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LUVPG für einen Antrag auf Genehmigung zum Ausbau des Gewässers Nr. 8 des WBV Neustädter Binnenwasser in Sierksdorf

Autor/in: infocenter
Quelle: Kreis Ostholstein

Amtliche Bekanntmachung

 

nach § 4 des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (LUVPG)

für einen Antrag auf Genehmigung zum Ausbau des Gewässers Nr. 8 des Wasser-

und Bodenverbandes Neustädter Binnenwasser in Sierksdorf

nach § 68 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)

  

Die Gemeinde Sierksdorf hat am 31.08.2007 die Genehmigung zum Ausbau des Gewässers Nr. 8 des Wasser- und Bodenverbandes Neustädter Binnenwasser beantragt.

Bei dem geplanten Vorhaben handelt es sich um den Ausbau des Gewässers Nr. 8 des Wasser- und Bodenverbandes Neustädter Binnenwasser durch Erneuerung des verrohrten Gewässerabschnitts mit einer Stahlrohrleitung DN 800 von Gewässerstation 0+000 bis 0+053 neu (= Gewässerstation 0+000 bis 0+044 alt) in der Gemarkung Sierksdorf, Flur 3, Flurstücke 17/11, 17/12, 22/10, 22/11 und 22/12.

Dieser Ausbau bedarf gemäß § 68 Abs. 2 WHG einer Genehmigung.

Nach § 6 LUVPG besteht eine grundsätzliche UVP-Pflicht, sofern erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

Die Verpflichtung zur Durchführung einer Vorprüfung des Einzelfalls besteht gemäß Nr. 1.19 der Anlage 1 zum LUVPG für wasserrechtliche sonstige Ausbaumaßnahmen mit Ausnahme von Vorhaben, die dem naturnahen Ausbau von Teichen oder kleinräumigen naturnahen Umgestaltungen wie die Beseitigung von Bach- oder Grabenverrohrungen dienen.

Für das geplante Vorhaben (hier: Ausbau des Gewässers Nr. 8 WBV Neustädter Binnenwasser) war daher gem. § 6 LUVPG i. V. m. Nr. 1.19 der Anlage 1 zum LUVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Die Vorprüfung wurde anhand der in der Anlage 2 zum LUVPG genannten Kriterien durchgeführt.

Die überschlägige Prüfung nach § 6 LUVPG hat ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind. Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht daher nicht.

Die entscheidungsrelevanten Unterlagen können beim Kreis Ostholstein, Fachdienst Boden- und Gewässerschutz, Lübecker Straße 41, 23701 Eutin, eingesehen werden.

Diese Feststellung ist nach § 4 LUVPG nicht selbständig anfechtbar.

Eutin, 04.03.2010

Az.: 6.20.331.039

Kreis Ostholstein
Der Landrat
als untere Wasserbehörde
Fachdienst Boden- und Gewässerschutz

   


Hinweis:
Diese Bekanntmachung ist unter dem ID-Code 335.5726 archiviert.
Soweit es sich um rechtsetzende Vorschriften handelt - finden Sie eine entsprechende Verankerung im Kreisrecht Ostholstein.
Diese Bekanntmachung wurde bewirkt am 08.03.2010. (Es zählt der Tag der letzten Veröffentlichung in der Tageszeitung und im Internet).