Inhalt

Belehrungen nach dem Infektionsschutzgesetz nach Termin

Autor/in: Die Pressesprecherin
Quelle: Kreis Ostholstein

Eutin / Oldenburg i.H. Der Fachdienst Gesundheit des Kreises Ostholstein bietet Belehrungen nach dem Infektionsschutzgesetz (www.kreis-oh.de/belehrung) in Eutin (Holstenstraße 52) und in Oldenburg (Mühlenkamp 5) nach vorheriger Terminabsprache an. Anmeldungen sind über die Internetseite www.kreis-oh.de/belehrungen, aber auch telefonisch unter der Telefonnummer 04521 788-172 oder -173 möglich. Der Online-Bürgerservice im Internet bietet außerdem einen übersichtlichen Terminkalender und damit die Möglichkeit, sich eine passende Veranstaltung auszuwählen. Dieses sei besonders für Betriebe interessant, so der Fachdienst, die ihre Angestellten gemeinsam zur Belehrung anmelden wollen.

Wer braucht eine Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz?

Personen, die gewerbsmäßig Lebensmittel verarbeiten oder zubereiten, müssen sie besucht haben: eine Lehreinheit über die richtige Küchenhygiene. Rund 90 Minuten dauert die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz im Fachdienst Gesundheit - mit einem anschaulichen Film und Erläuterungen über Ansteckungsrisiken und Hygiene.

Egal, ob im Kindergarten, in der Schule, in Kneipen, Restaurants, Mensen, Vereins- oder Pflegeheimen: Jeder, der regelmäßig Speisen für mehrere Personen außerhalb des privaten Bereichs zubereitet, muss sich laut Infektionsschutzgesetz über die Einhaltung der Hygiene belehren lassen. Der Fachdienst Gesundheit stellt über die Belehrung eine Bescheinigung aus, die bei erstmaliger Arbeitsaufnahme nicht älter als drei Monate sein darf. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Mitarbeiter nach Aufnahme der Tätigkeit (Betriebshygiene festlegen) und nachfolgend alle zwei Jahre erneut zu belehren und dies zu dokumentieren.

Die Bescheinigung über die Belehrung kostet 25 Euro pro Person. Ein gültiger Personalausweis ist mitzubringen. Jugendliche unter 16 Jahren müssen von einem Erziehungsberechtigten begleitet werden oder eine schriftliche Einverständniserklärung des Erziehungsberechtigten vorlegen. Ausländische Bürger, die Schwierigkeiten mit der deutschen Sprache haben, müssen in Begleitung eines Dolmetschers erscheinen.