Richtlinie zur Förderung der Anpassung von Kleinkläranlagen an die allgemein anerkannten Regeln der Technik (Nachrüstung)

Gl.-Nr.: 6613.12
Fundstelle: Amtsbl. Schl.-H. 2002 S. 918

Bekanntmachung des Ministeriums für Umwelt, Natur und Forsten vom 10. Dezember 2002 – V 401/5241 –

 

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschrift (VV-K) zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen zur Nachrüstung bereits bestehender Kleinkläranlagen von zu privaten Wohnzwecken genutzten Gebäuden.

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Förderungsfähig ist die Nachrüstung von Kleinkläranlagen von zu privaten Wohnzwecken genutzten Gebäuden entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik nach § 18 b WHG (DIN EN 12566 und DIN 4261), sofern eine mindestens zweistufige Reinigung erfolgt. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Einzelnachrüstung oder eine gemeinschaftliche Nachrüstung mehrerer Grundstücke erfolgt. Kleinkläranlagen sind Grundstückskläranlagen zur Behandlung des auf einem Grundstück oder auf mehreren Grundstücken aus einzelnen Gebäuden anfallenden häuslichen Schmutzwassers mit einem Schmutzwasserzufluss von bis zu 8 m3 pro Tag.

2.2 In besonderen Fällen kann anstelle der Nachrüstung auch ein freiwilliger Anschluss an eine öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gefördert werden. Dazu ist die Übergabestelle an das öffentliche Kanalnetz verbindlich festzulegen und in das Abwasserbeseitigungskonzept mit aufzunehmen. Die Eigentumsverhältnisse müssen geklärt sein.

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die kommunalen Körperschaften (Gemeinden, Ämter, Wasser- und Bodenverbände und Zweckverbände), in deren Gebiet die Nachrüstung durchgeführt wird. Diese haben die Zuwendungen ungekürzt an die Betreiber der Abwasseranlage weiterzugeben. Die kommunale Körperschaft übernimmt die Abwicklung der Förderung.

Im Falle des freiwilligen Anschlusses nach Nr. 2.2 ist die Zuwendung sichtbar bei der Bemessung der Beiträge und Gebühren zu berücksichtigen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Vor der Durchführung der Nachrüstung von Kleinkläranlagen hat die jeweilige Gemeinde ein Abwasserbeseitigungskonzept (§ 31 Abs. 3 LWG) vorzulegen, aus dem hervorgeht, wo künftig zentrale Ortsentwässerungsanlagen errichtet werden sollen und welche Grundstücke auf Dauer über Kleinkläranlagen zu entsorgen sind.

4.2 In Gemeinden mit mehr als 100 nachzurüstenden Anlagen können Bauabschnitte gebildet werden. Der einzelne Bauabschnitt muss jedoch mindestens 50 nachzurüstende Anlagen umfassen und sich auf einen definierten Teil des Gemeindegebietes erstrecken. Die Richtlinie ist dann auf dieses Teilgebiet der Gemeinde anzuwenden.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt.

5.2 Der Zuschuss beträgt 770 € je Wohneinheit. Wohnungen mit einer Wohnfläche bis 50 m² zählen als halbe Wohneinheit.

5.3 Die Bagatellgrenze nach Nummer 2.1 der VV-K findet keine Anwendung.

6. Verfahren

Mit dem Antrag auf Zuwendung wird gleichzeitig ein Antrag auf Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn gestellt. Die Entscheidung über den Antrag auf Zuwendung erfolgt nach Vorlage der Fertigstellungsmeldung und des Verwendungsnachweises.

6.1 Antragsverfahren

Für die Bewilligung einer Zuwendung bedarf es eines formgebundenen Antrages durch die kommunale Körperschaft. Die Formblätter können bei der Bewilligungsbehörde, dem zuständigen Staatlichen Umweltamt, angefordert werden. Der Antrag ist über die zuständige untere Wasserbehörde an die Bewilligungsbehörde zu leiten.

Folgende Angaben sind im Antrag zu machen:

Als Anlagen sind dem Antrag im Allgemeinen beizufügen:

6.2 Bewilligungsverfahren

Die Bewilligungsbehörden entscheiden über den Antrag durch einen schriftlichen Bescheid.

Bestandteile des Zuwendungsbescheides sind die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (AN-Best-K - Anlage 1 zu Nr. 5.1 VV-K, Amtsbl. Schl.-H. 1984 S. 119, in der jeweils geltenden Fassung), die dem Zuwendungsbescheid beizufügen sind. Abweichend zu Nummer 4.2.4 der VV-K muss der Zuwendungsbescheid weder den Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben noch eine detaillierte Darstellung der Gesamtfinanzierung (Finanzierungsplan) enthalten.

6.3 Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn, Durchführungszeitraum

Mit dem Antrag auf Zuwendung stellt die kommunale Körperschaft einen Antrag auf Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn bei der Bewilligungsbehörde.

Die Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn gilt als erteilt, wenn die Bewilligungsbehörde nicht innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrages widersprochen hat.

Die Entscheidung über einen vorzeitigen Baubeginn erfolgt unabhängig von der Entscheidung über die Gewährung einer Zuwendung. Die Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn ist auf ein Jahr befristet. Die Frist beginnt zu laufen nach Ablauf eines Monats nach Eingang des Antrages (Satz 2), wenn die Bewilligungsbehörde nicht widersprochen hat. Wird mit der Durchführung der Maßnahme innerhalb dieser Frist nicht begonnen, so erlischt die Zustimmung.

Der Durchführungszeitraum für die Maßnahme beträgt höchstens fünf Jahre und beginnt mit Erteilung der Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn. Für Einzelmaßnahmen, die nicht innerhalb dieses Zeitraumes fertig gestellt werden, wird keine Zuwendung gewährt.

6.4 Auszahlungstermin und Anforderungsverfahren

Werden der Bewilligungsbehörde die Fertigstellungsmeldung und der Verwendungsnachweis bis zum 15. November vorgelegt, können die Zuschüsse unter Vorliegen aller Voraussetzungen noch im selben Haushaltsjahr ausgezahlt werden. Sollten diese Unterlagen nach der genannten Frist eingehen, können die Zuschüsse nicht vor dem folgenden Haushaltsjahr ausgezahlt werden.

Es genügt ein vereinfachter Verwendungsnachweis. Die Formblätter können bei der Bewilligungsbehörde angefordert werden.

6.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderlichen Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-K zu § 44 LHO i.V.m. den entsprechenden Regelungen des Landesverwaltungsgesetzes (§§ 116, 117, 117 a LVwG), soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7 Rückforderung

Abweichend zu Nummer 8.8 der VV-K sind Rückforderungen ab einem Betrag von 770 € (eine Wohneinheit) geltend zu machen und entsprechend zu widerrufen.

8 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft.

Gleichzeitig treten die Richtlinien für die Förderung der Anpassung von Hauskläranlagen und Kleinkläranlagen an die allgemein anerkannten Regeln der Technik (Nachrüstung) vom 14. Dezember 1987 (Amtsbl. Schl.-H. 1988 S. 16) außer Kraft.

Die Richtlinie gilt bis zum 31. Dezember 2005.