2130-0-7
Landesverordnung über
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Anlagenverordnung -
VAwS)
Vom
29. April 1996
Fundstelle: GVOBl. 1996, S. 448 Zuletzt geändert
durch Verordnung vom 1.12.2005, GVOBl. 2005, S. 555
Änderungsdaten:
1. |
§ 4 geändert (LVO zur Anpassung von
Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten
Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen v. 24.10.1996,
GVOBl. S. 652) |
2. |
§§ 1, 2, 3, 4, 5, 6, 9, 10, 15, 22, 27, 29,
§§ 21 a, 21 b, 21 c, 21 d, 21 e, 21 f eingefügt (LVO v.
1.3.1999, GVOBl. S. 70) |
3. |
§§ 1 und 21b neu gefasst, §§ 2 und 29
geändert (LVO v. 01.12.2005, GVOBl. S. 555) |
Gl.-Nr.: 2130-0-7 Fundstelle: GVOBl.
Schl.-H. 1996 S. 448, ber. S. 592
Inhaltsübersicht: |
Erster
Teil Allgemeine Vorschriften |
§ 1 |
Anwendungsbereich |
§ 2 |
Begriffsbestimmungen |
§ 3 |
Grundsatzanforderungen |
§ 4 |
Anforderungen an bestimmte Anlagen |
§ 5 |
Allgemein anerkannte Regeln der Technik |
§ 6 |
Gefährdungspotential |
§ 7 |
Weitergehende Anforderungen |
§ 8 |
Allgemeine Betriebs- und Verhaltensvorschriften |
§ 9 |
Kennzeichnungspflicht |
§ 10 |
Anlagen in Schutzgebieten |
§ 11 |
Anlagenkataster |
§ 12 |
Rohrleitungen |
Zweiter
Teil Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen
wassergefährdender Stoffe |
Abschnitt
I Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art |
§ 13 |
Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger
Stoffe |
§ 14 |
Anlagen zum Lagern fester Stoffe |
Abschnitt
II Eignungsfeststellung und Bauartzulassung |
§ 15 |
Verfahren |
§ 16 |
Voraussetzungen für Eignungsfeststellung und
Bauartzulassung |
§ 17 |
Eignungsfeststellung und andere behördliche Entscheidungen |
§ 18 |
Vorzeitiger Einbau |
§ 19 |
Anwendung der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten
(VbF) |
Abschnitt
III Betrieb der Anlagen |
§ 20 |
Befüllen |
Dritter Teil Anlagen zum Herstellen
und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen
zum Verwenden dieser Stoffe im Bereich der gewerblichen
Wirtschaft und im Bereich öffentlicher
Einrichtungen |
§ 21 |
Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen |
Vierter
Teil Überwachung |
§ 22 |
Sachverständige |
§ 23 |
Überprüfung von Anlagen |
Fünfter
Teil Fachbetriebe |
§ 24 |
Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht |
§ 25 |
Technische Überwachungsorganisationen |
§ 26 |
Nachweis der Fachbetriebseigenschaft |
Sechster
Teil Bußgeldvorschrift |
§ 27 |
Ordnungswidrigkeiten |
Siebter
Teil Zuständigkeiten, Übergangs- und Schlussvorschriften
|
§ 28 |
Zuständige Behörden |
§ 29 |
Bestehende Anlagen |
§ 30 |
Inkrafttreten |
Eingangsformel: Aufgrund des § 5 Abs. 1 und § 111 Abs. 3
des Landeswassergesetzes (LWG) wird im Einvernehmen mit dem Innenminister
verordnet:
Erster
Teil
Allgemeine
Vorschriften
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Anlagen zum Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen nach § 19 g Abs. 1 und 2 des
Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) .
(2) Diese Verordnung dient der Umsetzung von
Artikel 5 Abs. 4 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember
1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus
landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EG Nr. L 375 S. 1), geändert durch
Verordnung (EG) 1882/2003 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
29. September 2003 (ABl. EG Nr. L 284 S. 1).
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Anlagen sind selbständige ortsfeste oder ortsfest
benutzte Funktionseinheiten. Betrieblich verbundene unselbständige
Funktionseinheiten bilden eine Anlage.
(2) Gasförmig sind Stoffe, deren kritische Temperatur
unter 50_ C liegt oder die bei 50_ C einen Dampfdruck größer als 3 bar
haben. Feste Stoffe sind Stoffe, die nach dem Verfahren zur Abgrenzung
brennbarer Flüssigkeiten gegen brennbare feste oder salbenförmige Stoffe
in Nummer 3 der Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF) 003
als fest oder salbenförmig gelten. Flüssig sind Stoffe, die weder
gasförmig nach Satz 1 noch fest nach Satz 2 sind.
(3) Unterirdisch sind Anlagen oder Anlagenteile, die
vollständig oder teilweise im Erdreich eingebettet sind. Alle anderen
Anlagen oder Anlagenteile gelten als oberirdisch.
(4) Lagern ist das Vorhalten von wassergefährdenden
Stoffen zur weiteren Nutzung, Abgabe oder Entsorgung. Abfüllen ist das
Befüllen von Behältern oder Verpackungen mit wassergefährdenden Stoffen.
Umschlagen ist das Laden oder Löschen von Schiffen sowie das Umladen von
wassergefährdenden Stoffen in Behältern oder Verpackungen von einem
Transportmittel auf ein anderes.
(5) Herstellen ist das Erzeugen, Gewinnen und
Schaffen von wassergefährdenden Stoffen. Behandeln ist das Einwirken auf
wassergefährdende Stoffe, um deren Eigenschaften zu verändern. Verwenden
ist das Anwenden, Gebrauchen und Verbrauchen von wassergefährdenden
Stoffen unter Ausnutzung ihrer Eigenschaften. Wenn wassergefährdende
Stoffe hergestellt, behandelt oder verwendet werden, befinden sie sich im
Arbeitsgang.
(6) Behälter, in denen Herstellungs-, Behandlungs-
oder Verwendungstätigkeiten ausgeführt werden, sind Teile einer
Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlage. Auch andere Behälter,
die im engen funktionalen Zusammenhang mit solchen Anlagen stehen, sind
Bestandteil dieser Anlagen. Solche Behälter sind jedoch Teil einer
Lageranlage, wenn sie mehreren Herstellungs-, Behandlungs- oder
Verwendungsanlagen zugeordnet sind oder wenn sie mehr Stoffe enthalten
können, als für eine Tagesproduktion oder Charge benötigt werden. Die
Zuordnung behält Gültigkeit auch bei Betriebsunterbrechungen.
(7) Rohrleitungen sind feste oder flexible Leitungen
zum Befördern wassergefährdender Stoffe.
(8) Lageranlagen sind auch Flächen einschließlich
ihrer Einrichtungen, die dem Lagern von wassergefährdenden Stoffen in
Transportbehältern und Verpackungen dienen. Vorübergehendes Lagern in
Transportbehältern oder kurzfristiges Bereitstellen oder Aufbewahren in
Verbindung mit dem Transport liegen nicht vor, wenn eine Fläche regelmäßig
dem Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen dient. Abfüllanlagen sind
auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, auf denen
wassergefährdende Stoffe von einem Transportbehälter in einen anderen
gefüllt werden. Umschlaganlagen sind auch Flächen einschließlich ihrer
Einrichtungen, auf denen wassergefährdende Stoffe in Behältern oder
Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes umgeladen
werden.
(9) Stillegen ist das Außerbetriebnehmen einer
Anlage; dazu gehört nicht die bestimmungsgemäße Betriebsunterbrechung.
(10) Aufstellen und Einbauen ist das Errichten und
Einfügen von vorgefertigten Anlagen und Anlagenteilen. Instandhalten ist
das Aufrechterhalten, Instandsetzen das Wiederherstellen des
ordnungsgemäßen Zustandes einer Anlage. Reinigen ist das Entfernen von
Verunreinigungen und Reststoffen von und aus Anlagen.
(11) Schutzgebiete sind durch Verordnung nach
§ 4 LWG festgesetzte
1. |
Wasserschutzgebiete nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WHG;
ist die weitere Zone unterteilt, so gilt als Schutzgebiet nur deren
innerer Bereich, |
2. |
Quellenschutzgebiete nach § 4 Abs. 1 Nr. 2
LWG, |
3. |
Gebiete, für die eine vorläufige Anordnung nach
§ 4 Abs. 4 LWG oder eine Veränderungssperre zur Sicherung von
Planungen für Vorhaben der Wassergewinnung nach § 36 a Abs. 1
WHG erlassen ist. |
(12) Überschwemmungsgebiete sind durch Verordnung
nach § 59 LWG festgesetzte Gebiete und Gebiete zwischen oberirdischen
Gewässern und Deichen oder Hochufern im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1
WHG .
(13) Betriebsstörung ist eine Störung des
bestimmungsgemäßen Betriebs einer Anlage, sofern wassergefährdende Stoffe
aus Anlagenteilen austreten können.
(14) Jauche besteht zum einen Teil aus Harn, zum
anderen aus Sickersaft des Festmiststapels und Wasser verschiedener
Herkunft. Sie kann Kot- und Einstreubestandteile enthalten. Gülle
(Flüssigmist) ist ein Gemisch aus Kot und Harn von landwirtschaftlichen
Nutztieren, das außerdem Wasser, Futterreste und Einstreu enthalten kann.
Silagesickersaft ist Gärsaft, der bei der Gärfutteraufbereitung durch
Zellaufschluss oder Pressdruck entsteht. Festmist ist ein Gemisch aus Kot
und Harn mit Einstreu. Je nach Menge der Einstreu wird der Harn gebunden.
Dung ist Jauche, Gülle sowie Festmist, auch in verarbeiteter Form.
(15) Erdbecken sind offene oder abgedeckte, ins
Erdreich gebaute Behälter, die im Sohlen- und Böschungsbereich aus
Erdreich bestehen und mit Kunststoffdichtungsbahnen abgedichtet
sind.
§ 3
Grundsatzanforderungen
Für alle dieser Verordnung unterliegenden Anlagen
gelten folgende Anforderungen, soweit in den nachfolgenden Vorschriften
nichts anderes bestimmt ist:
1. |
Anlagen müssen so beschaffen sein und betrieben
werden, daß wassergefährdende Stoffe nicht austreten können. Sie
müssen dicht, standsicher und gegen die zu erwartenden mechanischen,
thermischen und chemischen Einflüsse hinreichend widerstandsfähig
sein. Einwandige unterirdische Behälter sind unzulässig; dies gilt
nicht für Behälter für Stoffe der Wassergefährdungsklasse 0 sowie
feste und gasförmige wassergefährdende Stoffe. |
2. |
Undichtigkeiten aller Anlagenteile, die mit den in
§ 1 Satz 1 genannten Stoffen in Berührung stehen, müssen
erkennbar sein. |
3. |
Austretende wassergefährdende Stoffe müssen schnell
und zuverlässig erkannt, zurückgehalten und verwertet oder
ordnungsgemäß entsorgt werden. Im Regelfall müssen die Anlagen mit
einem ausreichend dichten und beständigen Auffangraum ausgerüstet
werden, sofern sie nicht doppelwandig und mit Leckanzeigegeräten
versehen sind. |
4. |
Im Schadensfall anfallende Stoffe, die mit
ausgetretenen wassergefährdenden Stoffen verunreinigt sein können,
müssen zurückgehalten und verwertet oder in anderer Weise
ordnungsgemäß entsorgt werden. |
5. |
Auffangräume dürfen keine Abläufe haben. |
6. |
Es ist eine Betriebsanweisung mit Überwachungs-,
Instandhaltungs- und Alarmplan aufzustellen und
einzuhalten. |
§ 4
Anforderungen für bestimmte Anlagen ergeben sich aus
der Anlage, die Bestandteil dieser Verordnung ist. Soweit Anforderungen
nach Satz 1 nicht festgelegt sind, kann die oberste Wasserbehörde im
Einvernehmen mit dem Innenministerium für bestimmte Anlagen, insbesondere
solche, die einem öffentlich-rechtlichen Verfahren unterliegen,
Verwaltungsvorschriften erlassen, in denen die für diese Anlagen zu
erstellenden Anforderungen näher umschrieben werden. Dabei sind
festzulegen:
1. |
allgemeine Schutzmaßnahmen, |
2. |
besondere Schutzmaßnahmen, |
3. |
Überwachungsmaßnahmen, |
4. |
Maßnahmen im Schadensfall. |
§ 5
Als allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten
auch gleichwertige Bestimmungen und technische Vorschriften anderer
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder anderer Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
§ 6
Gefährdungspotential
(1) Die Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen, vor allem zur Anordnung, zum Aufbau, zu den
Schutzvorkehrungen und zur Überwachung, sind von der Betreiberin oder vom
Betreiber nach ihrem Gefährdungspotential zu stufen.
(2) Das Gefährdungspotential hängt insbesondere ab
vom Volumen der Anlage und der Gefährlichkeit der in der Anlage
vorhandenen wassergefährdenden Stoffe, der hydrogeologischen
Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes, dessen Lage
zu oberirdischen Gewässern sowie der Abfüll- und Umschlaghäufigkeit.
(3) Das Volumen der Anlage und die Gefährlichkeit
werden durch die in der folgenden Tabelle dargestellten Gefährdungsstufen
berücksichtigt; bei gasförmigen Stoffen ist deren Masse anzusetzen. Für
Anlagen mit Stoffen, deren Wassergefährdungsklasse (WGK) nicht bestimmt
ist, kann eine Selbsteinstufung von der zuständigen Behörde anerkannt
werden, im übrigen wird die Gefährdungsstufe nach WGK 3 ermittelt. Die
zuständige Behörde kann im Einzelfall, die oberste Wasserbehörde
allgemein, Abweichungen zulassen, wenn Stoffe offenkundig nicht der WGK 3
zuzuordnen sind.
Wassergefährdungsklasse (WGK) gem.
Verwaltungsvorschrift nach § 19 g Abs. 5 Satz 2 WHG
Ermittlung der Gefährdungsstufen (A bis D)
Volumen in m3 oder Masse in t |
0
|
1
|
2
|
3
|
< |
Stufe A |
Stufe A |
Stufe A |
Stufe A |
> 0,1 < 1 |
Stufe A |
Stufe A |
Stufe A |
Stufe C |
> 1 < 10 |
Stufe A |
Stufe A |
Stufe B |
Stufe D |
> 10 < 100 |
Stufe A |
Stufe A |
Stufe C |
Stufe D |
> 100 < 1000 |
Stufe A |
Stufe B |
Stufe D |
Stufe D |
> 1000 |
Stufe A |
Stufe C |
Stufe D |
Stufe D |
§ 7
Weitergehende
Anforderungen
Die zuständige Behörde kann an Anlagen nach § 19
g Abs. 1 und 2 WHG Anforderungen stellen, die über die in den allgemein
anerkannten Regeln der Technik nach § 19 g Abs. 3 WHG, in dieser
Verordnung, in einer wasserrechtlichen oder gewerberechtlichen
Bauartzulassung oder in einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung
festgelegten Anforderungen hinausgehen, wenn anderenfalls aufgrund der
Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes oder der besonderen Umstände des
Einzelfalles die Voraussetzungen des § 19 g Abs. 1 oder 2 WHG nicht
erfüllt sind.
§ 8
Allgemeine
Betriebs- und Verhaltensvorschriften
Wer eine Anlage betreibt, hat diese bei
Betriebsstörungen und Schadensfällen unverzüglich außer Betrieb zu nehmen,
wenn eine Gefährdung oder Schädigung des Untergrundes, eines Gewässers
oder einer Abwasseranlage nicht auf andere Weise verhindert oder
unterbunden werden kann. Soweit erforderlich, ist die Anlage zu
entleeren.
§ 9
Kennzeichnungspflicht
Anlagen sind von der Betreiberin oder vom Betreiber
mit deutlich lesbaren, dauerhaften Kennzeichnungen zu versehen, aus denen
sich ergibt, mit welchen Stoffen sowie unter welchen Betriebsdrücken in
den Anlagen umgegangen werden darf und wer bei Betriebsstörungen oder im
Schadensfall zu unterrichten ist. Die für den Betrieb und die Überwachung
einer Anlage erforderlichen Vorschriften sowie Angaben über die Stoffe und
die Lagermengen sind jederzeit leicht zugänglich vorzuhalten.
§ 10
Anlagen
in Schutzgebieten
(1) Für die Zulässigkeit von Anlagen in
Schutzgebieten gelten die Vorschriften der in § 2 Abs. 11 genannten
Verordnungen, im übrigen die Vorschriften dieser Verordnung.
(2) Im Fassungsbereich und in der engeren Zone von
Schutzgebieten sind Anlagen nach § 19 g Abs. 1 und 2 WHG unzulässig.
Die zuständige Behörde kann für standortgebundene oberirdische Anlagen
Ausnahmen zulassen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit
dies erfordern. § 21 e Abs. 1 bleibt unberührt.
(3) Abweichend von § 3 Nr. 3 Satz 2 dürfen in
Schutzgebieten nur Anlagen verwendet werden, die mit einem Auffangraum
ausgerüstet sind, sofern sie nicht doppelwandig und mit einem
Leckanzeigegerät versehen sind. Der Auffangraum muß das maximal in der
Anlage vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe aufnehmen können,
soweit nicht eine gleichwertige Sicherheit nachgewiesen wird. Dies gilt
nicht für Anlagen mit einem Volumen oder einer Masse von
< 0,1 m2 oder t der Gefährdungsstufe
A.
§ 11
Anlagenkataster
(1) Für Anlagen der Gefährdungsstufe D hat die
Betreiberin oder der Betreiber stets ein Anlagenkataster zu erstellen. Bei
anderen Anlagen kann die zuständige Behörde ein Anlagenkataster im
Einzelfall verlangen, wenn von der Anlage erhebliche Gefahren für ein
Gewässer ausgehen können.
(2) Das Anlagenkataster muß mindestens folgende
Angaben umfassen:
1. |
eine Beschreibung der Anlage, ihrer wesentlichen
Merkmale sowie der wassergefährdenden Stoffe nach Art und Volumen,
die bei bestimmungsgemäßem Betrieb in der Anlage vorhanden sein
können, |
2. |
eine Beschreibung der für den Gewässerschutz
bedeutsamen Gefahrenquellen in der Anlage und der Vorkehrungen und
Maßnahmen zur Vermeidung von Gewässerschäden bei Betriebsstörungen
in der Anlage. |
(3) Das Anlagenkataster ist fortzuschreiben.
(4) Die Betreiberin oder der Betreiber hat das
Anlagenkataster ständig gesichert bereitzuhalten und der zuständigen
Behörde auf Verlangen eine Ausfertigung vorzulegen. Sie kann, insbesondere
bei erheblichem Umfang des Anlagenkatasters, verlangen, daß das
Anlagenkataster mit Mitteln der automatisierten Datenverarbeitung erfaßt,
gespeichert und übermittelt wird.
(5) Bei offenkundig unvollständigem oder sonst
mangelhaftem Anlagenkataster kann die zuständige Behörde verlangen, daß
die Betreiberin oder der Betreiber eine Sachverständige oder einen
Sachverständigen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 mit der Prüfung und,
falls die Betreiberin oder der Betreiber nicht dazu in der Lage ist, auch
mit der Erstellung eines Anlagenkatasters beauftragt.
(6) Sind für Anlagen Genehmigungen oder Zulassungen
nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich und enthalten die
entsprechenden Unterlagen die in Absatz 2 genannten Angaben vollständig,
ist kein weiteres Anlagenkataster zu führen. Diese Angaben sind in einem
besonderen Teil der Unterlagen zusammenzufassen. Die Absätze 2 bis 5
gelten entsprechend.
§ 12
Rohrleitungen
(1) Unterirdische Rohrleitungen sind nur zulässig,
wenn eine oberirdische Anordnung aus Sicherheitsgründen nicht möglich ist.
Dies gilt nicht für unterirdische Rohrleitungen für Stoffe der WGK 0 sowie
für feste und gasförmige wassergefährdende Stoffe.
(2) Bei zulässigen unterirdischen Rohrleitungen sind
lösbare Verbindungen und Armaturen in überwachten dichten
Kontrollschächten anzuordnen. Diese Rohrleitungen müssen hinsichtlich
ihres technischen Aufbaus einer der folgenden Anforderungen
entsprechen:
1. |
Sie müssen doppelwandig sein. Undichtigkeiten der
Rohrwände müssen durch ein zugelassenes Leckanzeigegerät selbsttätig
angezeigt werden. |
2. |
Sie müssen als Saugleitung ausgebildet sein, in der
die Flüssigkeitssäule bei Undichtigkeiten abreißt. |
3. |
Sie müssen mit einem Schutzrohr versehen oder in einem
Kanal verlegt sein. Auslaufende Stoffe müssen in einer
Kontrolleinrichtung sichtbar werden. In diesem Fall dürfen die
Rohrleitungen keine brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung
über brennbare Flüssigkeiten (VbF) vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S.
173, 229), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
22. Juni 1995 (BGBl. I S. 836), mit einem Flammpunkt bis 55 C
führen. |
(3) Kann aus sicherheits- oder verfahrenstechnischen
Gründen keine der Anforderungen des Absatzes 2 erfüllt werden, muß eine
gleichwertige Sicherheit nachgewiesen werden.
Zweiter
Teil
Anlagen
zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe
Abschnitt
I
Anlagen
einfacher oder herkömmlicher Art
§ 13
Anlagen
zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger Stoffe
(zu § 19 h Abs. 1 Satz 1 WHG)
(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen
flüssiger wassergefährdender Stoffe sind einfach oder herkömmlich, wenn
sie der Gefährdungsstufe A entsprechen.
(2) Andere Anlagen zum Lagern flüssiger Stoffe sind
einfach oder herkömmlich
1. |
hinsichtlich ihres technischen Aufbaus, wenn die
Lagerbehälter |
|
a) |
doppelwandig sind und Undichtigkeiten der
Behälterwände durch ein Leckanzeigegerät selbsttätig angezeigt
werden oder |
b) |
als oberirdische einwandige Behälter in einem
flüssigkeitsdichten Auffangraum stehen und die Auffangräume so
bemessen sind, daß das dem Rauminhalt des Behälters
entsprechende Lagervolumen zurückgehalten werden kann; dient
der Auffangraum mehreren oberirdischen Behältern, so ist für
seine Bemessung nur das Volumen des größten Behälters
maßgebend; dabei müssen mindestens 1/10 des Gesamtvolumens der
Anlage zurückgehalten werden können; kommunizierende Behälter
gelten als ein Behälter; | |
2. |
hinsichtlich ihrer Einzelteile, wenn diese technischen
Vorschriften oder Baubestimmungen entsprechen, die für die
Beurteilung der Eigenschaft einfacher oder herkömmlicher Art
eingeführt sind, und unterirdische Rohrleitungen § 12 Abs. 2
entsprechen. |
§ 14
Anlagen
zum Lagern fester Stoffe
(zu § 19 h Abs. 1 Satz 1 WHG)
Anlagen zum Lagern fester wassergefährdender Stoffe
sind einfach oder herkömmlich, wenn
1. |
die Anlagen eine gegen die gelagerten Stoffe unter
allen Betriebs- und Witterungsbedingungen beständige und
undurchlässige Bodenfläche haben und |
2. |
die Stoffe in |
|
a) |
dauernd dicht verschlossenen, gegen Beschädigung
geschützten und gegen Witterungseinflüsse und die Stoffe
beständigen Behältern oder Verpackungen oder |
b) |
geschlossenen
Lagerräumen | |
gelagert werden. Geschlossenen Lagerräumen stehen Lagerplätze gleich,
die gegen Witterungseinflüsse durch Überdachung und seitlichen Abschluß
oder Abdeckungen so geschützt sind, daß das Lagergut nicht austreten
kann.
Abschnitt
II
Eignungsfeststellung
und Bauartzulassung
§ 15
Verfahren
(1) Die Eignungsfeststellung nach § 19 h Abs. 1
Satz 1 WHG wird auf Antrag für eine einzelne Anlage, eine Bauartzulassung
nach § 19 h Abs. 1 Satz 2 WHG auf Antrag für serienmäßig hergestellte
Anlagen, Anlagenteile und Schutzvorkehrungen erteilt.
(2) Den Anträgen nach Absatz 1 sind die zur
Beurteilung der Anlage erforderlichen Unterlagen und Pläne, insbesondere
bau- oder gewerberechtliche Zulassungen, beizufügen. Zum Nachweis der
Eignung kann die Behörde ein Gutachten einer sachverständigen Person
verlangen. Als Nachweis gelten auch Prüfbescheinigungen und Gutachten von
in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder in anderen
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
zugelassenen Prüfstellen oder Sachverständigen, wenn die Ergebnisse der
zuständigen Behörde zur Verfügung stehen oder zur Verfügung gestellt
werden und die Prüfanforderungen denen nach dieser Verordnung gleichwertig
sind.
(3) Soweit eine Bauartzulassung vorliegt, ist für
den in der Bauartzulassung bezeichneten Gegenstand eine
Eignungsfeststellung nicht erforderlich.
(4) Über Eignungsfeststellungen entscheidet die
zuständige Behörde, über Bauartzulassungen die oberste
Wasserbehörde.
§ 16
Voraussetzung
für Eignungsfeststellung und Bauartzulassung
(zu § 19 h Abs. 1 Satz 1 und 2 WHG)
Eine Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung darf
nur erteilt werden, wenn mindestens die Grundsatzanforderungen des
§ 3 erfüllt sind oder eine gleichwertige Sicherheit nachgewiesen
wird.
§ 17
Eignungsfeststellung
und andere behördliche Entscheidungen
Eignungsfeststellung und Bauartzulassung entfallen
für Anlagen, Anlagenteile und technische Schutzvorkehrungen,
1. |
die nach immissions- oder arbeitsschutzrechtlichen
Vorschriften der Bauart nach zugelassen sind oder einer solchen
Zulassung bedürfen, |
2. |
die nach den Vorschriften des Bauproduktengesetzes vom
10. August 1992 (BGBl. I S. 1495), geändert durch Artikel 59
des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 539), oder anderer
Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen
Gemeinschaften in den Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen,
das Zeichen der Europäischen Gemeinschaft (CE-Zeichen) tragen und
dieses Zeichen die festgelegten Klassen und Leistungsstufen
ausweist, und die wasserrechtlichen Anforderungen berücksichtigt
werden. |
§ 18
Vorzeitiger
Einbau
Anlagen und Anlagenteile, die nur verwendet werden
dürfen, wenn sie eine Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung nach
§ 19 h Abs. 1 WHG oder eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
nach § 24 der Landesbauordnung haben, dürfen vor deren Erteilung
nicht eingebaut werden. Die zuständige Behörde kann den vorzeitigen Einbau
zulassen.
§ 19
Anwendung
der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF)
Die Vorschriften der §§ 4 bis 6 und 12 der VbF
sind auch auf solche Anlagen zum Lagern brennbarer Flüssigkeiten
anzuwenden, die keinen gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen
und in deren Gefahrenbereich keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
beschäftigt werden. Dies gilt jedoch nicht für die in § 1 Abs. 3 und
4 und § 2 VbF bezeichneten Anlagen und Behälter.
Abschnitt
III
Betrieb
der Anlagen
§ 20
Befüllen
(1) Behälter in Anlagen zum Lagern und Abfüllen
wassergefährdender flüssiger Stoffe dürfen nur mit festen
Leitungsanschlüssen und nur unter Verwendung einer Überfüllsicherung, die
rechtzeitig vor Erreichen des zulässigen Flüssigkeitsstandes den
Füllvorgang selbsttätig unterbricht oder akustischen Alarm auslöst,
befüllt werden. Dies gilt nicht für einzeln benutzte oberirdische Behälter
mit einem Volumen von nicht mehr als 1 000 Liter, wenn sie mit einer
selbsttätig schließenden Zapfpistole befüllt werden. Gleiches gilt für das
Befüllen ortsbeweglicher Behälter in Abfüllanlagen.
(2) Behälter in Anlagen zum Lagern von Heizöl EL,
Dieselkraftstoff oder Ottokraftstoffen dürfen aus Straßentankfahrzeugen
und Aufsatztanks nur unter Verwendung einer selbsttätig schließenden
Abfüllsicherung befüllt werden.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die oberste
Wasserbehörde bestimmen, daß auf feste Leitungsanschlüsse und eine
Überfüllsicherung verzichtet werden kann, wenn sichergestellt wird, daß
auf andere Weise ein Überfüllen ausgeschlossen ist.
(4) Abtropfende Flüssigkeiten sind
aufzufangen.
Dritter
Teil
Anlagen
zum Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum
Verwenden dieser Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im
Bereich öffentlicher Einrichtungen
§ 21
Abwasseranlagen
als Auffangvorrichtungen
(1) Sind bei Anlagen zum Herstellen, Behandeln und
Verwenden der Gefährdungsstufe A, B oder C die Grundsatzanforderungen nach
§ 3 Nr. 3 bis 5 nicht erfüllbar, so entsprechen die Anlagen dennoch
dem Besorgnisgrundsatz nach § 19 g Abs. 1 WHG, wenn
1. |
die bei Leckagen oder Betriebsstörungen unvermeidbar
aus der Anlage austretenden wassergefährdenden Stoffe in einer
Auffangvorrichtung in der betrieblichen Kanalisation zurückgehalten
werden, von wo aus sie schadlos entsorgt werden können, |
2. |
die bei ungestörtem Betrieb der Anlage unvermeidbar in
unerheblichen Mengen in die betriebliche Kanalisation gelangenden
wassergefährdenden Stoffe in eine geeignete betriebliche
Abwasserbehandlungsanlage geleitet werden und nicht zu einer
Überschreitung der nach § 7 a WHG an die Abwassereinleitung oder an
die Indirekteinleitung zu stellenden oder die im wasserrechtlichen
Bescheid festgesetzten Anforderungen führen. |
(2) Aufgrund einer Bewertung der Anlage, der
möglichen Betriebsstörungen, des Anfalls wassergefährdender Stoffe, der
Abwasseranlagen und der Gewässerbelastungen ist in der Betriebsanweisung
nach § 3 Nr. 6 zu regeln, in welchem Umfang die wassergefährdenden
Stoffe getrennt erfaßt, kontrolliert und in die Abwasseranlage eingeleitet
werden dürfen.
Vierter
Teil
Anlagen
zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist, Silagen mit
Silagesickersäften
§ 21
a
Anwendungsbereich Für Anlagen zum Lagern und
Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagen mit Silagesickersäften im Sinne des
§ 19 g Abs. 2 WHG und für Anlagen zum Lagern von Festmist gelten nur
die §§ 2, 3 Nr. 1 Satz 1 und 2 sowie § 3 Nr. 2, die §§ 4,
5, 7, 8, 10 Abs. 1 und 2, § 27 Nr. 1, 3, 6 und 7 sowie die
§§ 28, 29 Abs. 2 und 3 .
§ 21
b
Fassungsvermögen
von Anlagen
(1) Das Fassungsvermögen der Anlagen nach § 21
a muss den Erfordernissen des jeweiligen Betriebes und des
Grundwasserschutzes entsprechen.
(2) Für die Lagerung von Dung ist eine
Lagerkapazität zu schaffen, die auf die klimatischen und pflanzenbaulichen
Besonderheiten des jeweiligen landwirtschaftlichen Betriebes und die
Belange des Gewässerschutzes abgestimmt ist. Für die Lagerung von
flüssigem Dung ist eine Lagerkapazität von sechs Monaten zu schaffen. Bei
der Berechnung des Fassungsvermögens sind zusätzlich zu den Anfallmengen
von flüssigem Dung auch weitere Einleitungen, insbesondere eingeleitete
Silagesickersäfte, Niederschlags- und Abwässer sowie verbleibende
Lagermengen, die betriebsmäßig nicht abgepumpt werden können, zu
berücksichtigen.
(3) Die Lagerkapazität gilt auch als eingehalten,
wenn der Nachweis erbracht wird, dass der Dung überbetrieblich gelagert
oder auf andere Weise ordnungsgemäß verwertet oder entsorgt wird.
(4) Bei offenen Behältern und bei Erdbecken ist ein
Mindestfreibord von 20 cm an jeder Stelle einzuhalten.
§ 21
c
Lager-
und Abfüllplätze
Lagerplätze von Jauche, Gülle, Festmist und Silagen
mit Sickersaftanfall gilt § 49 Abs. 1 Landesbauordnung . Dies gilt
auch für Abfüllplätze. Belastetes Niederschlagswasser ist
aufzufangen.
§ 21
d
Erdbecken
(1) Erdbecken für Gülle sind mit einer
Leckageerkennungseinriehtung auszurüsten. Zum Nachweis der Eignung der
Dichtungsbahnen für die Lagerung von Gülle kann die zuständige Behörde die
Vorlage eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses oder einer
allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung verlangen. Die Dichtungsbahnen
müssen fachgerecht durch von der Herstellerin oder dem Hersteller
autorisierte Verlegefirmen eingebaut werden. Im Bereich der Entnahmestelle
ist die Dichtungsfolie gegen mechanische Beschädigung bei Pumpenbetrieb zu
schützen. Die Verlegefirma hat die Dichtigkeit der Verbindungsnähte
nachzuweisen.
(2) Erdbecken sind spätestens fünf Jahre, in
Wasserschutzgebieten spätestens zweieinhalb Jahre nach der letzten
Überprüfung auf Dichtigkeit zu prüfen.
§ 21
e
Besondere
Anforderungen in Schutz- und Überschwemmungsgebieten
(1) In der weiteren Zone sind Anlagen nach
§ 21 a zulässig, wenn sie mit Leckageerkennungseinrichtungen
ausgerüstet sind.
(2) Anlagen nach § 21 a dürfen in
Überschwemmungsgebieten (§ 2 Abs. 12) nur errichtet, eingebaut oder
betrieben werden, wenn
1. |
Anlagen und Anlagenteile so gesichert sind, daß sie
bei Hochwasser nicht aufschwimmen öder ihre Lage verändern und |
2. |
Anlagen und Anlagenteile so aufgestellt sind, daß bei
Hochwasser kein Wasser in die Anlagen eindringen kann und eine
mechanische Beschädigung ausgeschlossen ist. |
Anlagen zum Lagern von Festmist und Erdbecken sind unzulässig.
§ 21
f
Ausnahmen
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den
Anforderungen der §§ 21 a bis 21 e dieser Verordnung zulassen, wenn
aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls die Voraussetzungen des
§ 19 g Abs. 2 WHG dennoch erfüllt sind.
Fünfter
Teil
Überwachung
§ 22
Sachverständige
(zu § 19 i Abs. 2 Satz 3 WHG)
(1) Sachverständige im Sinne des § 19 i Abs. 2
Satz 3 WHG sind die von Organisationen für die Prüfung bestellten
Personen. Die Organisationen werden von der obersten Wasserbehörde
anerkannt. Auf die Anerkennung besteht kein Rechtsanspruch. Sie kann auf
bestimmte Prüfbereiche beschränkt und zeitlich befristet werden.
(2) Anerkennungen anderer Länder der Bundesrepublik
Deutschland gelten auch in Schleswig-Holstein. Entsprechendes gilt für
gleichwertige Anerkennungen von Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaft oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum.
(3) Organisationen können anerkannt werden, wenn
sie
1. |
nachweisen, daß die von ihnen für die Prüfung
bestellten Personen |
|
a) |
aufgrund ihrer Ausbildung, ihrer Kenntnisse und
ihrer durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen die
Gewähr dafür bieten, daß sie Prüfungen ordnungsgemäß
durchführen, |
b) |
zuverlässig sind und |
c) |
hinsichtlich der Prüftätigkeit unabhängig sind,
insbesondere kein Zusammenhang zwischen der Prüftätigkeit und
anderen Leistungen besteht, | |
2. |
Grundsätze darlegen, die bei den Prüfungen zu beachten
sind, |
3. |
die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen
stichprobenweise kontrollieren, |
4. |
die bei den Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse sammeln,
auswerten und die Sachverständigen in einem regelmäßigen
Erfahrungsaustausch darüber unterrichten, |
5. |
den Nachweis über das Bestehen einer
Haftpflichtversicherung für Gewässerschäden mit einer Deckungssumme
von mindestens fünf Millionen Deutsche Mark für die Tätigkeit ihrer
Sachverständigen erbringen und |
6. |
erklären, daß sie die Länder, in denen die
Sachverständigen Prüfungen vornehmen, von jeder Haftung für die
Tätigkeit ihrer Sachverständigen freistellen. |
(4) Als Organisationen im Sinne des Absatzes 3
können auch Gruppen anerkannt werden, die in selbständigen
organisatorischen Einheiten eines Unternehmens zusammengefaßt und
hinsichtlich ihrer Prüftätigkeit nicht weisungsgebunden sind. Dies gilt
auch für Behörden oder andere geeignete Stellen für die Prüfung von
Anlagen des Bundes, des Landes, der Kreise, Ämter und Gemeinden; auf die
Haftpflichtversicherung (Absatz 3 Satz 1 Nr. 5) kann verzichtet
werden.
(5) Die Sachverständigen sind verpflichtet, ein
Prüftagebuch zu führen, aus dem sich mindestens Art, Umfang, Zeitaufwand
und Ergebnis der jeweiligen Prüfung ergeben. Das Prüftagebuch ist der
zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
§ 23
Überprüfung
von Anlagen
(zu § 19 i Abs. 2 Satz 3 WHG)
(1) Die Betreiberin oder der Betreiber hat nach
Maßgabe des § 19 i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, 2, 3 und 5 WHG durch
Sachverständige nach § 22 überprüfen zu lassen
1. |
unterirdische Anlagen und Anlagenteile, |
2. |
oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe C und D, in
Schutzgebieten der Gefährdungsstufe B, C und D, |
3. |
Anlagen, für die Prüfungen in einer
Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung nach § 19 h Abs. 1
Satz 1 oder 2 WHG, einer gewerblichen Bauartzulassung oder einem
Bescheid über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
vorgeschrieben sind; sind darin kürzere Prüffristen festgelegt,
gelten diese. |
Die Betreiberin oder der Betreiber hat darüber hinaus nach Maßgabe des
§ 19 i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 WHG oberirdische Anlagen der
Gefährdungsstufe B durch Sachverständige nach § 22 überprüfen zu
lassen. Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen beginnen mit dem
Abschluß der Prüfung vor Inbetriebnahme.
(2) Die zuständige Behörde kann wegen der Besorgnis
einer Gewässergefährdung ( § 19 i Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 WHG) besondere
Prüfungen auf Kosten der Betreiberin oder des Betreibers anordnen, kürzere
Prüffristen bestimmen oder die Überprüfung für andere als in Absatz 1
genannte Anlagen vorschreiben. Sie kann im Einzelfall, die oberste
Wasserbehörde allgemein, Anlagen nach Absatz 1 von der Prüfpflicht
befreien, wenn gewährleistet ist, daß eine von der Anlage ausgehende
Gewässergefährdung ebenso rechtzeitig erkannt wird, wie bei Bestehen der
allgemeinen Prüfpflicht.
(3) Die Prüfungen nach Absatz 1 und 2 entfallen,
soweit Anlagen zu denselben Zeitpunkten oder innerhalb gleicher oder
kürzerer Zeiträume nach anderen Rechtsvorschriften geprüft und dabei die
Anforderungen dieser Verordnung und des § 19 g WHG berücksichtigt
werden und die zuständige Behörde einen Prüfbericht erhält.
(4) Die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber
hat rechtzeitig Sachverständigen den Auftrag zur Anlagenprüfung zu
erteilen und die Kosten zu tragen. Können Sachverständige die Prüfung
nicht innerhalb von drei Monaten nach Auftragseingang durchführen, haben
sie den Auftrag unverzüglich abzulehnen.
(5) Die Betreiberin oder der Betreiber hat den
Sachverständigen vor der Prüfung die für die Anlage erteilten behördlichen
Bescheide, die von der Herstellerin oder vom Hersteller ausgehändigten
Bescheinigungen sowie den letzten Prüfbericht vorzulegen. Die
Sachverständigen haben über jede durchgeführte Prüfung der zuständigen
Behörde und der Betreiberin oder dem Betreiber unverzüglich einen
Prüfbericht vorzulegen. Festgestellte Mängel sind im Prüfbericht nach
ihrer Bedeutung als geringfügig, erheblich oder gefährlich zu
kennzeichnen. Bei erheblichen Mängeln sind Fristen für die
Mängelbeseitigung vorzuschlagen. Werden gefährliche Mängel festgestellt,
ist die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren. Dabei ist auch ein
Vorschlag zur Stillegung oder zum möglichen Weiterbetrieb der Anlage zu
machen. Soweit weitere Prüfungen erforderlich sind, sind diese mit
angemessenen Fristen vorzuschlagen. Die oberste Wasserbehörde kann für die
Prüfberichte die Verwendung eines amtlichen Musters vorschreiben.
Sechster
Teil
Fachbetriebe
§ 24
Ausnahmen
von der Fachbetriebspflicht
(zu § 19 l Abs. 1 Satz 2 WHG)
Tätigkeiten, die nicht von Fachbetrieben ausgeführt
werden müssen, sind:
1. |
alle Tätigkeiten nach § 19 l WHG an |
|
a) |
Anlagen zum Umgang mit festen und gasförmigen
wassergefährdenden Stoffen, |
b) |
Anlagen zum Umgang mit flüssigen
wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufen A und
B, |
c) |
Feuerungsanlagen, | |
2. |
Tätigkeiten an Anlagen und Anlagenteilen nach
§ 19 g Abs. 1 und 2 WHG, die keine unmittelbare Bedeutung für
die Sicherheit der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
haben, wie |
|
a) |
Herstellen von baulichen Einrichtungen für den
Einbau von Anlagen, Grob- und Vormontagen von Anlagen und
Anlagenteilen, |
b) |
Herstellen von Räumen oder Erdwällen für die
spätere Verwendung als Auffangraum, |
c) |
Ausheben von Baugruben für alle Anlagen, |
d) |
Aufbringen von Isolierungen, Anstrichen und
Beschichtungen, sofern diese nicht Schutzvorkehrungen
sind, |
e) |
Einbauen, Aufstellen, Instandhalten und
Instandsetzen von Elektroinstallationen einschließlich Meß-,
Steuer- und Regelanlagen, | |
3. |
Instandsetzen, Instandhalten und Reinigen von Anlagen
und Anlagenteilen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Zuge
der Herstellungs-, Behandlungs- und Verwendungsverfahren, wenn die
Tätigkeiten von eingewiesenem betriebseigenen Personal nach
Betriebsvorschriften, die den Anforderungen des Gewässerschutzes
genügen, durchgeführt werden, |
4. |
Tätigkeiten, die in einer wasserrechtlichen oder
gewerberechtlichen Bauartzulassung oder in einer allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassung oder in einer Eignungsfeststellung näher
festgelegt und beschrieben sind. |
§ 25
Technische
Überwachungsorganisationen
(zu § 19 l Abs. 2 Nr. 2 WHG)
Technische Überwachungsorganisationen im Sinne des
§ 19 l Abs. 2 Nr. 2 WHG sind die nach § 22 anerkannten
Organisationen jeweils für ihren Bereich.
§ 26
Nachweis
der Fachbetriebseigenschaft
(zu § 19 i Abs. 1 und § 19 l WHG)
(1) Fachbetriebe nach § 19 l WHG haben auf
Verlangen gegenüber der zuständigen unteren Wasserbehörde, in deren Bezirk
sie tätig werden, die Fachbetriebseigenschaft nach § 19 l Abs. 2 WHG
nachzuweisen. Der Nachweis ist geführt, wenn der Fachbetrieb
1. |
eine Bestätigung einer baurechtlich anerkannten
Überwachungs- oder Gütegemeinschaft vorlegt, wonach er zur Führung
von Gütezeichen dieser Gemeinschaft für die Ausübung bestimmter
Tätigkeiten berechtigt ist, oder |
2. |
eine Bestätigung einer Technischen
Überwachungsorganisation über den Abschluß eines
Überwachungsvertrages vorlegt, aus der hervorgeht, für welche
Tätigkeiten und Anlagenarten die Fachbetriebseigenschaft anerkannt
ist. |
(2) Die Fachbetriebseigenschaft ist auch gegenüber
der Betreiberin oder dem Betreiber einer Anlage nach § 19 g Abs. 1
und 2 WHG nachzuweisen, wenn diese oder dieser den Fachbetrieb mit
fachbetriebspflichtigen Tätigkeiten beauftragt. Absatz 1 Satz 2 gilt
entsprechend.
Siebenter
Teil
Bußgeldvorschrift
§ 27
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 LWG
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. |
entgegen § 8 bei einer Betriebsstörung oder einem
Schadensfall eine Anlage nicht oder nicht rechtzeitig außer Betrieb
nimmt und entleert, |
2. |
entgegen § 9 Anlagen nicht, nicht rechtzeitig
oder nicht richtig mit einer Kennzeichnung versieht, |
3. |
in Schutzgebieten eine Anlage einbaut, aufstellt oder
verwendet, die nicht § 10 Abs. 1 bis 3 und § 21 e Abs. 1
entspricht, |
4. |
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 ein Anlagenkataster
nicht führt, |
5. |
entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 Behälter ohne feste
Leitungsanschlüsse oder ohne Überfüllsicherung oder entgegen
§ 20 Abs. 2 ohne selbsttätig schließende Abfüllsicherung
befüllt oder befüllen läßt, |
6. |
entgegen §§ 21 b und 21 d Anlagen nicht
ordnungsgemäß betreibt, |
7. |
in Überschwemmungsgebieten eine Anlage einbaut,
aufstellt oder verwendet, die nicht § 21 e Abs. 2
entspricht, |
8. |
Prüfungen nach § 23 durchführt, ohne von einer nach §
22 anerkannten Organisation für die Prüfung bestellt zu sein, |
9. |
als Betreiberin oder Betreiber entgegen § 23 Abs.
1 oder 2 Anlagen nicht oder nicht fristgemäß überprüfen
läßt. |
Achter
Teil
Zuständigkeiten,
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 28
Zuständige
Behörden
Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind für die
Durchführung der §§ 19 g bis 19 l WHG und dieser Verordnung
zuständig
1. |
die Bergämter für das Land Schleswig-Holstein für
Anlagen, die der Bergaufsicht unterstehen, |
2. |
im übrigen die Landrätinnen und Landräte und die
Bürgermeisterinnen und die Bürgermeister der kreisfreien Städte als
untere Wasserbehörden. |
§ 29
Bestehende
Anlagen
(1) Für Anlagen, die bei Inkrafttreten dieser
Verordnung bereits eingebaut oder aufgestellt waren (bestehende Anlagen),
sind die Anforderungen nach § 3 Nr. 6 und §§ 9, 11 und 20
innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu
erfüllen, es sei denn, daß diese Anforderungen auch schon nach der
bisherigen Rechtslage bestanden.
(2) Werden durch diese Verordnung andere als die in
Absatz 1 genannten Anforderungen neu begründet oder verschärft, so gelten
sie für bestehende Anlagen erst aufgrund einer Anordnung der zuständigen
Behörde. Jedoch kann aufgrund dieser Verordnung nicht verlangt werden, daß
rechtmäßig bestehende oder begonnene Anlagen stillgelegt oder beseitigt
werden.
(3) Anlagen nach § 21 d, die am 26. März 1999
bereits errichtet waren, sind bis zum 31. Dezember 2003 mit einer
Leckageerkennungseinrichtung auszurüsten.
(4) Anlagen, die nach der Anlagenverordnung vom 24.
Juni 1986 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), zuletzt geändert durch Verordnung vom
30. November 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 527), als einfach oder herkömmlich
galten, bedürfen auch weiterhin keiner Eignungsfeststellung.
(5) Die Betreiberin oder der Betreiber hat
bestehende Anlagen, die aufgrund des § 23 erstmalig einer Prüfung
bedürfen, spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung
überprüfen zu lassen. Diese Prüfung gilt als Prüfung vor Inbetriebnahme
nach § 23 Abs. 1 Satz 3 . Satz 1 gilt nicht, wenn in einer
behördlichen Zulassung eine Ausnahme von der Prüfpflicht erteilt oder eine
andere Frist für die erstmalige Prüfung bestimmt wird.
(6) Werden durch diese Verordnung Anforderungen an
die Lagerkapazität für Dung- und Silagesickersaftanlagen, die bei
In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits eingebaut oder aufgestellt waren
(bestehende Anlagen), neu begründet oder verschärft, sind diese Anlagen
bis zum 31. Dezember 2008 an diese Verordnung anzupassen.
§ 30
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer
Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anlagenverordnung vom 24. Juni
1986 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30.
November 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 527), außer Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 bedarf es der
Anerkennung nach § 22 erst zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser
Verordnung; soweit innerhalb dieser Frist eine Anerkennung noch nicht
vorliegt, wird § 11 der Anlagenverordnung in der in Absatz 1 Satz 2
genannten Fassung weiter angewandt.
Anlage:
(zu § 4)
1. Begriffsbestimmungen
1.1 Das Volumen einer Anlage in den tabellarischen Darstellungen der
Anforderungen ist das Volumen des größten abgesperrten Anlagenteils. Bei
Faß- und Gebindelägern ist das Volumen aller Fässer und Gebinde zu
berücksichtigen.
1.2 Anforderungen an die Befestigung und Abdichtung von
Bodenflächen:
FO = keine Anforderungen an die Befestigung und Abdichtung der Fläche
über die betrieblichen Anforderungen hinaus
F1 = stoffundurchlässige Fläche
F2 = stoffundurchlässige Fläche mit Nachweis; kann bei bestehenden
Anlagen mit einer Vielzahl unterschiedlicher wassergefährdender Stoffe der
Nachweis nicht geführt werden, kann F2 durch F1 in Verbindung mit I1 und
Auffangtassen ersetzt werden
1.3 Anforderungen an das Rückhaltevermögen für austretende
wassergefährdende Flüssigkeiten:
RO = kein Rückhaltevermögen über die betrieblichen
Anforderungen hinaus
R1 = Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender
Flüssigkeiten, das bis zum Wirksamwerden geeigneter
Sicherheitsvorkehrungen auslaufen kann
R2 = Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender
Flüssigkeiten, das bei Betriebsstörungen freigesetzt werden kann, ohne
daß Gegenmaßnahmen berücksichtigt werden; R2 ist erfüllt, wenn ein
Rückhaltevermögen nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b vorhanden ist
R3 = Ersatz des Rückhaltevermögens durch Doppelwandigkeit
mit Leckanzeigegerät
technischer Art:
IO = keine besonderen Anforderungen
I1 = Überwachung durch selbsttätige Störmeldeeinrichtungen
in Verbindung mit ständig besetzter Betriebsstätte (z.B. Meßwarte) oder
Überwachung mittels regelmäßiger Kontrollgänge; Aufzeichnung der
Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Betrieb und Veranlassung notwendiger
Maßnahmen
I2 = Alarm- und Maßnahmenplan, der wirksame Maßnahmen und
Vorkehrungen zur Vermeidung von Gewässerschäden
beschreibt und mit den in die Maßnahmen einbezogenen
Stellen abgestimmt ist
+ = zusätzlich
/ = wahlweise
2. Lageranlagen
2.1 Oberirdische Lageranlagen der Gefährdungsstufe B, C und D für
flüssige wassergefährdende Stoffe müssen, soweit im folgenden nichts
anderes geregelt ist, die in den folgenden Tabellen genannten
Anforderungen erfüllen:
Tabelle 1 (Lageranlagen)
Wassergefährdungsklasse (WGK)
Volumen in m3 |
1 |
2 |
3 |
< 1 |
------- |
------- |
F1+R2+I0 |
< 1
< 10 |
------- |
F1+R1+I1 |
F1+R2+I0 |
< 10
< 100 |
------- |
F1+R1+I2/
F2+R1+I1 |
F1+R2+I0 |
> 100 |
F1+R1+I2/
F2+R1+I1 |
F1+R2+I0 |
F1+R2+I0 |
2.2 Die Anforderungen sind auch eingehalten, wenn die jeweiligen
Anforderungen einer höheren WGK oder eines höheren Volumenbereichs
eingehalten werden oder einheitlich die Anforderungen FO+R3+IO erfüllt
werden.
2.3 R1 kann bei Behältern aus glasfaserverstärkten Kunststoffen zur
Lagerung von Heizöl EL und Dieselkraftstoff mit einem Volumen bis zu 2 m3
in Gebäuden bis zum 31. Dezember 1999 entfallen, wenn die Behälter auf
flüssigkeitsundurchlässigem Boden aufgestellt werden und im Umkreis von 5
m keine Abläufe vorhanden sind.
2.4 Bei Faß- und Gebindelägern für flüssige wassergefährdende Stoffe
wird R1 oder R2 in Abhängigkeit von der Gesamtlagermenge Vges wie folgt
ermittelt:
Tabelle 2 (Rückhaltevermögen Faß- und Gebindeläger)
Gesamtlagermenge Vges in m3 |
R1 oder R2 |
< 100 |
10 % von Vges wenigstens der Rauminhalt des größten
Gefäßes |
> 100 < 1000 |
3 % von Vges wenigstens jedoch 10 m3 |
> 1000 |
2 % von Vges wenigstens jedoch 30 m3
|
3.1 Anlagen zum Abfüllen und Umschlagen der Gefährdungsstufen B, C und
D flüssiger wassergefährdender Stoffe müssen, soweit im folgenden nichts
anderes geregelt ist, die in der folgenden Tabelle genannten Anforderungen
erfüllen:
Tabelle 3 (Abfüll- und Umschlaganlagen)
Wassergefährdungsklasse (WGK)
Fallgruppe |
1 |
2 |
3 |
1 |
F1+R1+I0 |
F2+R2+I0 |
F2+R2+I0 |
2 |
F1+R0+I1 |
F1+R1+I1 |
F1+R1+I2 |
3 |
F0+R0+I0 |
F1+R0+I2 |
F1+R0+I2 |
Fallgruppe 1: Befüllen und Entleeren von ortsbeweglichen
Behältern
Fallgruppe 2: Umschlagen von Flüssigkeiten in Verpackungen,
die den gefahrgutrechtlichen Anforderungen nicht genügen oder nicht
gleichwertig sind
Fallgruppe 3: Umschlagen von Flüssigkeiten in Verpackungen,
die den gefahrgutrechtlichen Anforderungen genügen oder gleichwertig
sind
3.2 Die Anforderungen sind auch eingehalten, wenn die
jeweiligen Anforderungen einer höheren WGK erfüllt werden.
3.3 Beim Befüllen und Entleeren der Lagerbehälter von
Heizölverbraucheranlagen, Saison- und Eigenverbrauchtankstellen und
Notstromanlagen aus hierfür zugelassenen Straßentankfahrzeugen oder
Aufsetztanks unter Verwendung einer Abfüllsicherung werden an die
Abfüllplätze keine besonderen Anforderungen gestellt.
3.4 Am Abfüll- oder Umschlagvorgang beteiligte Transportmittel
sind gegen Wegrollen, Verschieben oder Abfahren zu
sichern.
3.5 Für das Laden und Löschen flüssiger wassergefährdender
Stoffe von Schiffen mit Rohrleitungen gelten die folgenden
Regelungen:
3.5.1 Beim Umschlag im Druckbetrieb muß die Umschlaganlage mit
einem Sicherheitssystem mit Schnellschlußeinrichtungen
ausgestattet sein, das selbsttätig land- und schiffseitig
den Förderstrom unterbricht und die Leitungsverbindung
dazwischen öffnet, wenn und bevor die Leitungsverbindung
infolge Abtreiben des Schiffes zerstört werden kann.
3.5.2 Beim Saugbetrieb muß sichergestellt sein, daß bei einem
Schaden an der Saugleitung das Transportmittel nicht
durch Heberwirkung leerlaufen kann.
3.6 Mit Zustimmung der zuständigen Behörde kann bei stehenden
Gewässern abweichend von Nr. 3.5.1 ein Sicherheitssystem
verwendet werden, bei dem nicht selbsttätig die
Leitungsverbindung geöffnet wird.
wassergefährdender Stoffe (HBV-Anlagen)
4.1 Anlagen der Gefährdungsstufen B, C und D zum Herstellen,
Behandeln und Verwenden wassergefährdender flüssiger
Stoffe müssen die in der folgenden Tabelle genannten
Anforderungen erfüllen:
Tabelle 4 (HBV-Anlagen)
Wassergefährdungsklasse (WGK)
Volumen in m3 |
1 |
2 |
3 |
> 0,1 < 1 |
------- |
------- |
F1+R2+I1/ F2+R2+I0 |
> 1 < 10 |
------- |
F1+R1+I1 |
F1+R2+I1 |
> 10 < 100 |
------- |
F2+R2+I1+I2 |
F2+R2+I1+I2 |
>100 < 1000 |
F2+R1+I1+I2 |
F2+R2+I1+I2 |
F2+R2+I1+I2 |
> 1000 |
F2+R2+I1+I2 |
F2+R2+I1+I2 |
F2+R2+I1+I2 |
4.2 Die Anforderungen sind auch eingehalten, wenn die
jeweiligen Anforderungen einer höheren WGK oder eines
höheren Volumenbereiches erfüllt
werden. |