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Feiern an Silvester - Abbrennen von Feuerwerkskörpern

Autor/in: Die Pressesprecherin
Quelle: Kreis Ostholstein

Eutin. Der Kreis Ostholstein weist darauf hin, dass das Abbrennen von Feuerwerks- und Knallkörpern nur am 31. Dezember und dem 1. Januar (Neujahrsnacht) gestattet ist. Die Abgabe von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II, sogenanntes Kleinfeuerwerk, an Personen unter 18 Jahren ist verboten. Kinder dürfen gar kein Feuerwerk oder Knallkörper besitzen oder zünden. Sie können die Gefahren von Feuerwerk noch nicht genügend einschätzen. Die Gegenstände sollten mit äußerster Vorsicht nur im Freien gezündet und es sollte dabei ausreichend Sicherheitsabstand eingehalten werden.

Feuerwerks- oder Knallkörper dürfen nicht auf Menschen oder Tiere geworfen werden. Haustiere sollten nicht vergessen, schreckhafte Tiere nicht allein gelassen werden. Feuerwerkskörper sollten nicht gebündelt, Zündschnüre nicht verkürzt werden. Vor der Zündung sollte man sich die Gebrauchsanweisung aufmerksam durchlesen. Es empfiehlt sich außerdem die Verwendung von Feuerwerkskörpern mit dem Prüfzeichen der BAM (Bundesanstalt für Materialforschung). Nicht geprüfte Feuerwerkskörper können unter Umständen eine Gefahr darstellen.

Es ist außerdem nicht erlaubt, so der Kreis, Feuerwerk und Knaller in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern abzufeuern. Dies gilt auch für das Verschießen  von  pyrotechnischer Munition mit Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (SRS-Waffen).

Ergänzend hierzu weist der Kreis darauf hin, dass der Erwerb und Besitz von SRS-Waffen erst ab dem vollendeten 18. Lebensjahr frei ist. Für das Führen dieser erlaubnisfreien Waffen außerhalb des befriedeten Besitztums ist jedoch nach dem Waffengesetz ein „Kleiner Waffenschein“ erforderlich. Ohnehin bedarf das Schießen außerhalb von Schießstätten grundsätzlich der Erlaubnis. Eine Ausnahme ist nur möglich mit Zustimmung des Hausrechtinhabers, wenn das Geschoss, zum Beispiel ein Signalstern, das befriedete Besitztum nicht verlassen kann. Dieses werde wohl in den wenigsten Fällen erfüllt werden können, weiß der Kreis aus Erfahrung.