Ein Fahrzeug auf dieselbe Halterin oder denselben Halter wiederzulassen

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Wenn Sie Ihr abgemeldetes Fahrzeug wieder im Straßenverkehr nutzen wollen, müssen Sie es zuvor wieder anmelden. 

Es handelt sich um eine Wiederzulassung auf dieselbe Halterin oder denselben Halter, wenn Sie die Person sind, die für das Fahrzeug auch zuvor als Halterin oder Halter eingetragen war. Hat ein Halterwechsel stattgefunden, spricht man von einer Wiederzulassung auf eine andere Halterin oder einen anderen Halter.

Den Antrag dafür können Sie persönlich bei der für Sie zuständigen Zulassungsbehörde stellen oder eine Vertretung damit beauftragen. 
 

Verfahrensablauf

Sie können den Antrag auf Wiederzulassung auch über die Internetseite der zuständigen Zulassungsbehörde stellen, wenn Sie bei Abmeldung die letzte Halterin oder der letzte Halter des Fahrzeugs gewesen sind und noch dieselbe Zulassungsbehörde für Sie zuständig ist.

Voraussetzungen dafür sind außerdem

  •     ein Personalausweis mit elektronischer Identitätsnachweisfunktion
  •     eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  •     eine bei der Abmeldung (Außerbetriebsetzung) erfolgte Kennzeichenreservierung (für maximal ein Jahr)

Hinweis: Auf der neuen Zulassungsbescheinigung Teil I (dem Fahrzeugschein) ist ein verdeckter, aber freilegbarer Sicherheitscode aufgebracht, der an einem silbernen Aufkleber zu erkennen ist.

Ansprechpunkt

Zulassungsbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt.

Erforderliche Unterlagen

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • gültige elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
  • gültige Hauptuntersuchung und gegebenenfalls Sicherheitsprüfung 
  • gültiges Ausweisdokument, zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters 
    • bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung
  • Kontoverbindung beziehungsweise SEPA-Mandat zum Einzug der Kfz-Steuer der Halterin oder des Halters
  • falls vorhanden: ausgefüllte Antragsformulare

Gegebenenfalls sind zusätzlich vorzulegen:

Wenn Sie ein neues Kennzeichen verwenden möchten:

  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
  • sofern bereits vorhanden: neues vorab reserviertes (Wunsch-)Kennzeichen inklusive PIN

Bei Vertretung durch eine Dritte oder einen Dritten:

  • schriftliche Vollmacht und Ausweisdokument der Halterin oder des Halters im Original; die bevollmächtigte Person selbst muss sich mit ihrem gültigen Personalausweis oder Reisepass ausweisen können.

Bei Wiederzulassung auf Minderjährige:

  • die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten und deren Personalausweise im Original; gegebenenfalls eine Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht ("Negativbescheinigung") bei Alleinerziehenden

Abhängig vom Einzelfall kann die Zulassungsbehörde weitere oder andere Nachweise von Ihnen fordern.

Rechtsgrundlage(n)

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 01.07.2024
Fachlich freigegeben durch:

Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV)

Voraussetzungen

  • Das Fahrzeug ist aktuell nicht in Betrieb.
  • Es gab keinen Halterwechsel.
  • Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus bisherigen Zulassungsvorgängen von mehr als 30 EUR haben.
  • Sie dürfen keine Kfz-Steuerschulden von 5 EUR oder mehr haben. Dazu zählen auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge.

Frist

Es gibt keine Frist.

Bearbeitungsdauer

Bei persönlicher Beantragung in der Zulassungsbehörde erfolgt die Bearbeitung in der Regel sofort.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch 

Onlinedienste

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Kosten

Für die Wiederzulassung werden durch die Zulassungsbehörden Gebühren auf Basis der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben.