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Satzung des Wasser- und Bodenverbandes Hochschulstadtteil Lübeck

Autor/in: infocenter
Quelle: Kreis Ostholstein

Amtliche Bekanntmachung


Satzung
des Wasser- und Bodenverbandes
HOCHSCHULSTADTTEIL LÜBECK



Aufgrund des § 6 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz – WVG) – vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578) und des Ausführungsgesetzes zum Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (Landeswasserverbandsgesetz – LWVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 86) wird folgende Satzung erlassen:



P R Ä A M B E L

Aus Gründen der sprachlichen Verständlichkeit wird die nachstehende Satzung in der männlichen Form abgefasst. Durch die hier gewählte Formulierung sind jedoch weibliche und männliche Betroffene in gleicher Weise gemeint.


I. Abschnitt
Name - Sitz - Mitglieder – Aufgaben – Unternehmen


§ 1
(zu §§ 3 und 6 WVG)
Name – Sitz – Verbandsgebiet – Verbandszugehörigkeit

(1) Der Verband führt den Namen „Wasser- und Bodenverband (Kurzfassung: WBV) HOCH-SCHULSTADTTEIL LÜBECK“ und hat seinen Sitz in Eutin, Kreis Ostholstein. Er ist als Wasser- und Bodenverband eine Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß § 1 WVG.

(2) Der Verband ist gemäß § 72 Absatz 2 des Wasserverbandsgesetzes vom 12. Februar 1991 Mitglied (Unterverband) des Wasser- und Bodenverbandes OSTHOLSTEIN (Oberverband) in Eutin.

(3) Der Verband liegt im Gebiet des Bebauungsplans Nr. 09.04.00 - Hochschulstadtteil - in der Hansestadt Lübeck. Die Grenzen des Verbandsgebietes ergeben sich aus den Plänen, die in je einer Ausfertigung beim Verband und bei der Aufsichtsbehörde aufbewahrt werden.


§ 2
(zu §§ 4, 6 und 22 WVG)
Mitglieder

(1) Mitglieder des Verbandes sind

1. die jeweiligen Eigentümer und Erbbauberechtigten der im Mitgliederverzeichnis aufgeführten Grundstücke und Anlagen (dingliche Mitglieder),

2. im Mitgliederverzeichnis aufgeführte Körperschaften des öffentlichen Rechts,

3. die im Mitgliederverzeichnis aufgeführten Personen, denen der Verband im Rahmen seiner Aufgaben Pflichten abnimmt oder erleichtert,

4. die im Mitgliederverzeichnis aufgeführten anderen Personen, die durch die zuständige Aufsichtsbehörde als Mitglieder zugelassen worden sind.

(2) Das Mitgliederverzeichnis wird vom Oberverband fortgeschrieben und aufbewahrt. Bei den dinglichen Mitgliedern erfolgt die Fortschreibung auf der Grundlage von Auszügen aus dem Grundbuch und/oder gültigen Katasterunterlagen. Die Mitglieder sind zur Mitteilung gem. § 25 Abs. 6 dieser Satzung verpflichtet.


§ 3
(zu §§ 2 und 6 WVG; § 2 LWVG)
Aufgaben

Der Verband hat zur Aufgabe:

1. Bau, Unterhaltung und Rückbau eines Dränsystems zur Grundwasserbewirtschaftung ein-schließlich Bau, Unterhaltung und Rückbau eines Kiesfilters gemäß der Erlaubnisbescheide der Hansestadt Lübeck vom 26.04.2002 (Az. 3.392.30.21.1.106/2001/Sch) und vom 18.04.2004 (Az. 3.392.30.22.1-16/2004/Sch) einschließlich eines Notüberlaufsystems.
2. Bau, Unterhaltung und Rückbau von Anlagen in und an Gewässern sowie von Anlagen, die der Vorflut dienen, soweit sie keine Anlagen nach § 35 des Landeswassergesetzes in der Fassung vom 13. Juni 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 490) und nicht mehr Bestandteile von Gewässern sind.
3. Maßnahmen zur Bewirtschaftung und zum Schutz des Grundwassers und der oberirdischen Gewässer.
4. Abfallentsorgung im Zusammenhang mit der Durchführung von Verbandsaufgaben.
5. Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern zum Schutz und zur Verbesserung des Naturhaushalts, der Gewässergüte, des Bodens und für die Landschaftspflege.
6. Herstellung, Beschaffung, Betrieb, Unterhaltung und Beseitigung von Anlagen zur Be- und Entwässerung.
7. Förderung der Zusammenarbeit zwischen Landwirtschaft und Wasserwirtschaft und Fort-entwicklung von Gewässer-, Boden- und Naturschutz.
8. Förderung und Überwachung der vorstehenden Aufgaben.

§ 4
(zu §§ 5 und 6 WVG)
Unternehmen, Plan

(1) Das Unternehmen des Verbandes ergibt sich aus den von der Hochschulstadtteil-Entwick-lungsgesellschaft mbH, Falkenstraße 11 in 23564 Lübeck (nachfolgend „HEG“ genannt) aufgestellten Plänen sowie den von der Aufsichtsbehörde genehmigten Änderungen und Ergänzungen.

(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben obliegt dem Verband:

1. der Ausbau und die Unterhaltung von Rohrleitungen mit Zubehör (Entwässerungs-anlagen),
2. der Schutz und die Unterhaltung erhaltenswerter Landschaftsteile sowie Maßnahmen zum Schutz der freilebenden Tier- und Pflanzenwelt und Sicherung seiner Lebens-grundlagen im Sinne des Naturschutzes, Förderung des Naturschutzes und der Land-schaftspflege (Naturschutz- und Landschaftspflege),
3. die Durchführung landschaftlicher Folgemaßnahmen, soweit das Bedürfnis für eine einheitlich geleitete Ausführung besteht
4. alle weiteren, sich aus den Verbandsaufgaben (§ 3) ergebenden Maßnahmen durchzuführen.

(3) Der Plan besteht aus den Gründungsunterlagen des Verbandes, den genehmigten und ausgeführten Bauplänen und den genehmigten Anlagenverzeichnissen. Sie werden in der Geschäftsstelle des Verbandes und bei der Aufsichtsbehörde aufbewahrt.


§ 5
Ausführungen des Unternehmens

Der Verband darf den Plan, das Unternehmen und die Verbandsanlagen nur nach Beschlussfassung des Ausschusses und nach schriftlicher Genehmigung der Aufsichtsbehörde ergänzen und ändern. Der Vorstand macht die Ergänzung bzw. die Änderung nach § 41 der Satzung bekannt oder teilt sie den beteiligten Mitgliedern mit.

§ 6
(zu §§ 6 und 33 WVG)
Benutzung der Grundstücke dinglicher Verbandsmitglieder

(1) Zur Durchführung seines Unternehmens kann der Verband zweckentsprechende Maschinen einsetzen. Die Anlieger und Hinterlieger sind verpflichtet, diese Maschinen auf ihren Grund-stücken aufzunehmen und das Befahren ihrer Grundstücke sowie deren Betretung durch Organe des Verbandes und beauftragte Dritte zu dulden.

(2) Der Verband ist befugt, das Verbandsunternehmen auf den zum Verband gehörenden Grundstücken durchzuführen. Er darf die für das Unternehmen nötigen Stoffe (Steine, Erde, Rasen usw.) von diesen Grundstücken entnehmen, soweit sie land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden oder Unland oder Gewässer sind, wenn nicht aufsichtsbehördliche Vor-schriften der Gefahrenabwehr entgegenstehen.

(3) Die Anlieger an den Rohrleitungen, bei ungenügender Breite der Anliegergrundstücke auch die Hinterlieger, haben jederzeit unentgeltlich die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke für die Ausführung der Unterhaltungs- und Wiederherstellungsarbeiten an den Anlagen und Rohrleitungen von Hand oder mit Maschinen zu dulden.


§ 7
(zu §§ 6, 33 WVG; §§ 48, 75 LWG)
Weitere Beschränkungen

(1) Grundstücke, auf denen sich eine Rohrleitung befindet oder die an eine vom Verband zu unterhaltende Rohrleitung angrenzen, dürfen nur so bewirtschaftet werden, dass sie das Verbandsunternehmen nicht beeinträchtigen.

(2) Innerhalb eines Streifens von 3,0 m nach jeder Seite der Rohrleitungsachse dürfen bauliche Anlagen jeglicher Art (z.B. Gebäude, Garten- und Gerätehäuser, feste Einfriedungen usw.) nicht errichtet werden. In besonders begründeten Einzelfällen können Ausnahmen zuge-lassen werden. Bäume, Sträucher und Hecken dürfen nur so gepflanzt werden, dass das Verbandsunternehmen nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Kontrollschächte müssen jederzeit zugänglich sein.

(3) Der Vorstand kann nach Anhörung des Ausschusses andere Abstände anordnen und in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

(4) Mitglieder, deren Entwässerung oder sonstige Erschwernisse die Anlagen des Verbandes berühren, haben diesen rechtzeitig vorher zu unterrichten, wenn sie ihre Entwässerung nach Art und Menge verändern, ferner wenn durch die Einleitung die Verbandsanlagen in ihrer Wirksamkeit beschädigt oder sonst wie beeinträchtigt werden können.

(5) Die Eigentümer der zum Verband gehörenden Grundstücke haben zugunsten des Verbandsunternehmens ein unterirdisches Durchleiten von Wasser in Rohrleitungen und die Unterhaltung dieser Leitungen einschließlich der Kontrollschächte zu dulden.


§ 8
(zu §§ 44, 45 WVG)
Verbandsschau

Die Verbandsschau nach § 44 WVG wird im Bedarfsfall durch den Vorstand durchgeführt.



II. Abschnitt
Verfassung


§ 9
(zu §§ 6 und 46 WVG)
Organe

Organe des Verbandes sind der Verbandsausschuss und der Vorstand.



§ 10
(zu § 49 WVG)
Zusammensetzung und Wahl des Verbandsausschusses

(1) Bis zur endgültigen Zusammensetzung des Verbandsausschusses, Weiterveräußerung durch die HEG, besteht der Verbandsausschuss aus 1 Mitglied.

(2) Nach der Einrichtung von mindestens 20 dinglichen Mitgliedschaften besteht der Verbandsausschuss aus 3 Mitgliedern. Sie sind ehrenamtlich tätig.

(3) Wählbar ist
- jedes voll geschäftsfähige Verbandsmitglied
- jede Person, die von einem korporativen Mitglied zur Wahrnehmung seiner Interessen entsandt ist
- jeder voll geschäftsfähige Einwohner des Verbandsgebietes.

(4) Ausschussmitglieder, die in den Vorstand gewählt werden, scheiden aus dem Ausschuss aus.

(5) Der Verbandsvorsteher lädt die wahlberechtigten Mitglieder durch Bekanntmachung nach
§ 43 mit mindestens einwöchiger Frist zur Wahl der Mitglieder des Ausschusses ein.

(6) Jedes Verbandsmitglied hat das Recht, selbst oder durch einen Vertreter mitzustimmen. Ein Mitglied kann höchstens zwei weitere Mitglieder vertreten, dabei jedoch höchstens 10% der Verbandsfläche. Der Vertreter hat eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.

(7) Das Stimmrecht bestimmt sich nach dem Verhältnis der Größe der Flächen, mit denen die Verbandsmitglieder am Verband beteiligt sind. Ist ein Beitragsbuch aufgestellt, so sind die darin verzeichneten Beitragseinheiten maßgebend, wobei eine Beitragseinheit einer Stimme entspricht. Hierbei hat jedes Mitglied mindestens eine Stimme. Niemand hat mehr als 2/5 aller Stimmen.



(8) Um das Grundeigentum streitende Personen sowie gemeinsame Eigentümer oder Erbbauberechtigte haben gemeinsam eine Stimme. Nehmen an der Wahl nicht alle der um das Grundeigentum streitenden Personen oder nicht alle gemeinsamen Eigentümer oder Erbbauberechtigten teil, so haben die Teilnehmenden gemeinsam eine Stimme, wenn sie einheitlich stimmen; anderenfalls sind ihre Stimmen ungültig.

(9) Gewählt wird unter der Leitung des Verbandsvorstehers, bei seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter. Es ist jedes Ausschussmitglied in besonderer Wahlhandlung dadurch zu wählen, dass die Verbandsmitglieder dem Vorsteher zur schriftlichen Aufzeichnung erklären, wem sie ihre Stimme geben. Wenn niemand widerspricht und wenn das unmittel-bar nach dem Wahlgang verkündete Ergebnis von niemandem sofort in Zweifel gezogen wird, ist die Wahl durch Zuruf zulässig.

(10) Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl, bei gleicher Stimmenzahl zwischen den Bewerbern mit gleicher Stimmenzahl eine Stichwahl statt. Hier entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmen-gleichheit das vom Verbandsvorsteher zu ziehende Los. Über die Wahl ist eine Nieder-schrift anzufertigen, die vom Verbandsvorsteher und dem Protokollführer zu unter-schreiben ist. Je eine Abschrift ist der Aufsichtsbehörde und dem Oberverband zu übersenden.


§ 11
(zu § 49 WVG)
Amtszeit des Verbandsausschusses

(1) Die Mitglieder des Verbandsausschusses werden für 6 Jahre gewählt. Ihre Amtszeit endet erstmals am 31. Dezember 2007.

(2) Wenn ein Mitglied des Verbandsauschusses vor dem Ablauf der Amtszeit ausscheidet, tritt an seine Stelle das stellvertretende Ausschussmitglied. Es kann für den Rest der Amtszeit nach § 10 Ersatz gewählt werden.

(3) Ausscheidende Mitglieder des Verbandsausschusses bleiben bis zur Wahl der Nachfolger im Amt. Mitglieder, die wegen Annahme der Wahl in den Vorstand ausscheiden, scheiden mit der Wahlannahme aus.


§ 12
(zu §§ 25, 28 Abs. 6, 44, 47 WVG)
Aufgaben des Verbandsausschusses

Der Verbandsausschuss hat die ihm durch das Wasserverbandsgesetz, dem Landeswasser-verbandsgesetz und diese Satzung zugewiesenen Aufgaben. Insbesondere hat er folgende Aufgaben:

1. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
2. Beschlussfassung über Änderung der Satzung, des Unternehmens, des Planes,
3. Beschlussfassung über die Umgestaltung und Auflösung des Verbandes,
4. Festsetzung der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes sowie der Nachtragshaus-haltssatzungen und Nachtragshaushaltsplänen,
5. Einspruch gegen eine Zwangsfestsetzung der in Ziffer 4 genannten Haushaltspläne,
6. Entlastung des Vorstandes,
7. Festsetzung der Aufwandsentschädigung des Verbandsvorstehers und des Sitzungs-geldes der sonstigen Vorstands- und Ausschussmitglieder,
8. Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verband,
9. Beratung des Vorstandes in allen wichtigen Angelegenheiten,
10. Abgabe einer Stellungnahme zu einem Aufnahmeantrag gemäß § 25 Absatz 1
Buchstabe a WVG,
11. Abgabe einer Stellungnahme zu einem Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft zu § 25 Absatz 1 Buchstabe c WVG,
12. Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen ab einer Höhe von
5.000,00 Euro,
13. Wahl der Vertreter und deren Stellvertreter für die Mitgliederversammlung des Oberver-bandes und zwar für die Dauer der Amtszeit des jeweiligen Vorstandes nach § 17 dieser Satzung.

§ 13
(zu §§ 49, 50 i.V.m. §§ 48, 50 WVG)
Sitzungen des Verbandsausschusses

(1) Der Verbandsvorsteher lädt die Mitglieder des Verbandsausschusses schriftlich mit mindestens einwöchiger Frist zu den Sitzungen ein und teilt die Tagesordnung mit. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist. Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. Der Verbandsvorsteher unterrichtet ferner die Vorstandsmitglieder und lädt die Aufsichtsbe-hörde, den Oberverband und bei Bedarf weitere Personen/Dienststellen ein.

(2) Es ist mindestens eine Sitzung im Jahr abzuhalten.

(3) Der Verbandsvorsteher leitet die Sitzungen des Verbandsausschusses. Er hat kein Stimm-recht. Die Mitglieder des Vorstandes sind befugt, das Wort zu nehmen, haben jedoch kein Stimmrecht.

(4) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

(5) Die Mitglieder des Ausschusses sind ehrenamtlich tätig und erhalten bei Wahrnehmung ihres Amtes Sitzungsgeld und Auslagenersatz (z. B. Fahrtkosten). Die Höhe des Sitzungsgeldes wird gemäß § 12 Nr. 7 dieser Satzung festgesetzt, der Fahrtkostenersatz erfolgt in Anlehnung an das Bundesreisekostengesetz.

(6) Die Geschäftsführung nimmt beratend an der Sitzung teil und darf jederzeit das Wort verlangen. Die Protokollführung wird von Dienstkräften des Oberverbandes wahrgenommen.


§ 14
(zu § 49 i.V.m. §§ 48, 50 WVG, §§ 102, 103 LVwG)
Beschlussfassung im Verbandsausschuss

(1) Der Verbandsausschuss fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(2) Der Verbandsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel der satzungs-gemäßen Mitglieder anwesend ist und alle rechtzeitig geladen sind.

(3) Ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen ist er beschlussfähig, wenn bei erneuter Ladung wegen desselben Gegenstandes mitgeteilt worden ist, dass ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlossen werden wird. Ohne Rücksicht auf Form und Frist der Ladung ist er beschlussfähig, wenn alle Ausschussmitglieder zustimmen.

(4) Die Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten. Diese ist vom Verbandsvorsteher und dem Protokollführer zu unterschreiben. Die Niederschrift ist allen Ausschussmitgliedern, der Aufsichtsbehörde sowie dem Oberverband zu übersenden.


§ 15
(zu §§ 6 und 52 WVG)
Zusammensetzung des Vorstandes, Entschädigung

(1) Bis zur endgültigen Zusammensetzung des Verbandsvorstandes besteht der Vorstand aus
1 Mitglied, der gleichzeitig Vorsteher ist.

(2) Nach der Einrichtung von mindestens 20 dinglichen Mitgliedern gehören dem Vorstand
1 Vorsteher, sein Stellvertreter und ein weiteres Mitglied als Beisitzer an. Der Vorsteher führt die Bezeichnung Verbandsvorsteher.

(3) Wählbar zum Vorstand ist:
- jedes geschäftsfähige Verbandsmitglied
- jede voll geschäftsfähige Person.
Eine Vertretung findet nicht statt.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Der Verbandsvorsteher erhält eine jährliche Entschädigung. Die übrigen Vorstandsmitglieder erhalten für die Teilnahme an den Vorstandssitzungen und anderen mit dem Verbandsvorsteher abgestimmten verbandlichen Anlässen Sitzungsgeld und Auslagenersatz (z.B. Fahrtkosten). Die Aufwandsentschädigung sowie das Sitzungsgeld werden gemäß § 12 Nr. 7 dieser Satzung festgesetzt. Die Höhe des Fahrtkostenersatzes erfolgt in Anlehnung an das Bundesreisekostengesetz.

§ 16
(zu §§ 52, 53 WVG)
Wahl des Vorstandes

(1) Der Verbandsausschuss wählt den Verbandsvorsteher und die weiteren Vorstandsmit-glieder. Das Ergebnis der Wahl ist bei den Aufsichtsbehörden unverzüglich anzuzeigen.

(2) Vorstandsmitglieder können nicht dem Ausschuss angehören.

(3) Gewählt wird unter Leitung des ältesten Mitglieds des Verbandsausschusses durch Stimmzettel. Die Wahl durch Zuruf ist zulässig, wenn nicht widersprochen wird und wenn das unmittelbar nach dem Wahlgang verkündete Wahlergebnis von niemandem sofort in Zweifel gezogen wird.

(4) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen erhält. Wird dieses Ergebnis im ersten Wahlgang nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmzahl, bei Stimmengleichheit zwischen den Bewerbern mit gleicher Stimm-zahl, eine Stichwahl statt. Hier entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Verbandsvorsteher zu ziehende Los.

(5) Über die Wahl ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Verbandsvorsteher und dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Jeweils eine Abschrift ist der Aufsichtsbehörde und dem Oberverband zuzuleiten.


§ 17
(zu § 53 WVG)
Amtszeit des Vorstandes

(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf 6 Jahre gewählt. Ihre Amtszeit endet am
31. Dezember, erstmals 2008.

(2) Scheidet ein Mitglied vor dem Ablauf der Amtszeit aus, soll für den Rest der Amtszeit nach § 16 der Satzung ein Nachfolger gewählt werden. Ausscheidende Mitglieder bleiben bis zum Eintritt der neuen Mitglieder im Amt.

§ 18
(§§ 48 Abs. 4, 50 Abs. 2, 51, 55, 56 WVG)
Gesetzliche Vertretung des Verbandes und Aufgaben des Verbandsvorstehers

(1) Der Vorstand ist gesetzlicher Vertreter des Verbandes.

(2) Der Verbandsvorsteher führt den Vorsitz im Vorstand. Er vertritt den Vorstand in allen Geschäften, über die der Vorstand oder der Ausschuss zu beschließen hat. Er bereitet die Beschlüsse des Vorstandes vor und führt die Beschlüsse des Vorstandes und des Aus-schusses aus. Er hat auf die sachgerechte Aufgabenerfüllung hinzuwirken; er leitet und beaufsichtigt die Erfüllung der Aufgaben und ist für die sachdienliche Erledigung der Auf-gaben verantwortlich. Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter von Mitarbeitern des Verbandes. Der Verbandsvorsteher ist ermächtigt, Geschäfte des Verbandes und der laufenden Ver-waltung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 5.000,00 Euro zu tätigen.

(3) Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind vom Verbandsvorsteher handschriftlich zu unterzeichnen. Dies gilt nicht für die Geschäfte der laufenden Verwaltung. In Angelegenheiten des Verbandsvorstehers und/oder seiner Stellvertreter treten an ihre Stelle ein anderes Vorstandsmitglied.

(4) Wird für ein Geschäft oder einen Kreis von Geschäften ein Bevollmächtigter bestellt, so bedarf die Vollmacht der Form des Absatzes 3. Die im Rahmen dieser Vollmacht abge-gebenen Erklärungen bedürfen der Schriftform.

(5) Der Verbandsvorsteher unterrichtet den Vorstand über die Geschäfte der laufenden Aufgabenerfüllung.

(6) Er unterrichtet ferner die Mitglieder des Ausschusses über die Angelegenheiten und hört sie an.

(7) Er unterrichtet die Verbandsmitglieder mindestens alle 6 Jahre und hört sie an. Die Unterrichtung und Anhörung kann auch im Zusammenhang mit den Wahlen zum Verbandsausschuss erfolgen.

§ 19
(zu §§ 24, 25, 28 Abs. 6, 44, 45, 54 WVG)
Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand leitet den Verband nach Maßgabe des Wasserverbandsgesetzes, des Landeswasserverbandsgesetzes und dieser Satzung. Zu seinen Aufgaben gehört es :

1. über einen Aufnahmeantrag nach § 23 Absatz 1 WVG zu entscheiden,
2. über einen Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft nach § 24 Absatz 2 WVG zu entscheiden,
3. zu einer Verbandszuweisung durch die Aufsichtsbehörde nach § 25 Absatz 1 Buchstabe b WVG eine Stellungnahme abzugeben,
4. die Haushaltssatzung, den Haushaltsplan und seine Nachträge aufzustellen,
5. die Aufnahme von Darlehen im Rahmen der Haushaltssatzung zu beschließen,
6. über Anordnungen und Ausnahmen nach § 7 Abs. 3 der Satzung zu entscheiden,
7. Mitarbeiter einzustellen und zu entlassen,
8. Eine Dienst- und Geschäftsanweisung für die Mitarbeiter des Verbandes zu erlassen,
9. die Jahresrechnung aufzustellen,
10. über Widersprüche zu entscheiden,
11. Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen bis zu 5.000,00 Euro,
12. Arbeitskreise bzw. Beiräte zur Beratung von besonders gelagerten Themen und Aufgaben einzurichten,
13. Ort und Zeit der Verbandsschau zu bestimmen und die Aufsichtsbehörde und sonstige Beteiligte zu laden (§ 45 Abs. 1 WVG).


§ 20
(zu § 56 WVG)
Sitzungen des Vorstandes

(1) Der Verbandsvorsteher lädt die Vorstandsmitglieder schriftlich mit mindestens einwöchiger Frist zu den Sitzungen unter Mitteilung der Tagesordnung ein. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist. Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. Wer am Erscheinen verhindert ist, teilt dies dem Verbandsvorsteher oder der Geschäftsstelle unverzüglich mit. Die Aufsichts-behörde und der Oberverband sind einzuladen. Die Geschäftsführung nimmt beratend an der Sitzung teil und darf jederzeit das Wort verlangen. Die Protokollführung wird von den Dienstkräften des Oberverbandes wahrgenommen.

(2) Es ist mindestens eine Sitzung im Jahr abzuhalten.

(3) Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich.


§ 21
(zu § 56 WVG, § 105 LVwG)
Beschlussfassung im Vorstand

(1) Der Vorstand bildet seinen Willen mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend und alle rechtzeitig geladen sind.

(3) Ohne Rücksicht auf Form und Frist der Ladung ist er beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen.

(4) Auf schriftlichem Wege erzielte Beschlüsse sind (Umlaufverfahren) gültig, wenn sie einstimmig von allen Vorstandsmitgliedern gefasst sind.

(5) Über das Ergebnis der Sitzungen und die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Verbandsvorsteher sowie dem Protokollführer zu unter-schreiben ist. Wird das ordnungsgemäße Zustandekommen eines Beschlusses bean-standet, ist das in der Niederschrift zu verzeichnen. Über Einwendungen gegen die Niederschrift entscheidet der Vorstand in der nächsten Sitzung.

(6) Eine Abschrift der Niederschrift ist der Aufsichtsbehörde und dem Oberverband vorzulegen.

§ 22
(zu §§ 57 und 61 WVG)
Geschäfts- und Kassenführung

(1) Der Verband überträgt die Geschäfts- und Kassenführung dem Oberverband gemäß § 1 Absatz 2. Zu den Aufgaben gehören insbesondere:
- die verwaltungsmäßige und technische Abwicklung der nach § 3 wahrzunehmenden Aufgaben,
- die Hebung von Beiträgen nach § 30,
- die Haushalts- und Kassenführung nach § 24 ff. und
- die Vornahme von Anordnungen gemäß § 38 sowie die Festsetzung von Zwangsgeld gemäß § 39 dieser Satzung.

(2) Die Dienstkräfte des Oberverbandes erfüllen die Aufgaben des Verbandes, wobei der Geschäftsführer und der Kassenverwalter des Oberverbandes gleichzeitig diese Funktionen für den Verband haben. Bei Geschäften der laufenden Verwaltung und bei Gefahr im Verzuge, vertritt der Geschäftsführer den Vorstand sowie den Verbandsvorsteher. Geschäfte der laufenden Verwaltung sind insbesondere Verpflichtungserklärungen im Rahmen des Haushaltsplanes bis zu einer Höhe von 5.000,00 Euro.

(3) In Angelegenheiten seines Verbandes ist der Vorstand gegenüber den Dienstkräften des Oberverbandes weisungsbefugt.

(4) Der Geschäftsführer des Oberverbandes hat gleichzeitig die Funktion des Geschäftsführers des Verbandes.


§ 23
(zu §§ 3, 11, 13, 17 und 26 LDSG)
Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Personenbezogene Daten der Mitglieder nach § 2 und der Nutznießer nach § 28 Abs. 3 WVG dürfen vom Verband erhoben und verarbeitet werden, soweit es zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 3, insbesondere zur Ermittlung der Beitragspflichtigen und zur Festsetzung der Beiträge nach den §§ 23-25, erforderlich ist.

Es sind dies:

1. Vor- und Familienname
2. Adressdaten (einschließlich Telefon und E-Mail-Adresse)
3. Grundstücksbezogene Daten
4. Verbrauchs- und Verschmutzungsdaten von Abwasser

Die erforderlichen Daten werden von folgenden Datenquellen/ -dateien und speichernden Stellen erhoben:

1. Katasterämter – Buchwerk
2. Gemeinden/Ämter – Einwohnermeldekartei, Grundsteuerkartei
3. untere Wasserbehörde – Verbrauchs- und Verschmutzungsdaten von Abwasser
4. Finanzämter
5. untere Naturschutzbehörden

(2) Der Verband ist außerdem berechtigt, für die Zahlung von Entschädigungen und um Gratulationen auszusprechen, Namen, Anschrift, Funktion, Kontoverbindung, Tätigkeitsdauer und Geburtsdatum der Mitglieder der Verbandsgremien des Verbandes bei den Betroffenen gemäß §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 26 Landesdatenschutzgesetz zu erheben und in einer Überweisungs- und Mitgliederdatei zu speichern.

(3) Die betroffenen Mitglieder und Nutznießer sind umgehend, spätestens mit dem nächsten Beitragsbescheid, über die im vorstehenden Ermächtigungsrahmen durchgeführte Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten, die Rechtsgrundlage und den Zweck der Erhebung sowie bei (anschließender) Übermittlung auch über den Empfängerkreis der Daten aufzuklären (§ 26 LDSG). Dies gilt nicht, wenn die Betroffenen auf andere Weise Kenntnis von der Verarbeitung ihrer Daten erlangt haben. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag (§ 17 LDSG) ist die Weitergabe von Daten an Auftragnehmer nicht als Übermittlung an Dritte anzusehen. Der Wasser- und Bodenverband bleibt verantwortlich.

III. Abschnitt
Haushalt, Beiträge,
Rechnungslegung, Prüfung


§ 24
(zu § 65 WVG und §§ 5, 6, 9 und 22 LWVG)
Haushalt

(1) Das Haushaltswesen des Verbandes richtet sich nach dem Zweiten Abschnitt des LWVG. Die Haushaltswirtschaft ist nach den Grundsätzen der kameralen Buchführung zu führen. Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan sind vom Vorstand so rechtzeitig aufzustellen, dass der Verbandsausschuss bis zum 31. Dezember eines Jahres die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan beschließen, der Beschluss gemäß § 9 LWVG und § 34 öffentlich bekannt gemacht und die Haushaltssatzung in Kraft treten kann.

(3) Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen des Verbandes von Nichtmitgliedern sind wie Beiträge der Mitglieder zur Bestreitung der Ausgaben zu verwenden.


§ 25
(§ 28 WVG)
Beiträge

(1) Die Mitglieder und die Nutznießer haben dem Verband die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haushalts-führung erforderlich sind.

(2) Die Beiträge bestehen in Geldleistungen (Geldbeiträge) und in Diensten (Sachbeiträge). Für Geldbeiträge gelten die Vorschriften der §§ 26 bis 30 der Satzung, für Sachbeiträge die Vorschriften des § 31 der Satzung.


(3) Jedes Mitglied wird nach dem Auszug aus dem Liegenschaftskataster veranlagt. Werden andere Nutzungsarten als im Kataster eingetragen nachgewiesen, so werden diese bei der nächsten Veranlagung berücksichtigt. Auf Antrag ist eine Zusammenschreibung mehrerer Liegenschaftskataster möglich.

(4) Verbandsbeiträge sind öffentliche Abgaben. Die Beitragspflicht ruht als öffentliche Last auf den Grundstücken und Anlagen der Verbandsmitglieder, mit denen diese am Verbandsunternehmen teilnehmen.

(5) Die Hebung von Mindestbeiträgen ist zulässig.

(6) Beitragspflichtig ist, wer dem Verband am 01. Januar eines jeden Jahres als Eigentümer und Erbbauberechtigter bekannt ist. Eigentumsänderungen sind dem Verband schriftlich durch Vorlage eines Auszuges aus dem Grundbuch oder Liegenschaftsbuch nachzuweisen.

(7) Der Hebesatz in Euro je Beitragseinheit ist jährlich in der Haushaltssatzung festzusetzen.


§ 26
(zu §§ 31 und 32 WVG, 21 LWVG, 108 LVwG)
Hebung der Beiträge

(1) Der Verband hebt die jährlichen Beiträge auf der Grundlage des für ihn geltenden Bei-tragsmaßstabes und des Beitragssatzes durch Bescheid. Jeder einzelne Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Mittels elektronischer Datenverarbeitung erstellte Bescheide sind auch ohne Unterschrift gültig.

(2) Die Hebung der Beiträge erfolgt durch den Oberverband.


§ 27
(zu § 30 WVG, § 43 LWG, § 21 AGWVG)
Geldbeiträge, Beitragsverhältnis

(1) Die Beitragslast des Verbandes verteilt sich gemäß § 21 Absatz 2 LWVG für alle Aufgaben nach § 3 dieser Satzung im Verhältnis der beteiligten Fläche wie folgt:
500 m² = 1 Beitragseinheit.

(2) Der Verband hebt weiterhin von jedem Verbandsmitglied einen Beitrag für die allgemeine Verwaltungstätigkeit zur Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung der Unterhaltungsauf-gaben. Der allgemeine Grundbeitrag wird jährlich in der Haushaltssatzung festgesetzt und von allen Mitgliedern in gleicher Höhe gehoben.

(3) Der Mindestbeitrag für alle Beitragsarten mit Ausnahme des allgemeinen Grundbeitrages beträgt jeweils 0,5 Beitragseinheit. Die Ergebnisse der Berechnung der Beitragseinheiten werden mit zwei Stellen hinter dem Komma dargestellt.

(4) Kann die endgültige Höhe des Verbandsbeitrages nicht festgesetzt werden oder ist es für die Durchführung des Unternehmens und die Verwaltung des Verbandes erforderlich, kann der Vorstand Vorausleistungen auf die Verbandsbeiträge festsetzen, die nur in begründeten Fällen den Vorjahresbeitragssatz überschreiten sollen.


§ 28
(zu § 31 Absatz 3 und 4 WVG)
Folgen des Rückstandes, Verjährung

(1) Die Einziehung eines rückständigen Beitrages ist nach den landesrechtlichen Vorschriften (VVKO) kostenpflichtig. Die Mahngebühr wird wie ein Beitrag behandelt und ist mit dem rückständigen Beitrag zu entrichten.

(2) Für die Verjährung gelten die Vorschriften der Abgabenordnung (AO).


§ 29
(zu § 28 Absatz 6 WVG)
Stundung, Niederschlagung und Erlass von Beitragsforderungen

Über eine Stundung, Niederschlagung oder einen Erlass von Beitragsforderungen des Ver-bandes bis zu einer Höhe von 5.000,00 Euro entscheidet der Vorstand und über die darüber hinausgehenden Beträge der Verbandsausschuss. Die Stundung richtet sich nach den Vor-schriften der Abgabenordnung. Stundungen sind mit 0,5 % pro Monat zu verzinsen. Zins-forderungen unter 20,00 € werden nicht erhoben.


§ 30
(zu §§ 262 ff. LVwG)
Zwangsvollstreckung

Für das Betreiben der öffentlich rechtlichen Forderungen des Verbandes (Beiträge) durch Zwangsvollstreckung gelten die Vorschriften der §§ 262. ff des Landesverwaltungsgesetzes und der weiteren hierzu ergangenen landesrechtlichen Vorschriften. Die Erhebung von Gebühren und Auslagen in Vollstreckungsverfahren richtet sich nach der Vollzugs- und Vollstreckungskostenverordung vom 11.09.2007 (GVOBL Schl.-H. S. 443).


§ 31
(zu § 28 Absatz 2 WVG)
Sachbeiträge

Der Verband kann die Mitglieder zu Hand- und Spanndiensten und zu Sachleistungen für das Verbandsunternehmen heranziehen. Bei Gefahr im Verzuge genügt die Anordnung des Vorstandes. Die Zustimmung des Ausschusses ist unverzüglich nachträglich einzuholen.



IV. Abschnitt
Anordnungen, Zwangsmittel


§ 32
(zu § 68 WVG, §§ 235 ff. LVwG)
Anordnungen

(1) Die nach § 68 WVG dem Vorstand des Verbandes zustehenden Anordnungsbefugnisse können auch von dem Verbandsvorsteher oder dem Geschäftsführer wahrgenommen werden.

(2) Auf die Durchsetzung der Anordnungen finden die §§ 235 ff. Landesverwaltungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.


§ 33
(zu §§ 237 ff. LVwG)
Zwang, Zwangsgeld

Anstelle oder neben der Ersatzvornahme ist auch die Festsetzung eines Zwangsgeldes durch den Vorstand nach § 237 LVwG zulässig.



V. Abschnitt
Schlussbestimmungen


§ 34
(zu § 67 WVG)
Bekanntmachungen

(1) Bekanntmachungen des Verbandes sind unter Angabe der Bezeichnung des Verbandes von dem Verbandsvorsteher zu unterschreiben. Für die Bekanntmachung längerer Urkunden genügt die Bekanntmachung des Ortes, an dem diese Urkunden eingesehen werden können.

(2) Bekannt gemacht wird durch Abdruck in den „Lübecker Nachrichten“ – Stadtausgabe. Die Veröffentlichung ist mit Ablauf des Tages bewirkt, an dem die Zeitung den zu veröffentlichenden Text bekannt gemacht hat.

(3) Ausschließlich an die Mitglieder gerichtete Bekanntmachungen können in Form eines geschlossenen einfachen Briefes erfolgen.


§ 35
(zu § 58 WVG)
Änderung der Satzung

(1) Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit der anwesenden Stimmen des Ausschusses, Beschlüsse zur Änderung der Aufgabe des Verbandes der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen des Ausschusses.

(2) Satzungsänderungen werden von der Aufsichtsbehörde nach deren Vorschriften bekannt gemacht.


§ 36
Verschwiegenheitspflicht

Vorstands- und Ausschussmitglieder sowie die Dienstkräfte des Verbandes und andere Beauftragte des Verbandes sind verpflichtet, über alle ihnen bei der Durchführung ihrer Aufgaben bekannt werdenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse Verschwiegenheit zu bewahren.


§ 37
(zu § 72 WVG, WVG-AufsVO)
Aufsichtsbehörde

Aufsichtsbehörde ist der Landrat des Kreises Ostholstein.


§ 38
(§ 75 WVG)
Von der Genehmigung der Aufsichtsbehörde abhängige Geschäfte

Der Verband bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde:

1. Zur unentgeltlichen Veräußerung von Vermögensgegenständen.
2. Zur Aufnahme von Darlehen, die im Einzelnen 25.000,00 Euro überschreiten.
3. Zur Übernahme von Bürgschaften, zu Verpflichtungen aus Gewährleistungen und zur Bestellung von Sicherheiten.
4. Zu Rechtsgeschäften mit einem Vorstandsmitglied, einschließlich der Vereinbarung von Vergütungen, soweit sie über den Ersatz von Aufwendungen hinausgehen.


§ 39
(zu § 58 Absatz 2 WVG)
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom
5. Aug. 2002 mit sämtlichen Änderungen außer Kraft. 

Satzung:

 


Beschlossen durch den

Verbandsausschuss am 18.12.2008

 

Eutin, den 18.12.2008

 

gez. L. Levsen

Verbandsvorsteher

WBV HOCHSCHULSTADTTEIL LÜBECK

Genehmigt:

 

 

Eutin, den 19.12.2008

                          Im Auftrage:

            gez. Helga Landschoof (L. S.)

Der Landrat des Kreises Ostholstein

als Aufsichtsbehörde der

Wasser- und Bodenverbände

 

Ausgefertigt:

 

Eutin, den 22.12.2008

 

                           gez. L. Levsen

Verbandsvorsteher

WBV HOCHSCHULSTADTTEIL LÜBECK

 

 

 

 


Hinweis:
Diese Bekanntmachung ist unter dem ID-Code 335.4914 archiviert.
Soweit es sich um rechtsetzende Vorschriften handelt - finden Sie eine entsprechende Verankerung im Kreisrecht Ostholstein.
Diese Bekanntmachung wurde bewirkt am 13.02.09. (Es zählt der Tag der letzten Veröffentlichung in der Tageszeitung und im Internet).