Informationen zu Ferienprogrammen oder Ferienjobs einsehen

Ihr Wohnort

Leistungsbeschreibung

Mit einem Ferienjob können Sie als Schüler oder Schülerin ab dem 15. Lebensjahr erste Eindrücke in der Arbeitswelt sammeln und Kontakte zu potenziellen Arbeitgebern herstellen.

Ferienbeschäftigungen im nicht gewerblichen Bereich, also beispielsweise im Haushalt, für Kirchen oder Vereine sowie in landwirtschaftlichen Betrieben sind bereits mit 13 Jahren möglich.

Um Kinder und Jugendliche vor Überforderung, Überbeanspruchung und deren Gefahren am Arbeitsplatz zu schützen, gelten besondere gesetzliche Regelungen.

  • Hinsichtlich der Arbeitsdauer beschränkt sich ein Ferienjob auf maximal 50 Arbeitstage im Jahr oder 2 Monate am Stück bei einer 5-Tage-Woche.
  • Es gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz, für vollzeitschulpflichtige Jugendliche in Verbindung mit der Kinderarbeitsschutzverordnung.
  • Wer mindestens 18 Jahre alt ist, unterliegt hinsichtlich der Art der Tätigkeit und der Arbeitszeit keinen besonderen Beschränkungen. Es gilt das Arbeitszeitgesetz.

Verfahrensablauf

Sie vereinbaren einen Ferienjob direkt mit Ihrem Arbeitgeber oder Arbeitgeberin.

Ansprechpunkt

Wenden Sie sich direkt an Ihren Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin. Bei Ausnahmeregelungen wenden Sie sich an die Gewerbeaufsichtsämter.

Über rechtliche Fragen zum Ferienjob berät Sie das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum Arbeitsrecht

Servicezeiten:
 Mo 08:00 - 20:00 Uhr
 Di 08:00 - 20:00 Uhr
 Mi 08:00 - 20:00 Uhr
 Do 08:00 - 20:00 Uhr


 Kontaktmöglichkeiten:
 Tel.: +49 30 221911-004 (Bürgertelefon)
 E-Mail: info@bmas.bund.de
 Internet: https://www.bmas.de/DE/Service/Kontakt/inhalt.html

Barrierefreier Zugang:
 Gebärdentelefon über IP: gebaerdentelefon@sip.bmas.buergerservice-bund.de

Gebärdentelefon über ISDN-Bildtelefon:
 +49 30 188080-805

Schreibtelefon für Gehörlose und Hörgeschädigte: +49 30 221911-016 (Video)
 Fax: +49 30 221911-017
 E-Mail: info.gehoerlos@bmas.bund.de

Voraussetzungen

Mindestalter: 13 Jahre

ab 13 Jahre, aber noch nicht 15 Jahre (Kinder):

  • Zustimmung der Eltern zur Beschäftigung
  • Beschäftigung nur im nicht-gewerblichen Bereich
  • Nur leichte Tätigkeiten, wie zum Beispiel Zeitungen austragen, Babysitten, Nachhilfe
  • Arbeitszeit:
    • im Zeitraum von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr
    • maximal 2 Stunden pro Tag

Mindestens 15 Jahre, aber noch nicht 18 Jahre (Jugendliche):

  • Keine Akkordarbeit, Nachtarbeit oder Wochenendarbeit (Ausnahmen gelten zum Beispiel im Gaststättengewerbe, in Bäckereien und Verkaufsstellen in Supermärkten)
  • Arbeitszeit:
    • im Zeitraum von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr (in bestimmten Branchen gelten Ausnahmen)
    • maximal 8 Stunden pro Tag und 5 Tage pro Woche (maximal 40 Stunden wöchentlich; Ausnahmen gelten in der Landwirtschaft)
  • Wenn Sie vollzeitschulpflichtig sind, dürfen Sie maximal 4 Wochen im Kalenderjahr während der Schulferien arbeiten

Ab 18 Jahren

  • Keine besonderen Beschränkungen

Rechtsgrundlage(n)

Hinweise (Besonderheiten)

  • Ausnahmeregelungen für Arbeitszeit, Arbeitsdauer und auszuübende Tätigkeit sind möglich. Wenden Sie sich bitte an Ihr regional zuständiges Gewerbeaufsichtsamt.
  • Der Ferienjob ist sozialabgabenfrei, wenn:
    • er nicht mehr als zwei Monate dauert oder
    • insgesamt auf 50 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch:

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal