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Haushaltssatzung des Kreises Ostholstein für das Hj 2010

Autor/in: infocenter
Quelle: Kreis Ostholstein

Amtliche Bekanntmachung

 

Haushaltssatzung

des Kreises Ostholstein

für das Haushaltsjahr 2010

  

 

 

 

 

 

 

 

Aufgrund des § 57 Kreisordnung in Verbindung mit den §§ 95 ff. der Gemeindeordnung und § 5 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Land Schleswig-Holstein wird nach Beschluss durch den Kreistag vom  08. Dezember 2009 und mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde für das Jahr 2010 folgende Haushaltssatzung erlassen:

 

 

 

 

 

 

 

 

  

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2010  wird

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

im Ergebnisplan mit

 

 

 

 

 

einem Gesamtbetrag der Erträge auf

 

196.637.500 €

 

 

 

einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

 

203.928.200 €

 

 

 

einem Jahresüberschuss von

 

 

 

 

 

einem Jahresfehlbetrag von

 

 

7.290.700 €

 

 

 

 

 

 

 

 

2.

im Finanzplan mit

 

 

 

 

 

einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus

laufender Verwaltungstätigkeit auf

192.586.100 €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus

laufender Verwaltungstätigkeit auf

194.925.900 €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der

Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf

7.566.400 €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der

Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf

9.210.200 €

 

 

 

 

 

 

 

 

festgesetzt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Es werden festgesetzt:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und

Investitionsfördermaßnahmen auf

4.320.200 €

 

 

 

 

 

 

 

 

2.

der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen

auf

540.000 €

 

 

 

 

 

 

 

 

3.

der Höchstbetrag der Kassenkredite auf

 

30.000.000 €

 

 

 

 

 

 

 

 

4.

die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen

Stellen auf

428,61 Stellen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Umlagesatz für die allgemeine Kreisumlage wird  auf  35,00 v. H. der Umlagegrundlagen festgesetzt.

Der Umlagesatz für die zusätzliche Kreisumlage wird auf  29,5 v. H.  festgesetzt. Der für die Erhebung der zusätzlichen Kreisumlage  maßgebliche Vomhundertsatz nach § 28 Abs. 5 FAG wird auf 110 v. H. festgesetzt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Im Teilfinanzplan sind als Einzelmaßnahmen Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen auszuweisen, wenn der Auszahlungsbetrag für die Investition oder Investitionsförderungsmaßnahme mindestens 50.000 Euro beträgt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 5

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Aus-

zahlungen und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung der

 Landrat seine Zustimmung nach § 57 Kreisordnung  i.V.m. § 95 h der Gemeindeordnung

erteilen kann, beträgt 50.000 Euro.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 6

 

 

 

 

 

 

  

 

 

 

Die zur Durchführung des Haushaltes erforderlichen Bestimmungen sind in den als Anlage beigefügten "Haushaltsregeln" beschrieben.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

  

 

 

 

 

 

 

§ 7

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Im Rahmen der Kreditfinanzierung wird der Landrat ermächtigt, ergänzende derivative Finanzgeschäfte zur Optimierung der Zinsausgaben aus den Kreditmarktschulden und zur Begrenzung von Zinsänderungsrisiken abzuschließen.

Dabei dürfen folgende Produkte genutzt werden:

1. (Forward) Payer Swap

2. (Forward) Zins Cap

3. Swaption

4. Receiver Swap

Grundlage für derivative Finanzgeschäfte können neue im Rahmen der Haushaltssatzung 2010 von der Kommunalaufsicht genehmigte Kredite und Anschlusskredite für die im Finanzplanungszeitraum fälligen Darlehen sein. Der Vertragsbestand an derivaten Finanzgeschäften darf insgesamt 50% des Gesamtschuldenstandes am Ende des vorangegangenen Haushaltsjahres nicht übersteigen. Das Derivatgeschäft muss in sachlichem Zusammenhang mit einem konkreten Kreditgeschäft stehen.

Über die abgeschlossenen Derivatgeschäfte ist unverzüglich, mindestens einmal jährlich zu berichten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 8

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Erstattungssatz für die von den kreisangehörigen Gemeinden zu erstattenden Leistungen für Unterkunft und Heizung ( § 5 AG-SH zum SGB II in Verbindung mit der Heranziehungssatzung des Kreises) wird auf 23 % festgesetzt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

  

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die kommunalaufsichtliche Genehmigung wurde mit Erlass vom 09.03.2010 erteilt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Eutin, den 24. März 2010

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

L.S.

 

 

 

 

 

 

 

Reinhard Sager

 

 

 

 

               

Landrat

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

  

Grundregeln für die Aufstellung und den Vollzug des

Budgethaushaltsplanes 2010 des Kreises Ostholstein

(Haushaltsregeln)

 

 

Der Kreistag hat mit Beschluss vom 23.9.1997 eine grundlegende Umstrukturierung der Kreisverwaltung mit dem Ziel der Dienstleistungsorientierung begrüßt, die dezentrale Ressourcenverantwortung sowie die Budgetierung als wesentliche Elemente zur Zielerreichung anerkannt und sich bereit erklärt, die erforderlichen Beschlüsse zu fassen.

 

Bereits mit Beginn des Haushaltsjahres 2000 erfolgte der Einstieg in eine produktorientierte und flächendeckende Budgetierung aller Ämter und Einrichtungen der Kreisverwaltung Ostholstein. Die Budgetierung ist eine der Maßnahmen des Neuen Steuerungsmodells. Durch sie soll die Verwaltungsarbeit effizienter und kostengünstiger als bisher gestaltet werden.

 

Die nach der Aufbauorganisation steuerungs-, produkt- und budgetverantwortlichen  Fachbereiche, Fachdienste und Stabsstellen erhalten dadurch mehr Verantwortung und mehr Selbständigkeit.

 

Der Ostholsteiner Kreistag fasste am 05.04.2005 den Grundsatzbeschluss, den Haushalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung zu führen.

 

Als Folge präsentiert sich der Haushalt ab 2009 in einem anderen Aufbau und mit zum Teil anderen Begrifflichkeiten als nach der kameralen Haushaltsführung.

Zu berücksichtigen ist dabei aber auch, dass der Kreis Ostholstein in Folge defizitärer Haushalte der zurückliegenden Jahre noch erhebliche Fehlbeträge abzubauen hat und er sein Leistungsspektrum überwiegend in pflichtigen Aufgabenfeldern findet. Nennenswerte finanzielle Gestaltungsspielräume können somit nicht eröffnet werden.

 

Die nachstehenden Verfahrensregeln sollen Leitlinien für eine flexiblere, effektivere Haushaltswirtschaft auf der Grundlage der doppelten Buchführung sein. Sie sollen den Fachbereichen Handlungsfreiheiten und Entscheidungskompetenzen einräumen, die notwendig sind, um die vom Kreistag festgelegten Budgets umzusetzen und um aktiv, flexibel und schnell auf sich ändernde Anforderungen reagieren zu können.

 

Für die Ausführung des Haushaltsplanes auf der Basis der beschlossenen Fachbereichsbudgets und Sonderbudgets gelten insbesondere die Vorschriften des VI. Teils der Gemeindeordnung i. V. m. § 57 Kreisordnung sowie die Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik und die zur Finanzwirtschaft erlassenen Dienstanweisungen.

 

 

 

Ziele und Finanztechniken

 

Ziel der Budgetierungist u.a.

  • ·       Verbesserung der zielgerichteten, ergebnisorientierten Steuerung durch die Politik über systematische Einflussnahme auf Leistungs- und Finanzziele, die im produktorientierten Budgethaushalt miteinander verknüpft werden,
  • ·       mehr Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit des Verwaltungshandelns durch Stärkung der     Eigenverantwortung der Organisationseinheiten                   
  • ·       mehr Kostenbewusstsein durch Transparenz von Leistungen und Ressourcenverbrauch,
  • ·       erweiterte Handlungsspielräume, die mehr Kreativität freisetzen und Abläufe sowie Ergebnisse verbessern helfen,
  • ·      

 

Finanztechniken der Budgetierung sind

  • ·       weitgehende Zusammenfassung von Produktkonten [1]
  • ·       Ausdehnung der Deckungsfähigkeit[2],
  • ·       stärkere Einräumung der Übertragbarkeit von Haushaltsmitteln,
  • ·       Dezentralisierung bisher zentral veranschlagter Haushaltsmittel[3].

 

Budgetvolumen

 

Das Budgetvolumen gibt den Rahmen für die Leistungserbringung vor. Die Festlegung der Budgets ist Sache des Kreistages im Rahmen seiner Budgethoheit. Das Recht und die Pflicht des Landrates zur Genehmigung außer- oder überplanmäßiger Ausgaben bleibt hiervon unberührt.

 

Budgetebenen

 

Der Gesamthaushalt / Das Gesamtbudget der Kreisverwaltung Ostholstein ist in Fachbereichs- und Sonderbudgets aufgeteilt. Die Aufteilung orientiert sich hierbei am Sachzusammenhang der wahrgenommenen Aufgaben. Erforderlich ist dabei auch ein ausreichendes Finanzvolumen, um die mit einer Budgetbildung verbundenen haushaltsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten nutzen zu können. Grundlage für die Budgetaufteilung ist der jeweils geltende Verwaltungsgliederungsplan unter weitest gehender Berücksichtigung der Zuständigkeiten der Fachausschüsse.

 

Hiernach teilt sich der Haushalt zur Zeit in folgende Budgets auf:

 

  • Sonderbereichsbudget Landrat: Landrat und Stabsstellen (=Fachbereich L)
  • Sonderbudget: Zentrale Finanzleistungen (Produktbereich 6)

 

  • Fachbereichsbudget 1-    Steuerungsunterstützung und Service
  • Fachbereichsbudget 3-    Sicherheit und Gesundheit
  • Fachbereichsbudget 5a   Soziales
  • Fachbereichsbudget 5b   Jugend
  • Fachbereichsbudget 5c   Schule, Bildung und Sport
  • Fachbereichsbudget 6     Planung, Bau und Umwelt

 

Innerhalb eines Budgets erfolgt eine Unterteilung nach Teilplänen, die auf die Produktstruktur des Fachbereichs und dem vorgegebenen Produktrahmenplan abgestimmt sind. Jeder Teilplan soll nur einem Fachbereich zugeordnet werden. Über Änderungen in der Budgetzuordnung von Teilplänen entscheidet der Landrat.

 

Für jeden Teilplan eines Budgets werden die hierauf entfallenden Erträge und Aufwände (Teilergebnisplan) und Einzahlungen sowie Auszahlungen (Teilfinanzplan) nach Arten aufgelistet. Zu einem Teilplan gehören alle Finanzpositionen, die durch die Wahrnehmung dieser Aufgabe entstehen. Der Sonderbereich Zentrale Finanzleistungen wird vom Fachdienst Finanzen geplant und bewirtschaftet. Die allgemeinen Finanzierungsmittel dienen der Finanzierung der Budgets.

Verantwortlichkeiten

 

Die Verantwortung für die Einhaltung der Budgetansätze obliegt den jeweils mittelbewirtschaftenden Fachbereichsleitern /  Fachbereichsleiterinnen (Budgetverantwortliche). Sie bezieht sich vor allem auf den jährlichen Budgetansatz, umfasst aber auch die langfristige Einhaltung des Finanzrahmens.

 

Die Budgetverantwortlichen tragen für ihr Budget die Verantwortung für die Einhaltung und Beachtung der haushaltsrechtlichen Vorschriften und der Bestimmungen dieser Haushaltsregeln.

 

Die Budgetverantwortung umfasst weiterhin insbesondere:

- Beachtung von Beschlüssen der Kreisgremien

- realistische Ansätze für Erträge und Aufwendungen (Ergebnisplan) und für Ein- und Auszahlungen (Finanzplan)

- aussagekräftige Formulierung von Produktbeschreibungen, Zielen, und Erläuterungen sowie aussagekräftige Kennzahlen

- die Ausrichtung an betriebswirtschaftlichen Grundsätzen einschließlich erkennbarer Alternativen und Folgekosten.

 

Die im Rahmen der Budgetierung in die Fachbereiche übertragenen Kompetenzen sollen in der Verantwortung der Fachbereichsleiterin / des Fachbereichsleiters unter Berücksichtigung vorhandener Rahmenbedingungen auf die Stabsstellen, Fachdienste und Einrichtungen delegiert werden. Die Stabsstellen- / Einrichtungs- / Fachdienstleitungen haben im Rahmen der Delegation die Teilbudgetverantwortung. Im übrigen obliegt es allen beteiligten Verantwortlichen, über weitergehende Belange im Zusammenhang mit der Budgetgestaltung einen Konsens zu erzielen.

 

Die Budgetverantwortung umfasst die persönliche Verantwortung dafür, Entwicklungen, die zu einer möglichen Überschreitung des Budgetansatzes führen können, rechtzeitig zu analysieren und Gegenmaßnahmen einzuleiten. Zu diesen Gegenmaßnahmen zählen vor allem alle Einsparungsmöglichkeiten, die innerhalb des Verantwortungsbereichs ausgeschöpft werden können. Die im Laufe des Haushaltsjahres auftretenden normalen Plan-Ist-Abweichungen nach oben und unten sind innerhalb des Budgets aufzufangen. Zusätzliche Mittel werden nur zugeteilt, wenn eine erhebliche Aufgabenausweitung stattfindet, die für den Fachbereich nicht planbar war und dieser zuvor alle Ausgleichsmöglichkeiten ausgeschöpft hat.

 

 

Inhalt der Budgets

 

Zum Budget gehören grundsätzlich alle Produktkonten, die von dem Fachbereich bewirtschaftet werden und den Produkten zugeordnet wurden. Der sich daraus jeweils ergebende Überschuss- oder Zuschussbedarf ist verbindliches Ziel für das Haushaltsjahr.

 

 

Zur Sicherung bestimmter Mindeststandards und politischer Schwerpunkte können bei einzelnen Teilplänen innerhalb der Budgets feste Dotierungen vorgenommen werden (Vorabdotierung) mit der Folge, dass diese im Rahmen der Budgetbewirtschaftung nicht zugunsten anderer Teilpläne verringert werden können, es sei denn, die politischen Gremien nehmen eine Veränderung der Zielvorgabe vor.

 

In der Investitionsplanung enthaltene Einzelmaßnahmen gelten als Vorabdotierungen für die Budgetplanung.

 

Zur überschaubaren Steuerung werden Aufwände und Erträge der Teilpläne der Stabsstellen , Einrichtungen und Fachdienste entsprechend der Systematik der Finanzpositionen (i. d. R. Kontengruppe), z. B. Transferaufwand Kto. 53x, zu eigenen „internen“ Deckungskreisen zusammengefasst – Anlage zum Vorbericht -. Im Falle einer Überschreitung ist der Ausgleich innerhalb der Budgetzugehörigkeit sicherzustellen.

 

Investitionen

 

Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen von erheblicher finanzieller Bedeutung sind nach der GemHVO Doppik ( u. a. § 4(5), § 6 (I) Ziffer 6, § 12) besonders darzustellen bzw. zu behandeln. Eine Investition oder eine Investitionsförderungsmaßnahme gilt in der Regel dann als erheblich, wenn sie im jeweiligen Haushaltsjahr ein voraussichtliches Volumen von 50.000 Euro und mehr erreichen kann.

 

 

Für die Zuordnung von zu beschaffenden Vermögensgegenständen, die selbständig genutzt werden können und einer Abnutzung unterliegen, werden diese grundsätzlich einzeln betrachtet. Dabei gelten folgende Wertgrenzen:

 

Gegenstände bis zu 150,- € zzgl. USt.: sind als Aufwand im Ergebnisplan zu veranschlagen / zu buchen (§ 41 Abs. 5 GemHVO-Doppik).

 

Gegenstände mit Anschaffungskosten von mehr als 150,- € bis 1.000,- € zzgl. USt.: sind geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG). Diese werden im Finanzplan als Vermögensbeschaffungen eingeplant. Für diese Gegenstände ist im Anschaffungsjahr ein Sammelposten zu bilden. Der Sammelposten ist im Haushaltsjahr der Bildung und den folgenden vier Haushaltsjahren mit jeweils einem Fünftel als Abschreibungsaufwand im Ergebnisplan einzuplanen. Scheidet ein Wirtschaftsgut aus dem Kreisvermögen aus, wird der Sammelposten nicht vermindert.

 

Gegenstände mit Anschaffungskosten von mehr als 1.000,- € zzgl. USt. werden im Finanzplan als Vermögensbeschaffungen eingeplant. Die Abschreibung erfolgt über die Nutzungsdauer entsprechend der jeweils gültigen Abschreibungstabelle (VV Abschreibungen). Die Abschreibung beginnt mit dem ersten vollen Monat nach Inbenutzungnahme des Vermögensgegenstandes. Die Abschreibungen für das Planjahr und die Folgejahre sind im Ergebnisplan zu veranschlagen.

 

Verbleibt ein Anlagegut / Sammelposten auch nach der vollständigen Abschreibung beim Kreis Ostholstein wird es mit einen Erinnerungswert von 1,- € weiter im Vermögen geführt.

 

Haushaltsentwurf und Eckwertebeschluss

Budgetentwurf

Der Finanzbedarf eines Budgets richtet sich grundsätzlich nach der geltenden Investitions- und Finanzplanung; er wird durch den Fachdienst Finanzen ggf. der Sach- und Rechtslage angepasst.

 

Eckwertebeschluss

Der Kreistag beschließt nach den Sommerferien auf Empfehlung des Ausschusses für Finanzen Eckdaten für die Aufstellung des Haushaltes des folgendes Jahres. Dieser Eckwertebeschluss kann unter anderem Festsetzungen enthalten über:

-          die Höhe des Kreisumlagehebesatzes

-          den Personalaufwand

-          freiwillige Leistungen größeren Umfangs (z. B. Zuschuss an die Kulturstiftungen)

-          Konsolidierungsbeiträge

-          politische Zielsetzungen ( z. B. im Schul und Straßenbau).

 

Grundlage für den Eckwertebeschluss sind eine Einnahmefestsetzung, in der die allgemeinen Finanzierungsmittel des Kreises für das Haushaltsjahr unter Berücksichtigung aller bekannten Schätzgrößen (z. B. Steuerentwicklung) und Rahmenvorgaben (z. B. Umlagesätze) festgelegt werden sowie die Orientierungsdaten aus dem Haushaltserlass des Innenministers. Die Zuschussbedarfe (Ergebnisse) der Budgets insgesamt sollen grundsätzlich die Summe der festgesetzten allgemeinen Finanzierungsmittel nicht übersteigen.

 

 

Budgetaufteilung

Die Ergebnisse des Eckwertebeschlusses werden den Fachbereichen für ihren Be­reich von dem Fachdienst Finanzen mitgeteilt. Anhand dieser Unterlagen erfolgt die Detail­planung der Fachbereiche, um die Budgetansätze auf die Kontengruppen / -arten aufzuteilen (Budgetaufteilung).

 

Haushaltsentwurf

Die von den Fachbereichen ermittelten Budgetaufteilungen werden vom Fachdienst Finanzen zum Haushaltsentwurf zusammengefasst. Erläuterungen zu den Budgetplanungen der Fachbereiche sind von diesen zu fertigen und vom Fachdienst Finanzen dem Haushaltsentwurf beizufügen.

 

Bei der Aufstellung des Haushaltsentwurfes prüft der Fachdienst Finanzen ob die vorgegebenen Eckwerte eingehalten werden, inwieweit die dargestellten Ansätze in sich schlüssig sind und den Haushaltsgrundsätzen bzw. Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) entsprechen. Eine weitergehende inhaltliche Prüfung findet durch den Fachdienst Finanzen nicht statt.

 

Soweit sich im weiteren Haushaltsaufstellungsverfahren eine Verringerung der allgemeinen Finanzmittel abzeichnet, soll diese Verschlechterung durch eine Verringerung der Einzelbudgets ausgeglichen werden, soweit dies hinsichtlich der Dispositionsmöglichkeiten innerhalb der Budgets durchführbar ist.

Verbesserungen bei den allgemeinen Finanzmitteln , die nicht zum Planausgleich benötigt werden, sind in die Rücklage zu überführen.

 

Der Haushaltsentwurf mit Budgetgliederung wird dann an die Kreistagsabgeordneten und anderen Ausschussmitglieder zur weiteren Beratung in den Fraktionen und Fachausschüssen versandt.

Haushaltsbeschluss

Nach Einbringung des Haushaltsentwurfes und Vorberatung in den Fachausschüssen berät und beschließt der Kreistag auf der Grundlage der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses den Budgethaushalt einschließlich der Haushaltssatzung.

 

 

Deckungsfähigkeit innerhalb eines Budgets

 

Eine Übersicht über die nach § 20 GemHVO-Doppik gebildeten Budgets ist gemäß § 1 Abs. 2 GemHVO-Doppik dem Haushaltsplan beizufügen.

Zweckbindungen nach § 21 GemHVO

 

Zweckbindungen gemäß § 21 Abs. 1 GemHVO-Doppik ergeben sich aus einer Übersicht die dem Haushalt beizulegen ist.

 

In den Budgets nach § 20 GemHVO Doppik können gemäß § 21 Abs. 2 Mehrerträge und die dazugehörigen Mehreinzahlungen die Ansätze für Aufwendungen und die dazugehörigen Mehrauszahlungen erhöhen.

 

Mindererträge und die dazugehörigen Mindereinzahlungen vermindern Ansätze für Aufwendungen und die dazugehörigen Auszahlungen.

 

Das Gleiche gilt für Mehreinzahlungen und Mindereinzahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen.

Deckungsfähigkeiten nach § 22 GemHVO

 

Grundsätzlich sind sämtliche Aufwendungen innerhalb der Budgets und die dazugehörigen Auszahlungen mit Ausnahme der Verfügungsmittel, der internen Leistungsbeziehungen, der Abschreibungen und der Zuführungen zu Rückstellungen und Rücklagen gegenseitig deckungsfähig.

 

Wegen der Kreditfinanzierung kann die Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeit bei Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen nur mit vorheriger Zustimmung des Fachdienstes Finanzen erfolgen.

 

Bei ausgeglichenem Ergebnisplan sind zahlungswirksame Aufwendungen eines Budgets für Unterhaltung und Erneuerung des Inventars und die dazugehörigen Auszahlungen zugunsten von Auszahlungen für den Erwerb von beweglichem Anlagevermögen des entsprechenden Budgets gem. § 22 Abs. 3 GemHVO-Doppik einseitig deckungsfähig.

 

Einsparungen und Mittelumschichtung

 

Mit Einsparungen dürfen keine Verpflichtungen eingegangen werden, die in Folgejahren laufende Kosten nach sich ziehen. Dies gilt insbesondere im Personalbereich.

Mittelumschichtungen innerhalb eines Budgets sind grundsätzlich in eigener Verantwortung möglich. Vorgaben der Selbstverwaltung sind zu beachten.

 

 

 

Übertragbarkeit von Haushaltsansätzen

Die Ansätze in den Budgets gelten im Sinne von § 23 GemHVO als übertragbar. Die Bildung von Haushaltsresten erfolgt auf Vorschlag der Fachbereiche durch den Fachdienst Finanzen. Haushaltsausgabereste können gebildet werden, wenn sie in der Regel 1000,-- EUR übersteigen und die Mittel zwingend für ihren Verwendungszweck weiter benötigt werden.

Bei dieser Entscheidung ist dem Haushaltsausgleich Vorrang vor anderen Erwägungen einzuräumen (§ 75 Abs. 3 GO und § 26 GemHVO-Doppik).

 

Verschiebung zwischen Budgets

 

Im Ausnahmefall außerhalb der Deckungsregeln notwendige Verschiebungen zwischen Budgets sind als über-/ außerplanmäßige Ausgabe abzuwickeln.

Umschichtungen

Eine Umschichtung ist die Veränderung (auch über das laufende Haushaltsjahr hinausgehend) bestehender Prioritäten oder die Verschiebung beschlossener Maßnahmen und Programme, bei denen keine negative Wirkung auf den Haushalt entsteht.

 

Über Umschichtungen entscheiden die für den jeweiligen Stabs-/Fachbereich zuständigen Kreisgremien.

 

Interne Leistungsverrechnung

 

Zum Nachweis des vollständigen Ressourcenverbrauchs wird angestrebt, in Abhängigkeit von der Einführung einer Kosten- und Leistungsrechnung (KLR) die Aufwendungen für erbrachte Leistungen der Querschnitts-/ Servicefachdienste und Stabstellen in den einzelnen Teilplänen über interne Leistungsbeziehungen abzubilden. Dies kann zunächst mittels Pauschalen geschehen.

 

Planabweichungen

Ein Haushaltsplan / ein Budget beruht stets auf Prognosen und Rahmenvorgaben. Bei seiner Umsetzung lassen sich Abweichungen bei den Erträgen und Einzahlungen wie bei den Aufwenden und Auszahlungen nicht immer vermeiden.

 

Um Abweichungen rechtzeitig erkennen und darauf ggf. umgehend korrigierend eingreifen zu können, haben sich die Fachbereiche regelmäßig über den Stand und die voraussichtliche Entwicklung ihrer Aufgabenerfüllung im Rahmen der Budgets zu informieren.

 

Sind Planabweichungen unabwendbar, so hat der / die Budgetverantwortliche umgehend die notwendigen Entscheidungen über die Planabweichungen herbeizuführen. Die Entscheidungen sind vor der Durch- bzw. Ausführung von Maßnahmen und Leistungen einzuholen – siehe auch Abschnitt „Verantwortlichkeiten“.

 

Personalaufwand / -auszahlungen

( Kto. 50 und 51          / Kto. 70 und 71    )

 

Für den Personalaufwand bzw. für die Personalauszahlungen gelten folgende Regelungen:

Fachbereichsspezifische Mehrbedarfe der Kto 50/51 bzw. 70/71 sind grundsätzlich innerhalb des betroffenen Fachbereichs zu decken. Reicht dieses ausnahmsweise nicht aus, können Mehrbedarfe mit vorheriger Zustimmung des Fachbereiches 1 aus anderen Budgets gedeckt bzw. allgemeine Deckungsmittel oder zweckgebundene Mehrerträge herangezogen werden. Siehe in diesem Zusammenhang Aussage zur Deckungsfähigkeit nach § 22 GemHVO!

 

Minderbedarfe in anderen Kto.-Bereichen innerhalb eines Budget dürfen hierfür nur mit vorheriger Zustimmung des Fachbereiches 1 in Anspruch genommen werden. Die Festlegungen des Stellenplanes sind zu beachten.

 

Allgemeine Mehrbedarfe (z.B. Tariferhöhungen, Sozialversicherungsänderungen) werden auf alle Fachbereichsbudgets im Verhältnis der dort veranschlagten Personalstellen aufgeteilt.

 

Budgetüberschreitung

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sind grundsätzlich durch eine sorgfältige Mittelbewirtschaftung zu vermeiden. Lässt sich trotz Ausschöpfung aller Einsparungs- und anderweitigen Finanzierungsmöglichkeiten die Überschreitung eines Budgets nicht vermeiden, so ist die Deckung als über- oder außerplanmäßige Aufwendung und Auszahlung im Sinne des § 95 d Abs. 1 GO zu behandeln.

 

Sollte in Ausnahmefällen die Leistung erforderlich werden, kann dies bis zur Höhe von 50.000 Euro erst nach Genehmigung durch den Landrat, darüber hinaus erst nach Beschlussfassung durch den Kreistag geschehen (§ 57 KrO i. V. mit § 95 d GO). Die Überschreitung des Budgets ohne vorliegenden Beschluss ist unzulässig. Gegebenenfalls ist gemäß § 29 I S. 2 und III KrO eine Eilentscheidung des Landrats einzuholen.

 

Budgetabschlüsse

 

Nach Ablauf des Haushaltsjahres wird ein Abschluss nach der Ordnung des Budgethaushaltes entsprechend § 44 GemHVO erstellt.

 

Finanzwirtschaftliches Berichtswesen

 

Über das Berichtswesen werden der Verwaltungsführung und den politischen Gremien regelmäßig Informationen über den Vollzug und die voraussichtliche Entwicklung der (Teil-)Budgets und der Maßnahmenplanung geliefert, um daraus ableitend einen aktualisierten Gesamtüberblick über den Stand und die Entwicklung der Haushaltswirtschaft zu erhalten, damit ein rechtzeitiges Gegensteuern bei Abweichungen und unvorhergesehenen Entwicklungen ermöglicht wird.

 

Auf die vom Kreistag beschlossenen Grundsätze für das externe Berichtswesen (30.09.2003) wird hingewiesen.

 

Rahmenbedingungen

 

Der Landrat bestimmt  im Rahmen seiner Organisationsgewalt die Rahmenbedingungen, die für eine einheitliche Umsetzung der Budgetierung erforderlich sind.

 



[1]  Im Sinne der Struktur von Ergebnis- und Finanzplan nach §§ 2 + 3 GemHVODoppik.

[2]  Als Steuerungsgröße innerhalb eines Budgets.

[3]  Aufwandsgerechte Zuordnung


Hinweis:
Diese Bekanntmachung ist unter dem ID-Code 335.5792 archiviert.
Soweit es sich um rechtsetzende Vorschriften handelt - finden Sie eine entsprechende Verankerung im Kreisrecht Ostholstein.
Diese Bekanntmachung wurde bewirkt am 03.04.2010. (Es zählt der Tag der letzten Veröffentlichung in der Tageszeitung und im Internet).