Inhalt

Satzung des Wasser- und Bodenverbandes Brodau

Autor/in: infocenter
Quelle: Kreis Ostholstein

Amtliche Bekanntmachung

Satzung
des Wasser- und Bodenverbandes

BRODAU

 

Aufgrund des § 6 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG - vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578) und des Ausführungsgesetzes zum Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (Landeswasserverbandsgesetz – LWVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 86) wird folgende Satzung erlassen:

 

P R Ä A M B E L

 

 

Aus Gründen der sprachlichen Verständlichkeit wird die nachstehende Satzung in der männlichen Form abgefasst. Durch die hier gewählte Formulierung sind jedoch weibliche und männliche Betroffene in gleicher Weise gemeint.

 

1. Abschnitt
Name - Sitz - Mitglieder - Aufgabe – Unternehmen

§ 1
(zu §§ 3, 6 WVG,)
Name, Sitz, Verbandsgebiet

(1) Der Verband führt den Namen „Wasser- und Bodenverband Brodau“ und hat seinen Sitz in 23730 Brodau im Kreis Ostholstein.

Er ist als Wasser- und Bodenverband eine Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß § 1 WVG.

 

(2) Der Verband ist Mitglied im Bearbeitungsgebietsverband „Baltic-Neustädter Bucht“.

 

(3) Der Verband umfasst das Einzugsgebiet der Gemarkungen Brodau und Teilen der Gemarkungen Bliesdorf in der Gemeinde Schashagen.

 

(4) Die Grenzen des Verbandsgebietes ergeben sich aus dem Plan nach § 4.

 

§ 2
(zu §§ 4, 6 und 22 WVG)
Mitglieder

(1) Mitglieder des Verbandes sind

1.      die jeweiligen Eigentümer und Erbbauberechtigten der im Mitgliederverzeichnis aufgeführten Grundstücke und Anlagen (dingliche Mitglieder). 

2.      die im Mitgliederverzeichnis aufgeführten Personen, denen der Verband im Rahmen seiner Aufgaben Pflichten abnimmt oder erleichtert,

3.      die im Mitgliederverzeichnis aufgeführten Körperschaften des öffentlichen Rechts

4.      die im Mitgliederverzeichnis aufgeführten anderen Personen, die durch die zuständige Aufsichtsbehörde als Mitglieder zugelassen worden sind.

(2) Das Mitgliedsverzeichnis wird vom Vorstand fortgeschrieben und aufbewahrt.

 

 

§ 3
(zu §§ 2, 6 WVG, 2 LWVG)
Aufgaben

Der Verband hat die Aufgaben:

  1. Ausbau einschließlich naturnahem Rückbau und Unterhaltung von Gewässern,

  2. Bau, Unterhaltung und Rückbau von Anlagen in und an Gewässern,

  3. Herstellung und Unterhaltung von ländlichen Wegen und Straßen,

  4. Herstellung, Beschaffung, Betrieb und Unterhaltung sowie Beseitigung von    

      gemeinschaftlichen Anlagen zur Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen

      Flächen,

  5. Schutz von Grundstücken vor Sturmflut und Hochwasser einschließlich 

      notwendiger Maßnahmen im Deichvorland,

  6. Verbesserung landwirtschaftlicher sowie sonstiger Flächen einschließlich der

      Regelung des Bodenwasser- und Bodenlufthaushalts,

  7. Herstellung, Beschaffung, Betrieb, Unterhaltung und Beseitigung von Anlagen

      zur Be- und Entwässerung,

  8. technische Maßnahmen zur Bewirtschaftung des Grundwassers und der

      oberirdischen Gewässer,

  9. Abwasserbeseitigung,

10. Abfallentsorgung im Zusammenhang mit der Durchführung von

      Verbandsaufgaben,

11. Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern zum

      Schutze des Naturhaushalts, des Bodens und für die Landschaftspflege,

12. Förderung der Zusammenarbeit zwischen Landwirtschaft und Wasserwirtschaft

      und Fortentwicklung von Gewässer-, Boden- und Naturschutz,

13. landwirtschaftliche Verwertung von festen organischen Rückständen,

      Klärschlamm und vorgereinigtem Abwasser,

14. Maßnahmen zur Bewirtschaftung und zum Schutz des Grundwassers und der

      oberirdischen Gewässer,

15. Erwerb, Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern

      zum Schutz und zur Verbesserung des Naturhaushalts, der Gewässergüte, des

      Bodens und für die Landschaftspflege,

16. Förderung der Zusammenarbeit zwischen Wasser- und Bodenverbänden, der

      Landwirtschaft und kommunalen Körperschaften.

17. Förderung und Überwachung vorstehender Aufgaben

 

 

§ 4
(zu §§ 5, 6 WVG)
Unternehmen, Plan

 

(1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben hat der Verband

die nötigen Arbeiten an seinen Gewässern vorzunehmen,

die nötigen Arbeiten an seinen Anlagen und Rohrleitungen vorzunehmen,

Deiche zu errichten und in einem wehrfähigen Zustand zu erhalten,

Schöpfwerke zu errichten, zu unterhalten und zu betreiben und

darüber hinaus die für die weiteren Aufgaben gemäß § 3 erforderlichen Arbeiten und Maßnahmen durchzuführen.

 

(2) Grundlage für die Unterhaltung und den Ausbau der Gewässer einschließlich ihrer naturnahen Umgestaltung sind die von der Wasserbehörde festgestellten oder genehmigten Gewässer- und Anlagenverzeichnisse sowie Gewässerpflegepläne nach § 38  Landeswassergesetz,

die Anlagenverzeichnisse für die Unterhaltung der Deiche,

die Anlagenverzeichnisse einschließlich der genehmigten Bau- und Betriebspläne für die Unterhaltung und den Betrieb der Schöpfwerke,

die Ausbaupläne nach § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes und

alle übrigen Verzeichnisse und Pläne oder Genehmigungen, die der Verband für die jeweilige Verbandsaufgabe vorhält.

 

Je eine Ausfertigung wird beim Verband und bei der Aufsichtsbehörde hinterlegt.

 

 

 

§ 5
(zu §§ 6, 33 WVG)
Benutzung der Grundstücke dinglicher Verbandsmitglieder

 

(1) Zur Durchführung seines Unternehmens kann der Verband zweckentsprechende Maschinen einsetzen. Die Grundstückseigentümer oder -besitzer sind verpflichtet, diese Maschinen auf ihren Grundstücken aufzunehmen und das Befahren ihrer Grundstücke sowie deren Überqueren durch Personal des Verbandes zu dulden.

 

(2) Die Anlieger an den Gewässern und Rohrleitungen, bei ungenügender Breite der Anliegergrundstücke auch die Hinterlieger haben jederzeit unentgeltlich die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke für die Ausführung der Unterhaltungs- und Wiederherstellungsarbeiten an den Gewässern, Anlagen und Rohrleitungen von Hand oder mit Maschinen zu dulden. Anlieger und Hinterlieger haben den Aushub auf ihren Grundstücken unentgeltlich aufzunehmen (§ 30 Abs. 2). Die Inanspruchnahme der Grundstücke und die Lagerung des Aushubs haben, wenn die Verhältnisse es ohne wesentlichen Mehraufwand gestatten, unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit für den Eigentümer wechselnd rechts- und linksseitig des Gewässers zu erfolgen.

 

 

§ 6
(zu § 6 WVG, §§ 47, 75 LWG)
Weitere Beschränkungen

 

(1) Grundstücke im Verbandsgebiet dürfen nur so bewirtschaftet werden, dass die Unterhaltung und Erhaltung der Gewässer in einem ordnungsgemäßen Zustand gemäß § 38 LWG nicht beeinträchtigt wird.

 

(2) Die Besitzer der an ein Gewässer des Verbandes grenzenden, als Weide genutzten Grundstücke sind zur wehrhaften Einzäunung und deren Unterhaltung verpflichtet. Der Zaun muss mindestens 0,80 m Abstand von der oberen Böschungskante haben und darf die Gewässerunterhaltung nicht erschweren. Die Grabenendverrohrungen sind in der durchgehenden Flucht des einmündenden Gewässers einzuzäunen und mit einer Hecköffnung von mindestens 4,0 m Durchfahrtsbreite zu versehen, deren Verschluss so eingerichtet sein muss, dass eine zügige Durchführung der Gewässerunterhaltung gewährleistet ist. Die Heckpfähle müssen ausreichend gesichert sein.

 

(3) Das an ein Gewässer des Verbandes grenzende Ackerland darf innerhalb eines Abstandes von 0,80 m von der oberen Böschungskante nicht bestellt werden.

 

(4) Innerhalb eines Streifens von 5,0 m von der oberen Böschungskante dürfen Bauten nur in besonders begründeten Fällen errichtet und Bäume, Sträucher und Hecken nur so gepflanzt werden, dass die Unterhaltungsarbeiten nicht unverhältnismäßig erschwert werden. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Verbandes.

 

(5) Verrohrte Gewässer und Rohrleitungen, die vom Verband zu unterhalten sind, müssen in einem Abstand von 3,0 m nach jeder Seite der Rohrleitungsachse von jeglicher Bebauung frei bleiben. Bäume und stark- sowie tiefwurzelnde Sträucher dürfen in dem vorgenannten Bereich nicht gepflanzt werden. Kontrollschächte müssen jederzeit zugänglich sein.

 

(6) Die im Zuge der vom Verband zu unterhaltenden Gewässer vorhandenen Endverrohrungen, die eine Rohrlänge von mindestens 7,0 m haben sollen, werden vom Verband unterhalten. Sie dürfen nicht ohne Zustimmung des Verbandes in ihrer Lage verändert werden.

 

(7) Die im Zuge von Gewässern vorhandenen Rohrdurchlässe oder Brücken in Parzellenzufahrten dürfen nicht ohne Zustimmung des Verbandes in ihrer Lage verändert werden. Die Unterhaltung dieser Anlagen obliegt den Grundstückseigentümern. Rohrdurchlässe und Brücken sind von den Grundeigentümern in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten.

 

(8) Viehtränken, Übergänge, Wasserentnahmestellen, Drainanschlüsse an den Kontrollschächten u.ä. Anlagen an den Verbandsanlagen sind nach Angabe des Verbandes so anzulegen und zu unterhalten, dass sie die Verbandsunternehmen nicht hemmen. Sie bedürfen vor ihrer Anlage der Genehmigung des Verbandes unbeschadet erforderlicher Genehmigungen nach Wasserrecht.

 

(9) Die Eigentümer der zum Verband gehörenden Grundstücke haben zugunsten des Verbandsunternehmens ein unterirdisches Durchleiten von Wasser in Rohrleitungen und die Unterhaltung dieser Leitungen einschließlich der Kontrollschächte zu dulden.

 

(10) Drainausläufe, die in die vom Verband zu unterhaltenden Gewässer einmünden, sind von den Grundstückseigentümern so anzulegen und zu markieren, dass sie bei den Unterhaltungsarbeiten nicht beschädigt werden und diese nicht hemmen. Sie und die Markierungen sind von den Grundeigentümern zu unterhalten. Eine Haftung des Verbandes für Schäden an den Drainausläufen und den Markierungen erfolgt nur bei deren ordnungsgemäßen Unterhaltung. Art und Umfang der Markierung können durch den Verband besonders vorgeschrieben werden.

 

(11) Weitergehende gesetzliche Bestimmungen über Schutzstreifen, Uferrandstreifen u.a. bleiben von den Regelungen der Absätze 2 und 3 unberührt.

 

 

§ 7
(zu §§ 44, 45 WVG)
Verbandsschau

 

Es ist jährlich eine Schau der Gewässer und Anlagen des Verbandes durchzuführen. Die Rohrleitungen werden stichpunktartig geschaut. Die Durchführung der Schau regelt der Vorstand und lädt die Verbandsversammlung sowie die Aufsichtsbehörde und sonstige Beteiligte zur Schau ein.

Schauführer ist der Verbandsvorsteher oder ein von der Verbandsversammlung bestimmter Schaubeauftragter.

Über Verlauf und Ergebnis der Schau ist vom Schauführer/-beauftragten eine Niederschrift zu fertigen.

Der Vorstand veranlasst die Beseitigung festgestellter Mängel.

 

 

 

 

2. Abschnitt
Verfassung

§ 8
(zu §§ 6,46 WVG)
Organe

 

Organe des Wasser- und Bodenverbandes sind die Verbandsversammlung und der Vorstand.

 

 

§ 9
(zu § 46 WVG)
Verbandsversammlung

 

Die Verbandsversammlung ist die Versammlung aller Verbandsmitglieder.

 

 

 

§ 10
(zu §§ 25, 44, 47 WVG)
Aufgaben der Verbandsversammlung

 

Die Verbandsversammlung hat die ihr durch das Wasserverbandsgesetz, das Landeswasserverbandsgesetz und diese Satzung zugewiesenen Aufgaben. Insbesondere hat sie folgende Aufgaben:

1. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie ihrer Stellvertreter,

2. Beschlussfassung über Änderung der Satzung, des Unternehmens, des Planes oder der Aufgaben sowie über die Grundsätze der Geschäftspolitik,

3. Beschlussfassung über die Umgestaltung und Auflösung des Verbandes,

4. Wahl der Schaubeauftragten,

5. Beratung und Beschlussfassung über die Haushaltssatzung, den Haushaltsplan/den Wirtschaftsplan und Nachtragshaushaltssatzungen sowie Nachtragshaushaltspläne 

6. Einspruch gegen eine Zwangsfestsetzung des Haushaltsplanes oder des Wirtschaftsplanes,

7. Entlastung des Vorstandes,

8. Festsetzung von Grundsätzen für Dienst- und Anstellungsverhältnisse und von Vergütungen für Vorstandsmitglieder und Mitglieder des Verbandsausschusses,

9. Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verband,

10. Beratung des Vorstandes in allen wichtigen Angelegenheiten,

11. Abgabe einer Stellungnahme zu einem Aufnahmeantrag gemäß § 25 Abs. 1 Buchst. a WVG,

12. Abgabe einer Stellungnahme zu einem Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft zu § 25 Abs. 1 Buchst. c WVG,

13. Bestimmung von Sachverständigen nach § 23 Abs. 3.

 

 

§ 11
(zu § 48 WVG)
Sitzungen der Verbandsversammlung

 

(1) Der Verbandsvorsteher beruft die Verbandsversammlung mindestens einmal im Jahr ein; die Sitzungen der Verbandsversammlung sind nicht öffentlich.

 

(2) Es ist mit mindestens einwöchiger Frist unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich laden. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist. Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. Der Verbandsvorsteher unterrichtet ferner die Vorstandsmitglieder und lädt die Aufsichtsbehörde ein.

 

(3) Der Verbandsvorsteher leitet die Sitzungen der Verbandsversammlung. Er und die übrigen Vorstandsmitglieder haben in der Verbandsversammlung Stimmrecht, wenn sie selbst Verbandsmitglieder sind.

 

 

 

 

 

 

§ 12

 (zu § 48 Abs. 2, 3 WVG, §§ 100 bis 105 LVwG)
Beschlussfassung in der Verbandsversammlung

 

(1) Für die Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, ausgenommen im Falle des § 33 Abs. 1.

 

(2) Das Mitglied kann sein Stimmrecht durch einen Vertreter ausüben lassen. Die Übertragung mehrerer Stimmrechte auf denselben Vertreter ist unzulässig. Der Vorsteher kann vom Vertreter eine schriftliche Vollmacht fordern.

 

(3) Es wird offen abgestimmt; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

(4) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte, mindestens aber drei der Mitglieder anwesend sind.

 

(5) Die Stimmenzahl des einzelnen Mitgliedes entspricht dem Vorteil, den dieses aus der Durchführung der Verbandsaufgaben hat. Hat ein Mitglied aus der Durchführung der Verbandsaufgaben nur einen Nachteil oder überwiegt der Nachteil gegenüber dem Vorteil, ist Maßstab für die Festlegung der Stimmenzahl der Nachteil. Eine annähernde Ermittlung des Vorteils oder des Nachteils reicht aus. In einer Verbandsversammlung mit mehr als zwei Mitgliedern hat keines dieser Mitglieder mehr als 2/5 aller Stimmen der anwesenden Mitglieder.

 

(6) Um das Eigentum streitende Personen sind berechtigt, an der Versammlung teilzunehmen und mitzuwirken; sie sowie gemeinsame Eigentümer oder Erbbauberechtigte können nur einheitliche Erklärungen abgeben, anderenfalls sind ihre Stimmen ungültig.

 

(7) Die Beschlüsse sind in eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Verbandsvorsteher sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Eine Abschrift ist der Aufsichtsbehörde zu übersenden.

 

 

§ 13
(zu §§ 6, 52 WVG)
Zusammensetzung des Vorstandes, Entschädigung

 

(1) Dem Vorstand gehören ein Vorsteher und zwei weitere Mitglieder als Beisitzer an. Ein Beisitzer ist Stellvertreter des Vorstehers. Der Vorsteher führt die Bezeichnung „Verbandsvorsteher“.

 

(2) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Der Verbandsvorsteher erhält eine jährliche Entschädigung, deren Höhe von der Verbandsversammlung zu beschließen ist.

 

 

 

 

§ 14
(zu §§ 52, 53 WVG)
Wahl des Vorstandes

 

(1) Die Verbandsversammlung wählt den Verbandsvorsteher, die Vorstandsmitglieder und eines dieser Vorstandsmitglieder zum Stellvertreter des Verbandsvorstehers. Das Ergebnis der Wahl ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

 

(2) Gewählt werden kann

jedes geschäftsfähige Mitglied, 

jedes ehemalige Mitglied, das im Verbandsgebiet wohnt und seinen landwirtschaftlichen Betrieb nicht mehr selbst bewirtschaftet,

jeder Landwirt eines überwiegend im Verbandsgebiet gelegenen landwirtschaftlichen Betriebes, der im Verbandsgebiet wohnt und nicht Eigentümer des Betriebes ist,

jede Person, die von einem korporativen Mitglied zur Wahrnehmung dessen Interessen entsandt ist.

 

(3) Gewählt wird unter Leitung des ältesten Mitglieds der Verbandsversammlung, wenn niemand widerspricht, durch Zuruf, sonst mit Stimmzettel. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen den Bewerbern mit der höchsten Stimmzahl eine Stichwahl statt. Hier entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit das vom Wahlleiter zu ziehende Los.

 

 

§ 15
(zu § 53 WVG)
Amtszeit

 

(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf 6 Jahre gewählt. Ihre Amtszeit endet am 31. Dezember, erstmals 2010.

 

(2) Scheidet ein Mitglied vor dem Ablauf der Amtszeit aus, ist für den Rest der Amtszeit nach § 15 Ersatz zu wählen. Ausscheidende Mitglieder bleiben bis zum Eintritt der neuen Mitglieder im Amt.

 

 

§ 16
(zu §§ 24, 25, 44, 45, 54 WVG)
Aufgaben des Vorstandes

 

Der Vorstand leitet den Verband nach Maßgabe des Wasserverbandsgesetzes, des Landeswasserverbandsgesetzes und dieser Satzung. Insbesondere hat er die Aufgabe

 

1. über einen Aufnahmeantrag nach § 23 Abs. 1 WVG zu entscheiden,

2. über einen Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft nach § 24 Abs. 2 WVG zu entscheiden,

3. zu einer Verbandszuweisung durch die Aufsichtsbehörde nach § 25 Abs. 1 Buchst. b WVG eine Stellungnahme abzugeben,

4. Ort und Zeit der Verbandsschau zu bestimmen und die Verbandsversammlung, die Aufsichtsbehörde und sonstige Beteiligte zu laden (§ 45 Abs. 1 WVG),

5. die Beseitigung der bei Verbandsschauen festgestellten Mängel nach § 45 Abs. 3 WVG zu veranlassen,

6. die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan und ihre / seine Nachträge aufzustellen,

7. die Aufnahme von Darlehen im Rahmen der Haushaltssatzung zu beschließen,

8. Verträge ab einer Höhe von 5001 € - außer über Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verband - zu beschließen,

9. über Ausnahmen nach § 6 Abs. 4, Genehmigungen nach § 6 Abs. 8 und Vorschriften nach § 6 Abs. 10 zu entscheiden,

10. Mitarbeiter einzustellen und zu entlassen,

11. eine Geschäfts- und Dienstordnung für die Mitarbeiter des Verbandes zu erlassen,

12. die Jahresrechnung / den Jahresabschluss aufzustellen,

13. über Widersprüche zu entscheiden.

14. über die Stundung, Niederschlagung oder den Erlass von Forderungen zu entscheiden,

16. den Gutachterausschuss gemäß §  23 Abs. 3 dieser Satzung zu benennen.

 

 

§ 17
(zu § 56 WVG)
Sitzungen des Vorstandes

 

(1) Der Verbandsvorsteher lädt die Vorstandsmitglieder schriftlich mit mindestens einwöchiger Frist zu den Sitzungen unter Mitteilung der Tagesordnung ein. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist. Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. Wer am Erscheinen verhindert ist, teilt dies unverzüglich dem Verbandsvorsteher mit. Die Aufsichtsbehörde ist einzuladen.

 

(2) Es ist mindestens eine Sitzung im Jahr abzuhalten.

 

 

§ 18
(zu § 56 WVG)
Beschlussfassung im Vorstand

 

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend und alle rechtzeitig geladen sind.

 

(3) Ist eine mündliche Beratung wegen der geringen Bedeutung des Beratungsgegenstandes nicht erforderlich oder wegen der Eilbedürftigkeit nicht möglich, kann die Zustimmung der Mitglieder des Vorstandes auf schriftlichem Wege eingeholt werden (Umlaufverfahren). Beschlüsse im Umlaufverfahren bedürfen der Zustimmung aller.

 

(4) Die Beschlüsse sind in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen, die vom Verbandsvorsteher sowie vom Protokollführer zu unterschreiben ist. Eine Abschrift der Niederschrift ist der Aufsichtsbehörde zu übersenden.

 

 

§ 19
(zu § 55 WVG)
Gesetzliche Vertretung des Verbandes

 

(1) Der Vorstand ist gesetzlicher Vertreter des Verbandes.

 

(2) Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind von dem Verbandsvorsteher oder seinem Stellvertreter handschriftlich zu unterzeichnen.

 

(3) Wird für ein Geschäft oder für einen Kreis von Geschäften ein Bevollmächtigter bestellt, so bedarf die Vollmacht der Form des Absatzes 2 Satz 1 und 2. Ist eine Erklärung gegenüber dem Vorstand abzugeben, genügt es, wenn sie einem Vorstandsmitglied oder einem vertretungsbefugten Geschäftsführer gegenüber abgegeben wird.

 

 

§ 20

(zu §§ 51,55 WVG)

Aufgaben des Verbandsvorstehers

 

(1) Der Verbandsvorsteher führt den Vorsitz im Vorstand und in der Verbandsversammlung. Er bereitet die Beschlüsse des Vorstandes vor und führt Beschlüsse des Vorstandes und der Verbandsversammlung aus. Er hat auf die Einheitlichkeit der Verwaltungsführung hinzuwirken; er leitet und beaufsichtigt den Geschäftsgang der Verwaltung und ist für die sachdienliche Erledigung der Aufgaben verantwortlich.

 

(2) Der Verbandsvorsteher wird ermächtigt, Verträge bis zu einem Wert von 5000 € (§16 Satz 2 Nr. 8) zu schließen.

Er ist Vorgesetzter der Dienstkräfte des Verbandes.

 

 

 

3. Abschnitt
Haushalt, Beiträge

 

 

§ 21
(zu §§ 65 WVG, 6, 9 und 22 LWVG)
Haushalt

 

(1) Die Haushaltswirtschaft des Verbandes richtet sich nach dem Zweiten Abschnitt des LWVG. Sie ist nach den Grundsätzen der kameralen Buchführung zu führen.

Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

 

(2) Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan sind vom Vorstand so rechtzeitig aufzustellen, dass die Verbandsversammlung bis zum 31. Dezember eines Jahres die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan beschließen, der Beschluss gemäß § 9 LWVG und § 34 öffentlich bekannt gemacht und die Haushaltssatzung in Kraft treten kann.

 

(3) Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen des Verbandes von Nichtmitgliedern sind wie Beiträge der Mitglieder zur Bestreitung der Ausgaben zu verwenden.

 

 

§ 22
(zu § 28 WVG)
Beiträge

 

Die Mitglieder und die Nutznießer nach § 28 Abs. 3 WVG haben dem Verband die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind. Die Beiträge bestehen in Geld und Sachleistungen.

 

 

§ 23
(zu § 30 WVG, § 21 LVWG)
Beitragsmaßstab

 

(1) Die Beitragslast verteilt sich auf die Eigentümer und Nutznießer, die Vorteile aus dem jeweiligen Unternehmen des Verbandes haben.

 

(2) Der Verband hebt unterschiedliche Beitragsarten. Die Maßstäbe hierfür werden wie folgt festgesetzt:

Beitragsart

Gegenstand

Maßstab

a.)Gewässerunterhaltung einschließlich naturnaher Umgestaltung

alle Grundstücke und alle erschwerenden Anlagen

Beitragssatz je Mitglied (Grundbeitrag) und  Beitragseinheit/ha (Flächenbeitrag) oder Anlage gemäß Absatz 3

b.)Kapitaldienst

Grundflächen nach gesonderter Abrechnung in den einzelnen Ausbau-(Vorteils-) Gebieten

1 Beitragseinheit/ha

c.)Drainung und Bodenbearbeitung zur Verbesserung der Grundstücke und zum Erhalten in verbessertem Zustand

einzelne betroffene Grundstücke

tatsächlich angefallene Kosten

d.)Deichbau und -unterhaltung

alle Grundstücke unterhalb einer Höhenlage von 1,50m + NN

1 Beitragseinheit/ha

 

 

e.)Bau, Betrieb und Unterhaltung von Be- und Entwässerungsschöpf-werken

 

bei Entwässerungs- Schöpfwerken:
alle Grundstücke wie zu d)

bei Entwässerungs- Unter-Schöpfwerken: alle Grundstücke im Vorteilsgebiet

bei Bewässerungs-Schöpfwerken: alle Grundstücke im Vorteilsgebiet

 

1 Beitragseinheit/ha

 

zusätzlich

Beitragseinheiten/ha

 

 

 

1 Beitragseinheit/ha

 

f.)Rohrleitungen ohne Gewässereigenschaft

 

alle betroffenen Grundstücke

 

 

1 Beitragseinheit/ha

 

 

g.)Alle übrigen Beitragsarten

Alle betroffenen Grundstücke

1 Beitragseinheit/ha

Es wird ausschließlich auf die Grundstücksgrenzen Bezug genommen; Teilflurstücke werden nicht ausgewiesen.

 

 (3) Der Beitragsmaßstab nach Absatz 2 Buchst. a) mit Ausnahme des Grundbeitrages, der in der Haushaltssatzung festgelegt wird, wird von einem Gutachterausschuss im Rahmen der Bestimmungen des § 21 Abs. 1 LWVGermittelt. Dem Gutachterausschuss gehören zwei vom Vorstand mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zu benennende, dem Verband nicht angehörende Sachverständige und der Verbandsvorsteher an. Der Gutachterausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Handelt es sich um Grundstücke des Verbandsvorstehers, tritt an ihre oder seine Stelle der Stellvertreter.

 

 

§ 24
(zu §§ 31 und 32 WVG, 21 LWVG, 108 LVwG)
Hebung der Beiträge

 

(1) Der Verband hebt die Verbandsbeiträge auf der Grundlage des Mitgliederverzeichnisses, des für ihn geltenden Beitragsmaßstabes und des Beitragssatzes durch Bescheid. Jeder einzelne Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Mittels elektronischer Datenverarbeitung erstellte Bescheide sind auch ohne Unterschrift gültig.

 

(2) Kann die endgültige Höhe des Verbandsbeitrages nicht festgesetzt werden und ist es für die Durchführung des Unternehmens und die Verwaltung des Verbandes erforderlich, kann der Vorstand Vorausleistungen auf die Verbandsbeiträge festsetzen, die nur in begründeten Fällen die Beiträge für eine Beitragseinheit überschreiten sollen.

 

 

§ 25
(zu §§ 3, 11, 13, 17 und 26 LDSG)
Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten

 

(1)Personenbezogene Daten der Mitglieder nach § 2 und der Nutznießer nach § 28 Abs. 3 WVG dürfen vom Verband erhoben und verarbeitet werden, soweit es zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 3, insbesondere zur Ermittlung der Beitragspflichtigen und zur Festsetzung der Beiträge nach den §§ 22-24, erforderlich ist.

Es sind dies:

1. Vor- und Familienname

2. Adressdaten (einschließlich Telefon und E-Mail-Adresse)

3. Grundstücksbezogene Daten

4. Verbrauchs- und Verschmutzungsdaten von Abwasser

 

Die erforderlichen Daten werden von folgenden Datenquellen/-dateien und speichernden Stellen erhoben:

z. B.

1. Katasterämter- Buchwerk

2. Gemeinden/Ämter- Einwohnermeldekartei, Grundsteuerkartei

3. untere Wasserbehörde- Verbrauchs- und Verschmutzungsdaten von Abwasser

 

 

(2) Der Verband ist außerdem berechtigt, für die Zahlung von Entschädigungen und um Gratulationen auszusprechen, Namen, Anschrift, Funktion, Kontoverbindung, Tätigkeitsdauer und Geburtsdatum der Mitglieder der Verbandsgremien des Verbandes bei den Betroffenen gemäß §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 26 Landesdatenschutzgesetz zu erheben und in einer Überweisungs- und Mitgliederdatei zu speichern.

 

(3) Die betroffenen Mitglieder und Nutznießer sind umgehend, spätestens mit dem nächsten Beitragsbescheid über die im vorstehenden Ermächtigungsrahmen durchgeführte Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten, die Rechtsgrundlage und den Zweck der Erhebung sowie bei (anschließender) Übermittlung auch über den Empfängerkreis der Daten aufzuklären (§ 26 LDSG). Dies gilt nicht, wenn die Betroffenen auf andere Weise Kenntnis von der Verarbeitung ihrer Daten erlangt haben. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag (§ 17 LDSG) ist die Weitergabe von Daten an Auftragnehmer nicht als Übermittlung an Dritte anzusehen. Der Wasser- und Bodenverband bleibt verantwortlich.

 

§ 26
(zu § 31 Abs. 3 und 4 WVG)
Folgen des Rückstandes, Verjährung

 

(1) Wer einen Beitrag nicht rechtzeitig leistet, kann darüber hinaus zu einem Säumniszuschlag herangezogen werden. Dieser wird wie ein Beitrag behandelt und ist mit dem rückständigen Beitrag zu entrichten. Er beträgt 1 v.H. des rückständigen Beitrages vom Fälligkeitstag ab für jeden angefangenen Monat.

 

(2) Für die Verjährung gelten die Vorschriften der Abgabenordnung.

§ 27
(zu §§ 262 ff. LVwG)
Zwangsvollstreckung

 

Für das Beitreiben der öffentlich-rechtlichen Forderungen des Verbandes (Beiträge) durch Zwangsvollstreckung gelten die Vorschriften der §§ 262 ff. des Landesverwaltungsgesetzes und der hierzu ergangenen Landesverordnung über die zuständigen Vollstreckungsbehörden.

 

§ 28
(zu § 28 Abs. 2 WVG)
Sachbeiträge

 

(1) Der Verband kann die Mitglieder zu Hand- und Spanndiensten und zu Sachleistungen für das Verbandsunternehmen heranziehen. Die Verteilung dieser Sachbeiträge richtet sich nach dem Beitragsverhältnis für die Gewässerunterhaltung, für den Schutz von Grundstücken vor Sturmflut und Hochwasser oder für Anlagen zur Be- und Entwässerung in Abhängigkeit davon, welche dieser Verbandsaufgaben die Heranziehung zu Sachbeiträgen erforderlich macht. Bei Gefahr im Verzuge genügt die Anordnung des Verbandsvorstehers. Die Zustimmung der Verbandsversammlung ist unverzüglich nachträglich einzuholen.

 

(2) Anlieger und Hinterlieger haben den Aushub (§ 5 Abs. 2) innerhalb von sechs Monaten einzuebnen oder zu beseitigen. Größere Aushubmengen als im Mittel 0,25 cbm je Meter Uferlänge werden vom Verband eingeebnet.

 

 

 

4. Abschnitt
Anordnungen, Zwangsmittel

§ 29
(zu § 68 WVG)
Anordnungen

 

Die nach § 68 WVG dem Vorstand des Verbandes zustehenden Anordnungsbefugnisse können auch von dem Verbandsvorsteher wahrgenommen werden.

§  30
(zu § 237 LVwG)
Zwangsgeld

 

Anstelle oder neben der Ersatzvornahme ist auch die Festsetzung eines Zwangsgeldes durch den Vorstand nach § 237 LVwG zulässig.

 

 

 

5. Abschnitt
Schlussbestimmungen

 

 

§  31
Dienstkräfte

(zu § 6 Abs. 3 und § 57 WVG )

 

(1) Der Verband kann zur Durchführung des Verbandsunternehmens nach Bedarf  Arbeitnehmer/Beschäftigte einstellen.

Das Beschäftigungsverhältnis der Arbeitnehmer richtet sich nach dem Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst in der jeweils gültigen Fassung und die diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge in der für den Kommunalen Arbeitgeberverband Schleswig-Holstein jeweils gültigen Fassung.

 

Soweit ein Beschäftigungsverhältnis vom Geltungsbereich der o. g. Tarifverträge ausgenommen ist, soll es in Anlehnung an o. g. Tarifverträge erfolgen.

 

(2) Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller Dienstkräfte des Verbandes. Er stellt sie nach Maßgabe des Stellenplanes ein.

 

§  32
(zu § 67 WVG, § 22 Abs. 4 LWVG, § 6 BekanntVO)
Bekanntmachungen

 

(1) Bekanntmachungen des Verbandes sind unter Angabe der Bezeichnung des Verbandes von dem Verbandsvorsteher zu unterschreiben. Für die Bekanntmachung längerer Urkunden genügt die Bekanntgabe des Ortes, an dem diese Urkunden eingesehen werden können.

 

(2) Bekannt gemacht wird durch Abdruck in den „Lübecker Nachrichten - Teil Ostholsteiner Nachrichten Nord“. Die Veröffentlichung ist mit Ablauf des Tages bewirkt, an dem die Zeitung den zu veröffentlichenden Text bekannt gemacht hat.

 

 

(3) Ausschließlich an die Mitglieder gerichtete Bekanntmachungen können in Form eines geschlossenen einfachen Briefes erfolgen.

 

§ 33
(zu § 58 WVG)
Änderung der Satzung

 

(1) Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit der anwesenden Stimmen der Verbandsversammlung, Beschlüsse zur Änderung der Aufgabe des Verbandes einer Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Stimmen der Verbandsversammlung. § 59 Abs. 2 WVG wird nicht berührt.

 

(2) Satzungsänderungen werden von der Aufsichtsbehörde nach deren Vorschriften bekannt gemacht.

 

§ 34
(zu §§ 72, 75 WVG, WVG-AufsVO)
Aufsichtsbehörde

 

(1) Aufsichtsbehörde ist der Landrat des Kreises Ostholstein.

 

(2) Eine Zustimmung der Aufsichtsbehörde gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 2 und Abs.3 WVG ist nicht erforderlich zur Aufnahme von Darlehen bis zum Betrag von 5.000 € sowie für Kassenkredite bis zum Höchstbetrag von 5.000 €.

 

 

§ 35
(zu § 58 Abs. 2 WVG)
Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung vom 27.01.1997 außer Kraft.

 

 

Beschlossen durch die Verbandsversammlung am 08.10.2009

 

Brodau, den 08.10.2009

 

gez. Isabell von Schönfels-von Ludowig

 

Verbandsvorsteherin

Wasser- und Bodenverband Brodau

 

Genehmigt:

 

 

Eutin, den 29.10.2009

Im Auftrage:

gez. Helga Landschoof

                                             (L. S.)

Der Landrat des Kreises Ostholstein

als Aufsichtsbehörde der Wasser- und Bodenverbände

 

 

Ausgefertigt:

 

Brodau, den 12.11.2009

 

gez. Isabell von Schönfels-von Ludowig

 

Verbandsvorsteherin

Wasser- und Bodenverband Brodau

 

 

 

 

 

 

 



Hinweis:
Diese Bekanntmachung ist unter dem ID-Code 335.5476 archiviert.
Soweit es sich um rechtsetzende Vorschriften handelt - finden Sie eine entsprechende Verankerung im Kreisrecht Ostholstein.
Diese Bekanntmachung wurde bewirkt am 20.11.2009. (Es zählt der Tag der letzten Veröffentlichung in der Tageszeitung und im Internet).