 30 Abs. 1 des Wasserverbandsgesetzes auch die Möglichkeit des Abfließens oder der unterirdischen Abgabe des auf einer Grundfläche anfallenden Niederschlagswassers in das zu unterhaltende Gewässer oder dessen Zuflüsse.

(2) Der Unterhaltungsaufwand ist auf die Mitglieder der Wasser- und Bodenverbände nach folgenden Beitragsmaßstäben umzulegen:

 

1

Grundbeitrag

 

 

entsprechend der Flächengröße für die allgemeinen Vorteile von der Gewässerunterhaltung im Sinne von Absatz 1 Satz 2 für alle Grundflächen im Einzugsgebiet

1 Beitragseinheit/ha

2

Zuschläge zum Grundbeitrag

 

2.1

für Grundflächen, die je nach den Umständen des Einzelfalles Vorteile von der Gewässerunterhaltung haben, die über die in Nummer 1 genannten Vorteile hinausgehen

 

2.1.1

für Grundflächen im Vorteilsgebiet je nach Größe des Vorteils

0,1 bis 1,0
Beitragseinheiten/ha

2.1.2

durch das Einleiten von gesammeltem Schmutzwasser

0,5 bis 3,0
Beitragseinheiten je angefangene 3.000 m3 /a

2.1.3

durch das Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser

0,2 bis 5,0 Beitragseinheiten je ha angeschlossenes Einzugsgebiet

2.2

für Grundflächen, die die Unterhaltung erschweren durch Anlagen im Sinne von § 40 Abs. 1 Nr. 3

1 bis 8 Beitragseinheiten

3

Abschläge vom Grundbeitrag für Grundflächen, die sich auf den Wasserhaushalt besonders vorteilhaft auswirken oder deren eigener Vorteil besonders gering ist

 

3.1

Waldflächen je nach Größe der Gesamtwaldfläche im Einzugsgebiet

0,3 bis 0,5 Beitragseinheiten/ha

3.2

Seeflächen, sofern der Flächenanteil sämtlicher Seen im Einzugsgebiet bis zu 10 % beträgt

0,6 bis 0,9 Beitragseinheiten/ha

3.3

Naturschutzgebiete, soweit sie nicht unter Nummer 4 fallen, sowie Moore, Sümpfe, Brüche, Quellbereiche, Verlandungsbereiche stehender Gewässer, Heiden, Dünen, Salzwiesen und Brackwasserröhrichte, Auwälder, stehende Kleingewässer, Trockenrasen und Staudenfluren, sofern die Beitragspflichtigen die Voraussetzungen für die Abschläge nachweisen

0,4 Beitragseinheiten/ha

Das gleiche gilt für die übrigen Biotope im Sinne von § 15 a Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes, soweit sie nach § 15 a Abs. 3 des Landesnaturschutzgesetzes in das Naturschutzbuch eingetragen worden sind.

4

Freistellung

Von der Beitragspflicht freigestellt sind

4.1

Seeflächen, sofern der Flächenanteil sämtlicher Seen im Einzugsgebiet mehr als 10 % beträgt und

4.2

die in den Nummern 3.1 und 3.3 genannten und nachgewiesenen Flächen und Naturschutzgebiete, die eine überragende Bedeutung für einen ausgeglichenen Wasserhaushalt haben. Über die Bedeutung entscheidet die Wasserbehörde nach Anhörung der unteren Naturschutzbehörde und der unteren Forstbehörde.

5

Gesamtbeitrag

Der Gesamtbeitrag aus Grundbeitrag, Zu- und Abschlägen beträgt mindestens 0,5 Beitragseinheiten je Mitglied. Dies gilt nicht für freigestellte Mitglieder.

(3) Wer die Unterhaltungspflicht nach § 42 Abs. 2 Nr. 2 erfüllt, kann von den in § 40 Abs. 2 bezeichneten Unterhaltungspflichtigen eine angemessene Kostenbeteiligung in entsprechender Anwendung der nach Absatz 2 geltenden Maßstäbe fordern. Im Streitfall stellt die Wasserbehörde das Verhältnis der Kostenbeteiligung durch Verwaltungsakt fest.

§ 44

Aufrechterhaltene Unterhaltungspflichten

(zu § 29 WHG)

An die Stelle der nach den §§ 39 bis 42 zur Unterhaltung Verpflichteten treten, wenn bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes

1. in einem Beschluss, der eine Verleihung ausspricht oder ein Zwangsrecht begründet, in einem sonstigen besonderen Titel oder in einer gewerberechtlichen Genehmigung der Unternehmerin oder dem Unternehmer die Verpflichtung zur Unterhaltung eines Gewässers auferlegt ist, die Unternehmerin oder der Unternehmer auf die Dauer der Verpflichtung;
2. aufgrund öffentlich-rechtlicher Vereinbarung die Unterhaltung abweichend geregelt ist, die oder der danach Verpflichtete.

§ 45

Übernahme der Unterhaltung

(1) Die Erfüllung der Unterhaltungspflicht kann aufgrund einer Vereinbarung unter Zustimmung der Wasserbehörde mit öffentlich-rechtlicher Wirkung von einer oder einem anderen übernommen werden.

(2) Gemeinden und Kreise können die ihnen aus der Übernahme der Unterhaltung erwachsenden Kosten auf die Unterhaltungspflichtigen ihres Gebietes umlegen.

§ 46

Ersatzvornahme

(zu § 29 Abs. 2 WHG)

(1) Wird die Unterhaltungspflicht, die nicht einer öffentlich- rechtlichen Körperschaft obliegt, nicht oder nicht genügend erfüllt, so haben die Anliegergemeinden die jeweils erforderlichen Unterhaltungsarbeiten durchzuführen.

(2) Die Ersatzvornahme muss, außer bei Gefahr im Verzug, schriftlich angedroht werden. In der Androhung ist die Höhe des Kostenbetrages für die Ersatzvornahme vorläufig zu veranschlagen und der oder dem Verpflichteten eine angemessene Frist zur Vornahme der erforderlichen Unterhaltungsarbeiten zu setzen.

§ 47

Beseitigung von Hindernissen im Gewässer

(1) Hat eine andere oder ein anderer als die oder der zur Unterhaltung Verpflichtete ein Hindernis für den Wasserabfluss oder für die Schifffahrt verursacht, so hat die Wasserbehörde tunlich diese andere oder diesen anderen zur Beseitigung anzuhalten.

(2) Hat die oder der Unterhaltungspflichtige das Hindernis beseitigt, so hat ihr oder ihm der Störer die Kosten zu erstatten, soweit die Arbeiten erforderlich waren und die Kosten das angemessene Maß nicht übersteigen.

§ 48

Besondere Pflichten hinsichtlich der Unterhaltung

(zu § 30 WHG)

(1) Die Eigentümerinnen oder Eigentümer und die Anliegerinnen oder Anlieger von Gewässern haben die für die Unterhaltung erforderlichen Arbeiten am Gewässer und auf den Ufergrundstücken zu dulden. Sie haben alles zu unterlassen, was die Unterhaltung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde.

(2) Soweit es zur Unterhaltung erforderlich ist, haben die Inhaberinnen oder Inhaber von Rechten und Befugnissen an Gewässern zu dulden, dass die Benutzung vorübergehend behindert oder unterbrochen wird.

(3) Soweit nicht erhebliche Nachteile für die bisherige Nutzung entstehen, haben die Anliegerinnen oder Anlieger und die Hinterliegerinnen oder Hinterlieger zu dulden, dass die oder der Unterhaltungspflichtige den Aushub auf ihren Grundstücken einebnet.

(4) Die oder der Unterhaltungspflichtige hat der oder dem Duldungspflichtigen alle nach § 30 WHG und dieser Vorschrift beabsichtigten Maßnahmen rechtzeitig anzukündigen.

(5) § 30 Abs. 3 WHG gilt entsprechend.

§ 49

Fischerei

(1) Fischereiberechtigte können keine Entschädigung verlangen, wenn ihr Recht durch die Unterhaltung beeinträchtigt wird.

(2) Den Fischereiberechtigten sind die beabsichtigten Maßnahmen rechtzeitig anzukündigen.

§ 50

Unterhaltung von Anlagen in und an Gewässern

(zu § 29 WHG)

(1) Anlagen in und an Gewässern sind von der Unternehmerin oder dem Unternehmer so zu erhalten, dass nachteilige Einwirkungen auf den Zustand ausgeschlossen sind, den die oder der Unterhaltungspflichtige des Gewässers zu erhalten hat.

(2) Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat die Kosten der Gewässerunterhaltung zu ersetzen, soweit sie durch diese Anlage bedingt sind.

§ 51

Förderung der Unterhaltung durch das Land

(1) Das Land gewährt den Wasser- und Bodenverbänden, den Gemeinden und den Teilnehmergemeinschaften im Sinne des § 16 des Flurbereinigungsgesetzes auf Antrag einen Zuschuss im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu ihren Aufwendungen

1. für Maßnahmen im Rahmen der Erfüllung der Gewässerunterhaltungspflicht (§ 40 Abs. 1 und § 41 Abs. 2) und
2. für den Betrieb von Schöpfwerken zum Zwecke der schadlosen Abführung von Wasser,

sofern dabei die Ziele des § 1 a WHG , der §§ 2, 2 b, 38 und 38 a LWG sowie des Bewirtschaftungsplanes und des Maßnahmenprogrammes beachtet werden.

(2) Der Zuschuss bemisst sich nach dem prozentualen Anteil des Mittelwertes der förderungsfähigen Aufwendungen einer oder eines Unterhaltspflichtigen im Sinne von Absatz 1, die nach den geprüften Haushaltsrechnungen für den Zeitraum 1991 bis 1995 entstanden sind, an den gemittelten förderungsfähigen Aufwendungen aller Unterhaltspflichtigen in diesem Zeitraum. Die Grundlagen des Zuschusses sind jährlich unter Berücksichtigung eingetretener Kostensteigerungen neu festzusetzen.

(3) Die Zuschüsse werden zum 1. Juli dieses Jahres für das jeweilige Haushaltsjahr gewährt. Die Abwicklung des Bewilligungsverfahrens wird von dem Landesverband der Wasser- und Bodenverbände Schleswig-Holstein als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahrgenommen. Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Verwaltungsvorschriften

a) festzulegen, in welchem anteiligen Verhältnis die Haushaltsmittel für die Gewässerunterhaltung, den Schöpfwerksbetrieb und die Deichunterhaltung bereitgestellt werden,
b) Einzelheiten über die Neufestsetzung der Zuschussgrundlagen im Sinne von Absatz 2 zu regeln,
c) Regelungen über das Bewilligungsverfahren zu erlassen.

(4) Für die Rücknahme oder den Widerruf der Bewilligungsbescheide gelten die Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes entsprechend.

Abschnitt II

Ausbau

§ 52

gestrichen

§ 53

Besondere Pflichten hinsichtlich des Ausbaues

Soweit es zur Vorbereitung oder zur Durchführung des Ausbauunternehmens erforderlich ist, haben Anliegerinnen oder Anlieger und Hinterliegerinnen oder Hinterlieger nach vorheriger Ankündigung zu dulden, dass die Ausbauunternehmerin oder der Ausbauunternehmer oder deren oder dessen Beauftragte die Grundstücke betreten und vorübergehend benutzen. Entstehen Schäden, so kann die oder der Geschädigte Schadenersatz verlangen.

§ 54

Vorteilsausgleich

(1) Die Eigentümerinnen oder Eigentümer der Ufergrundstücke haben zum Ausbau der Ufer, soweit er nach dem festgestellten Plan zur Erhaltung, Sicherung oder Verbesserung des Wasserabflusses im Gewässer erforderlich ist, der Unternehmerin oder dem Unternehmer einen angemessenen Kostenbeitrag zu leisten. Der Beitrag darf die Vorteile nicht übersteigen, die den Eigemtümerinnen oder Eigentümern durch Sicherung des Bestandes ihrer Ufergrundstücke erwachsen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Ausbau unter der Uferlinie durchgeführt werden muss, um einer künftigen Behinderung des Wasserabflusses durch Uferabbrüche vorzubeugen.

§ 55

Pflicht zum Ausbau

(1) Bei Gewässern zweiter Ordnung kann die Wasserbehörde die Unterhaltungspflichtigen zum Ausbau anhalten, wenn die in § 2 b genannten Bewirtschaftungsziele dies erfordern und das Maßnahmenprogramm nach § 131 entsprechende Ausbaumaßnahmen vorsieht. Es können insbesondere Art und Umfang der Ausbaumaßnahmen und die hierfür einzuhaltenden Fristen bestimmt werden.

(2) Legt der Ausbau der oder dem Unterhaltungspflichtigen Lasten auf, die in keinem Verhältnis zu dem ihr oder ihm dadurch erwachsenden Vorteil und ihrer oder seiner Leistungsfähigkeit stehen, so kann der Ausbau nur erzwungen werden, wenn das Land sich an der Aufbringung der Kosten angemessen beteiligt und die oder der Verpflichtete hierdurch ausreichend entlastet wird.

Sechster Teil

Sicherung des Wasserabflusses

Abschnitt I

Anlagen in und an oberirdischen Gewässern

§ 56

Genehmigung

Die Errichtung oder die wesentliche Änderung von Anlagen in oder an oberirdischen Gewässern bedarf der Genehmigung der Wasserbehörde. Die Genehmigungspflicht nach Satz 1 gilt auch für Anlagen,

1. die einer erlaubnispflichtigen Benutzung, der Unterhaltung oder dem Ausbau eines Gewässers dienen,
2. in oder an Bundeswasserstraßen im Sinne des Bundeswasserstraßengesetzes
3. die nach § 19 a WHG und § 139 genehmigungspflichtig sind,

wenn durch sie eine Verunreinigung des Wassers oder eine nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften oder des Wasserabflusses zu besorgen ist.

(2) Die Genehmigung ist bei der Wasserbehörde zu beantragen. In der Genehmigung sind Nebenbestimmungen nach § 107 des Landesverwaltungsgesetzes zulässig. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Wasserbehörde nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Antrages anders entscheidet.

(3) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn zu erwarten ist, dass das beabsichtigte Unternehmen das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Sicherheit, beeinträchtigt. Sie kann mit Bedingungen versehen, mit Auflagen verbunden oder befristet werden, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit oder zur Erfüllung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die dem Vorhaben entgegenstehen können, erforderlich ist. Die Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen im Sinne von Satz 1 sowie der Widerruf sind auch nach Unanfechtbarkeit der Genehmigung zulässig, wenn dies zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach § 2 b erforderlich ist und das Maßnahmenprogramm nach § 131 entsprechende Anforderungen enthält. Im Falle eines Widerrufs nach Satz 3 gilt § 117 Abs. 6 LVwG entsprechend.

Abschnitt II

Überschwemmungsgebiete

§ 57

Überschwemmungsgebiete

(zu § 32 WHG)

(1) Überschwemmungsgebiete sind

1. die Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Binnendeichen,
2. sowie die in § 32 Abs. 1 WHG bezeichneten weiteren Gebiete.

(2) Die oberste Wasserbehörde setzt die Überschwemmungsgebiete nach Absatz 1 Nr. 2 durch Verordnung fest. Sie kann ferner durch Verordnung Überschwemmungsgebiete abweichend von Absatz 1 Nr. 1 festsetzen. Unter Berücksichtigung der Schutzziele in § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 WHG kann sie in den Verordnungen von den Regelungen des § 58 abweichen. § 32 Abs. 1 Satz 3 WHG gilt entsprechend.

(3) Die nach bisherigem Recht bestimmten Überschwemmungsgebiete gelten als festgesetzt im Sinne dieses Abschnitts.

§ 58

Verbote, Anordnungen

(zu § 32 WHG)

(1) In Überschwemmungsgebieten ist es verboten,

1. bauliche und sonstige Anlagen zu errichten, wesentlich zu ändern oder zu beseitigen,
2. die Erdoberfläche zu erhöhen oder zu vertiefen,
3. Stoffe, die den Hochwasserabfluss behindern können, zu lagern oder abzulagern,
4. Bäume, Sträucher oder Hecken anzupflanzen,
5. Grünland in Ackerland umzubrechen.

(2) Die untere Wasserbehörde kann von den Verboten des Absatzes 1 Ausnahmen zulassen, wenn

1. das Wohl der Allgemeinheit dies erfordert oder
2. das Verbot eine unbillige Härte darstellen würde und das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die in § 32 WHG genannten Schutzziele, nicht entgegenstehen.

Die Ausnahme kann widerrufen und auch nachträglich mit Bedingungen und Auflagen versehen werden, um die in Satz 1 genannten Schutzziele zu wahren. Führt die Versagung einer Ausnahme zu einer Beeinträchtigung einer durch Artikel 14 Abs. 1 des Grundgesetzes geschützten Rechtsposition, die die Betroffenen unzumutbar belastet, ist gleichzeitig auch über die Gewährung einer angemessenen Entschädigung zu entscheiden.

(3) In Überschwemmungsgebieten kann die Wasserbehörde zur Wahrung der in § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 WHG genannten Schutzziele allgemein oder im Einzelfall anordnen, dass die Nutzungsberechtigten von Grundstücken

1. Gegenstände und Ablagerungen sowie bauliche und sonstige Anlagen, die den Wasserabfluss behindern, beseitigen,
2. Grundstücke so bewirtschaften, wie es zum schadlosen Abfluss des Hochwassers, insbesondere zur Verhütung von Bodenabschwemmungen oder zur Vermeidung des Abschwemmens von Düngemitteln oder Pflanzenbehandlungsmitteln, erforderlich ist,
3. Vertiefungen einebnen,
4. Düngemittel oder Pflanzenschutzmittel nicht oder nur in bestimmtem Umfang anwenden.

§ 59

gestrichen

Abschnitt III

Wild abfließendes Wasser

§ 60

Veränderung wild abfließenden Wassers

(1) Die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Grundstücks darf den Ablauf des wild abfließenden Wassers nicht künstlich so verändern, dass tiefer liegende Grundstücke dadurch beeinträchtigt werden.

(2) Dies gilt nicht, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer die wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks ändert.

§ 61

Aufnahme wild abfließenden Wassers

(1) Die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Grundstücks kann das oberirdisch von einem anderen Grundstück wild abfließende Wasser von ihrem oder seinem Grundstück abhalten.

(2) Die Eigentümerin oder der Eigentümer eines höher liegenden Grundstücks kann von den Eigentümerinnen oder Eigentümern tiefer liegender Grundstücke verlangen, dass sie das von ihrem oder seinem Grundstück wild abfließende Wasser aufnehmen, wenn

1. das Wasser von ihrem oder seinem Grundstück nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten abgeleitet werden kann oder
2. ihr oder sein Grundstück landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzt wird.

(3) Können die Eigentümerinnen oder Eigentümer der tiefer liegenden Grundstücke das Wasser nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten weiter ableiten, so brauchen sie es nur aufzunehmen, wenn der Vorteil für die Eigentümerin oder den Eigentümer des höher liegenden Grundstücks erheblich größer ist als ihr Schaden. Sie sind zu entschädigen.

Siebenter Teil

Deiche und Küsten

Abschnitt I

Allgemeine Vorschriften

§ 62

Küstenschutz

Der Schutz der Küsten durch den Bau, die Unterhaltung und Wiederherstellung von Deichen, Dämmen, Buhnen, Deckwerken und von anderen technischen Einrichtungen und Maßnahmen sowie durch die Sicherung und Erhaltung der Watt-, Insel- und Halligsockel, der seewärtigen Dünen, der Strandwälle und des Vorlandes (Küstenschutz) ist eine Aufgabe derjenigen, die davon Vorteile haben, soweit nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen nicht andere hierzu verpflichtet sind.

§ 63

Öffentliche Aufgaben

(1) Der Bau und die Unterhaltung von Deichen und Dämmen,

die im Interesse des Wohls der Allgemeinheit erforderlich sind, ist eine öffentliche Aufgabe. Sie obliegt

1. hinsichtlich der Landesschutzdeiche (§ 64 Abs. 2 Nr. 1) dem Land,
2. hinsichtlich der Überlaufdeiche (§ 64 Abs. 2 Nr. 2) auf den Halligen und Inseln und der Dämme zu den Halligen und Inseln, mit Ausnahme des Hindenburgdammes, dem Land,
3. hinsichtlich aller übrigen Deiche (§ 64 Abs. 2 Nr. 2 bis 5) und Dämme den Wasser- und Bodenverbänden. Ist die Bildung eines Wasser- und Bodenverbandes unzweckmäßig, so sind die Gemeinden bau- und unterhaltungspflichtig. Bestehende Verpflichtungen anderer bleiben unberührt.

(2) Die Sicherung der Küsten sowie der Watt-, Insel- und Halligsockel, die im Interesse des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist, ist eine öffentliche Aufgabe des Landes. Dies gilt auch für das Vorland (§ 66 Abs. 2), soweit dies für die Erhaltung der Schutzfunktion der in der Unterhaltungspflicht des Landes stehenden Deiche erforderlich ist. Die Pflicht zur Sicherung der Küsten beschränkt sich auf den Schutz von im Zusammenhang bebauten Gebieten. Bestehende Verpflichtungen anderer bleiben unberührt.

(3) Ist ungewiss oder streitig, wer zur Unterhaltung eines Deiches verpflichtet ist, so haben ihn die Gemeinden innerhalb ihrer Grenzen vorläufig zu unterhalten. Die Gemeinden können von den Unterhaltungspflichtigen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen.

(4) Diejenigen, deren Grundstücke geschützt werden, können zu den Kosten des Baus und der Unterhaltung nach dem Maß ihres Vorteils herangezogen werden. Im Streitfall setzt die Küstenschutzbehörde nach Anhörung der Beteiligten den Betrag fest. Sie kann zulassen, dass anstelle von Geld Arbeiten geleistet oder Baustoffe geliefert werden.

§ 64

Deiche und ihre Einteilung

(1) Deiche sind künstliche, wallartige Erdaufschüttungen mit befestigten Böschungen, die zum Schutz von Ländereien gegen Überschwemmungen errichtet werden. Dämme sind künstliche Erhöhungen, die zu anderen Zwecken errichtet werden, jedoch auch dem Hochwasserschutz oder Küstenschutz dienen oder den Hochwasserabfluss beeinflussen können.

(2) Die Deiche werden nach ihrer Bedeutung und ihren Aufgaben für den Schutz vor Hochwasser und Sturmfluten in folgende Gruppen eingeteilt:

1. Landesschutzdeiche:
Deiche in der ersten Deichlinie im Einflussbereich der Nord- und Ostsee, die dazu dienen, ein Gebiet vor allen Sturmfluten zu schützen;
2. Überlaufdeiche:
Deiche in der ersten Deichlinie im Einflussbereich der Nord- und Ostsee, die dazu dienen, ein Gebiet unter Hinnahme eingegrenzter Überschwemmungen vor Sturmfluten zu schützen und deren Sollabmessungen eine schadlose Überströmung zulassen;
3. Sonstige Deiche:
Deiche in der ersten Deichlinie im Einflussbereich der Nord- und Ostsee, die nicht unter die Nummern 1 und 2 fallen und die dazu dienen, ein Gebiet vor Überschwemmungen zu schützen;
4. Mitteldeiche:
Deiche der zweiten Deichlinie im Einflussbereich der Nord- und Ostsee, die dazu dienen, im Falle der Zerstörung eines Landesschutzdeiches Überschwemmungen einzuschränken;
5. Binnendeiche:
Deiche, die dazu dienen, ein Gebiet vor Überschwemmungen durch abfließendes Niederschlagswasser zu schützen.

§ 65

Bestandteile und Abmessungen der Deiche

(1) Deiche bestehen aus dem Deichkörper und dem Deichzubehör. Zum Deichkörper gehören insbesondere Schleusen, Siele, Stöpen, Mauern, Rampen und Deichverteidigungswege. Zum Deichzubehör gehören die Schutzstreifen beiderseits des Deichkörpers sowie Sicherungsanlagen, die unmittelbar der Erhaltung des Deichkörpers und der Schutzstreifen dienen. Bei Landesschutzdeichen ist der äußere Schutzstreifen 20 m, der innere Schutzstreifen 10 m breit. Bei Überlauf-, Mittel- und sonstigen Deichen ist der äußere Schutzstreifen 10 m, der innere Schutzstreifen 5 m breit. Binnendeiche haben Schutzstreifen von je 5 m Breite.

(2) Die oberste Küstenschutzbehörde bestimmt abschnittsweise die Sollabmessungen (Bestick)

1. für Landesschutzdeiche entsprechend dem maßgebenden Sturmflutwasserstand, der maßgebenden Wellenauflaufhöhe und einem Sicherheitsmaß,
2. für Überlaufdeiche entsprechend der Überlaufhäufigkeit, die hingenommen wird.

(3) Für Mitteldeiche ist mindestens das Bestick festzusetzen, das bei der Widmung zum Mitteldeich maßgeblich ist. Ist das Bestick nicht mehr feststellbar, so ist es von der Küstenschutzbehörde festzusetzen. Dabei ist die Fläche zwischen Landesschutz- und Mitteldeich zu berücksichtigen. Das Bestick für Binnendeiche ergibt sich aus dem Plan oder Anlagenverzeichnis der oder des Unterhaltungspflichtigen.

(4) Die Wasserbehörde oder die Küstenschutzbehörde haben mindestens alle zehn Jahre zu prüfen, ob die tatsächlichen Abmessung enden Sollabmessungen entsprechen. Gefährdete Deichstrecken sind in kürzeren Zeitabständen zu prüfen. Die Wasserbehörde oder die Küstenschutzbehörde können von der oder dem Unterhaltungspflichtigen den Nachweis verlangen, dass die tatsächlichen Abmessungen mit den Sollabmessungen übereinstimmen.

(5) Besitzt ein Deich die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Merkmale nicht, so können die untere Wasserbehörde oder die untere Küstenschutzbehörde die Bau- und Unterhaltungspflichtige oder den Bau- und Unterhaltungspflichtigen (§§ 62, 63) anhalten, den Deich in dem erforderlichen Umfang herzustellen.

§ 66

Begriffsbestimmungen

(1) Halligwarften sind flächenhafte Aufhöhungen zum Schutz vor Hochwasser und Sturmfluten.

(2) Vorland ist das bewachsene Land zwischen der wasserseitigen Grenze des äußeren Schutzstreifens eines Deiches und der Uferlinie (§ 95 .

(3) Meeresstrand ist der aus Sand, Kies, Geröll, Geschiebelehm oder ähnlichem Material bestehende und im Wirkungsbereich der Wellen liegende Küstenstreifen, der seewärts durch die Uferlinie und landseitig durch den Beginn des geschlossenen Pflanzenwuchses, den Böschungsfuß des Steilufers, den Dünenfuß oder den Fuß des Deiches begrenzt wird.

(4) Dünen sind oberhalb des Meeresstrandes in der Regel durch Windeinfluss gebildete Sandaufhäufungen.

(5) Steilufer sind oberhalb des Meeresstrandes oder der Uferlinie dem Wellenangriff ausgesetzte, steil ansteigende natürliche Geländestufen.

(6) Strandwälle sind die von der Brandung im Bereich der Uferlinie aufgeworfenen Anhäufungen von Sand, Kies oder Geröll.

Abschnitt II

Deiche, Vorland, Halligwarften

§ 67

Widmung, Umwidmung, Entwidmung von Deichen

(1) Ein Deich erhält die Eigenschaft eines Landesschutz-, Überlauf-, Mittel-, Binnen- oder sonstigen Deiches durch Widmung. Wird ein Deich verbreitert, erhöht oder begradigt, so gelten die neu hinzukommenden Teile mit der Bauabnahme als gewidmet. Deiche, die am 15. Januar 1981 nicht gewidmet waren, gelten als gewidmet, und zwar als Deich derjenigen Gruppe im Sinne des § 64 Abs. 2, der er seiner Aufgabe und Bedeutung nach angehört.

(2) Haben sich Aufgabe oder Bedeutung eines Deiches geändert, so ist er entsprechend umzuwidmen.

(3) Deiche, die ihre Schutzfunktion im Sinne des § 64 verloren haben, sind zu entwidmen.

(4) Die Widmung, Umwidmung oder Entwidmung wird nach Anhörung der Unterhaltungspflichtigen von der obersten Küstenschutzbehörde verfügt und im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt gemacht. Dies gilt nicht für die in Absatz 1 Satz 2 genannten Fälle. Gilt ein Deich nach Absatz 1 Satz 3 als gewidmet, so ist dies ebenfalls bekannt zu machen.

§ 68

Bau von Deichen, Dämmen und Sperrwerken

(zu § 31 WHG)

(1) Das Errichten, Beseitigen, Verstärken oder wesentliche Umgestalten von Deichen, Dämmen und Sperrwerken in oder an Küstengewässern, die dem Schutz gegen Sturmfluten oder in anderer Weise dem Küstenschutz dienen, bedarf der Planfeststellung.

(2) Die Verstärkung oder Umgestaltung von Deichen, Dämmen oder Sperrwerken kann ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens genehmigt werden, wenn

1. es sich um eine Verstärkung oder Umgestaltung innerhalb des bereits bestehenden Deiches einschließlich des Zubehörs handelt,
2. das Vorhaben von geringer Bedeutung ist und
3. gemäß §§ 3, 6 und 7 des Landes-UVP-Gesetzes keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

§ 69

Unterhaltung von Deichen

(1) Die Unterhaltung umfasst die Pflicht, den Deich in seinem Bestand und in seinen Abmessungen so zu erhalten, dass er seinen Schutzzweck jederzeit erfüllen kann. Wenn ein Deich die in § 65 bestimmten Merkmale nicht mehr besitzt, ist er so wiederherzustellen, dass die vorgeschriebenen Anforderungen erreicht werden.

(2) Im Rahmen der Unterhaltung des Deiches hat die oder der Unterhaltungspflichtige insbesondere

1. die Grasnarbe so zu pflegen, dass sie dem Wasserangriff ausreichend Widerstand leisten kann, insbesondere Anschwemmungen (Treibsel) so rechtzeitig zu entfernen, dass die Grasnarbe keinen Schaden erleidet,
2. Beschädigungen des Deiches und der Grasnarbe unverzüglich zu beseitigen und
3. für den Deich schädliche Tiere zu bekämpfen.

(3) Anlagen, die am oder im Deichkörper sowie am oder im Deichzubehör Bestandteile eines Deiches sind (§ 65), sind von denjenigen zu unterhalten, die sie errichtet haben oder die sie betreiben. Unterhaltungspflichten anderer bleiben unberührt. Die Unterhaltungspflichtigen haben die Anlagen entsprechend den Anforderungen des Küstenschutzes zu unterhalten und die Kosten der Deichunterhaltung zu erstatten, die durch die Anlagen bedingt sind.

§ 70

Benutzungen

(1) Jede Benutzung des Deiches, die seine Wehrfähigkeit beeinträchtigen kann, ist unzulässig. Insbesondere ist es verboten, auf oder in dem Deich

1. Vieh zu treiben, Großvieh zu weiden oder andere Haus- und Nutztiere zu halten,
2. zu reiten oder mit Fahrzeugen aller Art, mit Ausnahme von Fahrrädern außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Deichverteidigungswege und der Überfahrten zu fahren oder zu parken,
3. Material, Geräte oder Boote zu lagern,
4. Anlagen zu errichten oder wesentlich zu ändern sowie Gegenstände aller Art, insbesondere Badekabinen, Strandkörbe, Bänke, Buden oder Stände aufzustellen, zu lagern oder abzulagern, Zäune, Brücken oder Deichtreppen zu errichten sowie Rohre oder Kabel zu verlegen,
5. Veranstaltungen durchzuführen,
6. Bäume oder Sträucher zu pflanzen,
7. Gräser oder Treibsel abzubrennen und
8. nicht angeleinte Hunde mitzuführen.

Verbote oder Beschränkungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(2) Die Verbote nach Absatz 1 gelten nicht für Maßnahmen, die der Erhaltung und Verbesserung der Wehrfähigkeit, der Unterhaltung, der Wiederherstellung oder der Verteidigung des Deiches oder der Bewirtschaftung des Vorlandes dienen.

(3) Die untere Küstenschutzbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 1 zulassen, wenn die Wehrfähigkeit und die ordnungsgemäße Unterhaltung des Deiches nicht beeinträchtigt werden und entweder das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde oder eine Ausnahme im Interesse des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist.

§ 71

Deichschau

(1) Der ordnungsgemäße Zustand der Landesschutz- und Überlaufdeiche ist mindestens im Frühjahr eines jeden Jahres, derjenige aller weiteren Deiche mindestens alle zwei Jahre zu schauen.

(2) An der Deichschau von Landesschutzdeichen und Überlaufdeichen sind Vertreter der unteren Katastrophenschutzbehörden und der angrenzenden Wasser- und Bodenverbände zu beteiligen. An der Deichschau der übrigen Deiche sind die Unterhaltungspflichtigen zu beteiligen.

§ 72

Eigentum

(1) Das Eigentum an den Landesschutzdeichen, die seit dem 1. Januar 1971 vom Land zu unterhalten sind, und an allen übrigen Deichen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, die nach § 63 vom Land zu unterhalten sind, geht in dem Umfang unentgeltlich auf das Land über, in dem es dem bisherigen Aufgabenträger zugestanden hat. Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume hat den Antrag auf Berichtigung des Grundbuches oder bei grundbuchfreien Grundstücken auf Fortführung des Katasters zu stellen. Zum Nachweis des Eigentums gegenüber dem Grundbuchamt oder Katasteramt genügt die Bestätigung des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, dass das Eigentum an den Deichen und deren Zubehör dem Land zusteht.

(2) Verliert ein Deich seine Eigenschaft als Landesschutzdeich, so geht das Eigentum unentgeltlich auf die künftige Unterhaltungspflichtige oder den künftigen Unterhaltungspflichtigen über. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 73

Förderung durch das Land

Das Land gewährt den Wasser- und Bodenverbänden und Gemeinden, die Deiche und Dämme nach § 63 zu unterhalten haben, auf Antrag einen Zuschuss zu ihren Aufwendungen. § 51 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

§ 74

Übertragung der Unterhaltungspflicht

Die Unterhaltungspflicht kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag auf einen Dritten übertragen werden. Der Vertrag bedarf der Genehmigung der Küstenschutzbehörde.

§ 75

Halligwarften

(1) Die Böschungen der Halligwarften (§ 66 Abs. 1) sind von den Eigentümerinnen oder Eigentümern und den Nutzungsberechtigten wehrfähig zu erhalten. § 69 Abs. 2 und § 70 gelten entsprechend. Entlang der oberen Böschungskante ist ein 4 m breiter Schutzstreifen von jeder Bebauung, Bepflanzung und schädigenden Nutzung freizuhalten.

(2) Eine Halligwarft darf nur mit Zustimmung der Küstenschutzbehörde verbreitert oder erhöht werden.

§ 76

Vorland

Durch die Nutzung des Vorlandes dürfen die Belange des Küstenschutzes, insbesondere die Sicherheit und die Unterhaltung der Deiche, nicht beeinträchtigt werden. Die Eigentümerinnen oder Eigentümer und die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, das Vorland im Interesse des Küstenschutzes zu pflegen. Die Nutzung und die Pflege sollen so erfolgen, dass die vorhandenen Pflanzen- und Tierbestände nicht wesentlich beeinträchtigt werden. § 70 gilt entsprechend.

Abschnitt III

Sicherung und Erhaltung der Küste

§ 77

Genehmigungspflicht für Anlagen an der Küste

Die Errichtung, Beseitigung oder wesentliche Änderung von Küstenschutzanlagen wie Lahnungen, Buhnen, Mauern, Deckwerken, Sielen, Schleusen oder Dämmen und sonstigen Anlagen an der Küste wie Brücken, Treppen, Stege, Pfahlwerke, Zäune, Rohr- und Kabelleitungen oder Wege sowie Vorhaben zur Landgewinnung am Meer bedürfen der Genehmigung der unteren Küstenschutzbehörde. Die Genehmigung kann für Vorhaben nach Satz 1, für die nach Anlage 1 eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des Landes-UVP-Gesetzes entspricht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn von Anlagen nach Satz 1 und den Vorhaben zur Landgewinnung am Meer eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Belange des Küstenschutzes, des Naturschutzes oder der öffentlichen Sicherheit zu erwarten ist, die nicht durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Genehmigungspflichten anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 78

Nutzungsverbote

(1) Auf Küstenschutzanlagen (§ 77), in den Dünen und auf den Strandwällen ist es verboten,

1. schützenden Bewuchs wesentlich zu verändern oder zu beseitigen,
2. Sand, Kies, Geröll, Steine oder Grassoden zu entnehmen,
3. Liegeplätze für Wasserfahrzeuge oder Netztrockenplätze einzurichten,
4. Anlagen jeder Art zu errichten, wesentlich zu ändern oder aufzustellen sowie Material, Gegenstände oder Geräte zu lagern oder abzulagern,
5. Vieh aufzutreiben oder laufen zu lassen,
6. Abgrabungen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Bohrungen vorzunehmen.

(2) An Steilufern und innerhalb eines Bereiches von 50 m landwärts der oberen Böschungskante gilt Absatz 1 Nr. 1, 2, 4 und 6 entsprechend.

(3) Auf dem Meeresstrand und auf dem Meeresboden in einem Bereich von weniger als 6 m Wassertiefe unter Seekarten-Null und von 200 m Entfernung von der Küstenlinie gilt Absatz 1 Nr. 1, 2 und 6 entsprechend.

(4) Verbote oder Beschränkungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Die untere Küstenschutzbehörde kann auf Antrag von den Verboten der Absätze 1, 2 und 3 Ausnahmen zulassen, wenn die Belange des Küstenschutzes nicht beeinträchtigt werden und entweder das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde oder eine Ausnahme im Interesse des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist.

§ 79

Nutzungsbeschränkungen

Die untere Küstenschutzbehörde kann zur Sicherung und Erhaltung der Küste die Nutzung und Benutzung des Meeresstrandes, des Meeresbodens, der Strandwälle, der Dünen, der Steilufer und der sonstigen Flächen und Anlagen, die dem Küstenschutz und der Landerhaltung zu dienen bestimmt oder geeignet sind, durch Verfügung regeln, beschränken oder untersagen.

Abschnitt IV

Gemeinsame Vorschriften, Übergangsvorschriften

§ 80

Bauverbote

(1) Bauliche Anlagen dürfen in einer Entfernung

1. bis zu 50 m landwärts vom Fußpunkt der Innenböschung von Landesschutzdeichen,
2. bis zu 100 m landwärts von der oberen Böschungskante eines Steilufers oder vom seewärtigen Fußpunkt der Dünen,
3. bis zu 100 m landwärts von der Küstenlinie und
4. im Vorland

nicht errichtet oder wesentlich geändert werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht

1. in öffentlichen Häfen,
2. für bauliche Anlagen, die aufgrund eines Planfeststellungsverfahrens, in Ausübung wasserrechtlicher Erlaubnisse oder Bewilligungen oder zum Zwecke des Küstenschutzes errichtet oder wesentlich geändert werden,
3. für die Errichtung oder wesentliche Änderung von Schifffahrtszeichen oder baulichen Anlagen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, die für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie für die Sicherheit der Bundeswasserstraßen erforderlich sind, sowie
4. für bauliche Anlagen, die aufgrund eines bei In-Kraft- Treten dieses Gesetzes rechtsverbindlichen Bebauungsplanes errichtet oder wesentlich geändert werden oder für die im Bereich von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen (§ 34 BauGB) bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ein Anspruch auf Bebauung besteht.

(3) Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 sind zulässig, wenn sie mit den Belangen des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes vereinbar sind und wenn das Verbot im Einzelfall zu einer besonderen Härte führen würde oder ein dringendes öffentliches Interesse vorliegt. Über Ausnahmen entscheidet gleichzeitig mit der Erteilung der Baugenehmigung oder einer nach anderen Vorschriften notwendigen Genehmigung die dafür zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Küstenschutzbehörde.

§ 81

Duldungspflichten

Soweit es zur Planung und zur Durchführung von Maßnahmen zum Bau oder zur Unterhaltung von Deichen, Dämmen oder Küstenschutzanlagen erforderlich ist, haben die Eigentümerinnen oder Eigentümer und die Nutzungsberechtigten der anliegenden und hinterliegenden Grundstücke nach Ankündigung zu dulden, dass die Bau- oder Unterhaltungspflichtigen oder deren Beauftragte die Grundstücke betreten, vorübergehend nutzen oder aus ihnen Bestandteile entnehmen, wenn diese anderweitig nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten beschafft werden können. Entstehen Schäden, so können die Betroffenen Schadensersatz verlangen. Das Recht der Wasser- und Bodenverbände bleibt unberührt.

§ 82

Übergangsvorschrift

Das Land trägt den Schuldendienst der Darlehen, die die Wasser- und Bodenverbände vor dem 1. Januar 1971 für Maßnahmen an oder zum Schutz von Landesschutzdeichen aufgenommen haben, sowie die nach dem 1. Januar 1971 entstehenden Betriebs- und Unterhaltungskosten der vom Bund betriebenen Sperrwerke in der Krückau, Pinnau und Stör.

Achter Teil

Gewässeraufsicht

§ 83

Aufgaben und Pflichten im Rahmen der
Gewässeraufsicht

(1) Die Gewässeraufsicht ist Aufgabe der Wasserbehörden und der Küstenschutzbehörden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Sie haben insbesondere den Ausbau, den Zustand und die Benutzung der Gewässer und ihrer Ufer, den Zustand und die Benutzung der Überschwemmungs- und Wasserschutzgebiete, den Bau, den Zustand und die Benutzung der Deiche und Dämme sowie der im Wasserhaushaltsgesetz, in diesem Gesetz oder in den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Vorschriften geregelten Anlagen zu überwachen.

(2) Die Gewässer zweiter Ordnung und ihre Ufer sind nach Bedarf von der Wasserbehörde zu schauen. Bei der Wasserschau kann die Wasserbehörde die örtliche Ordnungsbehörde beteiligen.

(3) Soweit sich die Gewässeraufsicht nicht auf die Benutzung von Gewässern bezieht, gilt § 21 WHG entsprechend. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Absatz 3 gilt auch für die Erfüllung der den in § 107 Abs. 2 genannten Behörden obliegenden Aufgaben.

§ 84

Bauabnahme

(1) Bauvorhaben, die einer Erlaubnis, Bewilligung, Genehmigung oder Planfeststellung nach dem Wasserhaushaltsgesetz, diesem Gesetz oder nach einer aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnung bedürfen, sind nach Fertigstellung von der Wasserbehörde oder den Küstenschutzbehörden daraufhin zu überprüfen, ob sie entsprechend den genehmigten Plänen und Zeichnungen sowie den festgesetzten Bedingungen und Auflagen ausgeführt worden sind (Bauabnahme). Über die beanstandungsfreie Abnahme ist eine Bescheinigung (Abnahmeschein) auszustellen. Vor Aushändigung des Abnahmescheines darf die Anlage nicht benutzt werden. Die Wasserbehörde oder die Küstenschutzbehörden können im Einzelfall die Benutzung ganz oder teilweise zulassen oder auf die Abnahme ganz oder teilweise verzichten, wenn eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht zu erwarten ist.

(2) Die Abnahme gilt als erteilt, wenn die Wasserbehörde oder die Küstenschutzbehörden nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Antrages widersprechen.

(3) Die Bauüberwachung nach § 83 Abs. 1 und die Bauabnahme nach Absatz 1 entfallen für Bauvorhaben des Bundes, der Länder, der Kreise, der Gemeinden und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts, wenn die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung einem Beamten des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes übertragen sind, sowie für Bauvorhaben, die einer baurechtlichen oder gewerberechtlichen Überwachung oder Abnahme bedürfen.

§ 85

Kosten der Gewässeraufsicht

(1) Wer der Gewässeraufsicht unterliegt, hat die Kosten für die Überwachung zu tragen.

(2) Die Wasserbehörde oder die Küstenschutzbehörden können Kosten, die in Wahrnehmung der Aufgaben der Gewässeraufsicht entstanden sind, denjenigen auferlegen, die das Tätigwerden der Wasserbehörde oder der Küstenschutzbehörden durch eine unbefugte Benutzung oder durch eine Verletzung von Pflichten nach dem Wasserhaushaltsgesetz, diesem Gesetz oder einer aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnung veranlasst haben. Zu diesen Kosten gehören insbesondere Kosten für die Ermittlung des Verantwortlichen.

§ 85 a

Selbstüberwachung

(1) Wer Anlagen zur Benutzung eines Gewässers im Sinne von § 3 WHG oder Anlagen nach den §§ 18 b , 19 a und 19 g WHG sowie Anlagen nach den §§ 29 und 56 betreibt, hat den ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb dieser Anlagen sowie ihre Auswirkungen auf die Gewässer und ihre Umwelt auf eigene Kosten zu überwachen. Sie oder er hat die Anlagen mit den dazu erforderlichen Einrichtungen und Geräten auszurüsten, Untersuchungen durchzuführen und ihre Ergebnisse aufzuzeichnen und aufzubewahren. Die Verpflichtung zur Selbstüberwachung umfasst auch eine mit dem Betrieb der Anlage zusammenhängende Gewässerbenutzung, insbesondere das benutzte Gewässer, die Menge und Beschaffenheit des benutzten Wassers, des entnommenen Rohwassers einschließlich des Grund- und des für die Trinkwasserversorgung genutzten Oberflächenwassers des Gewässers im Einzugsgebiet oder des eingeleiteten Abwassers, sowie die Einleitung von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen. § 19 i Abs. 2 WHG bleibt unberührt. Die Wasserbehörde kann von der Verpflichtung zur Selbstüberwachung ganz oder teilweise befreien, wenn bei kleinen Anlagen eine Beeinträchtigung des Gewässers nicht zu erwarten ist.

(2) Die oberste Wasserbehörde kann zum Schutze der Gewässer durch Verordnung Vorschriften über die Selbstüberwachung erlassen und dabei festlegen,

1. welche Untersuchungsmethoden, Überwachungseinrichtungen und -geräte anzuwenden, vorzuhalten oder einzubauen sind,
2. die Art, den Ort, den Zeitpunkt und die Häufigkeit von Probennahmen und anderen Überwachungsmaßnahmen,
3. welche Überwachungsmaßnahmen und Ergebnisse aufzuzeichnen und der Wasserbehörde mitzuteilen sind und in welcher Form und in welchen Zeitabständen dies zu erfolgen hat,
4. welche Untersuchungen und Überwachungsmaßnahmen von Untersuchungsstellen nach § 85 b durchzuführen sind.

§ 85 b

Zulassung von Untersuchungsstellen

(1) Die oberste Wasserbehörde kann durch Verordnung die Aufgaben bestimmen, die durch von der oberen Wasserbehörde zugelassene Untersuchungsstellen durchzuführen sind. Sie kann in der Verordnung die Voraussetzungen für die Zulassung festlegen und dabei insbesondere

1. die personelle und betriebliche Ausstattung der Untersuchungsstellen einschließlich der Fachkunde und der Zuverlässigkeit der betriebsleitenden Personen,
2. die Anforderungen für die Sicherung der Qualität der Prüf- und Untersuchungsergebnisse einschließlich der Teilnahme an wiederkehrenden Maßnahmen zur externen Qualitätssicherung,
3. die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung,
4. den Rahmen für die Höhe der Vergütung und die Erstattung von Auslagen der Untersuchungsstellen

regeln.

(2) Weist eine Untersuchungsstelle eine gültige und vollständige Akkreditierung eines evaluierten Akkreditierungssystemes nach, soll die obere Wasserbehörde diese bei ihrer Zulassungsentscheidung berücksichtigen. Zulassungen anderer Länder gelten auch in Schleswig-Holstein.

§ 85 c

Erleichterungen für auditierte Betriebsstandorte

(zu § 21 h WHG)

Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, zur Förderung der privaten Eigenverantwortung für Organisationen, die in einem Verzeichnis gemäß Artikel 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung - EMAS - (ABl. Nr. L 114 S. 1) eingetragen sind, durch Verordnung Erleichterungen zum Inhalt der Antragsunterlagen im Genehmigungsverfahren sowie überwachungsrechtliche Erleichterungen vorzusehen. Voraussetzungen hierfür sind, dass die diesbezüglichen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 gleichwertig mit den Anforderungen sind, die zur Überwachung und zu den Antragsunterlagen nach den wasserrechtlichen Vorschriften des Bundes und des Landes vorgesehen sind, oder dass die Gleichwertigkeit durch die Verordnung nach dieser Vorschrift sichergestellt wird. Dabei können auch weitere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme oder die Rücknahme von Erleichterungen oder die ganze oder teilweise Aussetzung von Erleichterungen, wenn Voraussetzungen für deren Gewährung nicht mehr vorliegen, geregelt werden. Ordnungsrechtliche Erleichterungen können gewährt werden, wenn der Umweltgutachter in der Gültigkeitserklärung bescheinigt, dass er die Einhaltung der Umweltvorschriften geprüft und keine Abweichungen festgestellt hat. Es können insbesondere Erleichterungen geregelt werden zu

1. Kalibrierungen, Ermittlungen, Prüfungen und Messungen,
2. Messberichten sowie sonstigen Berichten und Mitteilungen von Ermittlungsergebnissen,
3. Aufgaben der oder des Gewässerschutzbeauftragten,
4. Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation und
5. der Häufigkeit der behördlichen Überwachung.

§ 86

gestrichen

§ 87

gestrichen

Neunter Teil

Eigentum an den Gewässern

§ 88

Eigentum an den Gewässern erster Ordnung

Die Gewässer erster Ordnung sind Eigentum des Landes, soweit sie nicht Bundeswasserstraßen sind.

§ 89

Eigentum an den Gewässern zweiter Ordnung

(1) Die Gewässer zweiter Ordnung gehören den Eigentümerinnen

oder Eigentümern der Ufergrundstücke.

(2) Gehören die Ufergrundstücke verschiedenen Eigentümerinnen oder Eigentümern, so ist die Eigentumsgrenze

1. für gegenüberliegende Ufergrundstücke eine Linie, die durch die Mitte des Gewässers bei Mittelwasserstand und im Tidegebiet bei mittlerem Tidehochwasserstand führt,
2. für nebeneinanderliegende Ufergrundstücke eine Linie, die von dem Endpunkt der Landgrenze rechtwinklig zu der in Nummer 1 bezeichneten Linie führt.

Abweichende Vereinbarungen sind zulässig.

(3) Als Mittelwasserstand gilt das Mittel der Wasserstände derjenigen zwanzig Jahre, die jeweils dem letzten Jahr vorangehen, dessen Jahreszahl durch zehn teilbar ist. Das mittlere Tidehochwasser ist das Mittel der Tidehochwasserstände der zehn Jahre, die der Festsetzung der Mittellinie vorangehen. Liegen keine Pegelbeobachtungen für diesen Zeitraum vor, so kann eine andere Jahresreihe verwendet werden.

§ 90

Eigentum an den Außentiefs

Die Außentiefs (§ 3 Abs. i Nr. 1 Buchst. e) gehören denjenigen, die nach § 41 unterhaltungspflichtig sind. Im Falle des § 41 Abs. 2 steht das Eigentum denjenigen zu, die die Unterhaltungspflicht erfüllen (§ 42).

§ 91

Eigentum an kommunalen Häfen in Küstengewässern

Kommunale Häfen in Küstengewässern und ihre Hafeneinfahrten, soweit sie nicht Seewasserstraßen sind, gehören ihren Trägern.

§ 92

Bisheriges Eigentum

Bisherige Eigentums- und Aneignungsrechte an den Gewässern im Sinne der §§ 88, 89, 90 und 91 bleiben unberührt.

§ 93

Inseln

Inseln, die sich im Gewässer bilden, gehören den Eigentümerinnen oder Eigentümern des Gewässers innerhalb ihrer Eigentumsgrenzen.

§ 94

Verlandungen an oberirdischen Gewässern

(1) Eine Verlandung an oberirdischen Gewässern, die durch allmähliches Anlanden oder durch Zurücktreten des Wassers entstanden ist, wächst den Eigentümerinnen oder Eigentümern der Ufergrundstücke zu, wenn

1. sie mit dem bisherigen Ufer bei Mittelwasserstand und im Tidegebiet bei mittlerem Tidehochwasserstand zusammenhängt,
2. sich darauf Pflanzenwuchs gebildet hat und
3. seitdem drei Jahre verstrichen sind.

(2) Bei Seen und Teichen, die nicht den Eigentümerinnen oder Eigentümern der Ufergrundstücke gehören, fallen Verlandungen den Eigentümerinnen oder Eigentümern des Gewässers zu.

§ 95

Uferlinie

(1) Die Grenze zwischen dem Gewässer und den Ufergrundstücken (Uferlinie) wird durch die Linie des Mittelwasserstandes und im Tidegebiet durch die Linie des mittleren Tidehochwasserstandes bestimmt.

(2) Die Wasserbehörde kann die Uferlinie festsetzen und angemessen bezeichnen. Die Anliegerinnen oder Anlieger (§ 24 Abs. 2 WHG) und die sonst Beteiligten sind vorher zu hören.

§ 96

Duldungspflicht des Gewässereigentümers

Die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Gewässers hat unentgeltlich zu dulden, dass das Gewässer aufgrund einer Erlaubnis oder einer Bewilligung nach § 3 WHG benutzt wird. Dies gilt nicht für eine Benutzung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 WHG und für die Benutzung künstlicher Gewässer.

Zehnter Teil

Zwangsrechte

§ 97

Verändern oberirdischer Gewässer

(1) Zugunsten eines Unternehmens, das der Entwässerung von Grundstücken, der Beseitigung von Abwässern oder der besseren Ausnutzung einer Triebwerksanlage dient, kann die Unternehmerin oder der Unternehmer von den Eigentümerinnen oder Eigentümern eines oberirdischen Gewässers und von den Eigentümerinnen oder Eigentümern der zur Durchführung des Unternehmens erforderlichen Grundstücke verlangen, dass sie Veränderungen des Gewässers (Vertiefungen, Verbreiterungen, Durchstiche, Verlegungen) dulden, die einem besseren Abfluss des Wassers dienen.

(2) Dies gilt nur, wenn das Unternehmen anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten durchgeführt werden kann, der zu erwartende Nutzen den Schaden der Betroffenen erheblich übersteigt und wasserwirtschaftliche Nachteile allgemeiner Art nicht zu befürchten sind.

(3) Die Duldungspflicht erstreckt sich nicht auf Gebäude, Verkehrsanlagen, Hofräume und Gärten.

§ 98

Anschluss von Stauanlagen

(1) Will die Anliegerin oder der Anlieger aufgrund einer Erlaubnis oder einer Bewilligung eine Stauanlage errichten, so kann sie oder er von den Eigentümerinnen oder Eigentümern der gegenüberliegenden Grundstücke verlangen, dass sie den Anschluss dulden.

(2) Dies gilt zugunsten der Eigentümerin oder des Eigentümers des Gewässers entsprechend.

(3) Die Duldungspflicht erstreckt sich nicht auf Gebäude, Verkehrsanlagen, Hofräume und Gärten.

§ 99

Durchleiten von Wasser und Abwasser

(1) Zugunsten eines Unternehmens, das der Entwässerung oder Bewässerung von Grundstücken, der Wasserbeschaffung, der Beseitigung von Abwasser, der Teichwirtschaft oder der Errichtung einer Stau- oder Triebwerksanlage dient, kann die Unternehmerin oder der Unternehmer von den Eigentümerinnen oder Eigentümern der zur Durchführung des Unternehmens erforderlichen Grundstücke und Gewässer verlangen, dass sie ein ober- oder unterirdisches Durchleiten von Wasser und Abwasser und die Unterhaltung der Leitungen dulden.

(2) § 97 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Abwasser darf nur in dichten Leitungen durchgeleitet werden, wenn das Durchleiten sonst Nachteile oder Belästigungen zur Folge haben würde.

(4) Die Duldungspflicht erstreckt sich bei Gebäuden, Parkanlagen, Hofräumen und Gärten nur auf unterirdisches Durchleiten in dichten Leitungen.

§ 100

Mitbenutzung von Anlagen

(1) Die Unternehmerin oder der Unternehmer einer Anlage für Grundstücksentwässerung, Wasserversorgung oder Abwasserbeseitigung hat deren Mitbenutzung anderen zu gestatten, wenn diese die Entwässerung, Wasserversorgung oder Abwasserbeseitigung anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten ausführen können und das Wohl der Allgemeinheit nicht entgegensteht. Die Unternehmerin oder der Unternehmer einer Abwasserbeseitigungsanlage kann auch dann verpflichtet werden, wenn die Mitbenutzung in einem Abwasserbeseitigungsplan vorgesehen ist.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Mitbenutzung über ein Zusammenwirken nach § 31 Abs. 7 erreicht werden kann.

(3) Das Zwangsrecht kann nur festgesetzt werden, wenn der Betrieb der Anlagen nicht wesentlich beeinträchtigt wird und die Mitbenutzerin oder der Mitbenutzer einen angemessenen Teil der Anlage-, Unterhaltungs- und Betriebskosten übernimmt.

(4) Ist die Mitbenutzung nur möglich, wenn die Anlage geändert wird, so hat die Unternehmerin oder der Unternehmer entweder die Anlage selbst zu ändern oder ihre Änderung zu dulden. Die Kosten der Änderung trägt die Mitbenutzerin oder der Mitbenutzer.

(5) Die Absätze 1, 3 und 4 sind auch anzuwenden auf Anlagen der Grundstücksbewässerung zugunsten der Eigentümerinnen oder Eigentümer von Grundstücken, die zur Herstellung der Anlagen in Anspruch genommen worden sind.

§ 101

Gewässerkundliche Messanlagen

Soweit die Ordnung des Wasserhaushalts es erfordert, haben die Eigentümerinnen oder Eigentümer oder die Nutzungsberechtigten eines Grundstücks oder einer baulichen Anlage auf Verlangen der Wasserbehörde oder der Küstenschutzbehörden zu dulden, dass gewässerkundliche Messanlagen auf dem Grundstück oder der Anlage errichtet oder betrieben werden. In diesen Fällen ist eine Entschädigung zu leisten.

§ 102

Entschädigung

(1) In den Fällen der §§ 97 bis 100 ist die oder der Betroffene voll in Geld zu entschädigen.

(2) Zur Entschädigung ist die Unternehmerin oder der Unternehmer oder die Mitbenutzerin oder der Mitbenutzer verpflichtet. Sie oder er hat der oder dem Betroffenen auf Verlangen Sicherheit zu leisten. Das Land und die Gemeinden (Gemeindeverbände) sind von der Sicherheitsleistung befreit.

(3) In den Fällen der §§ 97 bis 99 kann die oder der Betroffene verlangen, dass die Unternehmerin oder der Unternehmer anstelle des Benutzungsrechtes das Eigentum an dem für die Anlage nötigen Grund und Boden gegen volle Entschädigung erwirbt.

§ 103

Verfahren

(1) Die Wasserbehörde setzt die Zwangsrechte nach den §§ 97 bis 100 auf Antrag fest und entscheidet über die Entschädigung nach § 102. Den Anträgen sind die zur Beurteilung erforderlichen Pläne (Zeichnungen, Nachweisungen und Beschreibungen) beizufügen. Im Fall des § 100 Abs. 1 Satz 2 bedarf es keines Antrages.

(2) Das Recht zur Mitbenutzung einer Anlage nach § 100 kann auf Antrag der Unternehmerin oder des Unternehmers durch die Wasserbehörde entschädigungslos entzogen oder beschränkt werden, wenn die oder der Berechtigte ihre oder seine Verpflichtungen nach § 100 Abs. 3 und 4 Satz 2 nicht erfüllt.

(3) Ist die sofortige Ausführung der beabsichtigten Maßnahmen im öffentlichen Interesse geboten, so kann die Wasserbehörde das Unternehmen auf Antrag nach mündlicher Verhandlung in den Besitz des Zwangsrechts einweisen. Die Wasserbehörde kann die vorzeitige Einweisung von der Leistung einer Sicherheit in Höhe der voraussichtlichen Entschädigung und von der Erfüllung anderer Bedingungen abhängig machen.

Elfter Teil

Entschädigung, Ausgleich

§ 104

Art, Ausmaß, Schuldnerin oder Schuldner

(zu § 20 WHG)

(1) Art und Ausmaß der nach diesem Gesetz zu leistenden Entschädigungen richten sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach § 20 WHG .

(2) Die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Grundstücks, dessen Benutzung ganz oder teilweise durch einen nach diesem Gesetz entschädigungspflichtigen Eingriff unmöglich gemacht oder erheblich erschwert wird, kann anstelle einer Entschädigung nach § 20 WHG verlangen, dass die oder der Entschädigungspflichtige das Grundstück zum gemeinen Wert erwirbt.

(3) Ist die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer zur Sicherung ihrer oder seiner Lebensgrundlage auf Ersatzland angewiesen und kann dieses zu angemessenen Bedingungen beschafft werden, so ist ihr oder ihm auf Antrag anstelle einer Geldentschädigung Land zu überlassen.

(4) Die Entschädigungen aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, von denjenigen zu leisten, die durch den entschädigungspflichtigen Vorgang unmittelbar begünstigt sind. Sind mehrere unmittelbar begünstigt, so haften sie nach dem Maß ihres Vorteils. Ist eine unmittelbar Begünstigte oder ein unmittelbar Begünstigter nicht vorhanden, so hat das Land die Entschädigung zu leisten.

(5) Für den Ausgleich nach § 19 Abs. 4 WHG gilt Absatz 4 sinngemäß. Als Anordnung im Sinne von § 19 Abs. 2 WHG gelten auch solche Anordnungen, die die ordnungsgemäße Nutzung im Rahmen des Erwerbsgartenbaus beschränken. Der Ausgleich bemisst sich nach den Aufwendungen und Erträgen, die ohne Anordnungen bei einer ordnungsgemäßen land- oder forstwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Nutzung entstanden wären. Er ist durch einen jährlich zum 1. Juli für das vorherige Kalenderjahr fällig werdenden Betrag in Geld zu leisten. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht bis zum 1. Februar des auf den Antragszeitraum folgenden Jahres mit den erforderlichen Nachweisen beantragt wird. Der Ausgleichsanspruch entsteht nicht, soweit die wirtschaftlichen Nachteile durch zumutbare betriebliche Maßnahmen oder durch andere Leistungen aus öffentlichen Haushalten oder von Dritten ausgeglichen werden können. Verstößt die oder der Nutzungsberechtigte gegen eine die Bewirtschaftung regelnde Schutzbestimmung, Anordnung oder Auflage, kann der Ausgleich ganz oder teilweise versagt oder auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgefordert werden. Die oberste Wasserbehörde kann durch Verordnung Vorschriften erlassen über die Höhe des Ausgleichs, die Pauschalierung der Ausgleichszahlungen, die Festsetzung von Geringfügigkeitsgrenzen und das Verfahren. Dabei kann bestimmt werden, dass der Anspruch gegenüber der oder dem nach Absatz 4 Begünstigten geltend zu machen ist. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten offen.

Zwölfter Teil

Zuständigkeit, Verfahren

Abschnitt I

Allgemeine Vorschriften

§ 105

Wasserbehörden

(zu § 1b Abs. 3 WHG)

(1) Die Durchführung des Wasserhaushaltsgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen ist Aufgabe der Wasserbehörden, soweit durch Rechtsvorschrift nicht etwas anderes bestimmt ist. Wasserbehörden sind

1. das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft als oberste Wasserbehörde,
2. das Landesamt für Natur und Umwelt als obere Wasserbehörde,
3. die Landrätinnen oder die Landräte und die Bürgermeisterinnen oder die Bürgermeister der kreisfreien Städte sowie die Staatlichen Umweltämter als untere Wasserbehörden.

(2) Die oberste Wasserbehörde ist für die Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme in den Flussgebietseinheiten (§ 2 a) und für die Koordinierung und Steuerung der Maßnahmen und Verfahren zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele zuständig (Flussgebietsbehörde).

§ 106

Küstenschutzbehörden

(1) Oberste Küstenschutzbehörde ist das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume. Untere Küstenschutzbehörden sind die Ämter für ländliche Räume.

(2) Die oberste Küstenschutzbehörde ist zuständig für Planfeststellungen und Plangenehmigungen für das Errichten, Beseitigen, Verstärken oder wesentliche Umgestalten von

1. Landesschutzdeichen (§ 64 Abs. 2 Nr. 1),
2. Überlaufdeichen in der Trägerschaft des Landes (§ 64 Abs. 2 Nr. 2).

(3) Im Übrigen sind die unteren Küstenschutzbehörden zuständig. Dies gilt auch für die Durchführung der Aufsicht (§§ 83 bis 85), der Gefahrenabwehr (§ 110) und der gewässerkundlichen Messanlagen (§ 101).

§ 107

Zuständigkeiten der oberen Wasserbehörde

(1) Die obere Wasserbehörde ist zuständig für

1. Entscheidungen nach den §§ 19 a , 19 b und 19 c WHG sowie nach § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Vorhaben nach 19.3 und 19.8 der Anlage 1) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914), sofern die Rohrleitungsanlagen über die Grenzen eines Kreises hinausgehen,
2. die Durchführung der Verordnung nach § 85 b
3. Entscheidungen nach § 101,
4. die Erteilung, Änderung, Beschränkung oder Rücknahme einer Bewilligung oder eines alten Rechts,
5. die Führung des Wasserbuches (§ 135).

(2) Die obere Wasserbehörde ermittelt und entwickelt die technischen und naturwissenschaftlichen Grundlagen für die Ordnung des Wasserhaushaltes. Sie führt den gewässerkundlichen Mess- und Beobachtungsdienst

1. in Küstengewässer mit den Ämtern für ländliche Räume,
2. im Übrigen mit den Staatlichen Umweltämtern durch.

§ 108

Zuständigkeiten der unteren Wasserbehörden

Soweit in § 107 nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die unteren Wasserbehörden zuständig, und zwar

1. die Staatlichen Umweltämter
a) für die Gewässer erster Ordnung,
b) als Anhörungsbehörde in den von der obersten oder oberen Wasserbehörde durchzuführenden Planfeststellungs- und förmlichen Verfahren sowie in den Gebietsausweisungsverfahren nach § 124,
c) für die Gewässeraufsicht (§§ 83, 84) in den in § 107 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Fällen,
2. die Landrätinnen oder die Landräte und die Bürgermeisterinnen oder die Bürgermeister der kreisfreien Städte
a) für Binnendeiche (§ 64 Abs. 2 Nr. 5)
b) für alle übrigen Aufgaben und Entscheidungen nach § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Vorhaben nach 19.3, 19.8 und 19.9 der Anlage 1), soweit nicht die obere Wasserbehörde zuständig ist.

§ 109

Besondere Zuständigkeiten

(1) Sind in derselben Sache mehrere Wasserbehörden örtlich zuständig oder ist es zweckmäßig, ein wasserwirtschaftliches Vorhaben in benachbarten Bezirken einheitlich zu regeln, bestimmt die oberste Wasserbehörde die zuständige Wasserbehörde. Die für eine Gewässerbenutzung zuständige Wasserbehörde ist auch für die im Zusammenhang mit der Gewässerbenutzung stehenden Anlagen zuständig.

(2) Ist in derselben Sache auch die Zuständigkeit einer Behörde eines anderen Landes begründet, so kann abweichend von den §§ 9 und 25 Abs. 2 LVwG die oberste Landesbehörde mit der zuständigen Behörde des anderen Landes die gemeinsam zuständige Behörde durch Verwaltungsvereinbarung bestimmen.

§ 110

Gefahrenabwehr

(1) Die unteren Wasserbehörden und die Küstenschutzbehörden überwachen die Erfüllung der nach den wasserrechtlichen Vorschriften bestehenden Verpflichtungen und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr von Zuwiderhandlungen gegen diese Verpflichtungen, zur Abwehr von Gefahren für die Gewässer sowie zur Abwehr von Gefahren für die Allgemeinheit oder die Einzelne oder den Einzelnen, die durch den Zustand oder die Benutzung der Gewässer, der Deiche oder Dämme, der Überschwemmungs- und Wasserschutzgebiete und der nach den Vorschriften des Wasserrechts genehmigungsbedürftigen oder anzeigepflichtigen Anlagen hervorgerufen werden und die öffentliche Sicherheit bedrohen. § 166 Abs. 3 LVwG bleibt unberührt.

(2) Die Landesordnungsbehörden können im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Verordnung bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzungen an ihrer Stelle oder neben ihnen die örtlichen Ordnungsbehörden oder die Kreisordnungsbehörden für die Abwehr von Gefahren in Küstengewässern zuständig sind. In der Verordnung kann auch die Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen über die öffentliche Sicherheit übertragen werden. Der örtliche Geltungsbereich einer Verordnung über die öffentliche Sicherheit darf sich nur auf ein Gebiet des Küstengewässers erstrecken, das wie folgt begrenzt wird:

1. durch die Uferlinie (§ 95) des Bezirks der Ordnungsbehörde,
2. durch die Linie, die seewärts in einem Abstand von einer Seemeile parallel zur Uferlinie verläuft und
3. durch die von den beiden Endpunkten der Uferlinie in einem Winkel von 90° ausgehenden und die Linie nach Nummer 2 kreuzenden Linien.

Überschneiden sich nach Satz 3 Gebiete oder werden Gebiete nicht erfasst, kann der Geltungsbereich insoweit in der Verordnung über die öffentliche Sicherheit abweichend von Satz 3 nach dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit bestimmt werden. Der Verordnung ist als Anlage eine Karte beizufügen, aus der der Geltungsbereich der Verordnung zu entnehmen ist.

§ 111

Antrag, Schriftform

(1) Anträge, über die die Wasserbehörden zu entscheiden haben, sind mit den zur Beurteilung erforderlichen Plänen (Zeichnungen, Nachweisungen und Beschreibungen) einzureichen. Schriftstücke, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten, sind als solche zu kennzeichnen und getrennt von den übrigen Unterlagen vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit dies ohne Preisgabe des Geheimnisses möglich ist, so ausführlich dargestellt sein, dass Dritte beurteilen können, ob und in welchem Umfange sie von den Auswirkungen des Vorhabens betroffen werden können.

(2) Werden Benutzungen ohne die erforderliche Erlaubnis oder Bewilligung ausgeübt, Gewässer, Deiche oder Anlagen ohne die erforderliche Planfeststellung, Genehmigung, Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung ausgebaut, errichtet, geändert, angebaut oder betrieben, kann die Wasserbehörde verlangen, dass ein Antrag gestellt und die erforderlichen Pläne vorgelegt werden.

(3) Die oberste Wasserbehörde kann durch Verordnung je nach Art der wasserbehördlichen Entscheidung Vorschriften erlassen über Form, Umfang, Inhalt und Anzahl der beizubringenden Pläne, Anträge, Anzeigen, Bescheinigungen, Gutachten und Beschreibungen. Dabei kann auch geregelt werden, welche der Unterlagen von fachkundigen Personen oder von Sachverständigen erstellt oder unterzeichnet sein müssen.

(4) Offensichtlich unzulässige Anträge und mangelhafte Anträge, die die Antragstellerin oder der Antragsteller innerhalb einer ihr oder ihm gesetzten angemessenen Frist nicht ergänzt, können ohne weitere Verfahren zurückgewiesen werden.

(5) Entscheidungen der Wasserbehörden sind schriftlich zu erlassen, sofern es sich nicht um vorläufige Regelungen oder um Anordnungen bei Gefahr im Verzuge handelt.

§ 111 a

Umsetzung von europäischem Gemeinschaftsrecht

Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, zur Durchführung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften, die Gegenstände des Wasserrechts betreffen, durch Verordnung die erforderlichen Vorschriften zu erlassen, um die Gewässer im Sinne von § 1 a Abs. 1 WHG und von § 2 zu bewirtschaften und zu schützen. Sie kann zu diesem Zwecke Regelungen treffen insbesondere über

1. die Anforderungen an die Beschaffenheit und die Gestaltung von Gewässern sowie die Anforderungen an den Zustand der Gewässer, insbesondere seine Beschreibung, seine Festlegung und Einstufung, seine Darstellung in Karten sowie seine Überwachung,
2. die Anforderungen an die Benutzung der Gewässer und über die Regelung sonstiger Nutzungen, denen die Gewässer dienen sollen,
3. die Anforderungen an den Bau und Betrieb der im Wasserhaushaltsgesetz oder in diesem Gesetz geregelten Anlagen sowie über das Einbringen oder Einleiten und über den Umgang mit Stoffen in Anlagen,
4. die Ausweisung von Gebieten und über die Anforderungen, Gebote, Verbote oder Handlungspflichten, die in ihnen zu beachten sind,
5. die durchzuführenden Verwaltungsverfahren einschließlich der vorzulegenden Unterlagen, der zu beteiligenden Behörden, Sachverständigen und sonstigen Gruppen und der Form und des Inhalts der Entscheidung,
6. die Fristen, innerhalb derer bestimmte Anforderungen zu erfüllen sind,
7. die Einhaltung der Anforderungen, Umfang, Art und Häufigkeit ihrer Überwachung einschließlich der Messmethoden, Mess- und Analyseverfahren,
8. die Bildung von Flussgebietseinheiten und die Zuordnung von Einzugsgebieten zu diesen Einheiten sowie über die in diesen Gebieten zuständigen Behörden und ihre Aufgaben.
9. die Verpflichtung zur Mitteilung von Daten und Emissionen, ihrer Art, Menge, zeitlichen Verteilung, Aufbereitung und der bei der Ermittlung zu beachtenden Verfahren sowie über Inhalt, Form, Umfang und Zeitpunkt der Abgabe der Mitteilung. Verpflichtet werden können Gewässereigentümerinnen und -eigentümer, Gewässerbenutzerinnen und -benutzer, Indirekteinleiterinnen und Indirekteinleiter, Betreiberinnen und Betreiber von Anlagen und Träger wasserwirtschaftlicher Vorhaben sowie deren Verbände und Interessenvertretungen.

§ 112

Aussetzung des Verfahrens

(1) Sind gegen einen Antrag Einwendungen aufgrund von Privatrechtsverhältnissen erhoben worden, so kann die Wasserbehörde entweder über den Antrag unter Vorbehalt dieser Einwendungen entscheiden oder das Verfahren aussetzen, bis die Einwendungen erledigt sind. Das Verfahren ist auszusetzen, wenn bei Bestehen des Privatrechtsverhältnisses der Antrag abzuweisen wäre.

(2) Wird das Verfahren ausgesetzt, so ist eine Frist zu bestimmen, in der Klage zu erheben ist.

§ 113

Vorläufige Anordnung, Beweissicherung

(1) Zum Wohl der Allgemeinheit kann die Wasserbehörde vorläufige Anordnungen treffen. Diese können von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

(2) Die Wasserbehörde kann zur Sicherung von Tatsachen, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, insbesondere zur Feststellung des Zustandes einer Sache, die erforderlichen Maßnahmen anordnen, wenn andernfalls die Feststellung unmöglich oder wesentlich erschwert werden würde.

§ 114

Sicherheitsleistung

Die Wasserbehörde kann die Leistung einer Sicherheit nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches verlangen, soweit sie erforderlich ist, um die Erfüllung von Bedingungen, Auflagen oder sonstigen Verpflichtungen zu sichern.

§ 115

Datenverarbeitung

(1) Die Wasserbehörden dürfen im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben, insbesondere zur Durchführung von wasserbehördlichen Verwaltungsverfahren, zur Durchführung der Gewässeraufsicht (§§ 83 ff.) und der Gefahrenabwehr (§ 110), für die Aufstellung des Maßnahmenprogramms und des Bewirtschaftungsplanes, die Ermittlung der Art und des Ausmaßes der anthropogenen Belastungen einschließlich der Belastungen aus diffusen Quellen, die wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung, für die Aufstellung und Durchführung von Förderprogrammen, für die Ausweisung von Wasserschutz- und Überschwemmungsgebieten, für die Durchführung von Entschädigungs- und Ausgleichsverfahren (§ 104), für die Durchführung des gewässerkundlichen Mess- und Beobachtungsdienstes und für wissenschaftliche Untersuchungen im Zusammenhang mit den vorgenannten Aufgaben insbesondere folgende personen- und betriebsbezogene Daten erheben und weiterverarbeiten:

1. Name, Anschrift und Beruf der Gewässerbenutzerinnen oder Gewässerbenutzer, Anlagenbetreiberinnen oder Anlagenbetreiber, Antragstellerinnen oder Antragsteller oder der Nutzerinnen oder Nutzer von Grundflächen,
2. Lage, Größe, Belegenheit und Nutzungsart eines Grundstücks oder einer Anlage sowie die Zahl der auf dem Grundstück wohnenden Personen,
3. Umfang der Gewässerbenutzung, insbesondere Daten über Menge und Beschaffenheit des entnommenen Wassers oder der eingeleiteten oder eingebrachten Stoffe,
4. Produktionsart von Betrieben einschließlich der dort eingesetzten Stoffe und Anlagen, für landwirtschaftliche Betriebe auch Angaben über Ertrag, Dünge- und Pflanzenschutzmitteleinsatz, Viehbestand, Betriebsgröße,
5. Name, Anschrift und Lage der Grundstücke der nach den verfahrensrechtlichen Vorschriften zu beteiligenden Dritten oder sonstigen Personen,
6. Höhe und Art von öffentlichen Leistungen sowie Zeitpunkt einer etwaigen Flächenübernahme (Kauf, Pacht).

(2) Die personen- und betriebsbezogenen Daten dürfen von der die Daten erhebenden Wasserbehörde an Träger wasserwirtschaftlicher Maßnahmen, andere Wasserbehörden sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Aufgaben nach den wasserrechtlichen Vorschriften erfüllen, übermittelt werden, wenn und soweit dies für deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Übermittlung von personen- und betriebsbezogenen Daten an Behörden anderer Länder und des Bundes sowie an übergeordnete und zwischenstaatliche Stellen ist in dem zur Erfüllung der bestehenden Verpflichtungen erforderlichen Umfang, insbesondere zur Erfüllung der Koordinierungspflicht nach § 132 zulässig. Im Falle des § 104 Abs. 5 Satz 9 dürfen die Wasserbehörden Verstöße der Nutzungsberechtigten gegen die Bewirtschaftung landwirtschaftlich oder für Zwecke des Erwerbsgartenbaus genutzter Flächen regelnde Bestimmungen dem Ausgleichspflichtigen (§ 104 Abs. 4 und 5 Satz 1) mitteilen, damit dieser über Ausgleichszahlungen entscheiden kann. Werden Daten zu wissenschaftlichen Zwecken von Hochschulen oder anderen wissenschaftlichen Einrichtungen oder von Dritten, die das Land mit der Durchführung wasserwirtschaftlicher Aufgaben oder Untersuchungen beauftragt hat, benötigt, bedarf die Übermittlung des Einvernehmens der oberen Wasserbehörde.

(3) Eine Erhebung oder Weiterverarbeitung von Daten ohne Kenntnis der oder des Betroffenen ist nur zulässig, wenn anderenfalls die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 gefährdet wäre.

§ 116

Auskunftsanspruch

(1) Die Wasserbehörden erteilen auf Antrag jedermann Auskunft über die bei ihnen vorhandenen wasserwirtschaftlichen Daten.

(2) Der Anspruch auf Auskunft nach Absatz 1 besteht nicht

1. für personenbezogene Daten und Daten, die ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis enthalten, wenn durch die Auskunft schutzwürdige Belange der oder des Betroffenen oder der Allgemeinheit erheblich beeinträchtigt würden,
2. für Daten, die den Wasserbehörden von Dritten mitgeteilt worden sind, es sei denn, die Wasserbehörden sind berechtigt, diese Daten selbst zu erheben oder deren Übermittlung zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu verlangen,
3. für Daten aus nicht abgeschlossenen Untersuchungen, Berichten, Studien oder Verfahren.

(3) Können durch die Auskunft schutzwürdige Belange der oder des Betroffenen, die Einhaltung eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses oder Geheimhaltungsinteressen anderer Behörden beeinträchtigt werden, so hat die Wasserbehörde den Betroffenen vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange steht dem Auskunftsanspruch nach Absatz 1 dann nicht entgegen, wenn eine Interessenabwägung durch die Wasserbehörde im Einzelfall ergeben hat, dass das öffentliche Interesse am Schutz der Umwelt das Geheimhaltungsinteresse der oder des Betroffenen oder einer anderen Behörde überwiegt.

§ 117

Auskunftserteilung

(1) Der Antrag nach § 116 Abs. 1 ist bei der zuständigen Wasserbehörde schriftlich zu stellen. In ihm sind die mitzuteilenden Daten und der Zweck, zu dem die Mitteilung begehrt wird, möglichst genau zu bezeichnen. Der Antrag kann zurückgewiesen werden, wenn er offensichtlich missbräuchlich ist oder den Anforderungen an die Bestimmtheit nach Satz 2 nicht entspricht. Die Zurückweisung ist in einem schriftlichen Bescheid zu begründen.

(2) Die Auskunft wird nach Wahl des Antragstellers erteilt durch die Einsichtnahme in die der Wasserbehörde vorliegenden Schriftstücke oder durch die Erteilung von Ablichtungen oder Abschriften. Sofern Informationen auf Datenbänken und auf visuellen Datenträgern gespeichert sind, werden sie nur mittels Ausdrucken mitgeteilt.

§ 117 a

Überprüfung von Zulassungen

Zulassungen, die aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes, dieses Gesetzes sowie aufgrund der nach diesen Gesetzen erlassenen Verordnungen erteilt worden sind, sind regelmäßig zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.

§ 118

Verfahrenskosten

Verfahrenskosten fallen denjenigen zur Last, die das Verfahren veranlasst haben. Kosten, die durch unbegründete Einwendungen erwachsen sind, können denjenigen auferlegt werden, die sie erhoben haben.

Abschnitt II

Koordiniertes Verfahren*)

*)

Dieser Abschnitt dient der Umsetzung der Richtlinie 96/61 EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (Amtsbl. der EG Nr. L 257/26).

§ 118 a

Koordinierung der Verfahren

Ist mit der Errichtung und dem Betrieb oder mit der wesentlichen Änderung einer Anlage, die nach Spalte 1 des Anhangs zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), zu- letzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Mai 2002 (BGBl. I S. 1566), genehmigungsbedürftig ist, eine Gewässerbenutzung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4, 4 a, 5 oder Abs. 2 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes oder eine Indirekteinleitung nach § 33 verbunden, darf eine Erlaubnis oder Genehmigung für die Indirekteinleitung nur erteilt werden, wenn auch die in diesem Abschnitt geregelten Anforderungen eingehalten werden. Es ist sicherzustellen, dass eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen für das Vorhaben insgesamt durchgeführt wird.

§ 118 b

Antragsunterlagen

Dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis oder einer Genehmigung sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller Pläne, Berechnungen und Beschreibungen mindestens zu folgenden Gegenständen beizufügen:

1. Art, Herkunft, Menge und stoffliche Belastung des Abwassers sowie Feststellung der Auswirkungen der Emissionen auf die Gewässer,
2. Roh- und Hilfsstoffe sowie sonstige Stoffe, die in der Produktion verwendet oder erzeugt werden,
3. Ort des Abwasseranfalls und Zusammenführung von Abwasserströmen,
4. Maßnahmen zur Schadstoffrückhaltung des Schmutzwassers und des auf dem Anlagengelände anfallenden Niederschlagswassers,
5. vorgesehene Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen in die Umwelt,
6. mögliche erhebliche nachteilige Auswirkungen der Gewässerbenutzung oder der Indirekteinleitung in einem anderen Staat.

Bei den Beschreibungen nach Satz 1 kann auf solche Angaben verzichtet werden, die für die beantragte Gewässerbenutzung offensichtlich ohne Belang sind. Dem Antrag ist ferner ein Erläuterungsbericht beizufügen, der eine nicht technische Zusammenfassung der in Satz 1 genannten Angaben enthält.

§ 118 c

Mindestinhalt der Erlaubnis oder Genehmigung

Die Erlaubnis oder die Genehmigung hat mindestens Regelungen zu enthalten über

1. die Verpflichtung der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers zur Überwachung der Gewässerbenutzung und der Indirekteinleitung,
2. die Methode und die Häufigkeit von Messungen sowie das Bewertungsverfahren,
3. die Vorlage von Daten für die Überprüfung der Einhaltung von Auflagen.

Die in Satz 1 geregelten Mindestinhalte sind unter Berücksichtigung der Regelungen über die Selbstüberwachung festzulegen.

§ 118 d

Überwachung und Überprüfung
der Erlaubnis und Genehmigung

Die Wasserbehörden haben die Erlaubnis und die Genehmigung nach § 118 a regelmäßig zu überprüfen und soweit erforderlich anzupassen. Eine Überprüfung aus besonderem Anlass ist notwendig, wenn

1. Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schutz der Gewässer nicht ausreichend gewährleistet ist und deshalb die festgelegten Begrenzungen der Emissionen überprüft oder neu festgesetzt werden müssen,
2. wesentliche Veränderungen des Standes der Technik eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen,
3. eine Verbesserung der Betriebssicherheit erforderlich ist, insbesondere durch die Anwendung anderer Techniken oder
4. Rechtsvorschriften dies fordern.

§ 118 e

Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Informationen

Vor der Entscheidung über die Erlaubnis oder Genehmigung nach § 118 a hört die Wasserbehörde die Öffentlichkeit an. Dazu werden der Antrag und die Antragsunterlagen nach § 118 b bekannt gemacht. Das Anhörungsverfahren muss den Anforderungen des § 140 Abs. 3 bis 7 des Landesverwaltungsgesetzes entsprechen. Die Anhörung kann entfallen, soweit ein förmliches Zulassungsverfahren nach § 119 Abs. 1 durchzuführen ist oder eine Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13 des Landes- UVP-Gesetzes erfolgt. In diesem Fall ist bei der Bekanntgabe darauf hinzuweisen, dass es sich um eine Anlage handelt, die den §§ 118 a bis 118 g dieses Gesetzes unterfällt.

§ 118 f

Grenzüberschreitende Behörden- und
Öffentlichkeitsbeteiligung

(1) Sofern eine Gewässerbenutzung oder eine Indirekteinleitung nach § 118 a erheblich nachteilige Auswirkungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben kann oder ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der möglicherweise davon erheblich berührt wird, ein entsprechendes Ersuchen stellt, so werden die von dem anderen Staat benannten Behörden spätestens mit der Öffentlichkeitsbeteiligung unterrichtet. Für den Umfang der Unterrichtung gilt § 118 e entsprechend.

(2) Die Wasserbehörde gibt den zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union Gelegenheit, innerhalb angemessener Frist Stellungnahmen abzugeben. Sie übermittelt diesen Behörden die Entscheidung über den Antrag einschließlich der Begründung.

(3) Wenn der andere Mitgliedstaat die zu beteiligenden Behörden nicht benannt hat, ist die oberste für Umweltangelegenheiten zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zu unterrichten. Die Unterrichtung wird durch die oberste Wasserbehörde vorgenommen.

(4) Die Wasserbehörde kann verlangen, dass ihr der Träger des Vorhabens eine Übersetzung des Antrags und der Antragsunterlagen nach § 118 b zur Verfügung stellt.

(5) Die grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung nach den Absätzen 1 bis 4 entfällt, wenn diese bereits aufgrund einer Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

§ 118 g

Vorhandene Benutzungen und Indirekteinleitungen

Bis spätestens zum 30. Oktober 2007 müssen vorhandene Einleitungen von Abwasser den Anforderungen nach § 7 a Abs. 1 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes und vorhandene Indirekteinleitungen von Abwasser den Anforderungen nach § 7 a Abs. 1 Satz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechen, soweit sie diesem Abschnitt unterfallen.

Abschnitt III

Erlaubnis- und Bewilligungsverfahren

§ 119

Verfahren

(zu §§ 9 und 18 WHG)

(1) Für das Verfahren zur Erteilung oder Änderung einer gehobenen Erlaubnis oder Bewilligung sowie zum Ausgleich von Rechten und Befugnissen (§ 18 WHG, § 123) gelten § 140 sowie die §§ 136 , 137 und 143 LVwG entsprechend. Zusätzlich zu den in § 140 Abs. 5 Satz 2 LVwG genannten muss die Bekanntmachung folgende Hinweise enthalten:

1. dass nach Ablauf der Frist eingehende Anträge auf Erteilung einer gehobenen Erlaubnis oder Bewilligung in demselben Verfahren nicht berücksichtigt werden (§ 122 Satz 3),
2. dass nach Ablauf der Frist erhobene Einwendungen wegen nachteiliger Wirkungen nur in einer nachträglichen Entscheidung berücksichtigt werden können, wenn die oder der Betroffene die nachteiligen Wirkungen während des Verfahrens nicht voraussehen konnte (§ 10 Abs. 2 WHG),
3. dass wegen nachteiliger Wirkungen einer erlaubten oder bewilligten Benutzung gegen die Inhaberin oder den Inhaber der gehobenen Erlaubnis oder Bewilligung nur vertragliche Ansprüche geltend gemacht werden können (§ 11 WHG, § 11).

(2) Von dem Verfahren nach Absatz i kann abgesehen werden, wenn eine befristete gehobene Erlaubnis verlängert werden soll, der Sachverhalt sich nicht wesentlich geändert hat und das Wohl der Allgemeinheit oder die Belange Dritter nicht erstmalig oder zusätzlich berührt werden. Der Antrag auf Verlängerung der Frist ist spätestens sechs Monate vor deren Ablauf bei der Wasserbehörde zu stellen. Bis zur Entscheidung über diesen Antrag darf die Benutzung im Rahmen der gehobenen Erlaubnis fortgesetzt werden.

(3) Eine Erlaubnis kann in einem vereinfachten Verfahren für folgende Gewässerbenutzungen erteilt werden:

1. Einleitungen von unbelastetem Grund- und Niederschlagswasser,
2. Sanierungen von Grundwasserverunreinigungen, wenn in der Sanierungsentscheidung die Einzelheiten von Art und Umfang der Sanierung bestimmt sind,
3. die Gewinnung von Wärme durch Wärmepumpen,
4. Benutzungen von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, wenn die Benutzung zu einem vorübergehenden Zweck und für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr ausgeübt wird.

Die Erlaubnis gilt in dem beantragten Umfang als erteilt, wenn der Antrag Angaben zu Art, Ort, Umfang und Dauer der Benutzung sowie die Bezeichnung des benutzten Gewässers und eine Beschreibung des Vorhabens enthält und die Wasserbehörde nicht innerhalb von zwei Monaten widerspricht. Die Wasserbehörde hat den Eingang des Antrags schriftlich zu bestätigen.

§ 120

Ordnungsrechtliche Prüfung

Die Wasserbehörde hat anstelle der sonst zuständigen Behörde zu prüfen, ob die beabsichtigte Benutzung den ordnungsrechtlichen Vorschriften entspricht.

§ 121

Inhalt des Bescheides

Der Bescheid hat zu enthalten

1. die genaue Bezeichnung
a) der erteilten Erlaubnis oder Bewilligung nach Art, Umfang und Zweck und
b) des Planes, der der Benutzung zugrunde liegt,
2.
a) die Dauer der Erlaubnis oder der Bewilligung,
b) die Benutzungsbedingungen und
c) die Auflagen, soweit nicht ihre Festsetzung einem späteren Verfahren vorbehalten wird,
3. die Frist für den Beginn der Benutzung,
4. die Entscheidung über Einwendungen,
5. die Entscheidung über eine Entschädigung, soweit nicht die Festsetzung einem späteren Verfahren vorbehalten wird, und
6. die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens.

§ 122

Zusammentreffen mehrerer Erlaubnis- oder
Bewilligungsanträge

(zu §§ 7 und 9 WHG)

Treffen Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis oder einer Bewilligung zusammen, die sich gegenseitig auch dann ausschließen, wenn Bedingungen und Auflagen festgesetzt werden, so entscheidet zunächst die Bedeutung der beabsichtigten Benutzung für das Wohl der Allgemeinheit, sodann ihre Bedeutung für die Volkswirtschaft unter besonderer Berücksichtigung der wasserwirtschaftlichen Auswirkungen. Stehen hiernach mehrere beabsichtigte Benutzungen einander gleich, so gebührt zunächst dem Antrag der Gewässereigentümerin oder des Gewässereigentümers vor Anträgen anderer Personen der Vorzug, sodann dem Antrag, der zuerst gestellt wurde. Nach Ablauf der Frist, die in der Bekanntmachung des beabsichtigten Unternehmens bestimmt worden ist, werden neue Erlaubnis- oder Bewilligungsanträge in demselben Verfahren nicht mehr berücksichtigt.

Abschnitt IV

Andere Verfahren

§ 123

Ausgleichsverfahren

(1) Rechte und Befugnisse sind so auszugleichen, wie es nach billigem Ermessen den Interessen aller Beteiligten entspricht; der Gemeingebrauch ist zu berücksichtigen. Ausgleichszahlungen sind nur insoweit festzusetzen, als Nachteile nicht durch Vorteile aufgewogen werden.

(2) Die Kosten des Ausgleichsverfahrens fallen den Beteiligten nach dem Maße ihres zu schätzenden Vorteils zur Last.

§ 124

Verfahren zur Festsetzung von Wasserschutz-,
Quellenschutz- und Überschwemmungsgebieten

(1) Vor dem Erlass einer Verordnung nach §. 4 Abs. 1 oder § 57 Abs. 2 holt die oberste Wasserbehörde die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird.

(2) Auf Veranlassung der Anhörungsbehörde (§ 108 Nr. 1 Buchst. b) ist der Verordnungsentwurf mit den zugehörigen Unterlagen (Karten, Gutachten, Beschreibungen) in den Städten, amtsfreien Gemeinden und Ämtern, die im voraussichtlichen Geltungsbereich der Verordnung liegen, einen Monat zur Einsicht auszulegen. Jede oder jeder, deren oder dessen Belange durch die geplante Verordnung voraussichtlich berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Anhörungsbehörde, der Stadt, der amtsfreien Gemeinde oder dem Amt Anregungen vorbringen oder Bedenken gegen den Verordnungsentwurf erheben.

(3) Die Städte, amtsfreien Gemeinden und Ämter, in denen der Verordnungsentwurf und die Unterlagen auszulegen sind, haben die Auslegung mindestens eine Woche vorher örtlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1. wo und in welchem Zeitraum der Verordnungsentwurf zur Einsicht ausgelegt ist,
2. dass etwaige Anregungen und Bedenken bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind und
3. dass bei Ausbleiben von Personen, die Anregungen vorgebracht oder Bedenken erhoben haben, in dem Erörterungstermin auch ohne sie verhandelt werden kann und verspätete Anregungen und Bedenken be der Erörterung und Entscheidung unberücksichtigt bleiben können.

Darüber hinaus ist in der Bekanntmachung der räumliche Geltungsbereich der geplanten Verordnung und die Einteilung in Schutzzonen grob zu beschreiben.

(4) Wird durch eine spätere Änderung des Verordnungsentwurfes das Gebiet einer anderen Gemeinde nicht nur unerheblich betroffen oder wird der Verordnungsentwurf in seinen Grundzügen verändert, so ist das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 zu wiederholen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn eine Verordnung nur unwesentlich geändert oder dem geltenden Recht angepasst werden soll.

(6) Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen bekannt ist und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Verordnungsentwurf einzusehen.

(7) Nach Ablauf der Frist nach Absatz 2 Satz 2 hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig vorgebrachten Anregungen oder Bedenken gegen das Vorhaben und die Stellungnahmen der Behörden mit dem Träger der Wasserversorgung, den Behörden sowie den Personen, die Anregungen vorgebracht oder Bedenken erhoben haben, zu erörtern. Die Anhörungsbehörde kann auch verspätet vorgebrachte Anregungen und Bedenken erörtern. Die Behörden, der Träger der Wasserversorgung und diejenigen, die Anregungen vorgebracht oder Bedenken erhoben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen.

§ 125

Planfeststellungsverfahren

(zu § 31 WHG)

(1) Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 139 bis 145 des Landesverwaltungsgesetzes, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. § 14 WHG bleibt unberührt.

(2) Im Planfeststellungsverfahren ergehen Entscheidungen über

1. den Ausbau von Gewässern im Sinne von § 31 WHG,
2. den Bau von Deichen und Dämmen im Sinne von § 31 WHG und § 68 und
3. den Bau und Betrieb von Abwasseranlagen im Sinne von § 35 .

Eine Planfeststellung oder eine Plangenehmigung kann für ein Vorhaben, für das gemäß §§ 3 und 4 des Landes-UVP-Gesetzes eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des Landes-UVP-Gesetzes entspricht.

§ 126

Voraussetzungen der Planfeststellung,
Plangenehmigung

(1) Die Planfeststellung und die Plangenehmigung sind zu versagen, wenn von dem Unternehmen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, die nicht durch Bedingungen und Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung kann mit Bedingungen versehen, mit Auflagen verbunden, befristet oder widerrufen werden, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit oder zur Erfüllung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die dem Vorhaben entgegenstehen können, erforderlich ist. Die Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen im Sinne von Satz 1 sowie der Widerruf ist auch nach der Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung zulässig, wenn dies zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach § 2 b erforderlich ist und das Maßnahmenprogramm nach § 131 entsprechende Anforderungen enthält. Im Falle des Widerrufs gilt § 117 Abs. 6 LVwG entsprechend.

(2) Ist zu erwarten, dass das Unternehmen auf das Recht einer oder eines anderen nachteilig einwirkt oder Nachteile im Sinne des § 12 eintreten und erhebt die oder der Betroffene Einwendungen, so darf ein Plan nur festgestellt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich oder wären Ausgleichsmaßnahmen wirtschaftlich nicht vertretbar, so kann der Plan gleichwohl festgestellt werden, wenn

1. das Unternehmen dem Wohl der Allgemeinheit dient oder
2. bei Nachteilen im Sinne des § 12 der durch das Unternehmen zu erwartende Nutzen den für die Betroffene oder den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt;

die oder der Betroffene ist zu entschädigen.

(3) Bei der Planfeststellung gilt § 10 WHG für nachträgliche Entscheidungen mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Entschädigung nach § 10 Abs. 2 Satz 2 WHG auch angeordnet werden kann, wenn Ausgleichsmaßnahmen wirtschaftlich nicht vertretbar sind.

(4) Dient der Ausbau dem Wohl der Allgemeinheit und ist der festgestellte Plan unanfechtbar, so gilt § 11 Abs. 1 WHG entsprechend.

(5) Für Bedingungen und Auflagen bei der Planfeststellung und Plangenehmigung gelten die §§ 4 und 5 WHG und § 9 entsprechend.

(6) Der festgestellte Plan ist einem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und bindet die Enteignungsbehörde.

(7) § 141 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 und§ 142 Abs. 2 und 3 des Landesverwaltungsgesetzes sind nicht anzuwenden.

(8) § 9 a WHG gilt bei der Planfeststellung und der Plangenehmigung sinngemäß.

§ 127

Enteignung

(1) Für ein Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung, der öffentlichen Abwasserbeseitigung, des Deichbaues oder des Ausbaues von Gewässern im öffentlichen Interesse ist die Enteignung zulässig. Für das Verfahren gelten die allgemeinen landesrechtlichen Vorschriften über die Enteignung.

(2) Ist die sofortige Ausführung des beabsichtigten Unternehmens aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit dringend geboten, so kann die Enteignungsbehörde die Unternehmerin oder den Unternehmer auf Antrag durch Beschluss in den Besitz des von dem Enteignungsverfahren betroffenen Grundstücks vorzeitig einweisen. Der Beschluss über die vorzeitige Besitzeinweisung ist der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der unmittelbaren Besitzerin oder dem unmittelbaren Besitzer und der Unternehmerin oder dem Unternehmer zuzustellen. Wird der Enteignungsantrag abgewiesen, so ist die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben.

(3) Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der für die Enteignung gewährten Geldentschädigung ausgeglichen werden. Art und Höhe der Entschädigung werden durch Beschluss der Enteignungsbehörde festgesetzt. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Auf Antrag einer der in Absatz 2 Satz 2 genannten Personen hat die Enteignungsbehörde den Zustand des Grundstücks vor der vorzeitigen Besitzeinweisung in einer Niederschrift festzuhalten, soweit er für die Besitzeinweisungs- oder Enteignungsentschädigung erheblich sein kann.

Abschnitt V

Entschädigungsverfahren

§ 128

Festsetzung

(1) In einem Verfahren über die Festsetzung einer Entschädigung hat die Wasserbehörde auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinzuwirken. Einigen sie sich, so hat die Wasserbehörde diese Einigung zu beurkunden und den Beteiligten eine Ausfertigung der Urkunde zuzustellen.

(2) Einigen sie sich nicht, so hat die Wasserbehörde die Entschädigung durch schriftlichen Bescheid festzusetzen. Hierin sind die oder der Entschädigungspflichtige und die oder der Entschädigungsberechtigte zu bezeichnen. Der Bescheid und eine Belehrung über Zulässigkeit, Form und Frist der Klage sind den Beteiligten zuzustellen.

(3) Wird die oder der Entschädigungspflichtige verpflichtet, ein Grundstück zu erwerben, so hat die Wasserbehörde unverzüglich das Grundbuchamt zu ersuchen, einen Vermerk über die Verpflichtung einzutragen. Der Vermerk wirkt gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuches wie eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums.

(4) Zuständige Behörde für die Entscheidung über die Entschädigung ist

1. die oberste Wasserbehörde in den Fällen, in denen das Land zur Entschädigung verpflichtet ist,
2. in allen anderen Fällen die Wasserbehörde, welche die die Entschädigungspflicht auslösende Anordnung oder Entscheidung getroffen hat.

§ 129

Vollstreckbarkeit

(1) Die Urkunde über die Einigung (§ 128 Abs. 1) ist vollstreckbar, sobald sie den Beteiligten zugestellt worden ist. Der Festsetzungsbescheid (§ 128 Abs. 2) ist den Beteiligten gegenüber vollstreckbar, wenn er für sie unanfechtbar geworden ist oder das Gericht ihn für vorläufig vollstreckbar erklärt hat.

(2) Die Zwangsvollstreckung richtet sich nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Die vollstreckbare Ausfertigung wird von der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die Wasserbehörde ihren Sitz hat, oder, wenn das Verfahren bei einem Gericht anhängig ist, von der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts. In den Fällen der §§ 731 , 767 bis 770 , 785 , 786 und 791 der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle des Prozessgerichtes das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Wasserbehörde ihren Sitz hat.

§ 130

Rechtsweg

(1) Wegen der Festsetzung der Entschädigung können die Beteiligten binnen einer Notfrist von drei Monaten nach Zustellung des Festsetzungsbescheides Klage vor den ordentlichen Gerichten erheben.

(2) Die Klage gegen die Entschädigungsverpflichtete oder den Entschädigungsverpflichteten wegen der Entschädigung in Geld ist auf Zahlung des verlangten Betrages oder Mehrbetrages zu richten. Die Klage gegen die Entschädigungsberechtigte oder den Entschädigungsberechtigten ist darauf zu richten, dass die Entschädigung unter Aufhebung oder Abänderung des Festsetzungsbescheides anderweitig festgesetzt wird. Klagt die oder der Entschädigungspflichtige, so fallen ihr oder ihm die Kosten des ersten Rechtszuges in jedem Fall zur Last.

Dreizehnter Teil

Wasserwirtschaftliche Planung, Wasserbuch

§ 131

Bewirtschaftungsplan und Maßnahmenprogramm

(zu §§ 1b , 36 und 36 b WHG)

(1) Für jede Flussgebietseinheit ist ein Bewirtschaftungsplan und ein Maßnahmenprogramm durch die Flussgebietsbehörde aufzustellen. Soweit sich nur Teilbereiche einer Flussgebietseinheit in Schleswig-Holstein befinden, erstellt die Flussgebietsbehörde Beiträge für die Flussgebietseinheit und koordiniert diese mit den übrigen an der Flussgebietseinheit beteiligten Ländern. Bei Flussgebietseinheiten, die auch im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union liegen, koordiniert sie die Bewirtschaftungspläne und die Maßnahmenprogramme mit den zuständigen Behörden dieser Staaten. Bei Flussgebietseinheiten, die auch in Staaten liegen, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind, bemüht sie sich, Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme mit den Behörden dieser Staaten zu koordinieren. Die Koordinierung erfolgt im Benehmen und, soweit auch Verwaltungskompetenzen des Bundes be- rührt sind, im Einvernehmen mit den zuständigen Bundesbehörden. In den Fällen der Sätze 3 und 4 ist das Einvernehmen der zuständigen Bundesbehörden auch erforderlich, soweit die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten nach Artikel 32 des Grundgesetzes berührt ist. Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Verwaltungsabkommen mit den nach Absatz 1 Beteiligten Einzelheiten der Koordinierung zu regeln.

(2) Die Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme sind bis zum 22. Dezember 2009 aufzustellen. Die Bewirtschaftungspläne oder deren Teile, die sich auf die in Schleswig- Holstein liegenden Gebiete einer Flussgebietseinheit beziehen, sowie die entsprechenden Maßnahmenprogramme werden von der obersten Wasserbehörde im Amtsblatt für Schleswig- Holstein veröffentlicht. Die oberste Wasserbehörde kann Pläne und Programme ganz oder in Teilen für die Behörden für verbindlich erklären.

(3) Die im Maßnahmenprogramm aufgeführten Maßnahmen sind bis zum 22. Dezember 2012 umzusetzen. Neue oder im Rahmen eines aktualisierten Programms geänderte Maßnahmen sind innerhalb von drei Jahren, nachdem sie aufgenommen wurden, umzusetzen.

(4) Die Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme sind erstmals bis zum 22. Dezember 2015 sowie anschließend alle sechs Jahre zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren.

§ 132

Information und Anhörung der Öffentlichkeit
bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplanes

(zu § 36 b WHG)

(1) Spätestens drei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, werden der Zeitplan, das Arbeitsprogramm für die Erstellung des Bewirtschaftungsplans und die zu treffenden Anhörungsmaßnahmen veröffentlicht.

(2) Ein Überblick über die für das Einzugsgebiet festgestellten wichtigen Fragen der Gewässerbewirtschaftung wird spätestens zwei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Plan bezieht, veröffentlicht.

(3) Entwürfe des Bewirtschaftungsplans werden spätestens ein Jahr vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Plan bezieht, veröffentlicht. Auf Antrag wird von der zuständigen Behörde Zugang zu Hintergrunddokumenten und -informationen, die bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplanentwurfs herangezogen wurden, nach den Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes gewährt.

(4) Jeweils innerhalb von sechs Monaten nach einer Veröffentlichung nach Absatz 1 bis 3 kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Flussgebietsbehörde Stellung genommen werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die zu aktualisierenden Bewirtschaftungspläne nach § 131 Abs. 4.

§ 133

Beteiligung interessierter Stellen bei der Erstellung
des Bewirtschaftungsplanes

(zu § 36 b Abs. 5 WHG)

Die Flussgebietsbehörde fördert die aktive Beteiligung aller interessierten Stellen bei der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne. Auf der Ebene der Flussgebietseinheiten unterrichtet sie die betroffenen und interessierten Behörden, Verbände und Körperschaften über die Vorarbeiten und die Entwürfe zur Planung und hört sie dazu mindestens einmal jährlich formlos an. Unterhalb der Ebene der Flussgebietseinheiten informiert sie diejenigen, deren Belange durch die Planung fachlich berührt sind, und gibt ihnen Gelegenheit, durch Entwürfe, Beiträge und die Einbringung von Daten und Informationen aktiv an der Planung mitzuwirken.

§ 134

Veränderungssperren

(zu § 36 a WHG)

Veränderungssperren werden als Verordnung von der obersten Wasserbehörde erlassen.

§ 135

Eintragung und Einsicht in das Wasserbuch

(1) Eintragungen in das Wasserbuch nach § 37 Abs. 2 WHG haben keine rechtlichen Wirkungen auf das Entstehen, die Änderung und das Erlöschen eintragungsfähiger Rechtsverhältnisse.

(2) Jeder kann auf Antrag das Wasserbuch und die Urkunden, auf die in der Eintragung Bezug genommen ist, einsehen und Ablichtungen oder Abschriften verlangen. Der Antrag ist bei der zuständigen Wasserbehörde (§ 107 Abs. 1 Nr. 5) zu stellen. § 116 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 sowie § 117 Abs. 1 gelten entsprechend.

Vierzehnter Teil

Verkehrsrechtliche Vorschriften

§ 136

Freie Benutzung der Gewässer

Jedermann darf die sonstigen Bundeswasserstraßen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b)), die schiffbaren Gewässer erster Ordnung (Anlage), die schiffbaren Außentiefs und die öffentlichen Häfen für den Verkehr benutzen, soweit die Benutzung nach diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften nicht beschränkt ist.

§ 137

Verkehrsrechtliche Anordnungen

(1) Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr kann zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, zur Erhaltung der Schiffbarkeit der Gewässer, zur Ordnung der Benutzung von Häfen, Landungsstegen und Anlagen und zur Verhütung von Gefahren für die Umwelt durch Verordnung Regelungen treffen über

1. das Verhalten im Verkehr auf den schiffbaren Gewässern erster Ordnung und den schiffbaren Außentiefs;
2. das Verhalten in den öffentlichen Häfen und auf Landungsstegen;
3. die Anforderungen an den Bau, die Einrichtung, die Ausrüstung, die Bemannung, den Betrieb, die Benutzung, die Kennzeichnung und den Freibord von Wasserfahrzeugen;
4. die Anforderungen an die Eignung und Befähigung von Führern von Wasserfahrzeugen;
5. das Verfahren für den Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach den Nummern 3 und 4.

Die Nummern 3 bis 5 gelten auch für den gewerblichen Betrieb von Wasserfahrzeugen auf nicht schiffbaren Gewässern erster Ordnung und auf Gewässern zweiter Ordnung.

(2) Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr kann in der Verordnung nach Absatz 1 Satz 1 andere Behörden ermächtigen, Anordnungen zur Wahrung der in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Belange zu erlassen, die an bestimmte Personen oder einen bestimmten Personenkreis gerichtet sind und ein Gebot oder Verbot enthalten. Die Dienstkräfte der Wasserschutzpolizei und anderer im Sinne von Satz 1 ermächtigter Behörden sind zur Durchführung der schifffahrts- und hafenrechtlichen Vorschriften im Geltungsbereich der Verordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 jederzeit befugt, Grundstücke, Anlagen und Einrichtungen sowie Wasserfahrzeuge zu betreten und Prüfungen vorzunehmen. Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer oder ihre oder seine Vertretung sowie Personen, unter deren Obhut Fahrzeuge, Anlagen oder Einrichtungen stehen, haben das Betreten zu dulden und den in Satz 2 genannten Dienstkräften über Bauart, Ausrüstung und Ladung der Fahrzeuge sowie über Vorkommnisse auf der Reise Auskunft zu erteilen und die Schiffs- und Ladepapiere auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(3) Wohnräume dürfen gegen den Willen der oder des Berechtigten nur betreten werden, wenn dies zur Verhütung einer dringenden Gefahr erforderlich ist. Satz 1 gilt auch für das Betreten von Geschäftsräumen außerhalb der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten mit Ausnahme der Regelung der Hafenaufsicht (Hafenpolizei) nicht für Bundeswasserstraßen.

§ 138

Besondere Pflichten im Interesse der Schifffahrt

Die Anliegerinnen oder Anlieger von Gewässern im Sinne des § 136 haben das Landen und Befestigen von Schiffen, das Aufstellen von Verkehrs- und Einteilungszeichen und in Notfällen das Aussetzen der Ladung zu dulden.

§ 139

Zulassung von Häfen und Anlagen, Konzessionierung
von Seeverkehrsleistungen

(1) Die Errichtung oder wesentliche Änderung eines Handelshafens in oder an einer Seeschifffahrtsstraße, eines Hafens für die Binnenschifffahrt an einem schiffbaren Gewässer erster Ordnung oder eines Landungssteges zum Laden und Löschen von Schiffen mit mehr als 1350 t Tragfähigkeit bedarf der vorherigen Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens, das den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081), entspricht.

(2) Einer Genehmigung bedürfen

1. die Errichtung oder wesentliche Änderung eines Hafens oder eines Landungssteges, die keiner Planfeststellung bedarf,
2. die Einrichtung oder der Betrieb einer Fähre über Gewässer erster Ordnung; das gleiche gilt für einen sonstigen Übersetzverkehr über die Elbe,
3. die Errichtung oder die wesentliche Änderung von Anlagen in, über oder unter den Wasserflächen der in § 136 genannten Gewässer oder an ihren Ufern,
4. Baggerungen oder die Entnahme von Sand, Kies und Steinen sowie Anschüttungen in öffentlichen Häfen,
5. das Setzen und Betreiben von Schifffahrtszeichen in den Häfen.

(3) Für Vorhaben, die in der Anlage 1 zum Landes-UVP-Gesetz aufgeführt sind, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, die den dort genannten Anforderungen entspricht.

(4) Seeverkehrsdienstleistungen im Verkehr mit Inseln und Halligen bedürfen einer Genehmigung der nach § 142 zuständigen Verkehrsbehörde (Genehmigungsbehörde), wenn dies zur Sicherstellung der ganzjährigen, angemessenen Versorgung der Inseln und Halligen erforderlich ist. Werden für einen gemeinwirtschaftlichen Linienverkehr Ausgleichszahlungen gefordert, kann die Genehmigungsbehörde verschiedene Linienverkehre durch Netzbildung zusammenfassen. Vor der Netzbildung sind die betroffenen Unternehmen und die Gemeinden zu hören. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Schifffahrtsunternehmen die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt.

(5) Absatz 2 Nr. 3 bis 5 gilt nicht für die Häfen und für die Teile der Häfen, die in Bundeswasserstraßen im Sinne des Bundeswasserstraßengesetzes einbezogen sind, sowie nicht für Anlagen, die einer erlaubnis- oder bewilligungspflichtigen Benutzung dienen.

§ 140

Genehmigungsverfahren

(1) Einem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 139 sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen (z.B. Zeichnungen, Nachweisungen und Beschreibungen) beizufügen.

(2) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die die Antragstellerin oder den Antragsteller oder die für die Leitung des Unternehmens bestimmten Personen als unzuverlässig erscheinen lassen, oder wenn zu besorgen ist, dass das beabsichtigte Unternehmen das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere öffentliche Verkehrsinteressen, beeinträchtigen würde. Nebenbestimmungen nach § 107 des Landesverwaltungsgesetzes sind zulässig.

(3) Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder wenn die Unternehmerin oder der Unternehmer wiederholt oder schwer gegen die ihr oder ihm durch Rechtsvorschrift oder Verwaltungsakt auferlegten Pflichten verstoßen hat. Die §§ 116 und 117 des Landesverwaltungsgesetzes bleiben unberührt.

(4) Die Unternehmerin oder der Unternehmer eines Hafens oder eines Landungssteges im Sinne des § 139 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 ist verpflichtet, den Betrieb ordnungsgemäß einzurichten und zu führen. Die zuständige Behörde kann die Unternehmerin oder den Unternehmer auf Antrag von der Betriebspflicht befreien; sie muss sie oder ihn hiervon befreien, wenn ihr oder ihm die Fortführung des Betriebes nicht mehr zuzumuten ist.

(5) Zum ordnungsgemäßen Betrieb eines Hafens gehören auch die Einrichtung, der Betrieb und die Unterhaltung der erforderlichen Anlagen und Vorrichtungen zur Entsorgung von Schiffen sowie zur Verhütung schädlicher Umwelteinwirkungen durch den Hafenbetrieb. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr wird ermächtigt, durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft zur Durchführung von internationalen Rechtsvorschriften und von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften die erforderlichen Vorschriften zu erlassen und hierbei insbesondere Regelungen zu treffen über

1. die Erhebung einer öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Abgabe,
2. den Gebührenrahmen,
3. die Benutzungspflicht einschließlich der Ausnahmen hiervon,
4. Informations- und Meldepflichten.

Die Unternehmerin oder der Unternehmer kann sich zur Erfüllung ihrer oder seiner Verpflichtungen Dritter bedienen. Entsprechen zugelassene Häfen nicht den Anforderungen, so hat die Verkehrsbehörde sicherzustellen, dass die Unternehmerin oder der Unternehmer innerhalb angemessener Frist ihre oder seine Verpflichtungen erfüllt.

(6) Die Vorschriften über den Ausbau oberirdischer Gewässer bleiben unberührt.

§ 141

Hafenabgaben

Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr setzt durch Verordnung die Hafenabgaben für die landeseigenen Häfen, soweit sie vom Land betrieben werden, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Hafenbetriebes, der technischen Entwicklung und des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der öffentlichen Verkehrsinteressen, fest. Hinsichtlich der Festsetzung der Hafenabgaben für die kommunalen Häfen gilt das Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 564), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 1999 (GVOBl. Schl.-H. 2000, S. 2).

§ 142

Verkehrsbehörden

(1) Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr ist Verkehrsbehörde für die in § 143 genannten Aufgaben, soweit diese

1. die schiffbaren Gewässer erster Ordnung, soweit sie nicht Bundeswasserstraßen sind, und die schiffbaren Außentiefs,
2. die landeseigenen Häfen und Landungsstege sowie deren Zufahrten,
3. die übrigen öffentlichen Häfen und Landungsstege sowie deren Zufahrten, mit Ausnahme der in § 139 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 genannten Tatbestände

betreffen.

(2) Die Landrätinnen oder die Landräte und die Bürgermeisterinnen oder die Bürgermeister der kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden sind Verkehrsbehörden, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr kann

1. durch Verordnung seine Zuständigkeit nach Absatz 1 ganz oder teilweise auf andere Behörden zur Erfüllung nach Weisung übertragen,
2. in der Verordnung nach § 137 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Hafenbehörden einrichten; es kann dabei auch Behörden sowie solche juristischen Personen des Privatrechts, denen der Betrieb von Häfen obliegt, zu Hafenbehörden bestimmen,
3. abweichend von Absatz 2 die Zuständigkeit durch Verordnung anders regeln.

§ 143

Aufgaben der Verkehrsbehörden

(1) Die Verkehrsbehörden sind für die Aufgaben im Rahmen dieses Gesetzes zuständig, soweit es sich handelt um

1. den Verkehr auf den Gewässern mit Ausnahme der Bundeswasserstraßen,
2. den Zustand, die Benutzung und den Betrieb von Häfen, Landungsstegen und sonstigen Verkehrseinrichtungen und
3. Entscheidungen nach § 139 .

(2) Soweit die Verkehrsbehörden nach Absatz 1 zuständig sind, sind sie auch befugt, Maßnahmen zu treffen, um Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz oder die aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen abzuwehren.

Fünfzehnter Teil

Bußgeldvorschriften

§ 144

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. die nach § 4 Abs. 2 in einer Wasserschutz- oder Quellenschutzgebietsverordnung vorgeschriebenen Handlungen nicht vornimmt,
1a. die nach § 5 Abs. 2 bei dem Auslaufen wassergefährdender Stoffe vorgeschriebenen Maßnahmen unterlässt,
2. entgegen
a) § 14 Abs. 3 mit kleinen Fahrzeugen ohne Motorkraft Seen befährt oder durchfährt, ohne dass dies als Gemeingebrauch gestattet ist,
b) § 15 ohne Genehmigung ein nicht schiffbares Gewässer erster Ordnung oder ein Gewässer zweiter Ordnung mit einem Motorfahrzeug befährt oder auf einem solchen Gewässer ein Wohnboot hält,
3. die nach § 5 Abs. 3, § 7 Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 2 oder § 24 Abs. 1 vorgeschriebene Anzeige nicht erstattet,
4. entgegen § 24 Abs. 1 bei amtlichen Prüfungen keine Arbeitshilfe leistet,
5. ohne die nach § 24 Abs. 2 erforderliche Genehmigung eine Handlung vornimmt, die die Beschaffenheit einer Staumarke oder eines Festpunktes beeinflussen kann,
6. ohne die nach § 26 erforderliche Genehmigung eine Stauanlage dauernd außer Betrieb setzt oder beseitigt,
7. entgegen § 27 aufgestautes Wasser ablässt,
7a. entgegen § 33 Abs. 1 ohne die erforderliche Genehmigung Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen einleitet,
8. eine Abwasserbeseitigungsanlage ohne einen nach § 35 festgestellten oder genehmigten Plan errichtet oder wesentlich ändert oder betreibt oder Auflagen, die in der Genehmigung oder in dem Plan festgesetzt sind, nicht befolgt,
9. seinen Verpflichtungen zur Selbstüberwachung von Wasserversorgungs- oder Abwasseranlagen nicht nachkommt oder den dazu aufgrund einer Verordnung nach § 85 a erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt, sofern die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
9a. gegen ein Nutzungsverbot des § 38 a Abs. 1 verstößt,
10. entgegen § 42 seiner Verpflichtung zur Erfüllung der Unterhaltungspflicht an Gewässern zweiter Ordnung nicht nachkommt,
11. ohne die nach § 56 Abs. 1 erforderliche Genehmigung Anlagen in oder an oberirdischen Gewässern errichtet oder wesentlich verändert,
12. einer Nebenbestimmung nach § 56 Abs. 2 Satz 3 zuwiderhandelt,
13. entgegen § 58 Abs. 1 in Überschwemmungsgebieten im Sinne von § 57 ohne die nach § 58 Abs. 1 Satz 2 erforderliche Ausnahmegenehmigung
a) bauliche oder sonstige Anlagen errichtet, wesentlich ändert oder beseitigt,
b) die Erdoberfläche erhöht oder vertieft,
c) Stoffe lagert oder ablagert,
d) Bäume, Sträucher oder Hecken anpflanzt,
e) Grünland in Ackerland umbricht,
14. entgegen § 70 Abs. 1 ohne die nach § 70 Abs. 3 erforderliche Ausnahme auf oder in dem Deich
a) Vieh treibt, Großvieh weidet oder andere Haus- und Nutztiere hält,
b) reitet oder mit Fahrzeugen aller Art fährt oder parkt,
c) Material, Geräte oder Boote lagert,
d) Anlagen errichtet oder wesentlich ändert sowie Gegenstände aller Art lagert oder ablagert, Zäune, Brücken oder Deichtreppen errichtet sowie Rohre oder Kabel verlegt,
e) Veranstaltungen durchführt,
f) Bäume oder Sträucher pflanzt,
g) Gräser oder Treibsel abbrennt,
h) nicht angeleinte Hunde mitführt,
15. entgegen § 75 Abs. 1 Satz 2 auf einer Halligwerft eine der in Nummer 14 bezeichneten Handlungen ohne die nach § 70 Abs. 3 erforderliche Ausnahmegenehmigung vornimmt,
16. entgegen § 75 Abs. 1 Satz 3 den Schutzstreifen einer Halligwerft bebaut, bepflanzt oder in schädigender Weise nutzt,
17. entgegen § 75 Abs. 2 eine Halligwerft ohne Zustimmung der Wasserbehörde verbreitert oder erhöht,
18. entgegen § 76 Satz 4 im Vorland eine der in Nummer 14 bezeichneten Handlungen ohne die nach § 70 Abs. 3 erforderliche Ausnahmegenehmigung vornimmt,
19. entgegen § 77 Küstenschutzanlagen oder sonstige Anlagen an der Küste ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, wesentlich ändert oder beseitigt,
20. entgegen § 78 Abs. 1 auf Küstenschutzanlagen, in den Dünen oder auf den Strandwällen ohne die nach § 78 Abs. 4 erforderliche Ausnahmegenehmigung
a) schützenden Bewuchs wesentlich verändert oder beseitigt,
b) Sand, Kies, Geröll, Steine oder Grassoden entnimmt,
c) Liegeplätze für Wasserfahrzeuge sowie Netztrockenplätze einrichtet,
d) Anlagen errichtet, wesentlich ändert oder aufstellt sowie Material, Gegenstände oder Geräte lagert oder ablagert, .
e) Vieh auftreibt oder laufen lässt,
f) Abgrabungen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Bohrungen vornimmt,
21. entgegen § 78 Abs. 2 an Steilufern oder innerhalb eines Bereiches von 50 m ab der oberen Böschungskante ohne die nach § 78 Abs. 4 erforderliche Ausnahmegenehmigung
a) schützenden Bewuchs wesentlich verändert oder beseitigt oder Sand, Kies, Geröll, Steine oder Grassoden entnimmt,
b) Anlagen errichtet, wesentlich ändert oder aufstellt sowie Material, Gegenstände oder Geräte lagert oder ablagert,
c) Abgrabungen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Bohrungen vornimmt,
22. entgegen § 78 Abs. 3 auf dem Meeresstrand oder auf dem Meeresboden in einem Bereich von weniger als 6 m Wassertiefe unter Seekarten-Null und von 200 m Entfernung von der Küstenlinie ohne die nach § 78 Abs. 4 erforderliche Ausnahmegenehmigung,
a) Sand, Kies, Geröll, Steine oder Grassoden entnimmt,
b) Abgrabungen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Bohrungen vornimmt,
c) schützenden Bewuchs ändert oder beseitigt,
23. entgegen § 80 Abs. 1 ohne die nach § 80 Abs. 3 erforderliche Ausnahmegenehmigung
a) in einer Entfernung bis zu 50 m vom Fußpunkt der Innenböschung eines Landesschutzdeiches,
b) in einer Entfernung bis zu 100 m landwärts von der oberen Böschungskante eines Steilufers oder vom seewärtigen Fußpunkt einer Düne,
c) in einer Entfernung bis zu 100 m landwärts von der Küstenlinie,
d) im Vorland
bauliche Anlagen errichtet oder wesentlich ändert,
24. ohne die nach § 139 Abs. 1 und 2 erforderlichen Zulassungen,
a) Häfen oder Landungsstege errichtet,
b) Hafenanlagen errichtet oder verändert,
c) in öffentlichen Häfen baggert, Sand, Kies oder Steine entnimmt oder anschüttet oder Schifffahrtszeichen setzt oder betreibt,
25. eine vollziehbare Anordnung nach
a) § 28 Abs. 4 oder
b) § 137 Abs. 2 nicht befolgt.

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer aufgrund

1. des § 4 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 und 5, § 5 Abs. 1, § 19, der §§ 32, 34, oder
2. des § 137 Abs. 1 oder § 141 Abs. 1

erlassenen Verordnung oder einer nach § 31 erlassenen Satzung zuwiderhandelt, sofern die Verordnung oder die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

Sechzehnter Teil

Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 145

Alte Rechte und alte Befugnisse

(zu § 15 WHG)

(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht erforderlich für Benutzungen nach § 15 Abs. 1 WHG, wenn bei
In-Kraft-Treten dieses Gesetzes rechtmäßige Anlagen für ihre Ausübung vorhanden sind. Sind vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erteilte Rechte mit einer Ausführungsfrist für die Erstellung der Anlagen verbunden, so bedarf es keiner Erlaubnis oder Bewilligung, wenn innerhalb dieser Frist rechtmäßige Anlagen erstellt werden. Eine Verlängerung dieser Frist ist nach Maßgabe des bisherigen Rechts zulässig.

(2) Inhalt und Umfang alter Rechte und alter Befugnisse bestimmen sich, soweit sie auf einem besonderen Titel beruhen, nach diesem, im Übrigen nach bisherigem Recht.

(3) Die Wasserbehörde kann Inhalt und Umfang alter Rechte und alter Befugnisse von Amts wegen oder auf Antrag für den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes feststellen. Rechte Dritter werden von der Feststellung nicht berührt.

§ 146

Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse

(zu § 16 WHG)

(1) Die öffentliche Aufforderung im Sinne des § 16 Abs. 2 WHG hat die oberste Wasserbehörde zu erlassen.

(2) Müsste ein fristgemäß gestellter Antrag auf Eintragung eines alten Rechts oder einer alten Befugnis zurückgewiesen werden, weil beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes keine rechtmäßigen Anlagen vorhanden waren, so ist er als Antrag nach § 17 Abs. 1 WHG anzusehen.

§ 147

Erlöschen alter Rechte und alter Befugnisse

(zu §§ 15 , 17 WHG)

Ist ein altes Recht oder eine alte Befugnis ganz oder teilweise erloschen, so gilt § 13 entsprechend.

§ 148

Sonstige aufrechterhaltene Rechte

Besteht bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ein Recht, ein Gewässer in anderer Weise zu benutzen, als es in § 3 WHG bestimmt ist, so bleibt es mit dem bisherigen Inhalt aufrechterhalten, soweit es auf einem besonderen Titel beruht. Das gleiche gilt für die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehenden Zwangsrechte.

§ 149

Verweisung

Soweit in Gesetzen oder Verordnungen auf Vorschriften verwiesen ist, die durch dieses Gesetz außer Kraft gesetzt werden, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes.

§ 150

Übergangsvorschrift für anhängige Verfahren

(1) Über Planfeststellungen von Abwasseranlagen ist von den bislang zuständigen Behörden nach bisherigem Recht zu entscheiden, sofern bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die Auslegung im Sinne des § 140 Landesverwaltungsgesetz abgeschlossen ist.

(2) Anträge auf Genehmigung eines Hafens oder einer Umschlagstelle, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gestellt worden sind, sind nach bisherigem Recht zu entscheiden.

§ 151

(In-Kraft-Treten)

Anlage 1

Abbildung

Anlage

zum Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein

A. Schiffbare Gewässer erster Ordnung

Bezeichnung des Gewässers

Endpunkte des Gewässers

1.

Schwentine, Untere

Unterhalb der Stauanlage der Holsatia-Mühle

Ostsee

2.

Trave, Untere

Wesenberger Brücke

Kanaltrave

3.

Treene, Untere mit Wester- und Ostersielzug, deren Verbindungskanälen Mittelburggraben und Fürstenburggraben, Binnenhafen, Vorhafen zwischen der Schleuse und der Eider sowie die Zuleiter von Spülschleuse und von dort zur Eider

Straßenbrücke Holzkate

Eider

4.

Wilsterau (Sielwettern) mit Stadtarm von der Schweinsbrücke bis zur Einmündung in die Wilsterau

Schöpfwerk Vaalermoor

Stör

B. Nicht schiffbare Gewässer erster Ordnung

Bezeichnung des Gewässers

Endpunkte des Gewässers

1.

Alster

Wegbrücke beim Gute Stegen

Hamburgische Grenze

2.

Bille

Schwarze Aue

Hamburgische Grenze

3.

Bramau

781 m oberhalb der Straßenbrücke Wrist-Bokel

Stör

4.

Stör

Schwale bei Neumünster

Einmündung in die Bundeswasserstraße

5.

Trave, Mittlere

Unterstromseitige Kante des Gehweges der Travebrücke in Bad Segeberg im Zuge der B 206

Wesenberger Brücke

6.

Treene, Mittlere

Straßenbrücke in Hollingstedt

Untere Treene