Inhalt

Bekanntmachung

Autor/in: infocenter
Quelle: FD Personal und Organisation



 
1. Nachtragssatzung
zur Satzung
des Wasser- und Bodenverbandes Oldenburg
12.03.2009
 
 

I.
Die Satzung des Wasser- und Bodenverbandes Oldenburg wird gem. § 6 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG -) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405) geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578) und des Ausführungsgesetzes zum Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (Landeswasserverbandsgesetz - LWVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.Holst. S. 86)
wie folgt geändert.
 
Aus Gründen der sprachlichen Verständlichkeit wird die nachstehende
1. Nachtragssatzung in der männlichen Form abgefasst.
Durch die hier gewählte Formulierung sind jedoch weibliche und männliche Betroffene in gleicher Weise gemeint.
 
Es wird folgende 1. Nachtragssatzung erlassen:
 

1.
 
§ 17 Absatz 2
(zu §§ 51, 55 WVG)
Gesetzliche Vertretung des Verbandes und
Aufgaben des Verbandsvorstehers
erhält folgende Fassung
 
 
(2) Der Verbandsvorsteher führt den Vorsitz im Vorstand.
     Er vertritt den Vorstand in allen Geschäften, über die der Vorstand oder der Verbandsausschuss zu beschließen haben.
     Er bereitet die Beschlüsse des Vorstandes vor und führt die Beschlüsse des Vorstandes und des Verbandsausschusses aus.
     Er hat auf die sachgerechte Aufgabenerfüllung hinzuwirken; er leitet und beaufsichtigt die Erfüllung der Aufgaben und ist für die sachdienliche   Erledigung der Aufgaben verantwortlich. Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter der Arbeitnehmer des Verbandes.
     Der Verbandsvorsteher ist ermächtigt, Geschäfte des Verbandes und der laufenden Verwaltung bis zu einer Wertgrenze von 30.000 € zu tätigen.
     Für bestehende Erbbaurechtsverträge und deren Abwicklung gilt diese Wertgrenze nicht, da die Zustimmung des Vorstandes bei Vertragsabschluss vorgelegen hat. 
 

II:
Inkrafttreten:
 
Die 1. Nachtragssatzung zur Satzung des Wasser- und Bodenverbandes Oldenburg tritt nach dem Tage der Bekanntmachung in Kraft.
 
 
 

Beschlossen durch den                                         Genehmigt:
Verbandsausschuss am 12.12.2011                    Eutin, den 19.12.2011
Oldenburg/H., den 13.12.2011                              Im Auftrage: gez. Helga Landschoof
gez. Dieter Knoll (L. S.)                                                                              (L. S.)
                                                                           
Dieter Knoll                                                              Der Landrat des Kreises Ostholstein
Verbandsvorsteher                                                 als Aufsichtsbehörde der Wasser- und Bodenverbände
 
 
Ausgefertigt:                                                     
Oldenburg/H., den 20.12.2011                         
gez. Dieter Knoll (L. S.)
 
Dieter Knoll                                                                                
Verbandsvorsteher                                                                       
  
 

Hinweis

Diese Bekanntmachung ist unter dem ID-Code 335.7553 archiviert.Soweit es sich um rechtsetzende Vorschriften handelt - finden Sie eine entsprechende Verankerung im Kreisrecht Ostholstein.Diese Bekanntmachung wurde bewirkt am 28.12.2011. (Es zählt der Tag der letzten Veröffentlichung in der Tageszeitung und im Internet).