Satzung des GBV Baltic-Neustädter Bucht im Kreis Ostholstein
Amtliche Bekanntmachung
Satzung
des Gewässerbewirtschaftungsverbandes
Baltic Neustädter Bucht
Aufgrund des § 6 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetzes WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578) und des Ausführungsgesetzes zum Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (Landeswasserverbandsgesetz LWVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 86) wird folgende Satzung erlassen:
P R Ä A M B E L
Ziel und Zweck des Gewässerbewirtschaftungsverbandes Baltic Neustädter Bucht ist die verbandsübergreifende Zusammenarbeit und Interessenvertretung bei der nationalen Umsetzung der EU Wasserrahmenrichtlinie.
Die Eigenständigkeit der Wasser- und Bodenverbände wird durch die Mitgliedschaft im Gewässerbewirtschaftungsverband Baltic- Neustädter Bucht nicht beeinträchtigt.
Aus Gründen der sprachlichen Verständlichkeit wird die nachstehende Satzung in der männlichen Form abgefasst. Durch die hier gewählte Formulierung sind jedoch weibliche und männliche Betroffene in gleicher Weise gemeint.
1. Abschnitt
Name - Sitz - Mitglieder - Aufgabe Unternehmen
§ 1
(zu §§ 3, 6 WVG)
Name, Sitz, Verbandsgebiet
(1)
Der Verband führt den Namen Gewässerbewirtschaftungsverband Baltic - Neustädter Bucht und hat seinen Sitz in Hobstin im Kreis Ostholstein.
(2)
Er ist als Wasser- und Bodenverband eine Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß
§ 1 WVG.
(3)
Der Verband führt das kleine Landessiegel mit folgender Inschrift:
Gewässerbewirtschaftungsverband Baltic Neustädter Bucht.
(4)
Der Verband umfasst das Gebiet seiner in § 2 genannten Mitglieder.
§ 2
(zu §§ 4, 6 und 22 WVG)
Mitglieder
(1)
Mitglieder des Verbandes sind:
1. WBV Aalbeek
2. WBV Brodau
3. WBV Neustädter Binnenwasser
4. WBV Ostsee
5. WBV Redingsdorf
6. WBV Rettin
(2)
Zur Vervollständigung des Bearbeitungsgebietes ist die Aufnahme weiterer Mitglieder
möglich.
(3)
Die Beendigung der Mitgliedschaft richtet sich nach den §§ 24 und 25 WVG.
§ 3
(zu §§ 2, 6 WVG, 2 LWVG)
Aufgaben
Aufgabe des Verbandes ist die Förderung der Zusammenarbeit zwischen Landwirtschaft und Wasserwirtschaft und Fortentwicklung von Gewässer-, Boden und Naturschutz durch Unterstützung seiner Mitgliedsverbände bei der Umsetzung der EU - Wasserrahmenrichtlinie.
Das geschieht durch:
1. fachliche Unterstützung der Mitglieder
2. Erarbeitung und Abgabe von Stellungnahmen für die Mitglieder
3. Koordinierung der auf dem Gebiet der Richtlinie zu treffenden Maßnahmen
4. Einbringen der Beschlüsse der Verbandsversammlung in die im Bearbeitungsgebiet
eingerichtete Arbeitsgruppe
5. Mitwirkung bei der Aufstellung der Bestandspläne
6. Mitwirkung bei der Aufstellung der Bewirtschaftungspläne
§ 4
(zu § 5 WVG)
Unternehmen
Verhältnis des Verbandes zu seinen Mitgliedern
Die vom Verband im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach § 3 abgegebenen Erklärungen sind für seine Mitglieder verbindlich. Zur Vorbereitung der Aufgabenerfüllung nach § 3 hat der Verband die notwendigen Maßnahmen vorzunehmen, wobei die Zuständigkeit für die Durchführung von Maßnahmen aus dem zu entwickelnden Maßnahmenprogramm bei den Mitgliedern liegt.
§ 5
(zu § 44 WVG)
Verbandsschau
Eine Verbandsschau findet nicht statt.
2. Abschnitt
Verfassung
§ 6
( zu § 6, 46 WVG)
Organe
Organe des Verbandes sind die Verbandsversammlung und der Vorstand.
§ 7
(zu §§ 25,44, 47 WVG)
Aufgaben der Verbandsversammlung
Die Verbandsversammlung hat die ihr durch das Wasserverbandsgesetz, das Landeswasserverbandsgesetz und diese Satzung zugewiesenen Aufgaben. Insbesondere hat sie folgende Aufgaben:
1. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie ihrer Stellvertreter,
2. Beschlussfassung über Änderung der Satzung, des Unternehmens, des Planes oder der
Aufgaben sowie über die Grundsätze der Geschäftspolitik,
3. Beschlussfassung über die Umgestaltung und Auflösung des Verbandes,
4. Beratung und Beschlussfassung über die Haushaltssatzung, den Haushaltsplan und
Nachtragshaushaltssatzungen sowie Nachtragshaushaltspläne,
5. Einspruch gegen eine Zwangsfestsetzung des Haushaltsplanes,
6. Entlastung des Vorstandes,
7. Festsetzung von Aufwandentschädigungen und Sitzungsgeldern für Vorstandsmitglieder
und Mitglieder der Verbandsversammlung,
8. Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verband,
9. Beratung des Vorstandes in allen wichtigen Angelegenheiten,
10. Abgabe einer Stellungnahme zu einem Aufnahmeantrag gemäß § 25 Abs. 1 Buchst. a WVG,
11.Beschlussfassung über die im Bearbeitungsgebiet durch die Wasserrahmenrichtlinie
erforderlichen Maßnahmen,
12. Verpflichtungserklärungen mit einer Wertgrenze über 5.000,00 . bedürfen der Zustimmung
durch die Verbandsversammlung.
§ 8
Sitzungen der Verbandsversammlung
(zu § 48 WVG)
(1)
Der Verbandsvorsteher lädt die Mitglieder lt. § 2 Abs. 1 der Satzung schriftlich mit einer Woche Frist zu den Sitzungen ein und teilt die Tagesordnung mit.
In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist. In der Ladung ist darauf hinzuweisen.
Die Aufsichtsbehörde ist einzuladen.
(2)
Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind nicht öffentlich.
(3)
Der Verbandsvorsteher leitet die Sitzungen der Verbandsversammlung. Er und die übrigen Vorstandsmitglieder haben in der Verbandsversammlung Stimmrecht, wenn sie selbst Verbandsmitglieder sind.
(4)
Die Mitglieder der Verbandsversammlungen sind ehrenamtlich tätig und erhalten bei Wahrnehmung ihres Amtes Sitzungsgeld und Auslagenersatz (z.B. Fahrtkostenersatz)
Die Höhe des Sitzungsgeldes wird gemäß §7 Nr. 7 dieser Satzung festgesetzt.
Für den Fahrtkostenersatz gilt das Bundesreisekostengesetz.
§ 9
Zusammensetzung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Verbandsversammlung
(zu § 48 Abs.2,3, § 50 WVG §§ 100bis 105 LVwG)
(1)
Jeder Mitgliedsverband wählt je angefangene 10.000 ha Verbandsgebiet einen stimmberechtigten
Vertreter und einen Stellvertreter für die Verbandsversammlung.
(2)
Die Wahl der Mitglieder und deren Stellvertreter in die Verbandsversammlung richten sich nach dem Satzungsrecht des jeweiligen Mitgliedsverbandes. Die Amtszeit der Mitglieder der Verbandsversammlung entspricht der satzungsgemäßen Wahlzeit im jeweiligen Mitgliedsverband.
(3)
Ausgehend von den jeweiligen Verbandsgrößen, besteht die Verbandsversammlung zunächst aus 7 Vertretern, die sich wie folgt zusammensetzen:
1. WBV Aalbeek 1
2. WBV Brodau 1
3. WBV Neustädter Binnenwasser 2
4. WBV Ostsee 1
5. WBV Redingsdorf 1
6. WBV Rettin 1
Bei Aufnahme weiterer Mitglieder ist die Verbandsversammlung entsprechend zu erweitern.
(4)
Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied widerspricht.
(5)
Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(6)
Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Verbandsvorsteher und, soweit ein Schriftführer hinzugezogen ist, auch von diesem zu unterzeichnen ist
(7)
Die Aufsichtsbehörden der beteiligten Mitgliedsverbände erhalten je eine Ausfertigung der Niederschrift.
§ 10
Zusammensetzung des Vorstandes
(zu §§ 6,52 WVG)
Der Vorstand besteht aus drei Personen.
Der Vorstandsvorsitzende ist Verbandsvorsteher, sein Stellvertreter ist stellvertretender Verbandsvorsteher, das weitere Mitglied ist Beisitzer.
§ 11
Wahl des Vorstandes
(zu §§52,53 WVG)
(1)
Die Verbandsversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes aus den eigenen Reihen. Sie wählt den Verbandsvorsteher und dessen Stellvertreter sowie den Beisitzer.
Das Ergebnis der Wahl ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(2)
Gewählt wird unter Leitung des ältesten Mitglieds der Verbandsversammlung.
Der Verbandsvorsteher übernimmt dann die weitere Wahlleitung. Die Wahlen erfolgen, wenn niemand widerspricht durch Zuruf, sonst mit Stimmzettel. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen den Bewerbern mit der höchsten Stimmanzahl eine Stichwahl statt. Hier entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit das vom Wahlleiter zu ziehende Los.
§ 12
(zu § 53 WVG)
Amtszeit
(1)
Die Mitglieder des Vorstandes werden auf 6 Jahre gewählt.
(2)
Scheidet ein Mitglied vor dem Ablauf der Amtszeit aus, ist für den Rest der Amtszeit nach § 11 Ersatz zu wählen.
Ausscheidende Mitglieder bleiben bis zum Eintritt der neuen Mitglieder im Amt.
§ 13
Aufgaben des Vorstandes
(zu § 54 WVG)
Der Vorstand leitet den Verband nach Maßgabe des Wasserverbandsgesetzes, des Landeswasserverbandsgesetzes und dieser Satzung. Dem Vorstand obliegen alle Geschäfte, zu denen nicht durch Gesetz oder Satzung die Verbandsversammlung berufen ist.
Insbesondere hat er die Aufgabe:
1. über einen Aufnahmeantrag nach § 23 Abs. 1 WVG zu entscheiden,
2. über einen Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft nach § 24 Abs. 2 WVG zu entscheiden,
3. zu einer Verbandszuweisung durch die Aufsichtsbehörde nach § 25 Abs. 1 Buchst. b WVG
eine Stellungnahme abzugeben,
5. die Haushaltssatzung, den Haushaltsplan und seine Nachträge aufzustellen,
6. die Aufnahme von Darlehen im Rahmen der Haushaltssatzung zu beschließen,
7. Verträge bis zu einer Höhe von 5.000,00 - außer über Rechtsgeschäfte zwischen
Vorstandsmitgliedern und dem Verband - zu schließen,
§ 14
Sitzungen des Vorstandes
(zu § 56 WVG)
(1)
Der Verbandsvorsteher lädt die Vorstandsmitglieder schriftlich mit mindestens einwöchiger Frist zu den Sitzungen unter Mitteilung der Tagesordnung ein. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist. Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen.
Wer am Erscheinen verhindert ist, teilt dies unverzüglich dem Verbandsvorsteher mit.
(2)
Die Aufsichtsbehörde ist einzuladen.
(3)
Wer am Erscheinen verhindert ist, teilt dies unverzüglich dem Verbandsvorsteher mit.
Im Jahr ist mindestens eine Sitzung abzuhalten.
§ 15
Beschlussfassung des Vorstandes
(zu § 56 WVG)
(1)
Der Vorstand bildet seinen Willen mit der Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(2)
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend und alle
rechtzeitig geladen sind.
(3)
Ist die Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird der Vorstand zur Behandlung desselben Gegenstandes erneut geladen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen beschlussfähig, wenn darauf in dieser Ladung hingewiesen worden ist.
(4)
Ist eine mündliche Beratung wegen der geringen Bedeutung des Beratungsgegenstandes nicht erforderlich oder wegen der Eilbedürftigkeit nicht möglich, kann die Zustimmung der Mitglieder des Vorstandes auf schriftlichem Wege eingeholt werden (Umlaufverfahren). Beschlüsse im Umlaufverfahren bedürfen der Zustimmung aller Vorstandsmitglieder.
(5)
Die Beschlüsse sind in eine Niederschrift festzuhalten, die vom Verbandsvorsteher sowie dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Eine Abschrift der Niederschrift ist den Aufsichtsbehörden zu übersenden.
§ 16
Gesetzliche Vertretung des Verbandes
(zu §§ 51,55 WVG)
(1)
Der Verbandsvorsteher führt den Vorsitz im Vorstand. Dem Vorstand obliegen alle Geschäfte im Rahmen des Beschlusses der Verbandsversammlung über die Grundsätze der Geschäftspolitik.
(2)
Der Verbandsvorsteher vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich.
Als Ausweis dient ihm die Bestätigung der Vertretungsvollmacht durch die Aufsichtsbehörde.
Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet wird, unterzeichnet der Verbandsvorsteher im Namen des Vorstandes.
(3)
Der Verbandsvorsteher bereitet die Beschlüsse des Vorstandes vor und führt dessen Beschlüsse sowie die der Verbandsversammlung aus.
(4)
Aufträge sind bis zu einer Höhe von 5.000,-- vom Verbandsvorsteher zu erteilen, im übrigen vom Vorstand.
§ 17
(zu § 52 WVG)
Aufwandsentschädigung, Sitzungsgeld, Reisekosten
(1)
Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
(2)
Die Vorstandsmitglieder erhalten für die Teilnahme an Verbandssitzungen und anderen mit dem Verbandsvorsteher abgestimmten verbandlichen Anlässen neben der Erstattung der Fahrtkosten nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes sowie etwaiger Auslagen ein Sitzungsgeld nach Entscheidung der Verbandsversammlung gemäß § 7 Ziffer. 7 .
(3)
Der Verbandsvorsteher und im Vertretungsfall sein Stellvertreter, erhalten eine Aufwandsentschädigung nach Entscheidung der Verbandsversammlung gemäß § 7 Ziffer. 7 .
§ 18
Geschäftsführung
(zu § 57 WVG)
Der Verband kann einen Geschäftsführer bestellen
Die Befugnisse werden dann in einer Geschäftsordnung geregelt..
Abschnitt 3
Haushalt Beiträge
§ 19
Haushalt Beiträge
(zu § 65 WVG,6, 9 und 22 LWVG )
(1)
Die Haushaltswirtschaft des Verbandes richtet sich nach den hierzu ergangenen landesrechtlichen Vorschriften.
Sie ist nach den Grundsätzen der kameralen Buchführung zu führen.
(2)
Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan sind vom Vorstand so rechtzeitig aufzustellen, dass die Verbandsversammlung bis zum 31. Dezember eines Jahres die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan beschließen, der Beschluss gemäß § 9 LWVG und § 24 öffentlich bekannt gemacht und die Haushaltssatzung in Kraft treten kann.
(3)
Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen des Verbandes von Nichtmitgliedern sind wie Beiträge der Mitglieder zur Bestreitung der Ausgaben zu verwenden.
§ 20
Beiträge und Beitragsverhältnis
(zu §§ 28,29 WVG)
(1)
Die Mitglieder haben dem Verband die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verbindlichkeiten und zur ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind.
(2)
Die Beiträge bestehen in Geldleistungen (Geldbeträge) und in Sachleistungen (Sachbeiträge).
(3)
Die Beiträge verteilen sich anteilig nach dem Flächenmaßstab auf die Mitgliedsverbände.
(4)
Die Erfüllung der Aufgaben nach § 3 notwendigen Aufwendungen werden durch öffentliche Mittel eingeworben.
§ 21
(zu § 68 WVG)
Anordnungen
Die nach § 68 WVG dem Vorstand des Verbandes zustehenden Anordnungsbefugnisse werden von dem Verbandsvorsteher wahrgenommen.
§ 22
Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten
(zu §§ 3, 11, 13, 17 und 26 LDSG)
(1)
Personenbezogene Daten der Mitglieder nach § 2 und der Nutznießer nach § 28 Abs. 3 WVG dürfen vom
Verband erhoben und verarbeitet werden, soweit es zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 3, insbesondere
zur Ermittlung der Beitragspflichtigen und zur Festsetzung der Beiträge nach den §§ 23-25, erforderlich ist.
Es sind dies:
a. Vor- und Familienname
b. Adressdaten (einschließlich Telefon und E-Mail-Adresse)
c. Grundstücksbezogene Daten
d. Verbrauchs- und Verschmutzungsdaten von Abwasser und Einleitungsmengen.
Die erforderlichen Daten werden von folgenden Datenquellen und speichernden Stellen erhoben:
1. Katasterämter- Buchwerk, Grundbuchamt
2. Gemeinden/Ämter- Einwohnermeldekartei, Grundsteuerkarte
3. Wasserbehörden und Naturschutzbehörden Verbrauchs- und Verschmutzungsdaten von Abwasser
(2)
Der Verband ist außerdem berechtigt, für die Zahlung von Entschädigungen und um Gratulationen
auszusprechen, Namen, Anschrift, Funktion, Kontoverbindung, Tätigkeitsdauer und Geburtsdatum der
Mitglieder der Verbandsgremien des Verbandes bei den Betroffenen gemäß §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 26
Landesdatenschutzgesetz zu erheben und in einer Überweisungs- und Mitgliederdatei zu speichern.
(3)
Die betroffenen Mitglieder und Nutznießer sind umgehend, spätestens mit dem nächsten
Beitragsbescheid über die im vorstehenden Ermächtigungsrahmen durchgeführte Erhebung und
Verarbeitung personenbezogener Daten, die Rechtsgrundlage und den Zweck der Erhebung sowie bei
(anschließender) Übermittlung auch über den Empfängerkreis der Daten aufzuklären (§ 26 LDSG). Dies gilt
nicht, wenn die Betroffenen auf andere Weise Kenntnis von der Verarbeitung ihrer Daten erlangt haben.
Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag (§ 17 LDSG) ist die Weitergabe von Daten an Auftragnehmer nicht als Übermittlung an Dritte anzusehen.
Der Gewässerbewirtschaftungsverband bleibt verantwortlich.
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 23
Zustimmung zu Geschäften
(zu §75 WVG)
Der Verband bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde:
1. zur unentgeltlichen Veräußerung von Vermögensgegenständen,
2. zur Aufnahme von Darlehen, die über 250.000,00 hinausgehen,
3. zur Übernahme von Bürgschaften, zu Verpflichtungen aus Gewährverträgen und zur
Bestellung von Sicherheiten,
4. zu Rechtsgeschäften mit einem Vorstandsmitglied einschließlich der Vereinbarungen von
Vergütungen, soweit sie über den Ersatz von Aufwendungen hinausgehen.
§ 24
(zu § 67 WVG, § 22 Abs. 4 LWVG, § 6 BekanntVO)
Bekanntmachungen
(1)
Bekanntmachungen des Verbandes sind unter Angabe der Bezeichnung des Verbandes von dem Verbandsvorsteher zu unterschreiben. Für die Bekanntmachung längerer Urkunden genügt die Bekanntgabe des Ortes, an dem diese Urkunden eingesehen werden können.
(2)
Bekannt gemacht wird durch Abdruck in den Lübecker Nachrichten, Hauptteil.
(3)
Ausschließlich an die Mitglieder gerichtete Bekanntmachungen können in Form eines geschlossenen einfachen Briefes erfolgen.
§ 25
(zu § 58 WVG)
Änderung der Satzung
(1)
Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit der anwesenden Stimmen der Verbandsversammlung, Beschlüsse zur Änderung der Aufgabe des Verbandes einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen der Verbandsversammlung. § 59 Abs. 2 WVG wird nicht berührt.
(2)
Satzungsänderungen werden von der Aufsichtsbehörde nach deren Vorschriften bekannt gemacht.
§ 26
Schiedsgericht
(zu § 71 WVG)
(1)
Bei Streitigkeiten über Verbandsangelegenheiten, insbesondere über Beitragsangelegenheiten, kann ein Schiedsgericht eingerichtet werden, das auf schriftlichen Antrag der Parteien entscheidet.
(2)
Dem Schiedsgericht gehören der Verbandsvorsteher eines nicht beteiligten Verbandes nach dem WVG und je eine von der Aufsichtsbehörde und vom Landesverband der Wasser- und Bodenverbände zu benennende Person an. Den Vorsitz übernimmt der Geschäftsführer des Landesverbandes der Wasser- und Bodenverbände.
§ 27
(zu §§ 72, 75 WVG, WVG-AufsVO)
Aufsichtsbehörde
Aufsichtsbehörde ist der Landrat des Kreises Ostholstein.
§ 28
(zu § 58 Abs. 2 WVG)
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig treten die Satzung vom 23.08.2002 außer Kraft, sowie die Nachtragssatzungen
vom 17. 09. 2002 und vom 05. 02. 2003
Beschlossen durch die Verbandsversammlung am 16.12. 2008
Hobstin, den 17.12.2008 gez. Horst Kröger (L. S.) Verbandsvorsteher Gewässerbewirtschaftungsverband Baltic Neustädter Bucht Nr. 29
|
Genehmigt:
Eutin, den 17.12.2008 Im Auftrage: gez. Helga Landschoof
(L. S.)
Der Landrat des Kreises Ostholstein als Aufsicht der Wasser- und Bodenverbände |
Ausgefertigt:
Hobstin, den 18.12.2008 gez. Horst Kröger
Verbandsvorsteher (L. S.)
Gewässerbewirtschaftungsverband Baltic- Neustädter Bucht Nr. 29 |
|
Hinweis:
Diese Bekanntmachung ist unter dem ID-Code 335.4769 archiviert.
Soweit es sich um rechtsetzende Vorschriften handelt - finden Sie eine entsprechende Verankerung im Kreisrecht Ostholstein.
Diese Bekanntmachung wurde bewirkt am 18.12.2008. (Es zählt der Tag der letzten Veröffentlichung in der Tageszeitung und im Internet).