Hafenärztlicher Dienst
Volltext
Der hafenärztliche Dienst ist zuständig für die
- ärztliche Beratung der Schiffsleitungen, der medizinisch tätigen Schiffsoffiziere und der übrigen Besatzungsmitglieder zu Fragen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes, der Hygiene und der Krankenfürsorge.
- Verhütung der Einschleppung von Infektionskrankheiten, u. a. durch Prüfung der Seegesundheitserklärung einlaufender Schiffe.
- Hygienische Überwachung der Schiffe und Umschlagsanlagen, Überprüfung der Abwasser- und Abfallbeseitigung.
- Ausstellen von Schiffshygienebescheinigungen gemäß Artikel 39 IGV-Gesetz (Bescheinigungen über die Schiffshygienekontrolle -Ship Sanitation Control Certificate- und über die Befreiung von der Schiffshygienekontrolle -Ship Sanitation Control Exemption Certificate-).
- Aufgabe nach Betäubungsmittelgesetz (z. B. Ausstellung von Rezepten für Apotheken, die Schiffe beliefern).
- Prüfung und Zertifizierung des Trinkwassers (bakteriologisch und chemisch) und der Trinkwasserversorgungsanlagen. Beratung bezüglich Sanierungs- und Präventionsmaßnahmen.
- Begehung der Schiffe zur Beurteilung der allgemeinen und Lebensmittelhygiene. Gegebenenfalls Beratung und Einleitung gesundheitssichernder Maßnahmen.
- Einleitung und Kontrolle von Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen sowie Inspektion der Schiffe zur Ausstellung von Sanitätszertifikaten (früher: Rattenfreiheitszeugnisse).
- Überwachung der Arbeiten mit Gefahrstoffen bei der Schädlingsbekämpfung im Hafen und auf Schiffen.
- Umsetzung von Aufgaben des Gesundheitsschutzes (Maßnahmen für die öffentliche Gesundheit) nach den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV).
- Untersuchung der gesundheitlichen Eignung zum Schiffsführer im Hafen und für die Binnenschifffahrt; Ausstellung von entsprechenden Amtsärztlichen Eignungsattesten.
- Begutachtung von Schiffsbauplänen gemeinsam mit der See-Berufsgenossenschaft hinsichtlich Gesundheitsverträglichkeit und Hygiene.
Ansprechpunkt
An den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Öffentlicher Gesundheitsdienst/Gesundheitsamt), in dessen/deren Bezirk sich der Hafen befindet.
Kosten
Es können Gebühren gemäß der jeweiligen Verwaltungsgebührensatzung anfallen. Nähere Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.