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Erlaubnis zur Grundwasserentnahme in der Gemeinde Timmendorfer Strand, Strandallee 112-114

Autor/in: infocenter
Quelle: Kreis Ostholstein

Amtliche Bekanntmachung

 

Bekanntmachung nach § 4 des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung 2.08.2010 



 

 nach § 4 des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (LUVPG)

für einen Antrag auf Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser nach §§ 8-13des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)

 

 

Die Firma Langbehn Tief- und Straßenbau GmbH hat am8.08.2010 die Erlaubnis zur Grundwasserabsenkung für den Bau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage in der Strandallee 112-114 in 23669 Timmendorfer Strand gestellt. Es handelt sich um die Entnahme von Grundwasser in einer Gesamtmenge von max. 6500 m3 über einen Zeitraum von ca. 10 Wochen.

Diese Grundwasserentnahme bedarf gemäß § 8 WHG einer Erlaubnis.
 

Nach § 6 LUVPG besteht eine grundsätzliche UVP-Pflicht, sofern erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
 

Die Verpflichtung zur Durchführung einer Vorprüfung des Einzelfalls besteht gemäß Nr. 1.3 der Anlage 1 zum LUVPG für das Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung, jeweils mit einem jährlichen Volumen von 2.000 bis weniger als 10 Mio. m³ Wasser.
 

Für das geplante Vorhaben (hier: Entnehmen von Grundwasser in einer Gesamtmenge von max. 6500 m³) war daher gem. § 6 LUVPG i. V. m. Nr. 1.3 der Anlage 1 zum LUVPG eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Die Vorprüfung wurde anhand der in der Anlage 2  zum LUVPG genannten Kriterien durchgeführt.
 

Die überschlägige Prüfung nach § 6 LUVPG hat ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind. Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht daher nicht.
 

Die entscheidungsrelevanten Unterlagen können beim Kreis Ostholstein, Fachdienst Boden- und Gewässerschutz, Lübecker Straße 41, 23701 Eutin, eingesehen werden.
 

Diese Feststellung ist nach § 4 LUVPG nicht selbständig anfechtbar.

 

Eutin, den 4.08.2010

Az.: 6.20.3510.042.9100.1120

Kreis Ostholstein
Der Landrat
als untere Wasserbehörde
Fachdienst Boden- und Gewässerschutz

 


Hinweis:
Diese Bekanntmachung ist unter dem ID-Code 335.6041 archiviert.
Soweit es sich um rechtsetzende Vorschriften handelt - finden Sie eine entsprechende Verankerung im Kreisrecht Ostholstein.
Diese Bekanntmachung wurde bewirkt am 06.08.2010. (Es zählt der Tag der letzten Veröffentlichung in der Tageszeitung und im Internet).