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Aufforderung zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen für die Wahl zum 17. Deutschen Bundestag im Wahlkreis 9 - Ostholstein

Autor/in: infocenter
Quelle: Kreis Ostholstein

Amtliche Bekanntmachung

 

 

Aufforderung
zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen für die Wahl
zum 17. Deutschen Bundestag im Wahlkreis 9 - Ostholstein


Aufgrund des § 32 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (BWO) fordere ich hiermit zur Einrei-chung von Kreiswahlvorschlägen für die Wahl zum 17. Deutschen Bundestag am
27. September 2009 im Wahlkreis 9 - Ostholstein auf.

Die Kreiswahlvorschläge sind bis zum

23. Juli 2009, 18.00 Uhr (Ausschlussfrist),

bei mir als Kreiswahlleiter, Kreishaus, Lübecker Straße 41, 23701 Eutin, Zimmer Nr. 403, schriftlich einzureichen. Die Wahlvorschläge einschließlich der vorgeschriebenen Anlagen sollen möglichst so frühzeitig eingereicht werden, dass etwaig festgestellte Mängel noch vor Ablauf der Einreichungsfrist beseitigt werden können. Nach diesem Zeitpunkt ist eine Mängelbeseitigung grundsätzlich ausgeschlossen. Auf § 25 des Bundeswahlgesetzes (BWG) weise ich besonders hin.

Rechtsgrundlagen für die Beteiligung an der Wahl mit Wahlvorschlägen und für das Wahlvorschlagsverfahren sind insbesondere die §§ 15 und 18 bis 26 BWG sowie die
§§ 32 bis 38 BWO.

Bei der Einreichung von Kreiswahlvorschlägen ist im Einzelnen folgendes zu beachten:

Voraussetzungen für die Einreichung von Kreiswahlvorschlägen

1. Die Kreiswahlvorschläge können nur von Parteien und nach Maßgabe des § 20 BWG von Wahlberechtigten eingereicht werden. Eine Partei kann im Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag einreichen.

2. Parteien, die im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abge-ordneten vertreten waren, können als solche einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie bis zum
29. Juni 2009 (Ausschlussfrist)

dem Bundeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Bundeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. Die Anzeige ist an den Bundeswahlleiter (Postanschrift: 65180 Wiesbaden) zu richten. In der Anzeige ist anzugeben, unter welchem Namen sich die Partei an der Wahl beteiligen will. Sie muss von mindestens drei Mitgliedern des Bundesvorstandes, darunter der / dem Vorsitzenden oder ihrer / ihrem / seiner / seinem Stellvertreterin / Stellvertreter, per-sönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (§ 18 Abs. 2 BWG).




Der Anzeige sind beizufügen:

- die schriftliche Satzung der Partei,
- das schriftliche Programm der Partei,
- ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Bundesvorstandes.

Hat eine Partei keinen Bundesvorstand, so tritt der Vorstand der jeweils obersten Parteiorganisation an die Stelle des Bundesvorstandes.

Die Feststellung der Parteieigenschaft durch den Bundeswahlausschuss erfolgt spä-testens am 17. Juli 2009. Diese Feststellung wird vom Bundeswahlleiter im Bundes-anzeiger bekannt gemacht. Sie ist für alle Wahlorgane verbindlich.


Anforderungen an die Bewerberin / den Bewerber

Als Bewerberin / Bewerber in einem Kreiswahlvorschlag kann nur vorgeschlagen werden,
wer

- nach § 15 BWG wählbar ist,

- nicht Mitglied einer anderen Partei ist und in einer Mitgliederversammlung zur Wahl ei-ner Wahlkreisbewerberin / eines Wahlkreisbewerbers oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung nach § 21 Abs. 1, 3, 5 und 6 BWG in geheimer Abstimmung hierzu gewählt worden ist und

- ihre / seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat. Die Zustimmung ist unwiderruflich.

Eine Bewerberin / ein Bewerber kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Kreis-wahlvorschlag benannt werden (§ 20 Abs. 1 BWG).


Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge

1. Kreiswahlvorschläge sollen nach dem Muster der Anlage 13 BWO (zu § 34 Abs. 1 BWO) eingereicht werden. Sie müssen enthalten:

- den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung ver-wendet, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Abs. 3 BWG) deren Kennwort;

- Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerberin / des Bewerbers.

Weist eine Bewerberin / ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ge-genüber dem Kreiswahlleiter nach, dass für sie / ihn im Melderegister ein Sperr-vermerk nach § 27 Abs. 7 des Landesmeldegesetzes eingetragen ist, wird bei der Bekanntmachung der Kreiswahlvorschläge (§ 26 Abs. 3 BWG und § 38 BWO) und bei der Herstellung der Stimmzettel (§ 30 BWG und § 45 Abs. 1 BWO) anstelle der Anschrift der Bewerberin / des Bewerbers (Hauptwohnung) entsprechend ihrer / seiner Angabe eine Erreichbarkeitsanschrift verwendet; die Angabe eines Postfachs genügt nicht.

Die Kreiswahlvorschläge sollen ferner die Namen und Anschriften der Vertrauens-person und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.

Kreiswahlvorschläge von Parteien sind von mindestens drei Mitgliedern des Vorstan-des des Landesverbandes, darunter der / dem Vorsitzenden oder ihrer / ihrem / sei-ner / seinem Stellvertreterin oder Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu un-terzeichnen. Hat eine Partei in Schleswig-Holstein keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, muss der Kreiswahlvorschlag vom Vorstand des nächstniedrigen Gebietsverbandes, in dessen Bereich der Wahlkreis liegt, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Unterschriften des einreichenden Vor-standes genügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist nachweist, dass der Lan-deswahlleiterin eine schriftliche, dem § 34 Abs. 2 Satz 1 BWO entsprechende Voll-macht der anderen beteiligten Vorstände vorliegt (§ 34 Abs. 2 BWO).


2. Den Kreiswahlvorschlägen sind folgende Anlagen beizufügen:

- die Zustimmungserklärung mit der Versicherung an Eides statt zur Parteimit-gliedschaft der / des vorgeschlagenen Bewerberin / Bewerbers nach dem Muster der Anlage 15 BWO (zu § 34 Abs. 5 Nr. 1 und Nr. 3 Buchstabe b) BWO);

- eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nach dem Muster der Anlage 16 BWO (zu § 34 Abs. 5 Nr. 2 BWO), dass die / der vorgeschlagene Be-werberin / Bewerber wählbar ist;

- bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerberin / des Bewerbers mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder und Er-gebnis der Abstimmung; im Falle eines Einspruchs nach § 21 Abs. 4 BWG auch eine Ausfertigung der Niederschrift über die wiederholte Abstimmung mit den nach § 21 Abs. 6 BWG vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 17 BWO (zu § 34 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe a) BWO) gefertigt werden;

- die Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 18 BWO (zu § 34 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe a) BWO).


Wird der Kreiswahlvorschlag von einer in § 18 Abs. 2 BWG genannten Partei oder ein anderer Kreiswahlvorschlag (§ 20 Abs. 3 BWG) eingereicht, so sind dem Kreis-wahlvorschlag außerdem beizufügen:

- die erforderliche Anzahl von Unterstützungsunterschriften auf amtlichen Form-blättern nach Anlage 14 BWO (zu § 34 Abs. 4 BWO);

- soweit das Wahlrecht der Unterzeichnerinnen / Unterzeichner nicht auf den Formblättern für Unterstützungsunterschriften bescheinigt ist, besondere Wahl-rechtsbescheinigungen nach dem Muster der Anlage 14 BWO (zu § 34 Abs. 4 BWO).


Unterstützungsunterschriften

Die Kreiswahlvorschläge der in § 18 Abs. 2 BWG genannten Parteien und andere Kreiswahlvorschläge (§ 20 Abs. 3 BWG) müssen von mindestens 200 Wahlberech-tigten des Wahlkreises 9 - Ostholstein [Kreis Ostholstein, Stadt Reinfeld (Holstein) und Amt Nordstormarn - beide Kreis Stormarn -] persönlich und handschriftlich unter-zeichnet sein; die Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen / Unterzeichner muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein. Die Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14 BWO (zu § 34 Abs. 4 BWO) zu erbringen, die von mir auf Anforderung ausgegeben werden.

Neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) der Unterzeichnerin / des Unterzeichners sowie der Tag der Unter-zeichnung anzugeben.

Von Wahlberechtigten im Sinne des § 12 Abs. 2 BWG ("Auslandsdeutsche“) ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch die Angaben gemäß Anlage 2 BWO (zu
§ 18 Abs. 5 BWO) und Abgabe einer Versicherung an Eides statt zu erbringen.

Eine Wahlberechtigte / ein Wahlberechtigter darf nur einen Kreiswahlvorschlag un-terzeichnen; hat jemand mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, so ist ihre / seine Unterschrift auf allen Kreiswahlvorschlägen ungültig.

Für jede Unterzeichnerin / jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung ihrer / seiner Gemeindebehörde, bei der sie / er im Wählerver-zeichnis einzutragen ist, beizufügen, dass sie / er im Zeitpunkt der Unterzeichnung im Wahlkreis 9 - Ostholstein wahlberechtigt ist. Die Bescheinigung wird von der Ge-meindebehörde kostenfrei erteilt.

Die Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen / Unterzeichner eines Kreiswahlvor-schlages ist bei der Einreichung des Kreiswahlvorschlages nachzuweisen. Gesonder-te Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschlages bei der Einreichung des Kreiswahlvorschlages mit den Unterstützungsunterschriften zu ver-binden.

Zu Kreiswahlvorschlägen von Parteien dürfen Unterschriften erst gesammelt werden, wenn der Wahlvorschlag aufgestellt ist; vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.

Es wird empfohlen, vorsorglich über die gesetzlich geforderte Mindestzahl hinaus weitere Unterstützungsunterschriften für den Fall, dass nicht alle Unterschriften als gültig anerkannt werden können, vorzulegen. Enthält ein Kreiswahlvorschlag nicht genügend gültige Unterstützungsunterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechti-gung der Unterzeichnerinnen / Unterzeichner, so kann dieser Mangel nach Ablauf der Einreichungsfrist nicht mehr behoben werden (§ 25 Abs. 2 Nr. 2 BWG).


Vordrucke

Die amtlichen Vordrucke für das Wahlvorschlagsverfahren werden mit Ausnahme der Formblätter für Unterstützungsunterschriften für Kreiswahlvorschläge nach Anlage 14 BWO (zu § 34 Abs. 4 BWO) auf Anforderung von der Landeswahlleiterin (Düsternbrooker Weg 92, 24105 Kiel) ausgegeben.

Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge sind insbesondere in § 20 BWG und § 34 BWO festgelegt. Ich bitte, die Wahlvorschläge unter Beachtung dieser Bestimmun-gen einzureichen, da Wahlvorschläge auch wegen der Verletzung von Formvorschrif-ten ungültig sein können.




Eutin, den 25. Februar 2009



Kreis Ostholstein
Der Landrat
Kreiswahlleiter
für den Wahlkreis 9
- Ostholstein -

gez. Unterschrift

Reinhard Sager

 

 


Hinweis:
Diese Bekanntmachung ist unter dem ID-Code 335.4953 archiviert.
Soweit es sich um rechtsetzende Vorschriften handelt - finden Sie eine entsprechende Verankerung im Kreisrecht Ostholstein.
Diese Bekanntmachung wurde bewirkt am 04.03.2009. (Es zählt der Tag der letzten Veröffentlichung in der Tageszeitung und im Internet).