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Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Heilpraktikerin / Heilpraktiker

Aktueller Hinweis

Wer die Heilkunde berufsmäßig ausüben will, muss entweder approbierte Ärztin oder approbierter Arzt sein oder über eine Heilpraktikererlaubnis verfügen, ansonsten macht sie oder er sich strafbar. Die Erlaubnis berechtigt dazu, die Berufsbezeichnung Heilpraktikerin/Heilpraktiker zu führen. Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.

Antragsverfahren

Wenn Sie beabsichtigen, die Kenntnisüberprüfung zur Heilpraktikerin/zum Heilpraktiker abzulegen, erfolgt im Fachdienst Gesundheit in Eutin die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde. Die Antragsunterlagen sind 2 Monate vor dem Prüfungstermin beim Fachdienst Gesundheit in Eutin einzureichen. Später eingereichte Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden.
Die schriftlichen und mündlichen Kenntnisüberprüfungen für die einzelnen Anträge werden in Amtshilfe bei der Gesundheitsbehörde des Kreises Nordfriesland in Husum durchgeführt. Die Anmeldung zu einem Prüfungstermin ist für Sie verbindlich.

Folgende Anträge können gestellt werden:

  • Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung
  • Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie
  • Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung beschränkt auf das Gebiet der Physiotherapie

Heilpraktikerüberprüfungstermine  2024

  • Mittwoch, 25. September 2024 - uneingeschränkte Kenntnisüberprüfung und sektorale Kenntnisüberprüfung auf dem Gebiet der Psychotherapie und Physiotherapie

    Termin für die Abgabe der Antragsunterlagen: 25.07.2024

    Die mündlichen Überprüfungen finden in der Regel frühestens 4 Wochen nach der schriftlichen Überprüfung statt.

Überprüfungsablauf

  • Die Überprüfung gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil.
  • Wird ein Teil nicht bestanden, gilt die Überprüfung insgesamt als nicht bestanden und beide Teile müssen wiederholt werden.

Große Heilpraktikererlaubnis

  • In der schriftichen Überprüfung werden 60 Fragen im Multiple-Choice-Verfahren gestellt, von denen 75 % richtig beantwortet werden müssen (Prüfungszeit 120 Minuten).
  • Der mündlich-praktische Teil der Überprüfung kann bis zu 60 Minuten dauern.

Beschränkte Heilpraktikererlaubnis

  • In der eingeschränkten Überprüfung auf dem Gebiet der Psychotherapie und auf dem Gebiet der Physiotherapie werden schriftlich 28 Fragen im Multiple-Choice-Verfahren gestellt, von denen 75 % richtig beantwortet werden müssen (Prüfungszeit 60 Minuten).
  • Der mündlich-praktische Teil der Überprüfung kann bis zu 45 Minuten dauern.

Besonderheit für Diplom-Psychologen

Wenn Sie einen Abschluss an einer Hochschule als Diplom-Psychologin/Diplom-Psychologe erhalten haben und dabei das Fach "Klinische Psychologie" belegt und bestanden haben, können Sie in der Regel die Heilpraktikererlaubnis beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie bekommen, ohne an einer Kenntnisüberprüfung für Heilpraktiker teilnehmen zu müssen (Rechtsprechung: Bundesverwaltungsgericht vom 10.02.1983 (NJW 1984, 1414).

Die genannten Antragsunterlagen sind in diesem Fall vollständig vorzulegen. Zudem wird eine beglaubigte Kopie Ihrer Diplomurkunde und des Abschlusszeugnisses der Hochschule, aus dem sich ergibt, dass Sie das Fach "Klinische Psychologie" belegt und bestanden haben, benötigt. Bitte vermerken Sie auf dem Antrag "nach Aktenlage".

Nach dem Deutschen Qualitätsrahmen entspricht ein Master-Studiengang und der Diplom-Studiengang dem Niveau 7.
Ein Bachelor-Studiengang reicht daher für eine Anerkennung nach Aktenlage nicht aus.

Besonderheiten für Physiotherapeuten

Wenn Sie eine Zulassung als Physiotherapeut besitzen und die eingeschränkte Kenntnisüberprüfung für den Heilpraktiker auf dem Gebiet der Physiotherapie beantragen möchten, beachten Sie bitte, dass Sie mit dieser Heilpraktikererlaubnis weiterhin nur die Behandlungen durchführen dürfen, die Sie als Physiotherapeut anwenden dürfen. Die Heilpraktikererlaubnis auf dem Gebiet der Physiotherapie bietet Ihnen ausschließlich die Möglichkeit, die Behandlungen, die Sie bisher auf Verordnung eines Arztes durchgeführt haben, eigenverantwortlich als Heilpraktiker ohne Verordnung des Arztes durchzuführen.

Wenden Sie Verfahren an, die Ihnen als Physiotherapeut nicht erlaubt sind, begehen Sie ggf. eine Straftat. Wenn Sie Therapieverfahren (zum Beispiel Osteopathie) anwenden möchten, die Sie als Physiotherapeut nicht anwenden dürfen, müssen Sie die vollständige (große) Heilpraktikererlaubnis erwerben.

Besonderheiten für osteopathisch Tätige

Aufgrund des Urteils des Oberlandgerichtes Düsseldorf vom 08.09.2015 (I-20 U 236/13) ist die Ausübung von osteopathischen Tätigkeiten als Heilkundeausübung eingestuft worden. Somit ist die Ausübung von Osteopathie nur durch Ärzte und Heilpraktiker zulässig. Physiotherapeuten, welche bisher und zukünftig osteopathische Tätigkeiten anwenden möchten, wird daher empfohlen, die große Heilpraktikererlaubnis zu erwerben.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz
  • Erklärung darüber, dass bei keiner anderen Behörde ein Antrag nach dem Heilpraktikergesetz gestellt ist, über den noch nicht entschieden wurde und dass kein gerichtliches oder staatsanwaltschaftliches Verfahren anhängig ist
  • Eine Kopie des Personalausweises
  • Ein beglaubigter Nachweis darüber, das mindestens der Hauptschulabschluss oder ein gleichwertiger Abschluss (abgeschlossene Volksschulbildung) vorliegt
  • Ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis (Belegart OE) im Original (zum Zeitpunkt der schriftlichen Überprüfung nicht älter als 3 Monate)
    Hinweis: Sie benötigen zur Beantragung eine entsprechende Bescheinigung des Fachdienstes Gesundheit.
  • Ein ärztliches Attest im Original (zum Zeitpunkt der schriftlichen Überprüfung nicht älter als 3 Monate)
  • Kurzgefasster tabellarischer Lebenslauf (mit Datum und Unterschrift)
  • Zusätzlich, bei Prüfung beschränkt auf das Gebiet der Physiotherapie, eine beglaubigte Kopie der Berufsurkunde
  • Nach Aktenlage: Zusätzlich, bei Prüfung beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie, eine beglaubigte Kopie der Diplom-Urkunde und eine beglaubigte Kopie des Abschlusszeugnisses (Nachweis, dass das Fach „Klinische Psychologie“ Gegenstand der bestandenen Diplomprüfung war)

Hinweise

  • Die Antragstellerin/der Antragsteller muss das 25. Lebensjahr bei Erlaubniserteilung vollendet haben.
  • Die Erlaubnis wird nach erfolgreichem Überprüfungsverfahren (schriftlich und mündlich) durch den Fachdienst Gesundheit erteilt.
  • Unter bestimmten Voraussetzungen (mit Attest belegte Krankheit am Überprüfungstag oder bestimmte außergewöhnliche Umstände) kann die Teilnahme an der angemeldeten Prüfung einmal auf einen späteren Termin (ggf. gebührenpflichtig) verschoben werden. In allen anderen Fällen (u.a. nicht genug Zeit zu lernen) kann die Prüfung nicht verschoben werden.
  • Sollten Sie am Überprüfungstag unentschuldigt fehlen, kommt eine gebührenpflichtige Ablehnung der beantragten Erlaubnis in Betracht. ]

Welche Gebühren entstehen?

Das gesamte Antragsverfahren ist gebührenpflichtig. Hierzu zählen auch Ablehnung oder Rücknahme des Antrages. Bei Wiederholung der Prüfung fallen die Gebühren und Auslagen erneut an. Im jeweiligen Einzelfall können folgende Gebühren und Auslagen entstehen:

  • 175,00 € für die schriftliche Kenntnisüberprüfung (im Multiple-Choice-Verfahren)
  • 225,00 € für die mündliche Kenntnisüberprüfung (inkl. 60,00 € Entschädigung für die/den vom Heilpraktikerverband gestellte/n beisitzende/n Heilpraktiker/in
  • 150,00 € für die Erlaubniserteilung
  • 112,50 € für die Ablehnung des Antrages
  • 112,50 € für die Rücknahme des Antrages
  • 50,00 € für die Verschiebung des Termins zur mündlichen Kenntnisüberprüfung
  • 3,54 € für den Postzustellungsauftrag
  • 200,00 € für die Kosten zur Einholung einer Stellungnahme zum Widerspruchsbescheid des Kreises Nordfriesland
  • Für einen ablehnenden Widerspruchsbescheid wird die Hälfte der Gebühr für den angefochtenen Verwaltungsakt erhoben.

Hinweis für die Anmeldung einer selbständigen Tätigkeit