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2. Nachtragssatzung zur Satzung des Wasser- und Bodenverbandes Oldenburg i. H. (weiterführender Link)

Autor/in: infocenter
Quelle: FD Boden- und Gewässerschutz


Amtliche Bekanntmachung
 
Der Landrat des Kreises Ostholstein als Aufsichtsbehörde über die Wasser- und Bodenverbände hat aufgrund des § 58 Abs. 2 Wasserverbandsgesetz die vom  Verbandsausschuss des Wasser- und Bodenverbandes Oldenburg i. H. am 25.07.2012 beschlossene 
 
2. Nachtragssatzung zur Satzung des Wasser- und Bodenverbandes Oldenburg i. H.

genehmigt.
 
Die Bekanntmachung der genehmigten und ausgefertigten 2. Nachtragssatzung erfolgt gemäß § 22 Abs. 3 Landeswasserverbandsgesetz in Verbindung mit § 13 der Hauptsatzung des Kreises Ostholstein auf der Internetseite des Kreises Ostholstein
www.kreis-oh.de und durch Veröffentlichung dieses Hinweises in der Zeitung.
 
Die Punkte 1 und 3 der 2. Nachtragssatzung treten am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Der Punkt 2 der 2. Nachtragssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft.
 
Eutin, den 02.08.2012
 
 
Der Landrat des Kreises Ostholstein
als Aufsichtsbehörde über die Wasser- und Bodenverbände
Fachdienst Boden- und Gewässerschutz
Im Auftrage:
gez. Helga Landschoof

Hinweis

Diese Bekanntmachung ist unter dem ID-Code 335.8070 archiviert.Soweit es sich um rechtsetzende Vorschriften handelt - finden Sie eine entsprechende Verankerung im Kreisrecht Ostholstein.Diese Bekanntmachung wurde bewirkt am 06.08.2012. (Es zählt der Tag der letzten Veröffentlichung in der Tageszeitung und im Internet).