Einsicht in Bauakten beantragen
Volltext
Im Rahmen von Bauvorhaben werden Aktenvorgänge angelegt, welche die im Zusammenhang mit dem Vorhaben entstandenen Dokumente enthalten.
Ansprechpunkt
- Kreise oder kreisfreien Städte
- Gemeinden und Ämter, sofern die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde übertragen wurden
Erforderliche Unterlagen
Eine Akteneinsicht wird ermöglicht, wenn die Berechtigung durch einen schriftlichen Eigentumsnachweis (in der Regel nicht älter als drei Monate) glaubhaft gemacht wird, zum Beispiel in Form
- eines Grundbuchauszuges,
- eines Kaufvertrages,
- eines Erbscheines oder
- eines Grundsteuerbescheides.
Bei der beabsichtigten Einsichtnahme durch Dritte kann eine Einverständniserklärung des Eigentümers oder des Verfügungsberechtigten erforderlich werden.
Rechtsgrundlage(n)
- § 1 Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde auf amtsfreie Gemeinden und Ämter (8. VO-LBO)
- § 88 i. V. m. § 78 Landesverwaltungsgesetz (LVwG)
- § 78 Landesverwaltungsgesetz (LVwG)
- Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH)
- Informationsfreiheitsgesetz - IFG Bund
Hinweise (Besonderheiten)
Neben dem persönlichen Anspruch auf Akteneinsicht haben Anspruch auf Einsicht in Verfahrensakten grundsätzlich die Beteiligten.
Daneben kann nach den Regelungen des IZG-SH ein Antrag auf Akteneinsicht gestellt werden. In diesem Falle können Kosten anfallen.