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Beistandschaften und Beurkundungen

Das Fachgebiet Amtsvormundschaften und Beistandschaften im Fachdienst Jugend, Betreuung, Bildung und Sport bietet ein umfassendes Beratungs- und Unterstützungsangebot zu den Themen Vaterschaftsfeststellung und Unterhalt für Mütter oder Väter, die allein für ein Kind oder Jugendlichen zu sorgen haben und junge Volljährige (bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres) an.

Dazu gehören

  • die Beratung und Unterstützung nach § 18 Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
  • die Führung von Beistandschaften
  • die Führung eines Sorgeregisters

Darüber hinaus werden im Fachgebiet Beistandschaften auch

  • Beurkundungen

mit den Inhalten Vaterschaft, Sorgerecht und Unterhalt vorgenommen.

Beurkundungen

Liebe (werdenden) Eltern,

für die Jugendamtsbeurkundungen ist eine Terminvereinbarung unbedingt erforderlich. Ohne Termin können wir leider keine Beurkundungen durchführen.

Wenden Sie sich bitte zur Terminabsprache an ihren Ansprechparter:in (zur Kontaktliste), um die mitzubringenden Unterlagen und ggf. weitere Fragen zu klären. Das erspart ggf. das nochmalige Erscheinen bzw. das Scheitern eines Termins.    

Bei sprachlichen Barrieren (beispielsweise nicht ausreichende Deutschkenntnisse) ist die Hinzuziehung eines Dolmetschers notwendig. Dieser darf nicht mit dem sich Verpflichtenden verwandt oder verschwägert sein (neutrale Person). Weisen Sie bitte schon bei der Terminvereinbarung darauf hin, wenn Sie einen Dolmetscher benötigen.

Vielen Dank für Ihr Verständnis!

Zuständigkeiten

Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Familiennamen des Kindes (vor der Geburt nach dem Familiennamen der Mutter).

Ihre zuständige Ansprechperson:

Herr Johannsen (I, J, K)
Frau Fuß ( D, L, O, T, U, W, Z)
Herr Kislatis (C, S, V)
Frau Theurich ( E, F, G, H)
Frau Viebig (A, B)       

Beratung und Unterstützung nach § 18 SGB VIII

  • Mütter oder Väter, die allein für ihr/e Kind/er oder Jugendliche/n sorgen
  • Junge Volljährige bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres
  • Mütter oder Väter, die allein für ihr/e Kind/er sorgen und mit dem anderen Elternteil nicht verheiratet sind und Unterhalt für sich selbst fordern gem. § 1615 I Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt!

Wir besprechen mit Ihnen die rechtliche Situation und leisten Unterstützung bei der Feststellung der Vaterschaft und/oder Geltendmachung der Unterhaltsansprüche. Sofern Sie eine Beratung wünschen, vereinbaren Sie bitte einen Gesprächstermin mit uns!

Eine rechtliche Vertretung kann im Rahmen unserer Tätigkeit nach § 18 SGB VIII allerdings nicht erfolgen. Sollte voraussehbar sein, dass es Schwierigkeiten bei der Feststellung der Vaterschaft gibt oder die Geltendmachung der Unterhaltsansprüche wahrscheinlich nur auf gerichtlicher Ebene möglich ist, bietet sich unter Umständen die Einrichtung einer Beistandschaft an. Das gleiche gilt, wenn sich im Laufe der Beratung und Unterstützung herausstellt, dass eine einvernehmliche Regelung nicht gefunden werden kann.

Führung von Beistandschaften

Mütter oder Väter, die allein für ein Kind oder Jugendlichen zu sorgen haben, haben die Möglichkeit, die Hilfe des Jugendamtes im Rahmen einer Beistandschaft in Anspruch zu nehmen und zwar

a) für die Feststellung der Vaterschaft und/oder

b) für die Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen.

Die Feststellung der Vaterschaft ist von enormer Bedeutung für Ihr Kind! Nur dann können die Ansprüche Ihres Kindes, insbesondere Unterhalt, aber auch Renten- und Erbansprüche überhaupt geltend gemacht werden. Meistens ist die Vaterschaftsfeststellung kein Problem. Manchmal ist sie jedoch schwierig und auch belastend für die Mutter. In diesem Fall kann Ihnen das Jugendamt behilflich sein, indem wir Kontakt mit dem benannten Vater aufnehmen. Ist dieser nicht zu einer freiwilligen Anerkennung bereit, so führt der Beistand als Vertreter des Kindes ein Verfahren beim Familiengericht auf Feststellung der Vaterschaft durch.

Auch bei der Regelung von Unterhaltsangelegenheiten können Sie die Hilfe des Jugendamtes als Beistand in Anspruch nehmen. Hier werden die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des unterhaltspflichtigen Elternteils ermittelt und daraus die Höhe der Unterhaltsverpflichtung errechnet. Falls nötig werden die Ansprüche des Kindes durch den Beistand auch gerichtlich geltend gemacht. Außerdem sorgt der Beistand dann für die Durchsetzung des Unterhaltsanspruches, falls der unterhaltspflichtige Elternteil keine freiwilligen Unterhaltszahlungen leistet.

Die Beistandschaft beantragen kann der Elternteil, der

  1. mit dem Kind in einem Haushalt lebt,
  2. sorgeberechtigt ist und
  3. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Jugendamtes hat.

Die elterliche Sorge wird durch die Beistandschaft nicht eingeschränkt. Allerdings handelt der Beistand im Rahmen seines Wirkungskreises eigenverantwortlich. Insofern ist es wichtig, dass Sie den Beistand über wesentliche Veränderungen und Ereignisse informieren, wie z.B. Umzug oder das Ausbleiben von Zahlungen oder Änderungen des Sorgerechts.

Die Beistandschaft endet

Sie möchten eine Beistandschaft beantragen oder sind sich noch nicht sicher, ob vielleicht auch die Beratung und Unterstützung (siehe oben) ausreicht ? Bitte setzen Sie sich mit dem/der zuständige/n Sachbearbeiter/in in Verbindung (siehe oben). Dabei kann Ihnen Ihr/e Sachbearbeiter/in auch gleich mitteilen, welche weiteren Unterlagen benötigt werden.

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat umfangreiche Informationen zur Beistandschaft in einer Broschüre zusammengestellt. Sie kann als Druckversion bestellt oder heruntergeladen werden.

Führung eines Sorgeregisters

Eltern, die miteinander verheiratet sind, haben automatisch das gemeinsame Sorgerecht. Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, haben die gemeinsame elterliche Sorge wenn sie

  • nach § 1626 a Abs. 1 Ziffer 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erklären, dass sie das Sorgerecht gemeinsam ausüben wollen (Sorgeerklärung) oder
  • das Familiengericht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam überträgt (§ 1626 a Abs. 1 Ziffer 2 BGB) oder
  • wenn sie heiraten.

Ansonsten hat die Mutter die alleinige elterliche Sorge (§ 1626 a Abs. 3 BGB).

Eltern, die das gemeinsame Sorgerecht haben, können dies auch nachweisen, nämlich durch die Vorlage der Heiratsurkunde, eines richterlichen Beschlusses oder durch die entsprechende urkundliche Sorgeerklärung.

Eine allein sorgeberechtigte Mutter kann schnell in eine Situation kommen, wo sie nachweisen muss, dass sie auch tatsächlich allein sorgeberechtigt ist. In diesen Fällen erteilt das Jugendamt der Mutter auf deren Verlangen eine schriftliche Auskunft über die Nichtabgabe von Sorgeerklärungen; eine sogenannte Negativbescheinigung. Diese Bescheinigung kann die Mutter dann bei Behörden, Banken, Ärzten usw. vorlegen. Ansprechpartner für die Mutter ist in diesem Fall immer das für ihren Wohnort zuständige Jugendamt. Dieses fragt dann ggf. beim Jugendamt des Geburtsortes nach, bevor die entsprechende Bescheinigung ausgestellt werden kann.

Beurkundungen

Für bestimmte Willenserklärungen verlangt das Gesetz eine bestimmte Form, damit sie wirksam sind. Unter einer Beurkundung versteht man die Anfertigung einer Niederschrift über diese Willenserklärungen in der gesetzlich vorgeschriebenen Form.

Welche Erklärungen können Sie bei uns beurkunden lassen und welche Unterlagen sind  erforderlich ?

Vaterschaftsanerkennung und/oder Zustimmungserklärung der Mutter zur Anerkennung

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Ggf. Abschrift der Vaterschaftsanerkennung
  • Ggf. Geburtsurkunde des Kindes 

Zustimmungserklärung des Scheinvaters zur Vaterschaftsanerkennung

Erforderliche Unterlagen:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Beglaubigte Abschrift des Vaterschaftsanerkennung (sofern bereits erfolgt)
  • Ggf. Geburtsurkunde des Kindes

Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters

Erforderliche Unterlagen:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Nachweis über die gesetzliche Vertretung (z.B. Sorgeerklärung, gerichtlicher Beschluss)

Sorgeerklärung

Erforderliche Unterlagen:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Beglaubigte Abschrift der Vaterschaftsanerkennung
  • Beglaubigte Abschrift der Zustimmungserklärung
  • Ggf. Geburtsurkunde des Kindes

Unterhalt (Erstfestsetzung oder Abänderung)

Erforderliche Unterlagen:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Schriftstück über die Höhe des zu titulierenden Unterhaltsbetrages (z.B. von einem Anwalt, einem anderen Jugendamt, einer anderen Behörde, des anderen Elternteiles)
  • Ggf. die bisherige Unterhaltsfestsetzung (Jugendamtsurkunde, gerichtliche Festsetzung, etc.)

Terminvereinbarung:

Wir möchten uns Zeit für Sie nehmen. Damit längere Wartezeiten vermieden werden können, erfolgt die Beurkundung ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung. Dabei kann gleich abgeklärt werden, ob in Ihrem Fall neben den bereits genannten Unterlagen noch weitere Dokumente erforderlich sind.

Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass sich Termine leicht verschieben können, falls eine vorher stattfindende Beurkundung unvorhergesehen mehr Zeit in Anspruch nimmt.

Zur Terminvereinbarung wählen Sie bitte:

+49 4521 788-0

Die Beurkundung der oben aufgeführten Erklärungen beim Jugendamt ist kostenfrei. 

Informationen rund um die Geburt Ihres Kindes

Im Familienportal des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) finden Familien unter einem digitalen Dach alle wichtigen Informationen und Beratungsangebote rund um das Thema Familie. 

Der Online-Service bietet zum Beispiel

  • das Info-Tool Familienleistungen
  • einen Elterngeldrechner, oder
  • der Kinderzuschlagscheck sowie
  • Formulare zur Beantragung von Leistungen.
  • Informationen zu Antragstellung auf Mittel zur Vergabe von Stiftungsmitteln aus der „Bundesstiftung Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens -“

Anträge rund um die Geburt Ihres Kindes

  • Kindergeld und Kindergeldzuschlag können Sie bei der Familienkasse Nord in Bad Oldesloe beantragen. Hier finden Sie

Anträge auf Kindergeld und

Anträge auf Kinderzuschlag

  • Elterngeld können Sie beim Landesamt für Soziale Dienste, Außenstelle Lübeck beantragen. Hier finden Sie 

Anträge auf Elterngeld

  • Geburtsurkunden erhalten Sie bei dem zuständigen Standesamt des Geburtsortes Ihres Kindes.

Weitere Informationen und Publikationen

    • Das Kindschaftsrecht – Fragen und Antworten zum Abstammungsrecht, zum Recht der elterlichen Sorge, zum Umgangsrecht, zum Namensrecht, zum Kindesunterhaltsrecht und zum gerichtlichen Verfahren.
    • Alleinerziehend - Tipps und Informationen (Broschüre des Verbandes alleinerziehender Mütter und Väter Bundesverband e.V.)
    • Informationen für Mütter, die bei der Geburt ihres Kindes nicht mit dem Vater verheiratet sind, gibt es hier: Beistandschaften UV-Kasse sowie im Flyer “Nicht verheiratet mit Kind“.