2130-0-7

Landesverordnung
über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
(Anlagenverordnung - VAwS)

Vom 29. April 1996

Fundstelle: GVOBl. 1996, S. 448
Zuletzt geändert durch Verordnung vom 1.12.2005, GVOBl. 2005, S. 555



Änderungsdaten:

1. § 4 geändert (LVO zur Anpassung von Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen v. 24.10.1996, GVOBl. S. 652)
2. §§ 1, 2, 3, 4, 5, 6, 9, 10, 15, 22, 27, 29, §§ 21 a, 21 b, 21 c, 21 d, 21 e, 21 f eingefügt (LVO v. 1.3.1999, GVOBl. S. 70)
3. §§ 1 und 21b neu gefasst, §§ 2 und 29 geändert (LVO v. 01.12.2005, GVOBl. S. 555)

Gl.-Nr.: 2130-0-7
Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1996 S. 448, ber. S. 592

Inhaltsübersicht:
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Grundsatzanforderungen
§ 4 Anforderungen an bestimmte Anlagen
§ 5 Allgemein anerkannte Regeln der Technik
§ 6 Gefährdungspotential
§ 7 Weitergehende Anforderungen
§ 8 Allgemeine Betriebs- und Verhaltensvorschriften
§ 9 Kennzeichnungspflicht
§ 10 Anlagen in Schutzgebieten
§ 11 Anlagenkataster
§ 12 Rohrleitungen
Zweiter Teil
Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe
Abschnitt I
Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art
§ 13 Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger Stoffe
§ 14 Anlagen zum Lagern fester Stoffe
Abschnitt II
Eignungsfeststellung und Bauartzulassung
§ 15 Verfahren
§ 16 Voraussetzungen für Eignungsfeststellung und Bauartzulassung
§ 17 Eignungsfeststellung und andere behördliche Entscheidungen
§ 18 Vorzeitiger Einbau
§ 19 Anwendung der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF)
Abschnitt III
Betrieb der Anlagen
§ 20 Befüllen
Dritter Teil
Anlagen zum Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum
Verwenden dieser Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich
öffentlicher Einrichtungen
§ 21 Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen
Vierter Teil
Überwachung
§ 22 Sachverständige
§ 23 Überprüfung von Anlagen
Fünfter Teil
Fachbetriebe
§ 24 Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht
§ 25 Technische Überwachungsorganisationen
§ 26 Nachweis der Fachbetriebseigenschaft
Sechster Teil
Bußgeldvorschrift
§ 27 Ordnungswidrigkeiten
Siebter Teil
Zuständigkeiten, Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 28 Zuständige Behörden
§ 29 Bestehende Anlagen
§ 30 Inkrafttreten

Eingangsformel:
Aufgrund des § 5 Abs. 1 und § 111 Abs. 3 des Landeswassergesetzes (LWG) wird im Einvernehmen mit dem Innenminister verordnet:

Erster Teil

Allgemeine Vorschriften

§ 1

Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 19 g Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) .

(2) Diese Verordnung dient der Umsetzung von Artikel 5 Abs. 4 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EG Nr. L 375 S. 1), geändert durch Verordnung (EG) 1882/2003 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EG Nr. L 284 S. 1).

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Anlagen sind selbständige ortsfeste oder ortsfest benutzte Funktionseinheiten. Betrieblich verbundene unselbständige Funktionseinheiten bilden eine Anlage.

(2) Gasförmig sind Stoffe, deren kritische Temperatur unter 50_ C liegt oder die bei 50_ C einen Dampfdruck größer als 3 bar haben. Feste Stoffe sind Stoffe, die nach dem Verfahren zur Abgrenzung brennbarer Flüssigkeiten gegen brennbare feste oder salbenförmige Stoffe in Nummer 3 der Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF) 003 als fest oder salbenförmig gelten. Flüssig sind Stoffe, die weder gasförmig nach Satz 1 noch fest nach Satz 2 sind.

(3) Unterirdisch sind Anlagen oder Anlagenteile, die vollständig oder teilweise im Erdreich eingebettet sind. Alle anderen Anlagen oder Anlagenteile gelten als oberirdisch.

(4) Lagern ist das Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen zur weiteren Nutzung, Abgabe oder Entsorgung. Abfüllen ist das Befüllen von Behältern oder Verpackungen mit wassergefährdenden Stoffen. Umschlagen ist das Laden oder Löschen von Schiffen sowie das Umladen von wassergefährdenden Stoffen in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes.

(5) Herstellen ist das Erzeugen, Gewinnen und Schaffen von wassergefährdenden Stoffen. Behandeln ist das Einwirken auf wassergefährdende Stoffe, um deren Eigenschaften zu verändern. Verwenden ist das Anwenden, Gebrauchen und Verbrauchen von wassergefährdenden Stoffen unter Ausnutzung ihrer Eigenschaften. Wenn wassergefährdende Stoffe hergestellt, behandelt oder verwendet werden, befinden sie sich im Arbeitsgang.

(6) Behälter, in denen Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungstätigkeiten ausgeführt werden, sind Teile einer Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlage. Auch andere Behälter, die im engen funktionalen Zusammenhang mit solchen Anlagen stehen, sind Bestandteil dieser Anlagen. Solche Behälter sind jedoch Teil einer Lageranlage, wenn sie mehreren Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen zugeordnet sind oder wenn sie mehr Stoffe enthalten können, als für eine Tagesproduktion oder Charge benötigt werden. Die Zuordnung behält Gültigkeit auch bei Betriebsunterbrechungen.

(7) Rohrleitungen sind feste oder flexible Leitungen zum Befördern wassergefährdender Stoffe.

(8) Lageranlagen sind auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, die dem Lagern von wassergefährdenden Stoffen in Transportbehältern und Verpackungen dienen. Vorübergehendes Lagern in Transportbehältern oder kurzfristiges Bereitstellen oder Aufbewahren in Verbindung mit dem Transport liegen nicht vor, wenn eine Fläche regelmäßig dem Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen dient. Abfüllanlagen sind auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, auf denen wassergefährdende Stoffe von einem Transportbehälter in einen anderen gefüllt werden. Umschlaganlagen sind auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, auf denen wassergefährdende Stoffe in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes umgeladen werden.

(9) Stillegen ist das Außerbetriebnehmen einer Anlage; dazu gehört nicht die bestimmungsgemäße Betriebsunterbrechung.

(10) Aufstellen und Einbauen ist das Errichten und Einfügen von vorgefertigten Anlagen und Anlagenteilen. Instandhalten ist das Aufrechterhalten, Instandsetzen das Wiederherstellen des ordnungsgemäßen Zustandes einer Anlage. Reinigen ist das Entfernen von Verunreinigungen und Reststoffen von und aus Anlagen.

(11) Schutzgebiete sind durch Verordnung nach § 4 LWG festgesetzte

1. Wasserschutzgebiete nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WHG; ist die weitere Zone unterteilt, so gilt als Schutzgebiet nur deren innerer Bereich,
2. Quellenschutzgebiete nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 LWG,
3. Gebiete, für die eine vorläufige Anordnung nach § 4 Abs. 4 LWG oder eine Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen für Vorhaben der Wassergewinnung nach § 36 a Abs. 1 WHG erlassen ist.

(12) Überschwemmungsgebiete sind durch Verordnung nach § 59 LWG festgesetzte Gebiete und Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 WHG .

(13) Betriebsstörung ist eine Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs einer Anlage, sofern wassergefährdende Stoffe aus Anlagenteilen austreten können.

(14) Jauche besteht zum einen Teil aus Harn, zum anderen aus Sickersaft des Festmiststapels und Wasser verschiedener Herkunft. Sie kann Kot- und Einstreubestandteile enthalten. Gülle (Flüssigmist) ist ein Gemisch aus Kot und Harn von landwirtschaftlichen Nutztieren, das außerdem Wasser, Futterreste und Einstreu enthalten kann. Silagesickersaft ist Gärsaft, der bei der Gärfutteraufbereitung durch Zellaufschluss oder Pressdruck entsteht. Festmist ist ein Gemisch aus Kot und Harn mit Einstreu. Je nach Menge der Einstreu wird der Harn gebunden. Dung ist Jauche, Gülle sowie Festmist, auch in verarbeiteter Form.

(15) Erdbecken sind offene oder abgedeckte, ins Erdreich gebaute Behälter, die im Sohlen- und Böschungsbereich aus Erdreich bestehen und mit Kunststoffdichtungsbahnen abgedichtet sind.

§ 3

Grundsatzanforderungen

Für alle dieser Verordnung unterliegenden Anlagen gelten folgende Anforderungen, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist:

1. Anlagen müssen so beschaffen sein und betrieben werden, daß wassergefährdende Stoffe nicht austreten können. Sie müssen dicht, standsicher und gegen die zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüsse hinreichend widerstandsfähig sein. Einwandige unterirdische Behälter sind unzulässig; dies gilt nicht für Behälter für Stoffe der Wassergefährdungsklasse 0 sowie feste und gasförmige wassergefährdende Stoffe.
2. Undichtigkeiten aller Anlagenteile, die mit den in § 1 Satz 1 genannten Stoffen in Berührung stehen, müssen erkennbar sein.
3. Austretende wassergefährdende Stoffe müssen schnell und zuverlässig erkannt, zurückgehalten und verwertet oder ordnungsgemäß entsorgt werden. Im Regelfall müssen die Anlagen mit einem ausreichend dichten und beständigen Auffangraum ausgerüstet werden, sofern sie nicht doppelwandig und mit Leckanzeigegeräten versehen sind.
4. Im Schadensfall anfallende Stoffe, die mit ausgetretenen wassergefährdenden Stoffen verunreinigt sein können, müssen zurückgehalten und verwertet oder in anderer Weise ordnungsgemäß entsorgt werden.
5. Auffangräume dürfen keine Abläufe haben.
6. Es ist eine Betriebsanweisung mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und Alarmplan aufzustellen und einzuhalten.

§ 4

Anforderungen für bestimmte Anlagen ergeben sich aus der Anlage, die Bestandteil dieser Verordnung ist. Soweit Anforderungen nach Satz 1 nicht festgelegt sind, kann die oberste Wasserbehörde im Einvernehmen mit dem Innenministerium für bestimmte Anlagen, insbesondere solche, die einem öffentlich-rechtlichen Verfahren unterliegen, Verwaltungsvorschriften erlassen, in denen die für diese Anlagen zu erstellenden Anforderungen näher umschrieben werden. Dabei sind festzulegen:

1. allgemeine Schutzmaßnahmen,
2. besondere Schutzmaßnahmen,
3. Überwachungsmaßnahmen,
4. Maßnahmen im Schadensfall.

§ 5

Als allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten auch gleichwertige Bestimmungen und technische Vorschriften anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

§ 6

Gefährdungspotential

(1) Die Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, vor allem zur Anordnung, zum Aufbau, zu den Schutzvorkehrungen und zur Überwachung, sind von der Betreiberin oder vom Betreiber nach ihrem Gefährdungspotential zu stufen.

(2) Das Gefährdungspotential hängt insbesondere ab vom Volumen der Anlage und der Gefährlichkeit der in der Anlage vorhandenen wassergefährdenden Stoffe, der hydrogeologischen Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes, dessen Lage zu oberirdischen Gewässern sowie der Abfüll- und Umschlaghäufigkeit.

(3) Das Volumen der Anlage und die Gefährlichkeit werden durch die in der folgenden Tabelle dargestellten Gefährdungsstufen berücksichtigt; bei gasförmigen Stoffen ist deren Masse anzusetzen. Für Anlagen mit Stoffen, deren Wassergefährdungsklasse (WGK) nicht bestimmt ist, kann eine Selbsteinstufung von der zuständigen Behörde anerkannt werden, im übrigen wird die Gefährdungsstufe nach WGK 3 ermittelt. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall, die oberste Wasserbehörde allgemein, Abweichungen zulassen, wenn Stoffe offenkundig nicht der WGK 3 zuzuordnen sind.

Wassergefährdungsklasse (WGK)
gem. Verwaltungsvorschrift nach § 19 g Abs. 5 Satz 2 WHG

 

Ermittlung der Gefährdungsstufen (A bis D)

Volumen in m3 oder Masse in t





0





1





2





3

<

Stufe A

Stufe A

Stufe A

Stufe A

> 0,1 < 1

Stufe A

Stufe A

Stufe A

Stufe C

> 1 < 10

Stufe A

Stufe A

Stufe B

Stufe D

> 10 < 100

Stufe A

Stufe A

Stufe C

Stufe D

> 100 < 1000

Stufe A

Stufe B

Stufe D

Stufe D

> 1000

Stufe A

Stufe C

Stufe D

Stufe D

§ 7

Weitergehende Anforderungen

Die zuständige Behörde kann an Anlagen nach § 19 g Abs. 1 und 2 WHG Anforderungen stellen, die über die in den allgemein anerkannten Regeln der Technik nach § 19 g Abs. 3 WHG, in dieser Verordnung, in einer wasserrechtlichen oder gewerberechtlichen Bauartzulassung oder in einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung festgelegten Anforderungen hinausgehen, wenn anderenfalls aufgrund der Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes oder der besonderen Umstände des Einzelfalles die Voraussetzungen des § 19 g Abs. 1 oder 2 WHG nicht erfüllt sind.

§ 8

Allgemeine Betriebs- und Verhaltensvorschriften

Wer eine Anlage betreibt, hat diese bei Betriebsstörungen und Schadensfällen unverzüglich außer Betrieb zu nehmen, wenn eine Gefährdung oder Schädigung des Untergrundes, eines Gewässers oder einer Abwasseranlage nicht auf andere Weise verhindert oder unterbunden werden kann. Soweit erforderlich, ist die Anlage zu entleeren.

§ 9

Kennzeichnungspflicht

Anlagen sind von der Betreiberin oder vom Betreiber mit deutlich lesbaren, dauerhaften Kennzeichnungen zu versehen, aus denen sich ergibt, mit welchen Stoffen sowie unter welchen Betriebsdrücken in den Anlagen umgegangen werden darf und wer bei Betriebsstörungen oder im Schadensfall zu unterrichten ist. Die für den Betrieb und die Überwachung einer Anlage erforderlichen Vorschriften sowie Angaben über die Stoffe und die Lagermengen sind jederzeit leicht zugänglich vorzuhalten.

§ 10

Anlagen in Schutzgebieten

(1) Für die Zulässigkeit von Anlagen in Schutzgebieten gelten die Vorschriften der in § 2 Abs. 11 genannten Verordnungen, im übrigen die Vorschriften dieser Verordnung.

(2) Im Fassungsbereich und in der engeren Zone von Schutzgebieten sind Anlagen nach § 19 g Abs. 1 und 2 WHG unzulässig. Die zuständige Behörde kann für standortgebundene oberirdische Anlagen Ausnahmen zulassen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. § 21 e Abs. 1 bleibt unberührt.

(3) Abweichend von § 3 Nr. 3 Satz 2 dürfen in Schutzgebieten nur Anlagen verwendet werden, die mit einem Auffangraum ausgerüstet sind, sofern sie nicht doppelwandig und mit einem Leckanzeigegerät versehen sind. Der Auffangraum muß das maximal in der Anlage vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe aufnehmen können, soweit nicht eine gleichwertige Sicherheit nachgewiesen wird. Dies gilt nicht für Anlagen mit einem Volumen oder einer Masse von

< 0,1 m2 oder t der Gefährdungsstufe A.

§ 11

Anlagenkataster

(1) Für Anlagen der Gefährdungsstufe D hat die Betreiberin oder der Betreiber stets ein Anlagenkataster zu erstellen. Bei anderen Anlagen kann die zuständige Behörde ein Anlagenkataster im Einzelfall verlangen, wenn von der Anlage erhebliche Gefahren für ein Gewässer ausgehen können.

(2) Das Anlagenkataster muß mindestens folgende Angaben umfassen:

1. eine Beschreibung der Anlage, ihrer wesentlichen Merkmale sowie der wassergefährdenden Stoffe nach Art und Volumen, die bei bestimmungsgemäßem Betrieb in der Anlage vorhanden sein können,
2. eine Beschreibung der für den Gewässerschutz bedeutsamen Gefahrenquellen in der Anlage und der Vorkehrungen und Maßnahmen zur Vermeidung von Gewässerschäden bei Betriebsstörungen in der Anlage.

(3) Das Anlagenkataster ist fortzuschreiben.

(4) Die Betreiberin oder der Betreiber hat das Anlagenkataster ständig gesichert bereitzuhalten und der zuständigen Behörde auf Verlangen eine Ausfertigung vorzulegen. Sie kann, insbesondere bei erheblichem Umfang des Anlagenkatasters, verlangen, daß das Anlagenkataster mit Mitteln der automatisierten Datenverarbeitung erfaßt, gespeichert und übermittelt wird.

(5) Bei offenkundig unvollständigem oder sonst mangelhaftem Anlagenkataster kann die zuständige Behörde verlangen, daß die Betreiberin oder der Betreiber eine Sachverständige oder einen Sachverständigen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 mit der Prüfung und, falls die Betreiberin oder der Betreiber nicht dazu in der Lage ist, auch mit der Erstellung eines Anlagenkatasters beauftragt.

(6) Sind für Anlagen Genehmigungen oder Zulassungen nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich und enthalten die entsprechenden Unterlagen die in Absatz 2 genannten Angaben vollständig, ist kein weiteres Anlagenkataster zu führen. Diese Angaben sind in einem besonderen Teil der Unterlagen zusammenzufassen. Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend.

§ 12

Rohrleitungen

(1) Unterirdische Rohrleitungen sind nur zulässig, wenn eine oberirdische Anordnung aus Sicherheitsgründen nicht möglich ist. Dies gilt nicht für unterirdische Rohrleitungen für Stoffe der WGK 0 sowie für feste und gasförmige wassergefährdende Stoffe.

(2) Bei zulässigen unterirdischen Rohrleitungen sind lösbare Verbindungen und Armaturen in überwachten dichten Kontrollschächten anzuordnen. Diese Rohrleitungen müssen hinsichtlich ihres technischen Aufbaus einer der folgenden Anforderungen entsprechen:

1. Sie müssen doppelwandig sein. Undichtigkeiten der Rohrwände müssen durch ein zugelassenes Leckanzeigegerät selbsttätig angezeigt werden.
2. Sie müssen als Saugleitung ausgebildet sein, in der die Flüssigkeitssäule bei Undichtigkeiten abreißt.
3. Sie müssen mit einem Schutzrohr versehen oder in einem Kanal verlegt sein. Auslaufende Stoffe müssen in einer Kontrolleinrichtung sichtbar werden. In diesem Fall dürfen die Rohrleitungen keine brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 173, 229), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Juni 1995 (BGBl. I S. 836), mit einem Flammpunkt bis 55 C führen.

(3) Kann aus sicherheits- oder verfahrenstechnischen Gründen keine der Anforderungen des Absatzes 2 erfüllt werden, muß eine gleichwertige Sicherheit nachgewiesen werden.

Zweiter Teil

Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen
wassergefährdender Stoffe

Abschnitt I

Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art

§ 13

Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger Stoffe

(zu § 19 h Abs. 1 Satz 1 WHG)

(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger wassergefährdender Stoffe sind einfach oder herkömmlich, wenn sie der Gefährdungsstufe A entsprechen.

(2) Andere Anlagen zum Lagern flüssiger Stoffe sind einfach oder herkömmlich

1. hinsichtlich ihres technischen Aufbaus, wenn die Lagerbehälter
a) doppelwandig sind und Undichtigkeiten der Behälterwände durch ein Leckanzeigegerät selbsttätig angezeigt werden oder
b) als oberirdische einwandige Behälter in einem flüssigkeitsdichten Auffangraum stehen und die Auffangräume so bemessen sind, daß das dem Rauminhalt des Behälters entsprechende Lagervolumen zurückgehalten werden kann; dient der Auffangraum mehreren oberirdischen Behältern, so ist für seine Bemessung nur das Volumen des größten Behälters maßgebend; dabei müssen mindestens 1/10 des Gesamtvolumens der Anlage zurückgehalten werden können; kommunizierende Behälter gelten als ein Behälter;
2. hinsichtlich ihrer Einzelteile, wenn diese technischen Vorschriften oder Baubestimmungen entsprechen, die für die Beurteilung der Eigenschaft einfacher oder herkömmlicher Art eingeführt sind, und unterirdische Rohrleitungen § 12 Abs. 2 entsprechen.

§ 14

Anlagen zum Lagern fester Stoffe

(zu § 19 h Abs. 1 Satz 1 WHG)

Anlagen zum Lagern fester wassergefährdender Stoffe sind einfach oder herkömmlich, wenn

1. die Anlagen eine gegen die gelagerten Stoffe unter allen Betriebs- und Witterungsbedingungen beständige und undurchlässige Bodenfläche haben und
2. die Stoffe in
a) dauernd dicht verschlossenen, gegen Beschädigung geschützten und gegen Witterungseinflüsse und die Stoffe beständigen Behältern oder Verpackungen oder
b) geschlossenen Lagerräumen

gelagert werden. Geschlossenen Lagerräumen stehen Lagerplätze gleich, die gegen Witterungseinflüsse durch Überdachung und seitlichen Abschluß oder Abdeckungen so geschützt sind, daß das Lagergut nicht austreten kann.

Abschnitt II

Eignungsfeststellung und Bauartzulassung

§ 15

Verfahren

(1) Die Eignungsfeststellung nach § 19 h Abs. 1 Satz 1 WHG wird auf Antrag für eine einzelne Anlage, eine Bauartzulassung nach § 19 h Abs. 1 Satz 2 WHG auf Antrag für serienmäßig hergestellte Anlagen, Anlagenteile und Schutzvorkehrungen erteilt.

(2) Den Anträgen nach Absatz 1 sind die zur Beurteilung der Anlage erforderlichen Unterlagen und Pläne, insbesondere bau- oder gewerberechtliche Zulassungen, beizufügen. Zum Nachweis der Eignung kann die Behörde ein Gutachten einer sachverständigen Person verlangen. Als Nachweis gelten auch Prüfbescheinigungen und Gutachten von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Prüfstellen oder Sachverständigen, wenn die Ergebnisse der zuständigen Behörde zur Verfügung stehen oder zur Verfügung gestellt werden und die Prüfanforderungen denen nach dieser Verordnung gleichwertig sind.

(3) Soweit eine Bauartzulassung vorliegt, ist für den in der Bauartzulassung bezeichneten Gegenstand eine Eignungsfeststellung nicht erforderlich.

(4) Über Eignungsfeststellungen entscheidet die zuständige Behörde, über Bauartzulassungen die oberste Wasserbehörde.

§ 16

Voraussetzung für Eignungsfeststellung und Bauartzulassung

(zu § 19 h Abs. 1 Satz 1 und 2 WHG)

Eine Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung darf nur erteilt werden, wenn mindestens die Grundsatzanforderungen des § 3 erfüllt sind oder eine gleichwertige Sicherheit nachgewiesen wird.

§ 17

Eignungsfeststellung und andere behördliche Entscheidungen

Eignungsfeststellung und Bauartzulassung entfallen für Anlagen, Anlagenteile und technische Schutzvorkehrungen,

1. die nach immissions- oder arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften der Bauart nach zugelassen sind oder einer solchen Zulassung bedürfen,
2. die nach den Vorschriften des Bauproduktengesetzes vom 10. August 1992 (BGBl. I S. 1495), geändert durch Artikel 59 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 539), oder anderer Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften in den Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, das Zeichen der Europäischen Gemeinschaft (CE-Zeichen) tragen und dieses Zeichen die festgelegten Klassen und Leistungsstufen ausweist, und die wasserrechtlichen Anforderungen berücksichtigt werden.

§ 18

Vorzeitiger Einbau

Anlagen und Anlagenteile, die nur verwendet werden dürfen, wenn sie eine Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung nach § 19 h Abs. 1 WHG oder eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung nach § 24 der Landesbauordnung haben, dürfen vor deren Erteilung nicht eingebaut werden. Die zuständige Behörde kann den vorzeitigen Einbau zulassen.

§ 19

Anwendung der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF)

Die Vorschriften der §§ 4 bis 6 und 12 der VbF sind auch auf solche Anlagen zum Lagern brennbarer Flüssigkeiten anzuwenden, die keinen gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden. Dies gilt jedoch nicht für die in § 1 Abs. 3 und 4 und § 2 VbF bezeichneten Anlagen und Behälter.

Abschnitt III

Betrieb der Anlagen

§ 20

Befüllen

(1) Behälter in Anlagen zum Lagern und Abfüllen wassergefährdender flüssiger Stoffe dürfen nur mit festen Leitungsanschlüssen und nur unter Verwendung einer Überfüllsicherung, die rechtzeitig vor Erreichen des zulässigen Flüssigkeitsstandes den Füllvorgang selbsttätig unterbricht oder akustischen Alarm auslöst, befüllt werden. Dies gilt nicht für einzeln benutzte oberirdische Behälter mit einem Volumen von nicht mehr als 1 000 Liter, wenn sie mit einer selbsttätig schließenden Zapfpistole befüllt werden. Gleiches gilt für das Befüllen ortsbeweglicher Behälter in Abfüllanlagen.

(2) Behälter in Anlagen zum Lagern von Heizöl EL, Dieselkraftstoff oder Ottokraftstoffen dürfen aus Straßentankfahrzeugen und Aufsatztanks nur unter Verwendung einer selbsttätig schließenden Abfüllsicherung befüllt werden.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die oberste Wasserbehörde bestimmen, daß auf feste Leitungsanschlüsse und eine Überfüllsicherung verzichtet werden kann, wenn sichergestellt wird, daß auf andere Weise ein Überfüllen ausgeschlossen ist.

(4) Abtropfende Flüssigkeiten sind aufzufangen.

Dritter Teil

Anlagen zum Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden dieser Stoffe im Bereich der
gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher
Einrichtungen

§ 21

Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen

(1) Sind bei Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden der Gefährdungsstufe A, B oder C die Grundsatzanforderungen nach § 3 Nr. 3 bis 5 nicht erfüllbar, so entsprechen die Anlagen dennoch dem Besorgnisgrundsatz nach § 19 g Abs. 1 WHG, wenn

1. die bei Leckagen oder Betriebsstörungen unvermeidbar aus der Anlage austretenden wassergefährdenden Stoffe in einer Auffangvorrichtung in der betrieblichen Kanalisation zurückgehalten werden, von wo aus sie schadlos entsorgt werden können,
2. die bei ungestörtem Betrieb der Anlage unvermeidbar in unerheblichen Mengen in die betriebliche Kanalisation gelangenden wassergefährdenden Stoffe in eine geeignete betriebliche Abwasserbehandlungsanlage geleitet werden und nicht zu einer Überschreitung der nach § 7 a WHG an die Abwassereinleitung oder an die Indirekteinleitung zu stellenden oder die im wasserrechtlichen Bescheid festgesetzten Anforderungen führen.

(2) Aufgrund einer Bewertung der Anlage, der möglichen Betriebsstörungen, des Anfalls wassergefährdender Stoffe, der Abwasseranlagen und der Gewässerbelastungen ist in der Betriebsanweisung nach § 3 Nr. 6 zu regeln, in welchem Umfang die wassergefährdenden Stoffe getrennt erfaßt, kontrolliert und in die Abwasseranlage eingeleitet werden dürfen.

Vierter Teil

Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist, Silagen mit Silagesickersäften

§ 21 a

Anwendungsbereich Für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagen mit Silagesickersäften im Sinne des § 19 g Abs. 2 WHG und für Anlagen zum Lagern von Festmist gelten nur die §§ 2, 3 Nr. 1 Satz 1 und 2 sowie § 3 Nr. 2, die §§ 4, 5, 7, 8, 10 Abs. 1 und 2, § 27 Nr. 1, 3, 6 und 7 sowie die §§ 28, 29 Abs. 2 und 3 .

§ 21 b

Fassungsvermögen von Anlagen

(1) Das Fassungsvermögen der Anlagen nach § 21 a muss den Erfordernissen des jeweiligen Betriebes und des Grundwasserschutzes entsprechen.

(2) Für die Lagerung von Dung ist eine Lagerkapazität zu schaffen, die auf die klimatischen und pflanzenbaulichen Besonderheiten des jeweiligen landwirtschaftlichen Betriebes und die Belange des Gewässerschutzes abgestimmt ist. Für die Lagerung von flüssigem Dung ist eine Lagerkapazität von sechs Monaten zu schaffen. Bei der Berechnung des Fassungsvermögens sind zusätzlich zu den Anfallmengen von flüssigem Dung auch weitere Einleitungen, insbesondere eingeleitete Silagesickersäfte, Niederschlags- und Abwässer sowie verbleibende Lagermengen, die betriebsmäßig nicht abgepumpt werden können, zu berücksichtigen.

(3) Die Lagerkapazität gilt auch als eingehalten, wenn der Nachweis erbracht wird, dass der Dung überbetrieblich gelagert oder auf andere Weise ordnungsgemäß verwertet oder entsorgt wird.

(4) Bei offenen Behältern und bei Erdbecken ist ein Mindestfreibord von 20 cm an jeder Stelle einzuhalten.

§ 21 c

Lager- und Abfüllplätze

Lagerplätze von Jauche, Gülle, Festmist und Silagen mit Sickersaftanfall gilt § 49 Abs. 1 Landesbauordnung . Dies gilt auch für Abfüllplätze. Belastetes Niederschlagswasser ist aufzufangen.

§ 21 d

Erdbecken

(1) Erdbecken für Gülle sind mit einer Leckageerkennungseinriehtung auszurüsten. Zum Nachweis der Eignung der Dichtungsbahnen für die Lagerung von Gülle kann die zuständige Behörde die Vorlage eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses oder einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung verlangen. Die Dichtungsbahnen müssen fachgerecht durch von der Herstellerin oder dem Hersteller autorisierte Verlegefirmen eingebaut werden. Im Bereich der Entnahmestelle ist die Dichtungsfolie gegen mechanische Beschädigung bei Pumpenbetrieb zu schützen. Die Verlegefirma hat die Dichtigkeit der Verbindungsnähte nachzuweisen.

(2) Erdbecken sind spätestens fünf Jahre, in Wasserschutzgebieten spätestens zweieinhalb Jahre nach der letzten Überprüfung auf Dichtigkeit zu prüfen.

§ 21 e

Besondere Anforderungen in Schutz- und Überschwemmungsgebieten

(1) In der weiteren Zone sind Anlagen nach § 21 a zulässig, wenn sie mit Leckageerkennungseinrichtungen ausgerüstet sind.

(2) Anlagen nach § 21 a dürfen in Überschwemmungsgebieten (§ 2 Abs. 12) nur errichtet, eingebaut oder betrieben werden, wenn

1. Anlagen und Anlagenteile so gesichert sind, daß sie bei Hochwasser nicht aufschwimmen öder ihre Lage verändern und
2. Anlagen und Anlagenteile so aufgestellt sind, daß bei Hochwasser kein Wasser in die Anlagen eindringen kann und eine mechanische Beschädigung ausgeschlossen ist.

Anlagen zum Lagern von Festmist und Erdbecken sind unzulässig.

§ 21 f

Ausnahmen

Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Anforderungen der §§ 21 a bis 21 e dieser Verordnung zulassen, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls die Voraussetzungen des § 19 g Abs. 2 WHG dennoch erfüllt sind.

Fünfter Teil

Überwachung

§ 22

Sachverständige

(zu § 19 i Abs. 2 Satz 3 WHG)

(1) Sachverständige im Sinne des § 19 i Abs. 2 Satz 3 WHG sind die von Organisationen für die Prüfung bestellten Personen. Die Organisationen werden von der obersten Wasserbehörde anerkannt. Auf die Anerkennung besteht kein Rechtsanspruch. Sie kann auf bestimmte Prüfbereiche beschränkt und zeitlich befristet werden.

(2) Anerkennungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch in Schleswig-Holstein. Entsprechendes gilt für gleichwertige Anerkennungen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

(3) Organisationen können anerkannt werden, wenn sie

1. nachweisen, daß die von ihnen für die Prüfung bestellten Personen
a) aufgrund ihrer Ausbildung, ihrer Kenntnisse und ihrer durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen die Gewähr dafür bieten, daß sie Prüfungen ordnungsgemäß durchführen,
b) zuverlässig sind und
c) hinsichtlich der Prüftätigkeit unabhängig sind, insbesondere kein Zusammenhang zwischen der Prüftätigkeit und anderen Leistungen besteht,
2. Grundsätze darlegen, die bei den Prüfungen zu beachten sind,
3. die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen stichprobenweise kontrollieren,
4. die bei den Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse sammeln, auswerten und die Sachverständigen in einem regelmäßigen Erfahrungsaustausch darüber unterrichten,
5. den Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für Gewässerschäden mit einer Deckungssumme von mindestens fünf Millionen Deutsche Mark für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen erbringen und
6. erklären, daß sie die Länder, in denen die Sachverständigen Prüfungen vornehmen, von jeder Haftung für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen freistellen.

(4) Als Organisationen im Sinne des Absatzes 3 können auch Gruppen anerkannt werden, die in selbständigen organisatorischen Einheiten eines Unternehmens zusammengefaßt und hinsichtlich ihrer Prüftätigkeit nicht weisungsgebunden sind. Dies gilt auch für Behörden oder andere geeignete Stellen für die Prüfung von Anlagen des Bundes, des Landes, der Kreise, Ämter und Gemeinden; auf die Haftpflichtversicherung (Absatz 3 Satz 1 Nr. 5) kann verzichtet werden.

(5) Die Sachverständigen sind verpflichtet, ein Prüftagebuch zu führen, aus dem sich mindestens Art, Umfang, Zeitaufwand und Ergebnis der jeweiligen Prüfung ergeben. Das Prüftagebuch ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

§ 23

Überprüfung von Anlagen

(zu § 19 i Abs. 2 Satz 3 WHG)

(1) Die Betreiberin oder der Betreiber hat nach Maßgabe des § 19 i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, 2, 3 und 5 WHG durch Sachverständige nach § 22 überprüfen zu lassen

1. unterirdische Anlagen und Anlagenteile,
2. oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe C und D, in Schutzgebieten der Gefährdungsstufe B, C und D,
3. Anlagen, für die Prüfungen in einer Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung nach § 19 h Abs. 1 Satz 1 oder 2 WHG, einer gewerblichen Bauartzulassung oder einem Bescheid über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung vorgeschrieben sind; sind darin kürzere Prüffristen festgelegt, gelten diese.

Die Betreiberin oder der Betreiber hat darüber hinaus nach Maßgabe des § 19 i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 WHG oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe B durch Sachverständige nach § 22 überprüfen zu lassen. Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen beginnen mit dem Abschluß der Prüfung vor Inbetriebnahme.

(2) Die zuständige Behörde kann wegen der Besorgnis einer Gewässergefährdung ( § 19 i Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 WHG) besondere Prüfungen auf Kosten der Betreiberin oder des Betreibers anordnen, kürzere Prüffristen bestimmen oder die Überprüfung für andere als in Absatz 1 genannte Anlagen vorschreiben. Sie kann im Einzelfall, die oberste Wasserbehörde allgemein, Anlagen nach Absatz 1 von der Prüfpflicht befreien, wenn gewährleistet ist, daß eine von der Anlage ausgehende Gewässergefährdung ebenso rechtzeitig erkannt wird, wie bei Bestehen der allgemeinen Prüfpflicht.

(3) Die Prüfungen nach Absatz 1 und 2 entfallen, soweit Anlagen zu denselben Zeitpunkten oder innerhalb gleicher oder kürzerer Zeiträume nach anderen Rechtsvorschriften geprüft und dabei die Anforderungen dieser Verordnung und des § 19 g WHG berücksichtigt werden und die zuständige Behörde einen Prüfbericht erhält.

(4) Die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber hat rechtzeitig Sachverständigen den Auftrag zur Anlagenprüfung zu erteilen und die Kosten zu tragen. Können Sachverständige die Prüfung nicht innerhalb von drei Monaten nach Auftragseingang durchführen, haben sie den Auftrag unverzüglich abzulehnen.

(5) Die Betreiberin oder der Betreiber hat den Sachverständigen vor der Prüfung die für die Anlage erteilten behördlichen Bescheide, die von der Herstellerin oder vom Hersteller ausgehändigten Bescheinigungen sowie den letzten Prüfbericht vorzulegen. Die Sachverständigen haben über jede durchgeführte Prüfung der zuständigen Behörde und der Betreiberin oder dem Betreiber unverzüglich einen Prüfbericht vorzulegen. Festgestellte Mängel sind im Prüfbericht nach ihrer Bedeutung als geringfügig, erheblich oder gefährlich zu kennzeichnen. Bei erheblichen Mängeln sind Fristen für die Mängelbeseitigung vorzuschlagen. Werden gefährliche Mängel festgestellt, ist die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren. Dabei ist auch ein Vorschlag zur Stillegung oder zum möglichen Weiterbetrieb der Anlage zu machen. Soweit weitere Prüfungen erforderlich sind, sind diese mit angemessenen Fristen vorzuschlagen. Die oberste Wasserbehörde kann für die Prüfberichte die Verwendung eines amtlichen Musters vorschreiben.

Sechster Teil

Fachbetriebe

§ 24

Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht

(zu § 19 l Abs. 1 Satz 2 WHG)

Tätigkeiten, die nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen, sind:

1. alle Tätigkeiten nach § 19 l WHG an
a) Anlagen zum Umgang mit festen und gasförmigen wassergefährdenden Stoffen,
b) Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufen A und B,
c) Feuerungsanlagen,
2. Tätigkeiten an Anlagen und Anlagenteilen nach § 19 g Abs. 1 und 2 WHG, die keine unmittelbare Bedeutung für die Sicherheit der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen haben, wie
a) Herstellen von baulichen Einrichtungen für den Einbau von Anlagen, Grob- und Vormontagen von Anlagen und Anlagenteilen,
b) Herstellen von Räumen oder Erdwällen für die spätere Verwendung als Auffangraum,
c) Ausheben von Baugruben für alle Anlagen,
d) Aufbringen von Isolierungen, Anstrichen und Beschichtungen, sofern diese nicht Schutzvorkehrungen sind,
e) Einbauen, Aufstellen, Instandhalten und Instandsetzen von Elektroinstallationen einschließlich Meß-, Steuer- und Regelanlagen,
3. Instandsetzen, Instandhalten und Reinigen von Anlagen und Anlagenteilen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Zuge der Herstellungs-, Behandlungs- und Verwendungsverfahren, wenn die Tätigkeiten von eingewiesenem betriebseigenen Personal nach Betriebsvorschriften, die den Anforderungen des Gewässerschutzes genügen, durchgeführt werden,
4. Tätigkeiten, die in einer wasserrechtlichen oder gewerberechtlichen Bauartzulassung oder in einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder in einer Eignungsfeststellung näher festgelegt und beschrieben sind.

§ 25

Technische Überwachungsorganisationen

(zu § 19 l Abs. 2 Nr. 2 WHG)

Technische Überwachungsorganisationen im Sinne des § 19 l Abs. 2 Nr. 2 WHG sind die nach § 22 anerkannten Organisationen jeweils für ihren Bereich.

§ 26

Nachweis der Fachbetriebseigenschaft

(zu § 19 i Abs. 1 und § 19 l WHG)

(1) Fachbetriebe nach § 19 l WHG haben auf Verlangen gegenüber der zuständigen unteren Wasserbehörde, in deren Bezirk sie tätig werden, die Fachbetriebseigenschaft nach § 19 l Abs. 2 WHG nachzuweisen. Der Nachweis ist geführt, wenn der Fachbetrieb

1. eine Bestätigung einer baurechtlich anerkannten Überwachungs- oder Gütegemeinschaft vorlegt, wonach er zur Führung von Gütezeichen dieser Gemeinschaft für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten berechtigt ist, oder
2. eine Bestätigung einer Technischen Überwachungsorganisation über den Abschluß eines Überwachungsvertrages vorlegt, aus der hervorgeht, für welche Tätigkeiten und Anlagenarten die Fachbetriebseigenschaft anerkannt ist.

(2) Die Fachbetriebseigenschaft ist auch gegenüber der Betreiberin oder dem Betreiber einer Anlage nach § 19 g Abs. 1 und 2 WHG nachzuweisen, wenn diese oder dieser den Fachbetrieb mit fachbetriebspflichtigen Tätigkeiten beauftragt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Siebenter Teil

Bußgeldvorschrift

§ 27

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 LWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 8 bei einer Betriebsstörung oder einem Schadensfall eine Anlage nicht oder nicht rechtzeitig außer Betrieb nimmt und entleert,
2. entgegen § 9 Anlagen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig mit einer Kennzeichnung versieht,
3. in Schutzgebieten eine Anlage einbaut, aufstellt oder verwendet, die nicht § 10 Abs. 1 bis 3 und § 21 e Abs. 1 entspricht,
4. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 ein Anlagenkataster nicht führt,
5. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 Behälter ohne feste Leitungsanschlüsse oder ohne Überfüllsicherung oder entgegen § 20 Abs. 2 ohne selbsttätig schließende Abfüllsicherung befüllt oder befüllen läßt,
6. entgegen §§ 21 b und 21 d Anlagen nicht ordnungsgemäß betreibt,
7. in Überschwemmungsgebieten eine Anlage einbaut, aufstellt oder verwendet, die nicht § 21 e Abs. 2 entspricht,
8. Prüfungen nach § 23 durchführt, ohne von einer nach § 22 anerkannten Organisation für die Prüfung bestellt zu sein,
9. als Betreiberin oder Betreiber entgegen § 23 Abs. 1 oder 2 Anlagen nicht oder nicht fristgemäß überprüfen läßt.

Achter Teil

Zuständigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 28

Zuständige Behörden

Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind für die Durchführung der §§ 19 g bis 19 l WHG und dieser Verordnung zuständig

1. die Bergämter für das Land Schleswig-Holstein für Anlagen, die der Bergaufsicht unterstehen,
2. im übrigen die Landrätinnen und Landräte und die Bürgermeisterinnen und die Bürgermeister der kreisfreien Städte als untere Wasserbehörden.

§ 29

Bestehende Anlagen

(1) Für Anlagen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits eingebaut oder aufgestellt waren (bestehende Anlagen), sind die Anforderungen nach § 3 Nr. 6 und §§ 9, 11 und 20 innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfüllen, es sei denn, daß diese Anforderungen auch schon nach der bisherigen Rechtslage bestanden.

(2) Werden durch diese Verordnung andere als die in Absatz 1 genannten Anforderungen neu begründet oder verschärft, so gelten sie für bestehende Anlagen erst aufgrund einer Anordnung der zuständigen Behörde. Jedoch kann aufgrund dieser Verordnung nicht verlangt werden, daß rechtmäßig bestehende oder begonnene Anlagen stillgelegt oder beseitigt werden.

(3) Anlagen nach § 21 d, die am 26. März 1999 bereits errichtet waren, sind bis zum 31. Dezember 2003 mit einer Leckageerkennungseinrichtung auszurüsten.

(4) Anlagen, die nach der Anlagenverordnung vom 24. Juni 1986 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. November 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 527), als einfach oder herkömmlich galten, bedürfen auch weiterhin keiner Eignungsfeststellung.

(5) Die Betreiberin oder der Betreiber hat bestehende Anlagen, die aufgrund des § 23 erstmalig einer Prüfung bedürfen, spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung überprüfen zu lassen. Diese Prüfung gilt als Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 23 Abs. 1 Satz 3 . Satz 1 gilt nicht, wenn in einer behördlichen Zulassung eine Ausnahme von der Prüfpflicht erteilt oder eine andere Frist für die erstmalige Prüfung bestimmt wird.

(6) Werden durch diese Verordnung Anforderungen an die Lagerkapazität für Dung- und Silagesickersaftanlagen, die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits eingebaut oder aufgestellt waren (bestehende Anlagen), neu begründet oder verschärft, sind diese Anlagen bis zum 31. Dezember 2008 an diese Verordnung anzupassen.

§ 30

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anlagenverordnung vom 24. Juni 1986 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. November 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 527), außer Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 bedarf es der Anerkennung nach § 22 erst zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung; soweit innerhalb dieser Frist eine Anerkennung noch nicht vorliegt, wird § 11 der Anlagenverordnung in der in Absatz 1 Satz 2 genannten Fassung weiter angewandt.

Anlage:

(zu § 4)

1. Begriffsbestimmungen

1.1 Das Volumen einer Anlage in den tabellarischen Darstellungen der Anforderungen ist das Volumen des größten abgesperrten Anlagenteils. Bei Faß- und Gebindelägern ist das Volumen aller Fässer und Gebinde zu berücksichtigen.

1.2 Anforderungen an die Befestigung und Abdichtung von Bodenflächen:

FO = keine Anforderungen an die Befestigung und Abdichtung der Fläche über die betrieblichen Anforderungen hinaus

F1 = stoffundurchlässige Fläche

F2 = stoffundurchlässige Fläche mit Nachweis; kann bei bestehenden Anlagen mit einer Vielzahl unterschiedlicher wassergefährdender Stoffe der Nachweis nicht geführt werden, kann F2 durch F1 in Verbindung mit I1 und Auffangtassen ersetzt werden

1.3 Anforderungen an das Rückhaltevermögen für austretende wassergefährdende Flüssigkeiten:

RO = kein Rückhaltevermögen über die betrieblichen

Anforderungen hinaus

R1 = Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender

Flüssigkeiten, das bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen auslaufen kann

R2 = Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender

Flüssigkeiten, das bei Betriebsstörungen freigesetzt werden kann, ohne daß Gegenmaßnahmen berücksichtigt werden; R2 ist erfüllt, wenn ein Rückhaltevermögen nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b vorhanden ist

R3 = Ersatz des Rückhaltevermögens durch Doppelwandigkeit

mit Leckanzeigegerät

technischer Art:

IO = keine besonderen Anforderungen

I1 = Überwachung durch selbsttätige Störmeldeeinrichtungen

in Verbindung mit ständig besetzter Betriebsstätte (z.B. Meßwarte) oder Überwachung mittels regelmäßiger Kontrollgänge; Aufzeichnung der Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Betrieb und Veranlassung notwendiger Maßnahmen

I2 = Alarm- und Maßnahmenplan, der wirksame Maßnahmen und

Vorkehrungen zur Vermeidung von Gewässerschäden

beschreibt und mit den in die Maßnahmen einbezogenen

Stellen abgestimmt ist

+ = zusätzlich

/ = wahlweise

2. Lageranlagen

2.1 Oberirdische Lageranlagen der Gefährdungsstufe B, C und D für flüssige wassergefährdende Stoffe müssen, soweit im folgenden nichts anderes geregelt ist, die in den folgenden Tabellen genannten Anforderungen erfüllen:

Tabelle 1 (Lageranlagen)

Wassergefährdungsklasse (WGK)

Volumen in m3

1

2

3

< 1

-------

-------

F1+R2+I0

< 1

< 10

-------

F1+R1+I1

F1+R2+I0

< 10

< 100

-------

F1+R1+I2/

F2+R1+I1

F1+R2+I0

> 100

F1+R1+I2/

F2+R1+I1

F1+R2+I0

F1+R2+I0

2.2 Die Anforderungen sind auch eingehalten, wenn die jeweiligen Anforderungen einer höheren WGK oder eines höheren Volumenbereichs eingehalten werden oder einheitlich die Anforderungen FO+R3+IO erfüllt werden.

2.3 R1 kann bei Behältern aus glasfaserverstärkten Kunststoffen zur Lagerung von Heizöl EL und Dieselkraftstoff mit einem Volumen bis zu 2 m3 in Gebäuden bis zum 31. Dezember 1999 entfallen, wenn die Behälter auf flüssigkeitsundurchlässigem Boden aufgestellt werden und im Umkreis von 5 m keine Abläufe vorhanden sind.

2.4 Bei Faß- und Gebindelägern für flüssige wassergefährdende Stoffe wird R1 oder R2 in Abhängigkeit von der Gesamtlagermenge Vges wie folgt ermittelt:

Tabelle 2 (Rückhaltevermögen Faß- und Gebindeläger)

Gesamtlagermenge Vges in m3

R1 oder R2

< 100

10 % von Vges wenigstens der Rauminhalt des größten Gefäßes

> 100 < 1000

3 % von Vges wenigstens jedoch 10 m3

> 1000

2 % von Vges wenigstens jedoch 30 m3

3.1 Anlagen zum Abfüllen und Umschlagen der Gefährdungsstufen B, C und D flüssiger wassergefährdender Stoffe müssen, soweit im folgenden nichts anderes geregelt ist, die in der folgenden Tabelle genannten Anforderungen erfüllen:

Tabelle 3 (Abfüll- und Umschlaganlagen)

Wassergefährdungsklasse (WGK)

Fallgruppe

1

2

3

1

F1+R1+I0

F2+R2+I0

F2+R2+I0

2

F1+R0+I1

F1+R1+I1

F1+R1+I2

3

F0+R0+I0

F1+R0+I2

F1+R0+I2

Fallgruppe 1: Befüllen und Entleeren von ortsbeweglichen

Behältern

Fallgruppe 2: Umschlagen von Flüssigkeiten in Verpackungen,

die den gefahrgutrechtlichen Anforderungen nicht genügen oder nicht gleichwertig sind

Fallgruppe 3: Umschlagen von Flüssigkeiten in Verpackungen,

die den gefahrgutrechtlichen Anforderungen genügen oder gleichwertig sind

3.2 Die Anforderungen sind auch eingehalten, wenn die

jeweiligen Anforderungen einer höheren WGK erfüllt werden.

3.3 Beim Befüllen und Entleeren der Lagerbehälter von Heizölverbraucheranlagen, Saison- und Eigenverbrauchtankstellen und Notstromanlagen aus hierfür zugelassenen Straßentankfahrzeugen oder Aufsetztanks unter Verwendung einer Abfüllsicherung werden an die Abfüllplätze keine besonderen Anforderungen gestellt.

3.4 Am Abfüll- oder Umschlagvorgang beteiligte Transportmittel

sind gegen Wegrollen, Verschieben oder Abfahren zu

sichern.

3.5 Für das Laden und Löschen flüssiger wassergefährdender

Stoffe von Schiffen mit Rohrleitungen gelten die folgenden

Regelungen:

3.5.1 Beim Umschlag im Druckbetrieb muß die Umschlaganlage mit

einem Sicherheitssystem mit Schnellschlußeinrichtungen

ausgestattet sein, das selbsttätig land- und schiffseitig

den Förderstrom unterbricht und die Leitungsverbindung

dazwischen öffnet, wenn und bevor die Leitungsverbindung

infolge Abtreiben des Schiffes zerstört werden kann.

3.5.2 Beim Saugbetrieb muß sichergestellt sein, daß bei einem

Schaden an der Saugleitung das Transportmittel nicht

durch Heberwirkung leerlaufen kann.

3.6 Mit Zustimmung der zuständigen Behörde kann bei stehenden

Gewässern abweichend von Nr. 3.5.1 ein Sicherheitssystem

verwendet werden, bei dem nicht selbsttätig die

Leitungsverbindung geöffnet wird.

wassergefährdender Stoffe (HBV-Anlagen)

4.1 Anlagen der Gefährdungsstufen B, C und D zum Herstellen,

Behandeln und Verwenden wassergefährdender flüssiger

Stoffe müssen die in der folgenden Tabelle genannten

Anforderungen erfüllen:

Tabelle 4 (HBV-Anlagen)

Wassergefährdungsklasse (WGK)

Volumen in m3

1

2

3

> 0,1 < 1

-------

-------

F1+R2+I1/
F2+R2+I0

> 1 < 10

-------

F1+R1+I1

F1+R2+I1

> 10 < 100

-------

F2+R2+I1+I2

F2+R2+I1+I2

>100 < 1000

F2+R1+I1+I2

F2+R2+I1+I2

F2+R2+I1+I2

> 1000

F2+R2+I1+I2

F2+R2+I1+I2

F2+R2+I1+I2

4.2 Die Anforderungen sind auch eingehalten, wenn die

jeweiligen Anforderungen einer höheren WGK oder eines

höheren Volumenbereiches erfüllt werden.