753-4
Gesetz über
die Erhebung einer Grundwasserentnahmeabgabe (Grundwasserabgabengesetz
- GruWAG)
Vom
14. Februar 1994
Fundstelle: GVOBl. 1994, S. 141 Zuletzt geändert
durch Gesetz vom 15.12.2005, GVOBl. 2005, S. 568
§ 1
Grundsatz
Zum Schutz des Grundwassers sowie zur Sicherung und
Verbesserung seiner Bewirtschaftung erhebt das Land eine Abgabe für die
Entnahme von Grundwasser (Grundwasserentnahmeabgabe).
§ 2
Abgabetatbestand,
Ausnahmen von der Abgabepflicht
(1) Die Grundwasserentnahmeabgabe wird für die
Entnahme von Grundwasser aufgrund eines Rechts oder einer Befugnis zum
Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser ( § 3
Abs. 1 Nr. 6 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG ) erhoben. Die
Abgabepflicht besteht auch für die Zeiträume, in denen vor der Erteilung
oder nach dem Erlöschen eines Rechts oder einer Befugnis Grundwasser
entnommen wird.
(2) Die Grundwasserentnahmeabgabe wird nicht erhoben
für
1. |
erlaubnisfreie Benutzungen im Sinne der §§ 17 a
und 33 WHG, |
2. |
die Entnahme von Grundwasser im Sinne des § 2
Abs. 1 Satz 1 |
|
a) |
aus Heilquellen, soweit das Wasser nicht für die
gewerbliche Getränkeherstellung verwendet wird, um aus ihm
unmittelbar Wärme zu gewinnen, |
b) |
soweit eine Wiedereinleitung ohne weitere
Beeinträchtigung des Grundwassers erfolgt, |
c) |
zum Zwecke der Boden- oder
Grundwassersanierung, |
d) |
soweit der Abgabepflichtige Ausgleichsleistungen
nach § 104 Abs. 5 LWG erbringt, |
e) |
soweit der Abgabepflichtige mit Zustimmung der
obersten Wasserbehörde Aufwendungen für die
landwirtschaftliche Beratung in Wasserschutzgebieten
erbringt, |
f) |
sofern die Abgabe den Betrag von 100,- Euro im
Jahr nicht übersteigen würde, | |
3. |
vorübergehende Grundwasserabsenkungen zum Zwecke der
Errichtung baulicher Anlagen, |
4. |
die Freilegung von Grundwasser im Zusammenhang mit dem
Abbau oder der Gewinnung von Kies, Sand, Torf, Steinen oder anderen
Bodenbestandteilen. |
§ 3
Bemessungsgrundlagen,
Erfassung der Wasserentnahmen
(1) Die Grundwasserentnahmeabgabe bemißt sich auf der
Grundlage der tatsächlich entnommenen Wassermenge und des
Verwendungszwecks nach der Anlage, die Bestandteil dieses Gesetzes
ist.
(2) Die Abgabepflichtigen haben die Entnahmeanlagen
mit Geräten auszurüsten, mit denen die im Veranlagungszeitraum entnommene
Menge des Wassers festgestellt werden kann. Die Geräte müssen hinsichtlich
Beschaffenheit, Einbau, Aufstellung und Betriebsart den allgemein
anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die Meßergebnisse sind
aufzuzeichnen und der Wasserbehörde mit der Erklärung nach § 5 Abs. 3
vorzulegen. Die Abgabepflichtigen haben die Meßergebnisse 10 Jahre lang
aufzubewahren. Die Wasserbehörde kann im Einzelfall andere Geräte zulassen
oder von der Verpflichtung nach Satz 1 befreien, wenn die Wassermenge auf
andere Weise zuverlässig ermittelt werden kann. Sie kann ferner
Einzelheiten zu Art, Anzahl und Aufstellungsort der Geräte sowie zu Art,
Form und Zeitabständen der Aufzeichnungen regeln.
§ 4
Verrechnung
von Investitionen
Beabsichtigen Abgabepflichtige, eine Entnahme aus dem
Grundwasser durch die Entnahme aus oberirdischen Gewässern zu ersetzen,
oder planen sie Maßnahmen, die unmittelbar zu einer um mindestens 10 v.H.
auf der Grundlage des Durchschnittsverbrauchs der letzten drei
Veranlagungsjahre verminderten Entnahme aus dem Grundwasser führen, so
können die für die Planung und für den Bau der erforderlichen
Einrichtungen entstandenen Aufwendungen mit der für die in zwei Jahren vor
der vorgesehenen Inbetriebnahme der Einrichtungen für diese Entnahme
geschuldeten Abgabe verrechnet werden. Ist die Abgabe bereits gezahlt,
besteht ein entsprechender Rückzahlungsanspruch, der nicht zu verzinsen
ist. Die Abgabe ist nachzuerheben, wenn die Einrichtungen nicht in Betrieb
genommen werden. Die nacherhobene Abgabe ist rückwirkend vom Zeitpunkt der
Fälligkeit an, entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 5 und § 238 der
Abgabenordnung zu verzinsen.
§ 5
Abgabepflicht,
Veranlagungszeitraum, Erklärungspflicht
(1) Abgabepflichtig sind die Inhaber der Rechte oder
Befugnisse nach § 2 Abs. 1 . Im Falle des § 2 Abs. 1 Satz 2 ist
abgabepflichtig, wer Grundwasser entnimmt, zutage fördert, zutage leitet
oder ableitet.
(2) Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(3) Bis zum 1. März eines jeden Jahres haben
Abgabepflichtige für das vorangegangene Veranlagungsjahr der Wasserbehörde
eine Erklärung über die zur Festsetzung der Abgabe erforderlichen Angaben
sowie die zum Nachweis dieser Angaben erforderlichen Unterlagen
vorzulegen. Die Wasserbehörde kann die Frist zur Abgabe der Erklärung auf
Antrag verlängern, wenn die Erhebung der Abgabe dadurch nicht gefährdet
wird. Kommen die Abgabepflichtigen der Verpflichtung nach Satz 1 nicht
nach, so hat die Wasserbehörde die zur Festsetzung erforderlichen
Abgabegrundlagen nach vorheriger Fristsetzung zu schätzen.
§ 6
Festsetzung,
Vorauszahlung, Fälligkeit
(1) Die Grundwasserentnahmeabgabe wird von der
Wasserbehörde jährlich durch Bescheid (Abgabebescheid) festgesetzt.
Vorauszahlungen nach Absatz 2 werden dabei angerechnet, überzahlte Beträge
erstattet.
(2) Die Abgabepflichtigen haben am 1. Juli eines
jeden Jahres eine Vorauszahlung für den Veranlagungszeitraum (§ 5
Abs. 2) zu entrichten. Die Vorauszahlung beträgt 50 Prozent des auf der
Grundlage des Wasserverbrauchs des vorausgegangenen Veranlagungszeitraums
zu ermittelnden voraussichtlichen Jahresbetrages und wird von der
Wasserbehörde durch Bescheid festgesetzt. Ist noch kein Abgabebescheid
erlassen worden, ist die Hälfte des zu erwartenden Jahresbetrages zu
zahlen. Die Wasserbehörde kann von der Vorauszahlung ganz oder teilweise
befreien, wenn sie die Summe von 250,- Euro nicht übersteigt oder wenn zu
erwarten ist, daß die Abgabepflicht für den laufenden Veranlagungszeitraum
entfällt oder erheblich geringer sein wird als im vorausgegangenen
Veranlagungszeitraum.
(3) Die Abgabe ist einen Monat nach Bekanntgabe des
Abgabebescheides, die Vorauszahlung ist zu dem angegebenen Zahlungstermin
fällig.
§ 7
Verwendung,
Beirat
(1) Aus dem Aufkommen aus der
Grundwasserentnahmeabgabe wird vorweg der durch den Vollzug dieses
Gesetzes entstehende Verwaltungsaufwand gedeckt. Zu diesem Zweck erhalten
die Wasserbehörden pauschale Zuweisungen, deren Höhe sich nach der Anzahl
der Abgabebescheide und dem auf der Grundlage des Landesdurchschnitts
geschätzten personellen und sächlichen Aufwand richtet. Die Art und Weise
der Schätzung regelt die oberste Wasserbehörde durch Verordnung.
(2) Das nach Abzug der Aufwendungen aus Absatz 1
verbleibende Aufkommen aus der Grundwasserentnahmeabgabe wird zu 65 %
zweckgebunden zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele verwendet.
Aus dem Abgabeaufkommen sind im Rahmen der Zweckbindung vorrangig folgende
Maßnahmen zu finanzieren:
1. |
Erkundung der Grundwasserverhältnisse, |
2. |
Maßnahmen zur Vermeidung von Gefahren für das
Grundwasser durch Nähr- und Schadstoffeinträge, |
3. |
Maßnahmen zur Sicherstellung der öffentlichen
Trinkwasserversorgung, |
4. |
Maßnahmen zur sparsamen und rationellen
Grundwasserverwendung, |
5. |
Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die den
vorgenannten Zwecken dienen, |
6. |
Maßnahmen zur Neuwaldbildung, des Waldumbaus und der
ökologischen Stabilisierung der Wälder, die dem Schutz des
Grundwassers und der Verbesserung des Wasserhaushaltes
dienen. |
Über die Verwendung des Abgabeaufkommens entscheidet die oberste
Wasserbehörde.
(3) Bei der obersten Wasserbehörde wird ein Beirat
gebildet. Er berät die oberste Wasserbehörde bei der Verwendung des
Abgabeaufkommens. Der Beirat besteht aus
1. |
je einer Vertreterin oder einem Vertreter der obersten
Wasserbehörde, des Finanzministeriums und des Ministeriums für
Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, |
2. |
zwei Vertreterinnen oder zwei Vertretern der
Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Landesverbände, |
3. |
je einer Vertreterin oder einem Vertreter des
Bundesverbandes der Deutschen Gas- und Wasserwirtschaft e.V., der
Industrie- und Handelskammern, der Landwirtschaftskammer, der
Vereinigung der schleswig-holsteinischen Unternehmensverbände e.V.,
des Landesverbandes der Wasser- und Bodenverbände Schleswig-Holstein
und einer Vertreterin oder einem Vertreter der nach § 29 des
Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbände. |
Den Vorsitz führt die Vertreterin oder der Vertreter der obersten
Wasserbehörde. Die Tätigkeit der Beiratsmitglieder ist ehrenamtlich. Die
oberste Wasserbehörde erläßt eine Geschäftsordnung für den Beirat.
§ 8
Datenverarbeitung
Die Wasserbehörden dürfen zum Zwecke der Ermittlung
der Abgabegrundlagen sowie der Festsetzung und Erhebung der
Grundwasserabgabe (§§ 3 bis 6, 9) die
1. |
zur Identifizierung der Abgabepflichtigen |
2. |
zur Feststellung der Abgabepflicht nach Grund und
Höhe |
erforderlichen personen- und betriebsbezogenen Daten erheben und
weiterverarbeiten. Sie dürfen zu diesen Zwecken ferner die nach § 21
WHG und nach § 115 LWG erhobenen Daten sowie die zur Ermittlung der
Jahresschmutzwassermenge nach dem Abwasserabgabengesetz und dem
Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz erhobenen Angaben über
Bezugswassermengen verarbeiten.
§ 9
Verfahrensvorschriften
(1) Bei der Festsetzung und Erhebung der
Grundwasserentnahmeabgabe sind die folgenden Vorschriften der
Abgabenordnung entsprechend anzuwenden:
1. |
Aus dem Ersten Teil - Einleitende Vorschriften
§ 3 Abs. 4 und 5 , §§ 7 und 32 , |
2. |
aus dem Zweiten Teil - Steuerschuldrecht - §§ 34
bis 36 , § 37 Abs. 2 , §§ 38 , 40 bis 42 , 44 Abs. 1 und 2 Satz
1 bis 3 , §§ 45 und 47 bis 49 , §§ 69 bis 71 , 73 bis 75 und 77
Abs. 1 , |
3. |
aus dem Dritten Teil - Allgemeine
Verfahrensvorschriften - §§ 92 , 93 , 96 Abs. 1 bis 7 Satz 1
und 2 , §§ 97 bis 99 , 101 Abs. 1 , §§ 102 bis 107 , 108 bis
110 , |
4. |
aus dem Vierten Teil Durchführung der Besteuerung -
§ 149, Abs. 1 , § 152 Abs. 1 bis 3 ; § 156 Abs. 2 ,
§§ 163 bis 165 , § 169 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2
und 3 , § 170 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 , § 171 Abs. 1 bis
3 sowie 7 und 9 , §§ 173 , 174 und 191 , |
5. |
aus dem Fünften Teil - Erhebungsverfahren § 224
Abs. 2 , § 225 , §§ 228 bis 232 , §§ 234 bis 248
. |
(2) Die Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes
bleiben im übrigen unberührt.
§ 10
Ermäßigung
(1) Die oberste Wasserbehörde kann auf Antrag in den
Fällen der Nummer 6 der Anlage zu § 3 Abs. 1 die Grundwasserentnahmeabgabe
um bis zu 50 v.H. des nach § 3 Abs. 1 geschuldeten Betrages
ermäßigen, wenn die Abgabepflichtigen
1. |
in unverhältnismäßig großem Umfange Wasser benötigen
(wasserintensive Produktion), |
2. |
die nach dem Stand der Technik möglichen Maßnahmen zur
Wassereinsparung ergriffen haben |
und ohne Ermäßigung sich die Kosten so stark erhöhen würden, daß die
Abgabepflichtigen erheblich und nicht nur vorübergehend in ihrer
Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt werden. Eine Ermäßigung darf nur
gewährt werden, wenn die Verwendung von Wasser aus oberirdischen Gewässern
unzumutbar oder unmöglich ist. § 9 bleibt unberührt.
(2) Die Voraussetzungen für die Ermäßigung sind von
den Abgabepflichtigen mit dem Antrag durch geeignete Unterlagen
nachzuweisen. Die oberste Wasserbehörde kann auf Kosten der
Abgabepflichtigen Gutachten von Sachverständigen einholen.
§ 11
Zuständigkeiten
Für die Durchführung dieses Gesetzes sind die
unteren Wasserbehörden ( § 108 Nr. 2 LWG) zuständig, soweit in diesem
Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist. Sie sind auch die nach § 36
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zuständigen
Verwaltungsbehörden.
§ 12
Strafvorschriften
Für die Hinterziehung von Grundwasserentnahmeabgaben
sind
§ 370 Abs. 1, 2 und 4 , §§ 371 und 376 der Abgabenordnung
entsprechend anzuwenden.
§ 13
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. |
entgegen § 3 Abs. 2 die Entnahmeanlagen nicht mit
den vorgeschriebenen Geräten ausrüstet oder Meßergebnisse nicht
aufzeichnet oder nicht aufbewahrt, |
2. |
als Abgabepflichtiger die in § 12 bezeichneten
Taten leichtfertig begeht; § 370 Abs. 4 und § 378 Abs. 3 der
Abgabenordnung gelten entsprechend. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu 50.000,- Euro geahndet werden.
§ 14
Einschränkung
von Grundrechten
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (
Art. 13 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes
eingeschränkt.
§ 15
Die Landesregierung berichtet dem Landtag einmal in
jeder Legislaturperiode über die Angemessenheit der Abgabesätze nach der
Anlage zu § 3 Abs. 1 Werden in dem Bericht Änderungen für
erforderlich gehalten, ist zugleich ein Vorschlag zur Anpassung
vorzulegen. Der Landtag berät und beschließt über eine Anpassung auf der
Grundlage des Berichts.
§ 16
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1994 in Kraft.
Anlage:
(zu § 3 Abs. 1)
Nr. |
Verwendungszweck |
Abgabesatz
(Euro je cbm) |
|
|
Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten |
|
|
1 |
für die öffentliche Wasserversorgung |
|
|
|
a) |
von Gewerbebetrieben als Endverbraucher, sofern mehr als 1500 cbm
Wasser im Veranlagungszeitraum abgenommen werden, |
0,05 Euro |
|
b) |
von sonstigen Endverbrauchern |
0,11 Euro |
2 |
zur Wasserhaltung |
0,02 Euro |
|
3 |
zur Beregnung und Berieselung |
0,02 Euro |
|
4 |
zur Aufbereitung von Sand oder Kies, soweit das Wasser dem
Grundwasser wieder zugeführt wird |
0,02 Euro |
|
5 |
zur Fischhaltung |
0,02 Euro |
|
6 |
zu sonstigen Zwecken |
0,07 Euro |
| |