Gesellenprüfung: Gestreckte Gesellenprüfung

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Alternativ zur herkömmlichen Verfahrensweise mit Zwischenprüfung während und Gesellenprüfung am Ende der Ausbildungszeit wird in einigen Ausbildungsberufen die gestreckte Prüfungsform mit

  • Teil 1 der Gesellenprüfung während der Ausbildungszeit und
  • Teil 2 der Gesellenprüfung am Ende der Ausbildungszeit

angewendet.
Die Gesellenprüfung besteht somit aus zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen. Teil 1 kann nicht selbständig angefochten und nicht vor Ablegen des Teils 2 eigenständig wiederholt werden. Die klassische Zwischenprüfung entfällt bei dieser Prüfungsform.

Wird die Ausbildung nach dem Ablegen von Teil 1 abgebrochen, kann das Prüfungsergebnis bei einer Wiederaufnahme anerkannt werden.

Für beide Prüfungsteile wird eine gesonderte Anmeldung/Zulassung benötigt.

Ansprechpunkt

An die zuständige Handwerkskammer (HWK), Kreishandwerkerschaft oder Innung.

Kosten

Die Ausstellung des Prüfungszeugnisses ist gebührenfrei.

Für die englischsprachige und französischsprachige Übersetzung können Gebühren erhoben werden. Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Handwerkskammer.

Rechtsgrundlage(n)

  • § 26 Abs. 2 Satz 2 Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung),
  • Berufsbildungsgesetz (BBiG).

Hinweise (Besonderheiten)

Weitere Informationen zur Gesellenprüfung im Handwerk finden Sie auf den Internetseiten der Handwerkskammer Lübeck.