Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz
Die Belehrung ist Voraussetzung für den beruflichen Umgang mit Lebensmitteln. Personen, die Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen, bedürfen einer Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Diese Erstbelehrung darf nicht früher als drei Monate vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit stattfinden und erfolgt durch den Fachdienst Gesundheit.
Online-Anmeldung
Sehr geehrte Damen und Herren,
aktuell bieten wir die Belehrung nach § 43 des Infektionsschutzgesetztes nur noch online an.
Hier melden Sie sich zur Belehrung an:
https://oh.gotzg.de
Information zum Ablauf der Online-Belehrung
- Die Belehrung findet online statt. Sie müssen nicht zum Gesundheitsamt kommen. Sie können die Belehrung von Zuhause, bei der Arbeit oder wo es für Sie passend ist, durchführen.
- Sie werden zu einem Online-Seminar zugeschaltet (Bild- und Tonkommunikation). Ein Online-Seminar ist ein virtueller Raum mit synchroner Kommunikation, d.h. der Live-Kontakt ist gegeben.
- Zum Termin benötigen Sie: PC, Notebook, Tablet oder ähnliches Gerät und eine stabile Internetverbindung, Ihr Smartphone/Handy, Ihren Lichtbildausweis
- Die Technologiezentrum Glehn GmbH wird Ihnen beim Anruf alles genau erklären.
Das Technologiezentrum Glehn GmbH führt im Auftrag des Kreises Ostholstein die Online-Belehrung durch. Für Fragen direkt zur Online-Belehrung kontaktieren Sie bitte das Technologiezentrum Glehn GmbH mit Sitz in Korschenbroich. Das TZG verfügt über ein technisch affines Service-Team mit Hotline, das Sie für Fragen zur Online-Belehrung kontaktieren können. An nachfolgende Ansprechpartner können Sie sich bei Schwierigkeiten wenden:
IfSG-Hotline:
Telefon 02182 8507-65
E-Mail: ifsg@tz-glehn.de
Servicezeiten:
Montag bis Freitag: 09:00 bis 20:00 Uhr
Samstag: 09:00 bis 15:00 Uhr
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Gültiger Lichtbildausweis (z.B. Personalausweis, Reisepass)
- Sonderregelung für Minderjährige unter 16 Jahren: Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten. Diese erhalten Sie während der Anmeldung für die Belehrung.
- Teilnehmer/innen, die für ein schulisch veranlasstes Praktikum einer allgemeinbildenden Schule eine Belehrungsbescheinigung benötigen, müssen eine Praktikumsbestätigung der Schule vorlegen, damit die Belehrungsbescheinigung gebührenfrei ausgestellt werden kann.
- Teilnehmer/innen, die für ein Ehrenamt eine Belehrungsbescheinigung benötigen, müssen einen Nachweis ihres Träger vorlegen.
Wichtige Hinweise
- Die Belehrung ist kostenpflichtig. Die Gebühr beträgt 25,00 Euro und kann per PayPal, giropay und paydirekt bezahlt werden. Eine Quittung erhalten Sie nach der Zahlung per E-Mail.
- NEU! Für einen bestimmten Personenkreis besteht die Möglichkeit einer Gebührenbefreiung für die Belehrung und Ausstellung der Bescheinigung nach Paragraph 43 Abs. 1 IfSG (für Schülerinnen und Schüler, die ein Praktikum zur Berufsfindung in Lebensmittelbetrieben ableisten und Personen, die ein Ehrenamt ausführen).
Sollten Sie einem der o.g. Personenkreise angehören, senden Sie vor Ihrer Anmeldung bitte einen entsprechenden Nachweis für die Gebührenbefreiung (Praktikumsbescheinigung der Schule, Ehrenamtsbescheinigung der Einrichtung) an die E-Mail-Adresse ifsg@tz-glehn.de Sie erhalten anschließend eine Bestätigung mit einem Gutscheincode per E-Mail, sofern der Nachweis ausreicht. Erst mit dem Gutscheincode können Sie über die Anmeldeplattform kostenfrei eine Belehrung buchen.
- Die Teilnahme an einer Belehrung wir nur mit gültigem Lichtbildausweis (z.B. Personalausweis, Reisepass) gewährt.
- Die Online-Belehrung findet in den Sprachen Deutsch, Bulgarisch, Italienisch, Kurdisch (Sorani), Rumänisch, Russisch, Türkisch, Englisch, Französisch und Polnisch statt. Wenn Sie wenige Deutschkenntnisse haben und Ihre Muttersprache nicht dabei ist, benötigen Sie eine Dolmetscherin bzw. einen Dolmetscher.
- Die Belehrung dauert ca. 30-40 Minuten.
- Nach bestandener Online-Belehrung wird Ihnen die Bescheinigung als pdf-Datei an Ihre E-Mailadresse gesendet.
Personenkreis - Wer benötigt eine Belehrung?
§ 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) schreibt eine Belehrung für Personen vor, die in Küchen und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung tätig werden oder den gewerbsmäßigen Umgang mit bestimmten Lebensmitteln haben und bei diesen Tätigkeiten mit den Lebensmitteln in Berührung kommen.