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Antrag auf Bewilligung einer Grundwasserentnahme für die öffentliche Wasserversorgung durch ZVO Energie

Autor/in: infocenter
Quelle: Kreis Ostholstein

Amtliche Bekanntmachung 

 

Bewilligungsverfahren

für einen Antrag auf Bewilligung

einer Grundwasserentnahme für die öffentliche Wassersorgung

 

Die ZVO Energie GmbH hat mit Schreiben vom 06.10.2008 und Ergänzung vom 22.10.2008 die Entnahme von Grundwasser im Wasserwerk Süsel aus 11 Grundwasserbrunnen für die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinden Bosau, Süsel, Scharbeutz, Sierksdorf, Altenkrempe, Kasseedorf, Schönwalde, Wangels und Harmsdorf beantragt. 

Gemäß § 8 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG -) vom 19.08.2002 (BGBl. I S. 3245) in der derzeit geltenden Fassung in Verbindung mit den §§ 8, 9, 11, 12 und 119 des Wassergesetzes des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz - LWG -) vom 11.02.2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 91) in der derzeit geltenden Fassung in Verbindung mit den §§ 139 bis 145 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG -) vom 02.06.1992 (GVOBl. Schl.-H. 1992 S. 243, 534) in der  derzeit geltenden Fassung ist für dieses Vorhaben ein Bewilligungsverfahren durchzuführen. 

Die Antragsunterlagen liegen in der Zeit vom 14.09.2009 bis einschließlich 13.10.2009 beim 

Kreis Ostholstein
Der Landrat
Fachdienst Boden- und Gewässerschutz
Lübecker Straße 41, 23701 Eutin
Zimmer 513,

Stadt Eutin
Der Bürgermeister
für die Gemeinde Süsel
- Bauamt -
Lübecker Str. 17, 23701 Eutin
Zimmer 11, 

Gemeinde Scharbeutz
Der Bürgermeister
- Bauamt -
Bahnhofstr. 2, 23683 Scharbeutz
Haus B, Zimmer 203 

sowie beim 

Amt Ostholstein-Mitte
Der Amtsvorsteher
für die Gemeinde Sierksdorf
- Bauamt -
Eutiner Str. 2, 23744 Schönwalde a.B. 

während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme aus. 

Jede Person, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis vier Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist  schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen bei den vorgenannten Behörden erheben. 

Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. 

Die Personen, die Einwendungen erhoben haben, können von dem Erörterungstermin durch amtliche Bekanntmachung benachrichtigt werden und die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch amtliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 300 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind. 

Bei Ausbleiben einer oder eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne sie oder ihn verhandelt und entschieden werden. 

Nach Ablauf der Frist eingehende Anträge auf Erteilung einer gehobenen Erlaubnis oder Bewilligung in demselben Verfahren werden nicht berücksichtigt. 

Nach Ablauf der Frist erhobene Einwendungen wegen nachteiliger Wirkungen können nur in einer nachträglichen Entscheidung berücksichtigt werden, wenn die oder der Betroffene die nachteiligen Wirkungen während des Verfahrens nicht voraussehen konnte. 

Wegen nachteiliger Wirkungen einer erlaubten oder bewilligten Benutzung können nur vertragliche Ansprüche gegen die Inhaberin oder den Inhaber der gehobenen Erlaubnis oder Bewilligung geltend gemacht werden. 

Eutin, den 17.08.2009
6.20.3512.041

Kreis Ostholstein
Der Landrat
als untere Wasserbehörde
Fachdienst Boden- und Gewässerschutz
Im Auftrage:
gez. Helga Landschoof 

 


Hinweis:
Diese Bekanntmachung ist unter dem ID-Code 335.5262 archiviert.
Soweit es sich um rechtsetzende Vorschriften handelt - finden Sie eine entsprechende Verankerung im Kreisrecht Ostholstein.
Diese Bekanntmachung wurde bewirkt am 19.08.2009. (Es zählt der Tag der letzten Veröffentlichung in der Tageszeitung und im Internet).