Brandverhütungsschauen (Vorbeugender Brandschutz)

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Volltext

Die Kreise und kreisfreien Städte sind im Rahmen der Gefahrenabwehr verpflichtet, Brandverhütungsschauen in Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen durchzuführen,

  • die in besonderem Maße brand- und explosionsgefährdet sind,
  • bei denen bei Ausbruch eines Brandes eine größere Anzahl von Personen gefährdet werden kann oder
  • die ins Denkmalbuch eingetragen sind, sofern das Landesamt für Denkmalpflege eine Brandverhütungsschau für erforderlich hält.

Ansprechpunkt

An die Kreise oder kreisfreien Städte, in deren Bezirk sich das Gebäude/die bauliche Anlage befindet.

Erforderliche Unterlagen

Vorhaltung der zur Beurteilung des Brandschutzes erforderlichen Unterlagen zur Einsichtnahme wie z.B. Prüfbücher technischer Anlagen, Gefahrstoffverzeichnisse.

Kosten

Es können Kostenersatz für die Durchführung der Brandverhütungsschau anfallen. Nähere Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.

Frist

Brandverhütungsschauen sind im Abstand von sechs Jahren durchzuführen.

Rechtsgrundlage(n)

  • § 162 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG),
  • § 70 Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO),
  • § 23 Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (Brandschutzgesetz - BrSchG),
  • Landesverordnung über die Brandverhütungsschau (Brandverhütungsschauverordnung - BVSVO).

Hinweise (Besonderheiten)

Von dem vorbeugenden Brandschutz ist der abwehrende Brandschutz (Feuerwehrwesen) zu unterscheiden.

Urheber

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