Erlaubnis für das Direkteinleiten von Niederschlagswasser in Gewässer beantragen
Volltext
Für die Einleitung von Niederschlagswasser in ein Gewässer oder die Einleitung von Niederschlagswasser mittels Versickerung in das Grundwasser (mit Ausnahme der in § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 18 Abs. 2 Nr. 3 und 4 Landeswassergesetz - LWG - genannten Sachverhalte) benötigen Sie eine wasserrechtliche Einleiterlaubnis.
Grundstücke, die zu Wohn- und Betriebszwecken genutzt werden, sollen grundsätzlich an die zentrale Niederschlags- oder Mischwasserkanalisation der jeweiligen Kommune angeschlossen werden, um das anfallende Niederschlagswasser abzuleiten. Sofern dies ohne unverhältnismäßige Kosten nicht möglich und wasserwirtschaftlich nicht sinnvoll ist kann die Gemeinde in der Abwassersatzung die Pflicht zur Beseitigung des anfallenden Niederschlagswassers auf die Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer oder die Nutzungsberechtigten eines Grundstücks übertragen.
Die Entscheidung, ob die Abwasserbeseitigung zentral oder dezentral zu erfolgen hat, trifft alleine die jeweilige Gemeinde.
Die Kreise als untere Wasserbehörden sind zuständig für die Aufsicht der Gewässer und deren Schutz. Die Einleitung von Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer oder in das Grundwasser bedarf in der Regel einer sogenannten Einleitungserlaubnis durch die untere Wasserbehörde.
Ansprechpunkt
- An Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung hinsichtlich der Entscheidung, ob die Niederschlagswasserbeseitigung zentral oder dezentral erfolgt / erfolgen soll.
- An den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Untere Wasserbehörden) hinsichtlich der Erteilung der Einleiterlaubnis.
Rechtsgrundlage(n)
- § 8 Absatz 1 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
- § 9 Absatz 1 Nummer 4 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
- § 57 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
- § 8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- § 9 Abs. 1 Nr. 4 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- § 12 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- § 13 Landeswassergesetz (LWG)
- § 18 Landeswassergesetz (LWG)
- § 45 Abs. 4 Landeswassergesetz (LWG)
- § 8 Absatz 1 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
- § 9 Absatz 1 Nummer 4 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
- § 57 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen zur Wasserwirtschaft und eine Adressübersicht der speziell fachlich zuständigen Behörden finden Sie im Landesportal "Landwirtschaft und Umwelt Schleswig-Holstein".