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LUVPG für einen Antrag auf Genehmigung zum Ausbau des Gewässers Nr. 12 des WBV Neust.Binnenwasser in Pelzerhaken

Autor/in: infocenter
Quelle: Kreis Ostholstein


Amtliche Bekanntmachung


nach § 4 des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (LUVPG)
für einen Antrag auf Genehmigung zum Ausbau des Gewässers Nr. 12 des Wasser- und Bodenverbandes Neustädter Binnenwasser in Pelzerhaken, Stadt Neustadt i.H., nach
§ 68 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)


Der Wasser- und Bodenverband Neustädter Binnenwasser hat am 19.02.2007 die Genehmigung zum Ausbau des Gewässers Nr. 12 beantragt.

Bei dem Vorhaben handelt es sich um den Ausbau des Gewässers Nr. 12 des Wasser- und Bodenverbandes Neustädter Binnenwasser durch Erneuerung und teilweise Umlegung des verrohrten Gewässerabschnitts mit Kunststoffrohren DN 300 von Gewässerstation 2+361 bis 2+468 neu = (Gewässerstation 2+361 bis 2+463 alt) in der Gemarkung Neustadt, Flur 5, Flurstücke 50/6; 63/2; 63/7; 63/8; 63/9.

Dieser Ausbau bedarf gemäß § 68 Abs. 2 WHG einer Genehmigung.

Nach § 6 LUVPG besteht eine grundsätzliche UVP-Pflicht, sofern erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

Die Verpflichtung zur Durchführung einer Vorprüfung des Einzelfalls besteht gemäß Nr. 1.19 der Anlage 1 zum LUVPG für wasserrechtliche sonstige Ausbaumaßnahmen mit Ausnahme von Vorhaben, die dem naturnahen Ausbau von Teichen oder kleinräumigen naturnahen Umgestaltungen wie die Beseitigung von Bach- oder Grabenverrohrungen dienen.

Für das Vorhaben (hier: Ausbau des Gewässers Nr. 12 WBV Neustädter Binnenwasser) war daher gem. § 6 LUVPG i. V. m. Nr. 1.19 der Anlage 1 zum LUVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Die Vorprüfung wurde anhand der in der Anlage 2 zum LUVPG genannten Kriterien durchgeführt.

Die überschlägige Prüfung nach § 6 LUVPG hat ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind. Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht daher nicht.

Die entscheidungsrelevanten Unterlagen können beim Kreis Ostholstein, Fachdienst Boden- und Gewässerschutz, Lübecker Straße 41, 23701 Eutin, eingesehen werden.

Diese Feststellung ist nach § 4 LUVPG nicht selbständig anfechtbar.

Eutin, 08.03.2010
Az.: 6.20.331.032

Kreis Ostholstein
Der Landrat
als untere Wasserbehörde
Fachdienst Boden- und Gewässerschutz 


Hinweis:
Diese Bekanntmachung ist unter dem ID-Code 335.5731 archiviert.
Soweit es sich um rechtsetzende Vorschriften handelt - finden Sie eine entsprechende Verankerung im Kreisrecht Ostholstein.
Diese Bekanntmachung wurde bewirkt am 10.03.2010. (Es zählt der Tag der letzten Veröffentlichung in der Tageszeitung und im Internet).