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Satzung des Wasser- und Bodenverbandes Rettin im Kreis Ostholstein

Autor/in: infocenter
Quelle: Kreis Ostholstein

Amtliche Bekanntmachung


 

 

S A T Z U N G  DES  WASSER- UND BODENVERBANDES

 

R E T T I N IM KREIS OSTHOLSTEIN

 

Aufgrund des § 6 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 405), geändert durch ART. 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2002 (BGBl. 1. S.1578)  und des Ausführungsgesetzes  zum Gesetz über Wasser- und Bodenverbände  (Landeswasserverbandsgesetz – LWVG)  in der Fassung der Bekanntmachung  vom 11. Februar 2008  (GVOBL Schl. H. S. 86) wird  folgende Satzung erlassen:

 

 

 

PRÄAMBEL

 

Aus Gründen der sprachlichen Verständlichkeit wird die nachstehende Satzung in der männlichen Form abgefaßt.

Durch die hier gewählte Formulierung sind jedoch weibliche und männliche Betroffene in gleicher Weise gemeint.

 

 

 

 

1. Abschnitt

 

NAME - SITZ- MITGLIEDER- AUFGABE - UNTERNEHMEN

 

 

§ 1

(zu §§ 3 und 6 WVG)

Name, Sitz, Verbandsgebiet

(1)

Der Verband führt den Namen:  Wasser- und Bodenverband   Rettin “  und  hat seinen Sitz in 23730 Neustadt  in  Holstein, Ortsteil  Rettin,  im Kreis Ostholstein.

 

(2)

Das Verbandsgebiet umfaßt das Einzugsgebiet innerhalb der im Verbandsplan

(§ 4) genannten Verbandsgrenzen.

 

(3)

Der Wasser- und Bodenverband  Rettin  ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und dient dem öffentlichen Interesse und dem Nutzen seiner Mitglieder.

 

 

 

§ 2

(zu §§ 4, 6 und 22 WVG)

Mitglieder

(1)

Mitglieder des Verbandes sind die jeweiligen Eigentümer und Erbbauberechtigten der im

Mitgliederverzeichnis aufgeführten Grundstücke und Anlagen (dingliche Mitglieder).

 

 

(2)

Das Mitgliederverzeichnis wird vom Verbandsvorsteher bzw. den von ihm bevollmächtigten

Personen fortgeschrieben und  beim Verbandsvorsteher  aufbewahrt.

 

Mitglieder können auch sonstige Erschwerer und Vorteilhabende  sein, die im

Mitgliedsverzeichnis aufzuführen sind.

 

 

§ 3

(zu §§ 2 und 6 WVG und § 2 LWVG)

Aufgaben

(1)

Der Verband hat die Aufgaben:

 

1

Herstellung,  Beschaffung,  Betrieb,  Unterhaltung  und  Beseitigung  von  Anlagen  zur  Be-  und  Entwässerung.

 

2

Ausbau,  einschließlich naturnahen Rückbaus von Gewässern z. B.   naturnahe  Anpassung des  Malbusens  vor  dem   Schöpfwerk.

 

3

Herrichtung,  Erhaltung  und  Pflege  von  Flächen,  Anlagen  und  Gewässern  zum  Schutz  und  zur  Verbesserung  des  Naturhaushaltes,  der  Gewässergüte,  des  Bodens  und  für  die  Landschaftspflege.

 

4

Abfallentsorgung im Zusammenhang mit der Durchführung von Verbandsaufgaben,

 

5

Förderung  der  Zusammenarbeit  zwischen  Land-  und  Forstwirtschaft  und  Fortentwicklung  von  Gewässer-,  Boden-  und  Naturschutz.   

 

6

Förderung  und  Überwachung  der  vorstehenden  Aufgaben

 

(2)

Sofern  der  Verband  Aufgaben  nach  § 2  Nr. 3,9 und  11  WVG  wahrgenommen  hat,   kann  er  sie  auch  nach  Inkrafttreten  des  Ausführungsgesetzes  zum  Gesetz  der  Wasser-  und  Bodenverbände  ( LWVG)  durchführen.

 

 

§ 4

(§§ 5 und 6 WVG)

Unternehmen, Plan

 

(1)

Zur Erfüllung seiner Aufgaben hat der Wasser- und Bodenverband   Rettin  alle  sich  aus  den  Verbandaufgaben  (§3)  ergebenden  Maßnahmen  durchzuführen.

 

 

 

Der  Plan  besteht  aus  den  Gründungsunterlagen  des  Verbandes,  den  genehmigten  und  ausgeführten  Bau-  bzw.  Bestandsplänen  und  den  fortgeschriebenen,  genehmigten  Anlagenverzeichnissen.  Je  eine  Ausfertigung  wird  beim  Verband  sowie  bei  der  Aufsichtsbehörde  hinterlegt.

 

 

 

 

 5

(§§ 6 und 33 WVG)
Benutzung der Grundstücke dinglicher Verbandsmitglieder

 

 

(1)

Der Verband ist befugt, das Verbandsunternehmen auf den nach dem Plan und dem Mitgliederverzeichnis zum Verbande gehörenden Grundstücken der dinglichen Mitglieder (§2) durchzuführen.  Er darf die für das Unternehmen nötigen Stoffe (Steine, Erde, Rasen usw.) von diesen Grundstücken nehmen, soweit sie land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden oder Unland oder Gewässer sind, wenn dem nicht andere Rechtsvorschriften entgegenstehen.

 

(2)

Zur Durchführung seines Unternehmens kann der Wasser- und Bodenverband zweckentsprechende Maschinen einsetzen. Die Grundstückseigentümer oder Grundstücksbesitzer sind verpflichtet, diese Maschinen auf ihren Grundstücken aufzunehmen und das Befahren ihrer Grundstücke sowie das Überqueren durch Personal des Verbandes zu dulden.

 

 

(3)

Soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung des Unternehmens erforderlich ist, haben die Anlieger und die Hinterlieger nach vorheriger Ankündigung insbesondere zu dulden, daß die Organe des Verbandes oder deren Beauftragte die Grundstücke betreten.

 

(4)

a)      Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf die Zahlung einer Entschädigung für die

      Benutzung der Grundstücke durch das Verbandsunternehmen , wenn der Nachteil

      geringer ist, als der aus dem Unternehmen erwachsende Vorteil. Bei der allgemeinen

     Unterhaltung der Verbandsanlagen ist dies der Fall.

 

b)      Eine Entschädigung für die Benutzung der Grundstücke durch das Verbandsunternehmen

      ist vom Vorstand im Einzelfall nur dann festzusetzen, wenn dem Verbandsmitglied ein

     dem Vorteil deutlich überwiegender Nachteil dadurch entsteht, weil es dem Verband nicht

     gelingt, den Ertragszustand umgehend und ohne Folgeschäden wiederherzustellen.

 

 

 

 

 

 

 

§ 6

(zu § 6 WVG, §§ 48, 75 LWG)

Weitere Beschränkungen

(1)

Grundstücke im Verbandsgebiet dürfen nur so bewirtschaftet werden, daß das  Verbandsunternehmen  nicht  beeinträchtigt  wird.

 

 

§  7

(zu  §§  44,45 WVG)

Verbandsschau

(1)

Zur  Feststellung  des  Zustandes  der  von  dem  Verband  zu  unterhaltenden  Anlagen,  führen  Beauftragte  des  Verbands   (Schaubeauftragte)   in  einem  Zeitraum  von  zwei  Jahren  mindestens  einmal  eine  Verbandschau durch.

Bei  der  Schau  ist  festzustellen,  ob  die  Anlagen  ordnungsgemäß  unterhalten  und  nicht  unbefugt  genutzt  werden.

 

(2)

Die  Durchführung  der  Schau  regelt  der  Vorstand.  Die  Verbandsversammlung  wählt  für  die  Dauer  von  sechs Jahren  zwei  Schaubeauftragte,  Schauführer  ist  der  Verbandsvorsteher.

 

(3)

Der Vorstand bestimmt  Ort  und  Zeit  der Schau  und  lädt die Schauteilnehmer, die Aufsichtsbehörde  der  Wasser-  und  Bodenverbände, sonstige  Beteiligte,  insbesondere  technische  und  landwirtschaftliche  Fachbehörden  zur  Teilnahme  ein.

 

(4)

Der  Schauführer  zeichnet  den  Verlauf  und  das  Ergebnis  der  Schau  schriftlich  auf  und  gibt  den  Schauteilnehmern  Gelegenheit  zur  Äußerung.  Der  Vorstand  veranlaßt  die  Beseitigung  festgestellter  Mängel.  Er  sammelt  die  Aufzeichnungen  in  Form  von  Niederschriften  und  vermerkt  in  ihnen  die  Abstellung  der  Mängel.

 

(5)

Die  Schaufbeauftragten  können  für  Ihre  Tätigkeit  Tagegeld  und  Fahrkostenersatz  erhalten,  deren  Höhe  von  der  Verbandsversammlung  zu  beschließen  ist.

 

 

 

2. Abschnitt

 

Verfassung

 

 

§ 8

(zu den §§6 und 46WVG)

Organe

Organe des Wasser- und Bodenverbandes sind  die Versammlung   der  Verbandsmitglieder (Verbandsversammlung)  und der Vorstand.

 

 

 

§ 9

(zu §§  25,44, und  47 WVG)

 Aufgaben  der Verbandsversammlung

 

 

Die Verbandsversammlung  hat  die ihr  durch  das  Wasserverbandsgesetz,  dem  Ausführungsgesetz  zum  Wasserverbandsgesetz  und  diese  Satzung  zugewiesenen  Aufgaben.

 

Insbesondere  hat  sie folgende  Aufgaben:

 

1.      Wahl  und Abberufung  der  Vorstandsmitglieder 

 

2. Beschlußfassung  über  Änderung  der  Satzung,  des  Unternehmens,  des  Plans,  oder  der

    Aufgaben  sowie  über  die  Grundsätze  der  Geschäftspolitik,

 

3. Beschlußfassung   über  die  Umgestaltung  und  Auflösung  des  Verbands,

 

4.  Wahl  der  Schaubeauftragten,

 

5. Beschlußfassung  bzw. Festsetzung  über die  Haushaltssatzung, des  Haushaltsplanes,

    über  die  Nachtragshaushaltssatzungen  sowie  Nachtragshaushaltsplänen.

    

 

6. Einspruch gegen  eine  Zwangsfestsetzung  der unter  Ziffer 5  genannten

    Haushaltssatzungen  und  Haushaltspläne.

 

7. Entlastung  des  Vorstandes,

 

8. Wahl  von  zwei  Kassenprüfern

 

9.      Festsetzung  von  Grundsätzen  für  Dienst-  und  Anstellungsverhältnisse  und  von

      Vergütungen  für  Vorstandsmitglieder,    sowie  Beschlußfassung  über  die  Höhe  des

      Tagegeldes  und  des  Fahrkostenersatzes  für  die  Schaubeauftragten  und  die

      Kassenprüfer.

 

10.  Beschlußfassung  über  Rechtsgeschäfte  zwischen  Vorstandsmitgliedern  und  dem

Verband.

 

11. Beratung  des  Vorstandes  in allen  wichtigen  Angelegenheiten, 

 

12.  Abgabe  einer  Stellungnahme  zu  einem  Aufnahmeantrag  gem. § 25 Abs. 1a  WVG  

 

13.    Abgabe einer  Stellungnahme  zu  einem Antrag  auf  Aufhebung  der  Mitgliedschaft

       gem.  § 25  Abs. 1c  WVG,

 

14.    über  Niederschlagung  und  Erlaß  von  Beitragsforderungen  nach  § 26  der  Satzung    zu  entscheiden.

15.  Bestimmungen  von  Sachverständigen  nach  § 21  Abs. 4  der  Satzung.

 

 

 

 

§ 10

( zu  § 48 und § 74 WVG )

Sitzungen  der  Verbandsversammlung 

 

(1)

Der  Verbandsvorsteher  beruft   die  Verbandsversammlung  nach  Bedarf,  mindestens  jedoch  einmal  jährlich  ein.

 

(2)

Der Verbandsvorsteher lädt die Mitglieder  laut  Mitgliedsverzeichnis  mit mindestens einwöchiger Frist zu  den  Sitzungen  ein  und  teilt  die  Tagesordnung mit.

In  dringenden  Fällen  bedarf  es  keiner  Frist.  Hierauf  ist  in  der  Ladung  hinzuweisen.

Der  Verbandsvorsteher  unterrichtet  ferner  die  Vorstandsmitglieder  und  lädt  die  Aufsichtsbehörde  ein.

 

(3)

Der  Verbandsvorsteher  oder  bei  seiner  Verhinderung  sein  Vertreter  leitet  die  Sitzungen  der  Verbandsversammlung.  Er  und  die  übrigen  Vorstandsmitglieder  haben  in  der  Verbandsversammlung  Stimmrecht,  wenn  sie  selbst  Verbandsmitglieder  sind.

 

(4)

Die  Sitzungen  sind  nicht  öffentlich

 

 

§ 11

( zu § 48Abs. 2, 3  WVG,  §§ 100  bis  105 LVwG )

Beschlußfassung  in der Verbandsversammlung

 

(1)

Für  die  Beschlußfassung  genügt  die  einfache  Mehrheit  der  abgegebenen  Stimmen,  ausgenommen  im  Falle  des  § 32  Abs. 1.

 

(2)

Das  Mitglied  kann  sein  Stimmrecht  durch  einen  Vertreter  ausüben  lassen.  Die  Übertragung  mehrerer  Stimmrechte  auf  denselben  Vertreter  ist  unzulässig.

Der  Verbandsvorsteher  kann  vom  Vertreter  eine  schriftliche  Vollmacht  anfordern.

 

(3)

Es wird  offen  abgestimmt;   bei  Stimmengleichheit  gilt  der  Antrag  als  abgelehnt.

 

(4)

Die  Verbandsversammlung  ist  beschlußfähig,  wenn  mindestens  nach  § 48  Abs. 2  WVG 

( 1/10  der  Mitglieder )  anwesend  und  alle  rechtzeitig  geladen  sind.

 

(5)

Die  Stimmenzahl  des  einzelnen  Mitgliedes  entspricht  dem  Vorteil,  den  dieses  aus  der  Durchführung  der  Verbandsaufgaben  hat.  Hat  ein  Mitglied  aus  der  Durchführung  der  Verbandsaufgaben  nur  einen  Nachteil  oder  überwiegt  der  Nachteil  gegenüber  dem  Vorteil,  ist  der  Maßstab  für  die  Stimmenzahl  der  Nachteil.  Eine  annähernde  Ermittlung  des  Vorteils  oder  des  Nachteils  reicht  aus.

 

 

(6)

Um  das  Eigentum  streitende  Personen  sind  berechtigt,  an  der  Verbandsversammlung  teilzunehmen  und  mitzuwirken;  sie  sowie  gemeinsame  Eigentümer  oder  Erbbauberechtigte  können  nur  eine  einheitliche  Erklärung  abgeben,  andernfalls  sind  ihre  Stimmen  ungültig.  

 

(7)

Die  Beschlüsse  sind  in  eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Verbandsvorsteher  und   einem teilnehmenden  Verbandsmitglied  zu  unterzeichnen  ist.  Eine  Abschrift  der  Niederschrift  ist  der  Aufsichtsbehörde zu  übersenden.

 

§12

(zu §§ 6 und 52 WVG)

Zusammensetzung des Vorstandes, Entschädigung

 

(1)

Dem Vorstand gehören ein Vorsteher und  drei weitere Mitglieder als Beisitzer an.

Ein Beisitzer ist Stellvertreter des Vorstehers. Der Vorsteher führt die Bezeichnung ,,Verbandsvorsteher“.

Eine Vertretung der  Beisitzer  findet nicht statt.

 

(2)

Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.

 Der Verbandsvorsteher erhält eine jährliche Entschädigung, die übrigen Vorstandsmitglieder erhalten Sitzungsgeld. deren Höhe von der Verbandsversammlung  zu beschließen ist.

 

 

 

 

§ 13

(zu §§ 52, 53 WVG)

Wahl des Vorstandes

(1)

Die  Verbandsversammlung  wählt  den  Verbandsvorsteher  und  die  weiteren Vorstandsmitglieder  und  einer  dieser  Vorstandsmitglieder  wird  zum  Stellvertreter  des  Verbandsvorstehers  gewählt.

Das Ergebnis der Wahl ist der  Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

 

(2)

     Gewählt werden kann :

  

-    jedes geschäftsfähige  Mitglied

 

-         jedes ehemalige Mitglied, das im Verbandsgebiet wohnt und seinen landwirtschaftlichen

       Betrieb nicht mehr selbst bewirtschaftet.

 

-         jeder Landwirt eines überwiegend im Verbandsgebiet gelegenen landwirtschaftlichen

      Betriebes, der im Verbandsgebiet wohnt und nicht Eigentümer des Betriebes ist.

(3)

Der Verbandsvorsteher wird unter Leitung des ältesten Mitglieds der Verbandsversammlung gewählt. Der Verbandsvorsteher übernimmt dann die weitere Wahlleitung. Die Wahlen erfolgen, wenn niemand widerspricht; durch Zuruf, sonst mit Stimmzettel. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen den Bewerbern  mit der höchsten Stimmenanzahl eine Stichwahl statt. Hier entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit das vom Wahlleiter zu ziehende Los.

 

 

§ 14

(zu § 53 WVG)

Amtszeit

(1)

Die Mitglieder des Vorstandes werden auf 6 Jahre gewählt.

 

(2)

Scheidet ein Mitglied vor dem Ablauf der Amtszeit aus, ist für den Rest der Amtszeit nach

§  13  Ersatz zu wählen. Ausscheidende Mitglieder bleiben bis zum Eintritt der neuen Mitglieder im  Amt.

 

 

 

§ 15

(zu §§ 24,25,44,45,54 WVG)

Aufgaben des Vorstandes

 

Der Vorstand leitet den Verband nach Maßgabe des Wasserverbandesgesetzes, des

Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz und dieser Satzung.

 

Insbesondere hat er die Aufgabe :

 

1.  über einen Aufnahmeantrag nach § 23 Abs. 1 WVG  zu entscheiden,

 

2.   über einen Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft nach § 24 Abs. 2 WVG zu

      entscheiden,

 

3.  zu einer Verbandszuweisung durch die Aufsichtsbehörde nach § 25 Abs. lb. WVG eine

     Stellungnahme abzugeben,

 

4.  Ort und Zeit der Verbandsschau zu bestimmen und die Schaubeaufragten, die

      Aufsichtsbehörde und sonstige Beteiligte zu laden (§ 45 Abs. 1 WVG),

 

5.  die bei der Verbandsschau festgestellten Mängel nach § 45 Abs. 3 WVG zu beseitigen,

 

6.      die Haushaltssatzung, den Haushaltsplan,  Nachtragshaushaltssatzungen und  die

       Nachtragshaushaltspläne  aufzustellen,

 

7.      die Aufnahme von Darlehen im Rahmen des Haushaltsplanes und  der

      Nachtragshaushaltspläne  zu beschließen,

 

8.   über  Verträge ab einer  Höhe von  1.000,-- € - außer über Rechtsgeschäfte zwischen

       Vorstands­mitgliedern und Verband - zu beschließen.

 

 9.  Mitarbeiter einzustellen und zu entlassen,

 

10.  eine Geschäfts- und Dienstordnung für die Mitarbeiter des Verbandes zu erlassen,

 

11.  die Jahresrechnung aufzustellen,

 

 

12.   gem. § 17 Abs. 3 des LWVG  den Prüfungsbericht mit Stellungnahme der

       Verbandsversammlung  vorzulegen,

 

13.   über Widersprüche gegen Beitragsbescheide zu entscheiden,

 

14Niederschlagung und Erlaß von Beitragsforderungen gem. § 26 der Satzung

       zu  entscheiden.

 

 

 

 

§ 16

(zu § 56 WVG)

Sitzungen  des  Vorstandes

 

(1)

Der Verbandsvorsteher  lädt  die  Vorstandsmitglieder  schriftlich  mit  mindestens  einwöchiger  Frist  zu  den  Sitzungen  unter  Mitteilung  der  Tagesordnung  ein.

In  dringenden  Fällen  bedarf  es  keiner  Frist.  Hierauf  ist  in  der  Ladung  hinzuweisen.

Wer  am  Erscheinen  verhindert  ist,  teilt  dies  dem  Verbandsvorsteher  unverzüglich  mit.

Die  Aufsichtsbehörde  ist  einzuladen.

 

(2)

Es  ist  mindestens  eine  Sitzung  im  Jahr  abzuhalten.

 

(3)

Die  Sitzungen  des  Vorstandes  sind  nicht  öffentlich.

 

 

 

§ 17

(zu § 56 WVG und §§ 102, 103 LVwG)

Beschlußfassung  im Vorstand

 

(1)

Der Vorstand  faßt  seine  Beschlüsse  mit  Stimmenmehrheit.  Jedes Vorstandsmitglied  hat  eine  Stimme.

Bei  Stimmengleicheit  entscheidet  die  Stimme  des  Verbandsvorstehers. 

 

(2)

Der Vorstand  ist  beschlussfähig,  wenn   mindestens  die  Hälfte  seiner  Mitglieder  anwesend  und  alle  rechtzeitig  geladen  sind.  Ohne  Rücksicht  auf  die  Anzahl  der  Erschienenen  ist  der  Vorstand  beschlussfähig,  wenn  bei  der  Ladung  mitgeteilt  worden  ist,  dass  ohne  Rücksicht  auf  die  Anzahl  der  Erschienenen  beschlossen  werden wird.

 

(3)

Ist  eine  mündliche  Beratung  wegen  der  geringen  Bedeutung  des  Beratungsgegenstandes  nicht  erforderlich  oder  wegen  der  Eilbedürftigkeit  nicht  möglich,  kann  die  Zustimmung  der Mitglieder des Vorstandes auf schriftlichem Weg eingeholt  werden  (Umlaufverfahren).

Beschlüsse  im  Umlaufverfahren  bedürfen  der  Zustimmung  aller.

 

(4)

Ohne  Rücksicht  auf  Form  und  Frist  ist  er   beschlussfähig,  wenn  alle  Mitglieder  zustimmen.

 

(5)

Die  Beschlüsse  sind  in  die  Sitzungsniederschrift  aufzunehmen,  die  von  dem  Verbandsvorsteher,  einem  weiteren  Vorstandsmitglied  sowie  dem  Protokollführer  zu  unterschreiben  ist.  Eine  Abschrift  der  Niederschrift  erhält  die  Aufsichtsbehörde.

 

 

 

 § 18

(zu  §  55  WVG)

Gesetzliche  Vertretung  des  Verbandes  und  Aufgaben

des  Verbandvorstehers

 

(1)

Der  Vorstand  ist  gesetzlicher  Vertreter  des  Verbandes.

 

(2)

Erklärungen,  durch  die  der  Verband  verpflichtet  werden  soll,  bedürfen  der  Schriftform.  Sie  sind  von  dem  Verbandsvorsteher  bzw.  von  dem  Vertreter  und,  sofern  sie  einen  Wert  von  1.000,-- €  überschreiten,  von  einem  weiteren  Mitglied  des  Vorstandes  handschriftlich  zu  unterzeichnen. 

 

(3)

Wird  für  ein  Geschäft  oder  für  einen  Kreis  von  Geschäften  ein  Bevollmächtigter  bestellt,  so  bedarf  die  Vollmacht  der  Form  des  Absatzes  2  Satz 1.

 

(4)

Der Verbandsvorsteher führt  den Vorsitz  im  Vorstand  und  in  der  Verbandsversammlung.

Er  bereitet  die  Beschlüsse  des  Vorstandes  vor  und  führt  die  Beschlüsse  des  Vorstandes  und  der  Verbandsversammlung  aus.  Er  hat  auf  die  Einheitlichkeit  der  Verwaltungsführung  hinzuwirken;  er  leitet  und  beaufsichtigt  den  Geschäftsgang  der  Verwaltung  und  ist  für  sachdienliche  Erledigung  der  Aufgaben  verantwortlich.  Er  ist  Dienstvorgesetzter  der  Beschäftigten  des  Verbandes.

 

 

 

3. Abschnitt

Haushalt, Beiträge, Rechnungslegung, Prüfung

 

 

§ 19

(zu § 65 WVG und §§ 6 ff  LWVG)

Allgemeine Haushaltsgrundsätze

 

 

 

(1)

Der Verband hat seine Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit so zu planen und zu führen, dass eine dauernde Erfüllung seiner Aufgaben gesichert ist.

 

(2)

Das Haushaltswesen des Verbandes richtet sich nach den hierzu ergangenen Vorschriften. Das Rechnungsjahr beginnt am 01. Januar eines jeden Jahres.

 

(3)

Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan sind vom Vorstand so rechtzeitig aufzustellen, dass die Verbandsversammlung  bis zum Beginn eines jeden Jahres, die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan für das folgende Jahr beschließen kann. Diese sind durch Bekanntmachung der Tatsache, dass  die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan beschlossen worden sind und diese für jedes Mitglied zur Einsichtnahme ausliegen, bis zum Jahresende in Kraft zu setzen.

 

 (4)

Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen des Verbandes von Nichtmitgliedern sind wie Beiträge der Mitglieder zur Bestreitung der Ausgaben zu verwenden.

 

 

§  20

(zu § 28 und 29 WVG)

Beiträge

 

(1)

Die Mitglieder und die Nutznießer nach § 28 Abs. 3 WVG haben dem Verband die Beiträge zu  leisten,  die zur Erfüllung  seiner Aufgaben  und  Verbindlichkeiten  und  zu  einer ordentlichen  Haushaltsführung erforderlich sind. Die Beiträge bestehen in Geld- und Sachleistungen.

 

 (2)

Jedes Mitglied wird je Liegenschaft veranlagt.

 

(3)

Verbandsbeiträge sind öffentliche Abgaben. Die Beitragspflicht  ruht als öffentliche Last auf den  Grundstücken.

 

 

 

 

 

 

§ 21

(zu § 30 WVG, § 43 LWG, § 21 LWVG)

Beitragsmaßstab

 

(1)

Die Beitragslast verteilt sich auf die Eigentümer und Erbbauberechtigten, die Vorteile aus dem   Unternehmen des Verbandes  haben.

 

(2)

Beitragspflichtig ist, wer dem Verband am 01. Januar eines jeden Jahres als Eigentümer und

Erbbauberechtigter bekannt ist. Eigentumsveränderungen sind dem Verband schriftlich durch

Vorlage eines Auszuges aus dem Grundbuch oder Liegenschaftsbuch nachzuweisen.

 

(3)

Der Verband  hebt unterschiedliche Beitragsarten. Die Maßstäbe hierfür werden wie folgt festgesetzt

 

 

Beitragsart                        Gegenstand                        Maßstab

 

1.

Herstellung,  Beschaffung,                  alle  ausgewiesenen                           Beitragseinheit / ha

Betrieb,  Unterhaltung  und                 Grundstücke  im  Vor-                        oder  Anlage

Beseitigung  von  Anlagen  zur           teilsgebiet  laut  Plan                           gem.  Abs.  4

Be-  und  Entwässerung                      und  alle  erschwerenden

                                                            Anlagen

 

2.

Ausbau einschl. naturnahem           alle ausgewiesenen                           Beitragseinheit / ha 

Rückbau  von  Gewässern                   Grundstücke im  Vor-                      oder  Anlage  gem.

                                                             teilsgebiet  laut  Plan und                Abs. 4

                                                             alle  erschwerenden Anlagen                                                                                                   

 

3.

Herrichtung,  Erhaltung  und               alle  ausgewiesenen                         tatsächlich  an-

Pflege  von  Flächen, Anlagen             Grundstücke  im  Vor-                    gefallene  Kosten 

und  Gewässern  zum  Schutz              teilsgebiet  laut  Plan                  

und  zur  Verbesserung  des

Naturhaushaltes, der  Gewässer-

Güte,  des Bodens  und für die

Landschaftspflege

     

4.

Abfallentsorgung im                             alle  ausgewiesenen                        Beitragseinheit / ha

Zusammenhang mit der                        Grundstücke  im                             oder  Anlage                                     

Durchführung von                                 Vorteilsgebiet laut Plan                 gem. Abs. 4

Verbands­aufgaben.                                und alle erschwerenden

                                                               Anlagen  

5.

Förderung der Zusammen­arbeit             alle  ausgewiesenen                     Beitragseinheit / ha

zwischen Land- und  Forst-                    Grundstücke im                

wirtschaft  Fortentwicklung von             Vorteilsgebiet laut Plan                   

Ge­wässer-, Boden und Naturschutz.

 

6.

Förderung und Überwachung                    alle  ausgewiesenen                   Beitragseinheit / ha

der vorstehenden Aufgaben.                      Grundstücke im

                                                                   Vorteilsgebiet laut Plan

 

7.

Kapitaldienst                                             alle ausgewiesenen                     Beitragseinheit / ha

                                                                 Grundstücke im

                                                                 Vorteilsgebiet laut Plan

                                                                 nach gesonderter

                                                                 Abrechnung

Es wird ausschließlich auf  Flurstücksgrenzen Bezug genommen,  Teilflurstücke werden nicht ausgewiesen.

 

(4)

Der Beitragsmaßstab nach Absatz 3 Nr.1; 2  und 4  wird von einem Gutachterausschuss im Rahmen der  Bestimmungen des § 21 Abs. 1  Landeswasserverbandsgesetz  (LWVG) ermittelt.

Dem Gutachterausschuss gehören zwei von  der Verbandsversammlung mit Zustimmung  der Aufsichtsbehörde zu  benennende, dem Verband nicht angehörende Sachverständige und der Verbandsvorsteher an. Der Gutachterausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Handelt es sich um Grundstücke des  Verbandsvorstehers, tritt an seine Stelle der Stellvertreter.

 

(5)

Der Hebesatz in € je Beitragseinheit ist jährlich  in der Haushaltssatzung festzusetzen.

 

(6)

Neben den vorstehend genannten Beitragsarten  hebt der Verband von jedem Verbandsmitglied einen allgemeinen Grundbeitrag gem. § 21 Abs. 1 LWVG.

 

(7)

Die zu § 21 Abs. 1   Nr. 4 LWVG genannten Schutzflächen sind auf Antrag des Eigentümers mit Abschlägen zu versehen.

 

 

 

§ 22

(zu §§ 3, 11, 13, 17 und 26 Abs. 1 LDSG)

Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten

1)

 Personenbezogene Daten der Mitglieder nach § 2 und der Nutznießer nach § 28 Abs. 3 WVG dürfen vom Verband erhoben und verarbeitet werden, soweit es zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 3, insbesondere zur Ermittlung der Beitragspflichtigen und zur Festsetzung der Beiträge nach den §§ 23-25, erforderlich ist.

 

Es sind dies:

a.  Vor- und Familienname

b.  Adressdaten (einschließlich Telefon und E-Mail-Adresse)

c.  Grundstücksbezogene Daten

d.  Verbrauchs- und Verschmutzungsdaten von Abwasser

 

 

Die erforderlichen Daten werden von folgenden Datenquellen /- dateien und speichernden Stellen erhoben:

z. B.

             a. Katasterämter- Buchwerk

             b. Gemeinden/Ämter- Einwohnermeldekartei, Grundsteuerkartei

             c. untere Wasserbehörde- Verbrauchs- und Verschmutzungsdaten von Abwasser

 

(2)

Der Verband ist außerdem berechtigt, für die Zahlung von Entschädigungen und um Gratulationen auszusprechen, Namen, Anschrift, Funktion, Kontoverbindung, Tätigkeitsdauer und Geburtsdatum der Mitglieder der Verbandsgremien des Verbandes bei den Betroffenen gemäß §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 26 Landesdatenschutzgesetz zu erheben und in einer Überweisungs- und Mitgliederdatei zu speichern.

 

(3)

Die Betroffenen Mitglieder und Nutznießer sind umgehend, spätestens mit dem nächsten Beitragsbescheid über die im vorstehenden Ermächtigungsrahmen durchgeführte Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten, die Rechtsgrundlage und den Zweck der Erhebung sowie bei (anschließender) Übermittlung auch über den Empfängerkreis der Daten aufzuklären (§ 26 LDSG). Dies gilt nicht, wenn die Betroffenen auf andere Weise Kenntnis von der Verarbeitung ihrer Daten erlangt haben. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag (§ 17 LDSG) ist die Weitergabe von Daten an Auftragnehmer nicht als Übermittlung an Dritte anzusehen. Der Wasser- und Bodenverband bleibt verantwortlich.

 

 

 

 

 

§ 23

(zu §§ 31 & 32  WVG, 108  LVwG)

Hebung der Beiträge

(1)

Der Verband hebt die jährlichen Verbandsbeiträge auf der Grundlage des

Mitgliederverzeichnisse, des für ihn geltenden Beitragsmaßstabes und des Beitragssatzes durch Bescheid. Jeder einzelne Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Mittels  elektronischer Datenverarbeitung erstellte Bescheide sind auch ohne Unterschrift gültig.

 

(2)

Kann die endgültige Höhe des Verbandsbeitrages nicht festgesetzt werden und ist es für die

Durchführung des Unternehmens und die Verwaltung des Verbandes erforderlich, kann der

Vorstand Vorausleistungen auf die Verbandsbeiträge festsetzen, die nur in begründeten Fällen  den Vorjahresbeitragssatz überschreiten sollen.

 

 

 

§ 24

(zu § 31 Abs.3 und 4 WVG)

Folgen des Rückstandes, Verjährung

(1)

Wer einen Beitrag nicht rechtzeitig leistet, hat einen Säumniszuschlag zu zahlen. Dieser wird wie ein Beitrag behandelt und ist mit dem rückständigen Beitrag zu entrichten.

Er  beträgt  1 v. H. des rückständigen Beitrages vom Fälligkeitstag ab für jeden  angefangenen Monat.

 

(2)

 Für die Verjährung gelten die Vorschriften der Abgabenordnung.

 

 

 

 

§ 25

(zu §§ 262 ff. LVwG)

Vollstreckung

 

Für das Beitreiben der öffentlich rechtlichen Forderungen des Verbandes (Beiträge) durch Vollstreckung gelten die Vorschriften der §§ 262 ff des Landesverwaltungsgesetzes und der hierzu ergangenen Landesverordnung über die zuständigen Vollstreckungsbehörden.

 

§ 26

(zu § 28 Abs. 6 WVG)

Niederschlagung,  Erlass von  Beitragsforderungen

 

Über eine Niederschlagung oder einen Erlass von Beitragsforderungen des Verbandes bis zu einer  Höhe von 1.000,-- € entscheidet der Vorstand und über die darüberhinausgehenden Beträge die Verbandsversammlung.

 

 

§ 27

(zu § 28 Abs. 2 WVG)

Sachbeiträge

 

(1)

Der Verband kann die Mitglieder zu Hand- und Spanndiensten und zu Sachleistungen für das

Verbandsunternehmen heranziehen. Die Verteilung dieser Sachbeiträge richtet sich nach dem

Beitragsverhältnis für die Gewässerunterhaltung oder für Anlagen zur Entwässerung in

Abhängigkeit davon, welche dieser Verbandsaufgaben die Heranziehung zu Sachbeiträgen

erforderlich macht. Bei Gefahr im Verzuge genügt die Anordnung des Verbandsvorstehers. Die  Zustimmung der  Verbandsversammlung  ist unverzüglich nachträglich einzuholen.

 

 

4. Abschnitt

Anordnungen und Zwangsmittel

 

 

§ 28

(zu § 68 WVG)

Anordnungen

 

Die nach § 68 WVG dem Vorstand des Verbandes zustehenden Anordnungsbefugnisse können auch von dem Verbandsvorsteher wahrgenommen werden.

 

 

 

§ 29

(zu § 237 LVwG)

Zwangsgeld

 

Anstelle oder neben der Ersatzvornahme ist auch die Festsetzung eines Zwangsgeldes durch den Vorstand nach § 237 LVwG zulässig.

 

 

 

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

 

 

 

§ 30

Dienstkräfte

(1)

Der Verband kann zur Durchführung des Verbandsunternehmens nach Bedarf  Beschäftigte einstellen.

 

§ 31

(zu § 67 WVG)

Bekanntmachungen

 

(1)

Bekanntmachungen des Verbandes sind unter Angabe der Bezeichnung des Verbandes von dem  Verbandsvorsteher zu unterschreiben.  Für die Bekanntmachung  längerer  Urkunden genügt  die    öffentliche  Bekanntmachung  durch  Aushang  in  den öffentlichen   Bekanntmachungskästen der  Gemeinde  Neustadt / Holst.,  in  dem diese Urkunden eingesehen werden können.

 

(2)

Die  Mitglieder  aus  der  Gemeinde  Schashagen  werden  schriftlich  in  Kenntnis gesetzt.

 

 

 

 

§ 32

(zu § 58 WVG )

Änderung der Satzung

 

(1)

Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit der satzungsgemäßen Stimmen der  Verbandsversammlung,  Beschlüsse zur Änderung der Aufgabe des Verbandes einer Zweidrittelmehrheit  der  anwesenden  Stimmen  der  Verbandsversammlung.  § 59 Abs. 2 WVG wird nicht berührt.

(2)

Satzungsänderungen werden von der Aufsichtsbehörde nach deren Vorschriften bekanntge- macht.

 

 

 

§ 33    

(zu § 72 WVG, WVG - AufsVO)

Aufsichtsbehörde

(1)

Aufsichtsbehörde ist der Landrat des Kreises Ostholstein, Eutin

(2)

Eine Zustimmung der Aufsichtsbehörde gemäß § 75 Abs. 1 Nr.2 WVG ist nicht erforderlich zur Aufnahme von Darlehen bis zu einem Betrag von 10.000,--€

 

 

 

 

§ 34

(zu § 58 Abs. 2 WVG)

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung  in Kraft.

 Gleichzeitig tritt die Satzung vom   18. 04. 2000  außer Kraft.

                              

 

Einstimmig beschlossen durch

die  Verbandversammlung    am   28. 01. 2009:                                                                             

Genehmigt:

                                  

 

Rettin / Neustadt / H., den  28.01.2009                               Eutin, den 19.02.2009 

 

                                                                                                Im Auftrage:

gez. Jochen Kluvetasch                                                      gez. Helga Landschoof (L. S.)  

J. Kluvetasch                                                                         Der  Landrat  des

Verbandsvorsteher  WBV Rettin                                          Kreises  Ostholstein

                                                                                                als  Aufsichtsbehörde  der

                                                                                                Wasser-  und  Bodenverbände

 

Ausgefertigt:

                                                                             

Rettin, den 23.02.2009                                               

 

gez. J. Kluvetasch                                                                                              

J. Kluvetasch                                                                  

Verbandsvorsteher  WBV  Rettin                                    

                                                                           

 

 

 


Hinweis:
Diese Bekanntmachung ist unter dem ID-Code 335.4943 archiviert.
Soweit es sich um rechtsetzende Vorschriften handelt - finden Sie eine entsprechende Verankerung im Kreisrecht Ostholstein.
Diese Bekanntmachung wurde bewirkt am 27.02.2009. (Es zählt der Tag der letzten Veröffentlichung in der Tageszeitung und im Internet).