Förderung von Ferien- und Freizeitmaßnahmen für Kinder und Jugendliche oder Förderung von Familienurlauben beantragen
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Als geringverdienende und kinderreiche Familie können Sie eine Förderung für Ihren Familienurlaub beantragen. Dies ist möglich, wenn Sie bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten oder Sozialleistungen beziehen. Sie organisieren den Familienurlaub eigenständig. Dieser darf eine Dauer von 5-14 Tagen haben.
Die Förderung Ihres Familienurlaubs dient dazu, das Miteinander zu stärken. Daher soll bei der Reise das gemeinsame Familienerlebnis im Vordergrund stehen.
Als geringverdienende und kinderreiche Familie können Sie Förderungen für Ferien- und Freizeitmaßnahmen Ihrer Kinder beantragen.
Die Förderung wird für die Dauer von mindestens sieben, jedoch höchstens 21 Tagen gewährt.
Auf die Gewährung der Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch. Sie basiert auf dem pflichtgemäßen Ermessen der Bewilligungsbehörde und den verfügbaren Haushaltsmitteln.
Verfahrensablauf
- Sie stellen den Antrag bei Ihrem örtlich zuständigen Jugendamt oder beim Landesjugendring Schleswig-Holstein (Der Landesjugendring fördert keine Familienurlaube)
- Wenn Sie eine Förderung für einen Familienurlaub beantragen möchten, wenden Sie sich bitte erst an das zuständige Jugendamt für ein Antragsgespräch, bevor Sie den Urlaub buchen.
- Das Jugendamt / der Landesjugendring prüft Ihren Antrag.
- Sie erhalten eine Nachricht darüber, ob Ihr Familienurlaub oder die Teilnahme Ihres Kindes an Ferien- und Freizeitmaßnahmen gefördert werden kann oder nicht.
Ansprechpunkt
Jugendamt des Kreises oder der kreisfreien Stadt, sowie der kreisangehörigen Stadt Norderstedt und der Landesjugendring (nur für Ferienmaßnahmen)
Voraussetzungen
Gilt für Familienurlaube:
- Sie müssen Ihren Hauptwohnsitz in Schleswig-Holstein haben.
- Sie müssen finanziell leistungsschwach oder kinderreich sein.
-
Sie sind finanziell leistungsschwach, wenn Sie eine der folgenden Sozialleistungen beziehen:
- nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
- nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
- Wohngeld
- Kinderzuschlag
- nach Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
- Ihr Nettoeinkommen darf maximal 180 % der aktuellen Sozialhilferegelsätze (230 % bei Familien mit mindestens drei Kindern) betragen.
- Sie planen den Familienurlaub selbst.
- Ihr Familienurlaub darf eine Dauer von 514 Tagen haben (inklusive An- und Abreisetag).
- Sie können die Höchstdauer der Förderung Ihres Urlaubs von 14 Tagen pro Jahr höchstens auf zwei Urlaube aufteilen.
- Bei Ihrer geplanten Reise muss das Familienerlebnis im Vordergrund stehen. Die Reise muss daher familiengerecht sein.
- Sie müssen mit der Förderung die Gesamtfinanzierung sicherstellen.
- Die Förderung beträgt höchstens 65 % der Gesamtausgaben. Pro Tag und Familienmitglied können Sie höchstens 18,00 Euro an Förderung erhalten.
- Sie müssen eine Reiserücktrittsversicherung abschließen. Diese zählt zu den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.
-
Kinder und Jugendliche, müssen vorrangig Unterhaltsleistungen verwenden, wenn sie eine der folgenden Unterstützungen erhalten:
- Erziehung in einer Tagesgruppe
- Vollzeitpflege
- Heimerziehung
- Erziehung in einer sonstigen betreuten Wohnform
- Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung
- Der Antrag muss rechtzeitig vor jedem Urlaubsbeginn beim Jugendamt eingereicht werden.
- Eine Förderung nach Beendigung des Urlaubs ist nicht mehr möglich.
- Wenden Sie sich bitte erst an das Jugendamt, um den Antrag zu besprechen, bevor Sie einen Urlaub buchen.
Gilt für Ferien- und Freizeitmaßnahmen für Kinder und Jugendliche:
- Sie müssen Ihren Hauptwohnsitz in Schleswig-Holstein haben.
- Sie müssen finanziell leistungsschwach oder kinderreich sein.
-
Sie sind finanziell leistungsschwach, wenn Sie eine der folgenden Sozialleistungen beziehen:
- nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
- nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
- Wohngeld
- Kinderzuschlag
- nach Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
- Ihr Nettoeinkommen darf maximal 180 % der aktuellen Sozialhilferegelsätze (230 % bei Familien mit mindestens drei Kindern) betragen.
- Die Ferien und Freizeitmaßnahmen sollen 7 bis 21 Tage dauern (inklusive An- und Abreisetag)
-
Kinder und Jugendliche, müssen vorrangig Unterhaltsleistungen verwenden, wenn sie eine der folgenden Unterstützungen erhalten:
- Erziehung in einer Tagesgruppe
- Vollzeitpflege
- Heimerziehung
- Erziehung in einer sonstigen betreuten Wohnform
- Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung
- Die Förderung beträgt höchstens 1/3 der Gesamtausgaben. Die Ferien und Freizeitmaßnahmen können pro Tag und teilnehmendem Kind mit bis zu 12,00 Euro gefördert werden.
- Gegebenenfalls müssen Sie einen Eigenanteil bezahlen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Es gibt keinen Rechtsbehelf.
Formulare
Antrag, ggf. abzurufen auf den Internetseiten des jeweils zuständigen Jugendamtes oder beim zuständigen Jugendamt direkt zu erfragen sowie beim Landesjugendring Schleswig-Holstein (nur für die Förderung von Ferien- und Freizeitmaßnahmen für Kinder und Jugendliche)
Hinweise (Besonderheiten)
Sie können die Förderung für alle am Familienurlaub teilnehmenden Erziehungsberechtigten und Kinder erhalten, die in einem Haushalt zusammenwohnen und gemeldet sind. Betreuungspersonen für Kinder mit Handicap können keine Förderung erhalten.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung.
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Ministerin für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein
Kosten
- Kostenhöhe bleibt variabel bei Familienurlauben. Der Kostenanteil der Familien beträgt mindestens 35% der Gesamtkosten des Urlaubes.
Beitrag: Mindestens 0,00 EUR, höchstens 12,00 EUR. (Vorkasse: nein)