Satzung des Wasser- und Bodenverbandes Rettin im Kreis Ostholstein
Amtliche Bekanntmachung
S A T Z U N G DES WASSER- UND BODENVERBANDES
R E T T I N IM KREIS OSTHOLSTEIN
Aufgrund des § 6 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 405), geändert durch ART. 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2002 (BGBl. 1. S.1578) und des Ausführungsgesetzes zum Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (Landeswasserverbandsgesetz – LWVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2008 (GVOBL Schl. H. S. 86) wird folgende Satzung erlassen:
PRÄAMBEL
Aus Gründen der sprachlichen Verständlichkeit wird die nachstehende Satzung in der männlichen Form abgefaßt.
Durch die hier gewählte Formulierung sind jedoch weibliche und männliche Betroffene in gleicher Weise gemeint.
1. Abschnitt
NAME - SITZ- MITGLIEDER- AUFGABE - UNTERNEHMEN
§ 1
(zu §§ 3 und 6 WVG)
Name, Sitz, Verbandsgebiet
(1)
Der Verband führt den Namen: Wasser- und Bodenverband Rettin “ und hat seinen Sitz in 23730 Neustadt in Holstein, Ortsteil Rettin, im Kreis Ostholstein.
(2)
Das Verbandsgebiet umfaßt das Einzugsgebiet innerhalb der im Verbandsplan
(§ 4) genannten Verbandsgrenzen.
(3)
Der Wasser- und Bodenverband Rettin ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und dient dem öffentlichen Interesse und dem Nutzen seiner Mitglieder.
§ 2
(zu §§ 4, 6 und 22 WVG)
Mitglieder
(1)
Mitglieder des Verbandes sind die jeweiligen Eigentümer und Erbbauberechtigten der im
Mitgliederverzeichnis aufgeführten Grundstücke und Anlagen (dingliche Mitglieder).
(2)
Das Mitgliederverzeichnis wird vom Verbandsvorsteher bzw. den von ihm bevollmächtigten
Personen fortgeschrieben und beim Verbandsvorsteher aufbewahrt.
Mitglieder können auch sonstige Erschwerer und Vorteilhabende sein, die im
Mitgliedsverzeichnis aufzuführen sind.
§ 3
(zu §§ 2 und 6 WVG und § 2 LWVG)
Aufgaben
(1)
Der Verband hat die Aufgaben:
1
Herstellung, Beschaffung, Betrieb, Unterhaltung und Beseitigung von Anlagen zur Be- und Entwässerung.
2
Ausbau, einschließlich naturnahen Rückbaus von Gewässern z. B. naturnahe Anpassung des Malbusens vor dem Schöpfwerk.
3
Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern zum Schutz und zur Verbesserung des Naturhaushaltes, der Gewässergüte, des Bodens und für die Landschaftspflege.
4
Abfallentsorgung im Zusammenhang mit der Durchführung von Verbandsaufgaben,
5
Förderung der Zusammenarbeit zwischen Land- und Forstwirtschaft und Fortentwicklung von Gewässer-, Boden- und Naturschutz.
6
Förderung und Überwachung der vorstehenden Aufgaben
(2)
Sofern der Verband Aufgaben nach § 2 Nr. 3,9 und 11 WVG wahrgenommen hat, kann er sie auch nach Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes zum Gesetz der Wasser- und Bodenverbände ( LWVG) durchführen.
§ 4
(§§ 5 und 6 WVG)
Unternehmen, Plan
(1)
Zur Erfüllung seiner Aufgaben hat der Wasser- und Bodenverband Rettin alle sich aus den Verbandaufgaben (§3) ergebenden Maßnahmen durchzuführen.
Der Plan besteht aus den Gründungsunterlagen des Verbandes, den genehmigten und ausgeführten Bau- bzw. Bestandsplänen und den fortgeschriebenen, genehmigten Anlagenverzeichnissen. Je eine Ausfertigung wird beim Verband sowie bei der Aufsichtsbehörde hinterlegt.
5
(§§ 6 und 33 WVG)
Benutzung der Grundstücke dinglicher Verbandsmitglieder
(1)
Der Verband ist befugt, das Verbandsunternehmen auf den nach dem Plan und dem Mitgliederverzeichnis zum Verbande gehörenden Grundstücken der dinglichen Mitglieder (§2) durchzuführen. Er darf die für das Unternehmen nötigen Stoffe (Steine, Erde, Rasen usw.) von diesen Grundstücken nehmen, soweit sie land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden oder Unland oder Gewässer sind, wenn dem nicht andere Rechtsvorschriften entgegenstehen.
(2)
Zur Durchführung seines Unternehmens kann der Wasser- und Bodenverband zweckentsprechende Maschinen einsetzen. Die Grundstückseigentümer oder Grundstücksbesitzer sind verpflichtet, diese Maschinen auf ihren Grundstücken aufzunehmen und das Befahren ihrer Grundstücke sowie das Überqueren durch Personal des Verbandes zu dulden.
(3)
Soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung des Unternehmens erforderlich ist, haben die Anlieger und die Hinterlieger nach vorheriger Ankündigung insbesondere zu dulden, daß die Organe des Verbandes oder deren Beauftragte die Grundstücke betreten.
(4)
a) Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf die Zahlung einer Entschädigung für die
Benutzung der Grundstücke durch das Verbandsunternehmen , wenn der Nachteil
geringer ist, als der aus dem Unternehmen erwachsende Vorteil. Bei der allgemeinen
Unterhaltung der Verbandsanlagen ist dies der Fall.
b) Eine Entschädigung für die Benutzung der Grundstücke durch das Verbandsunternehmen
ist vom Vorstand im Einzelfall nur dann festzusetzen, wenn dem Verbandsmitglied ein
dem Vorteil deutlich überwiegender Nachteil dadurch entsteht, weil es dem Verband nicht
gelingt, den Ertragszustand umgehend und ohne Folgeschäden wiederherzustellen.
§ 6
(zu § 6 WVG, §§ 48, 75 LWG)
Weitere Beschränkungen
(1)
Grundstücke im Verbandsgebiet dürfen nur so bewirtschaftet werden, daß das Verbandsunternehmen nicht beeinträchtigt wird.
§ 7
(zu §§ 44,45 WVG)
Verbandsschau
(1)
Zur Feststellung des Zustandes der von dem Verband zu unterhaltenden Anlagen, führen Beauftragte des Verbands (Schaubeauftragte) in einem Zeitraum von zwei Jahren mindestens einmal eine Verbandschau durch.
Bei der Schau ist festzustellen, ob die Anlagen ordnungsgemäß unterhalten und nicht unbefugt genutzt werden.
(2)
Die Durchführung der Schau regelt der Vorstand. Die Verbandsversammlung wählt für die Dauer von sechs Jahren zwei Schaubeauftragte, Schauführer ist der Verbandsvorsteher.
(3)
Der Vorstand bestimmt Ort und Zeit der Schau und lädt die Schauteilnehmer, die Aufsichtsbehörde der Wasser- und Bodenverbände, sonstige Beteiligte, insbesondere technische und landwirtschaftliche Fachbehörden zur Teilnahme ein.
(4)
Der Schauführer zeichnet den Verlauf und das Ergebnis der Schau schriftlich auf und gibt den Schauteilnehmern Gelegenheit zur Äußerung. Der Vorstand veranlaßt die Beseitigung festgestellter Mängel. Er sammelt die Aufzeichnungen in Form von Niederschriften und vermerkt in ihnen die Abstellung der Mängel.
(5)
Die Schaufbeauftragten können für Ihre Tätigkeit Tagegeld und Fahrkostenersatz erhalten, deren Höhe von der Verbandsversammlung zu beschließen ist.
2. Abschnitt
Verfassung
§ 8
(zu den §§6 und 46WVG)
Organe
Organe des Wasser- und Bodenverbandes sind die Versammlung der Verbandsmitglieder (Verbandsversammlung) und der Vorstand.
§ 9
(zu §§ 25,44, und 47 WVG)
Aufgaben der Verbandsversammlung
Die Verbandsversammlung hat die ihr durch das Wasserverbandsgesetz, dem Ausführungsgesetz zum Wasserverbandsgesetz und diese Satzung zugewiesenen Aufgaben.
Insbesondere hat sie folgende Aufgaben:
1. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
2. Beschlußfassung über Änderung der Satzung, des Unternehmens, des Plans, oder der
Aufgaben sowie über die Grundsätze der Geschäftspolitik,
3. Beschlußfassung über die Umgestaltung und Auflösung des Verbands,
4. Wahl der Schaubeauftragten,
5. Beschlußfassung bzw. Festsetzung über die Haushaltssatzung, des Haushaltsplanes,
über die Nachtragshaushaltssatzungen sowie Nachtragshaushaltsplänen.
6. Einspruch gegen eine Zwangsfestsetzung der unter Ziffer 5 genannten
Haushaltssatzungen und Haushaltspläne.
7. Entlastung des Vorstandes,
8. Wahl von zwei Kassenprüfern
9. Festsetzung von Grundsätzen für Dienst- und Anstellungsverhältnisse und von
Vergütungen für Vorstandsmitglieder, sowie Beschlußfassung über die Höhe des
Tagegeldes und des Fahrkostenersatzes für die Schaubeauftragten und die
Kassenprüfer.
10. Beschlußfassung über Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem
Verband.
11. Beratung des Vorstandes in allen wichtigen Angelegenheiten,
12. Abgabe einer Stellungnahme zu einem Aufnahmeantrag gem. § 25 Abs. 1a WVG
13. Abgabe einer Stellungnahme zu einem Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft
gem. § 25 Abs. 1c WVG,
14. über Niederschlagung und Erlaß von Beitragsforderungen nach § 26 der Satzung zu entscheiden.
15. Bestimmungen von Sachverständigen nach § 21 Abs. 4 der Satzung.
§ 10
( zu § 48 und § 74 WVG )
Sitzungen der Verbandsversammlung
(1)
Der Verbandsvorsteher beruft die Verbandsversammlung nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich ein.
(2)
Der Verbandsvorsteher lädt die Mitglieder laut Mitgliedsverzeichnis mit mindestens einwöchiger Frist zu den Sitzungen ein und teilt die Tagesordnung mit.
In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist. Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen.
Der Verbandsvorsteher unterrichtet ferner die Vorstandsmitglieder und lädt die Aufsichtsbehörde ein.
(3)
Der Verbandsvorsteher oder bei seiner Verhinderung sein Vertreter leitet die Sitzungen der Verbandsversammlung. Er und die übrigen Vorstandsmitglieder haben in der Verbandsversammlung Stimmrecht, wenn sie selbst Verbandsmitglieder sind.
(4)
Die Sitzungen sind nicht öffentlich
§ 11
( zu § 48Abs. 2, 3 WVG, §§ 100 bis 105 LVwG )
Beschlußfassung in der Verbandsversammlung
(1)
Für die Beschlußfassung genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, ausgenommen im Falle des § 32 Abs. 1.
(2)
Das Mitglied kann sein Stimmrecht durch einen Vertreter ausüben lassen. Die Übertragung mehrerer Stimmrechte auf denselben Vertreter ist unzulässig.
Der Verbandsvorsteher kann vom Vertreter eine schriftliche Vollmacht anfordern.
(3)
Es wird offen abgestimmt; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(4)
Die Verbandsversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens nach § 48 Abs. 2 WVG
( 1/10 der Mitglieder ) anwesend und alle rechtzeitig geladen sind.
(5)
Die Stimmenzahl des einzelnen Mitgliedes entspricht dem Vorteil, den dieses aus der Durchführung der Verbandsaufgaben hat. Hat ein Mitglied aus der Durchführung der Verbandsaufgaben nur einen Nachteil oder überwiegt der Nachteil gegenüber dem Vorteil, ist der Maßstab für die Stimmenzahl der Nachteil. Eine annähernde Ermittlung des Vorteils oder des Nachteils reicht aus.
(6)
Um das Eigentum streitende Personen sind berechtigt, an der Verbandsversammlung teilzunehmen und mitzuwirken; sie sowie gemeinsame Eigentümer oder Erbbauberechtigte können nur eine einheitliche Erklärung abgeben, andernfalls sind ihre Stimmen ungültig.
(7)
Die Beschlüsse sind in eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Verbandsvorsteher und einem teilnehmenden Verbandsmitglied zu unterzeichnen ist. Eine Abschrift der Niederschrift ist der Aufsichtsbehörde zu übersenden.
§12
(zu §§ 6 und 52 WVG)
Zusammensetzung des Vorstandes, Entschädigung
(1)
Dem Vorstand gehören ein Vorsteher und drei weitere Mitglieder als Beisitzer an.
Ein Beisitzer ist Stellvertreter des Vorstehers. Der Vorsteher führt die Bezeichnung ,,Verbandsvorsteher“.
Eine Vertretung der Beisitzer findet nicht statt.
(2)
Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.
Der Verbandsvorsteher erhält eine jährliche Entschädigung, die übrigen Vorstandsmitglieder erhalten Sitzungsgeld. deren Höhe von der Verbandsversammlung zu beschließen ist.
§ 13
(zu §§ 52, 53 WVG)
Wahl des Vorstandes
(1)
Die Verbandsversammlung wählt den Verbandsvorsteher und die weiteren Vorstandsmitglieder und einer dieser Vorstandsmitglieder wird zum Stellvertreter des Verbandsvorstehers gewählt.
Das Ergebnis der Wahl ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(2)
Gewählt werden kann :
- jedes geschäftsfähige Mitglied
- jedes ehemalige Mitglied, das im Verbandsgebiet wohnt und seinen landwirtschaftlichen
Betrieb nicht mehr selbst bewirtschaftet.
- jeder Landwirt eines überwiegend im Verbandsgebiet gelegenen landwirtschaftlichen
Betriebes, der im Verbandsgebiet wohnt und nicht Eigentümer des Betriebes ist.
(3)
Der Verbandsvorsteher wird unter Leitung des ältesten Mitglieds der Verbandsversammlung gewählt. Der Verbandsvorsteher übernimmt dann die weitere Wahlleitung. Die Wahlen erfolgen, wenn niemand widerspricht; durch Zuruf, sonst mit Stimmzettel. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen den Bewerbern mit der höchsten Stimmenanzahl eine Stichwahl statt. Hier entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit das vom Wahlleiter zu ziehende Los.
§ 14
(zu § 53 WVG)
Amtszeit
(1)
Die Mitglieder des Vorstandes werden auf 6 Jahre gewählt.
(2)
Scheidet ein Mitglied vor dem Ablauf der Amtszeit aus, ist für den Rest der Amtszeit nach
§ 13 Ersatz zu wählen. Ausscheidende Mitglieder bleiben bis zum Eintritt der neuen Mitglieder im Amt.
§ 15
(zu §§ 24,25,44,45,54 WVG)
Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand leitet den Verband nach Maßgabe des Wasserverbandesgesetzes, des
Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz und dieser Satzung.
Insbesondere hat er die Aufgabe :
1. über einen Aufnahmeantrag nach § 23 Abs. 1 WVG zu entscheiden,
2. über einen Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft nach § 24 Abs. 2 WVG zu
entscheiden,
3. zu einer Verbandszuweisung durch die Aufsichtsbehörde nach § 25 Abs. lb. WVG eine
Stellungnahme abzugeben,
4. Ort und Zeit der Verbandsschau zu bestimmen und die Schaubeaufragten, die
Aufsichtsbehörde und sonstige Beteiligte zu laden (§ 45 Abs. 1 WVG),
5. die bei der Verbandsschau festgestellten Mängel nach § 45 Abs. 3 WVG zu beseitigen,
6. die Haushaltssatzung, den Haushaltsplan, Nachtragshaushaltssatzungen und die
Nachtragshaushaltspläne aufzustellen,
7. die Aufnahme von Darlehen im Rahmen des Haushaltsplanes und der
Nachtragshaushaltspläne zu beschließen,
8. über Verträge ab einer Höhe von 1.000,-- € - außer über Rechtsgeschäfte zwischen
Vorstandsmitgliedern und Verband - zu beschließen.
9. Mitarbeiter einzustellen und zu entlassen,
10. eine Geschäfts- und Dienstordnung für die Mitarbeiter des Verbandes zu erlassen,
11. die Jahresrechnung aufzustellen,
12. gem. § 17 Abs. 3 des LWVG den Prüfungsbericht mit Stellungnahme der
Verbandsversammlung vorzulegen,
13. über Widersprüche gegen Beitragsbescheide zu entscheiden,
14. Niederschlagung und Erlaß von Beitragsforderungen gem. § 26 der Satzung
zu entscheiden.
§ 16
(zu § 56 WVG)
Sitzungen des Vorstandes
(1)
Der Verbandsvorsteher lädt die Vorstandsmitglieder schriftlich mit mindestens einwöchiger Frist zu den Sitzungen unter Mitteilung der Tagesordnung ein.
In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist. Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen.
Wer am Erscheinen verhindert ist, teilt dies dem Verbandsvorsteher unverzüglich mit.
Die Aufsichtsbehörde ist einzuladen.
(2)
Es ist mindestens eine Sitzung im Jahr abzuhalten.
(3)
Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich.
§ 17
(zu § 56 WVG und §§ 102, 103 LVwG)
Beschlußfassung im Vorstand
(1)
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.
Bei Stimmengleicheit entscheidet die Stimme des Verbandsvorstehers.
(2)
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend und alle rechtzeitig geladen sind. Ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen ist der Vorstand beschlussfähig, wenn bei der Ladung mitgeteilt worden ist, dass ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlossen werden wird.
(3)
Ist eine mündliche Beratung wegen der geringen Bedeutung des Beratungsgegenstandes nicht erforderlich oder wegen der Eilbedürftigkeit nicht möglich, kann die Zustimmung der Mitglieder des Vorstandes auf schriftlichem Weg eingeholt werden (Umlaufverfahren).
Beschlüsse im Umlaufverfahren bedürfen der Zustimmung aller.
(4)
Ohne Rücksicht auf Form und Frist ist er beschlussfähig, wenn alle Mitglieder zustimmen.
(5)
Die Beschlüsse sind in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen, die von dem Verbandsvorsteher, einem weiteren Vorstandsmitglied sowie dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Eine Abschrift der Niederschrift erhält die Aufsichtsbehörde.
§ 18
(zu § 55 WVG)
Gesetzliche Vertretung des Verbandes und Aufgaben
des Verbandvorstehers
(1)
Der Vorstand ist gesetzlicher Vertreter des Verbandes.
(2)
Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind von dem Verbandsvorsteher bzw. von dem Vertreter und, sofern sie einen Wert von 1.000,-- € überschreiten, von einem weiteren Mitglied des Vorstandes handschriftlich zu unterzeichnen.
(3)
Wird für ein Geschäft oder für einen Kreis von Geschäften ein Bevollmächtigter bestellt, so bedarf die Vollmacht der Form des Absatzes 2 Satz 1.
(4)
Der Verbandsvorsteher führt den Vorsitz im Vorstand und in der Verbandsversammlung.
Er bereitet die Beschlüsse des Vorstandes vor und führt die Beschlüsse des Vorstandes und der Verbandsversammlung aus. Er hat auf die Einheitlichkeit der Verwaltungsführung hinzuwirken; er leitet und beaufsichtigt den Geschäftsgang der Verwaltung und ist für sachdienliche Erledigung der Aufgaben verantwortlich. Er ist Dienstvorgesetzter der Beschäftigten des Verbandes.
3. Abschnitt
Haushalt, Beiträge, Rechnungslegung, Prüfung
§ 19
(zu § 65 WVG und §§ 6 ff LWVG)
Allgemeine Haushaltsgrundsätze
(1)
Der Verband hat seine Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit so zu planen und zu führen, dass eine dauernde Erfüllung seiner Aufgaben gesichert ist.
(2)
Das Haushaltswesen des Verbandes richtet sich nach den hierzu ergangenen Vorschriften. Das Rechnungsjahr beginnt am 01. Januar eines jeden Jahres.
(3)
Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan sind vom Vorstand so rechtzeitig aufzustellen, dass die Verbandsversammlung bis zum Beginn eines jeden Jahres, die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan für das folgende Jahr beschließen kann. Diese sind durch Bekanntmachung der Tatsache, dass die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan beschlossen worden sind und diese für jedes Mitglied zur Einsichtnahme ausliegen, bis zum Jahresende in Kraft zu setzen.
(4)
Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen des Verbandes von Nichtmitgliedern sind wie Beiträge der Mitglieder zur Bestreitung der Ausgaben zu verwenden.
§ 20
(zu § 28 und 29 WVG)
Beiträge
(1)
Die Mitglieder und die Nutznießer nach § 28 Abs. 3 WVG haben dem Verband die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind. Die Beiträge bestehen in Geld- und Sachleistungen.
(2)
Jedes Mitglied wird je Liegenschaft veranlagt.
(3)
Verbandsbeiträge sind öffentliche Abgaben. Die Beitragspflicht ruht als öffentliche Last auf den Grundstücken.
§ 21
(zu § 30 WVG, § 43 LWG, § 21 LWVG)
Beitragsmaßstab
(1)
Die Beitragslast verteilt sich auf die Eigentümer und Erbbauberechtigten, die Vorteile aus dem Unternehmen des Verbandes haben.
(2)
Beitragspflichtig ist, wer dem Verband am 01. Januar eines jeden Jahres als Eigentümer und
Erbbauberechtigter bekannt ist. Eigentumsveränderungen sind dem Verband schriftlich durch
Vorlage eines Auszuges aus dem Grundbuch oder Liegenschaftsbuch nachzuweisen.
(3)
Der Verband hebt unterschiedliche Beitragsarten. Die Maßstäbe hierfür werden wie folgt festgesetzt
Beitragsart Gegenstand Maßstab
1.
Herstellung, Beschaffung, alle ausgewiesenen Beitragseinheit / ha
Betrieb, Unterhaltung und Grundstücke im Vor- oder Anlage
Beseitigung von Anlagen zur teilsgebiet laut Plan gem. Abs. 4
Be- und Entwässerung und alle erschwerenden
Anlagen
2.
Ausbau einschl. naturnahem alle ausgewiesenen Beitragseinheit / ha
Rückbau von Gewässern Grundstücke im Vor- oder Anlage gem.
teilsgebiet laut Plan und Abs. 4
alle erschwerenden Anlagen
3.
Herrichtung, Erhaltung und alle ausgewiesenen tatsächlich an-
Pflege von Flächen, Anlagen Grundstücke im Vor- gefallene Kosten
und Gewässern zum Schutz teilsgebiet laut Plan
und zur Verbesserung des
Naturhaushaltes, der Gewässer-
Güte, des Bodens und für die
Landschaftspflege
4.
Abfallentsorgung im alle ausgewiesenen Beitragseinheit / ha
Zusammenhang mit der Grundstücke im oder Anlage
Durchführung von Vorteilsgebiet laut Plan gem. Abs. 4
Verbandsaufgaben. und alle erschwerenden
Anlagen
5.
Förderung der Zusammenarbeit alle ausgewiesenen Beitragseinheit / ha
zwischen Land- und Forst- Grundstücke im
wirtschaft Fortentwicklung von Vorteilsgebiet laut Plan
Gewässer-, Boden und Naturschutz.
6.
Förderung und Überwachung alle ausgewiesenen Beitragseinheit / ha
der vorstehenden Aufgaben. Grundstücke im
Vorteilsgebiet laut Plan
7.
Kapitaldienst alle ausgewiesenen Beitragseinheit / ha
Grundstücke im
Vorteilsgebiet laut Plan
nach gesonderter
Abrechnung
Es wird ausschließlich auf Flurstücksgrenzen Bezug genommen, Teilflurstücke werden nicht ausgewiesen.
(4)
Der Beitragsmaßstab nach Absatz 3 Nr.1; 2 und 4 wird von einem Gutachterausschuss im Rahmen der Bestimmungen des § 21 Abs. 1 Landeswasserverbandsgesetz (LWVG) ermittelt.
Dem Gutachterausschuss gehören zwei von der Verbandsversammlung mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zu benennende, dem Verband nicht angehörende Sachverständige und der Verbandsvorsteher an. Der Gutachterausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Handelt es sich um Grundstücke des Verbandsvorstehers, tritt an seine Stelle der Stellvertreter.
(5)
Der Hebesatz in € je Beitragseinheit ist jährlich in der Haushaltssatzung festzusetzen.
(6)
Neben den vorstehend genannten Beitragsarten hebt der Verband von jedem Verbandsmitglied einen allgemeinen Grundbeitrag gem. § 21 Abs. 1 LWVG.
(7)
Die zu § 21 Abs. 1 Nr. 4 LWVG genannten Schutzflächen sind auf Antrag des Eigentümers mit Abschlägen zu versehen.
§ 22
(zu §§ 3, 11, 13, 17 und 26 Abs. 1 LDSG)
Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten
1)
Personenbezogene Daten der Mitglieder nach § 2 und der Nutznießer nach § 28 Abs. 3 WVG dürfen vom Verband erhoben und verarbeitet werden, soweit es zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 3, insbesondere zur Ermittlung der Beitragspflichtigen und zur Festsetzung der Beiträge nach den §§ 23-25, erforderlich ist.
Es sind dies:
a. Vor- und Familienname
b. Adressdaten (einschließlich Telefon und E-Mail-Adresse)
c. Grundstücksbezogene Daten
d. Verbrauchs- und Verschmutzungsdaten von Abwasser
Die erforderlichen Daten werden von folgenden Datenquellen /- dateien und speichernden Stellen erhoben:
z. B.
a. Katasterämter- Buchwerk
b. Gemeinden/Ämter- Einwohnermeldekartei, Grundsteuerkartei
c. untere Wasserbehörde- Verbrauchs- und Verschmutzungsdaten von Abwasser
(2)
Der Verband ist außerdem berechtigt, für die Zahlung von Entschädigungen und um Gratulationen auszusprechen, Namen, Anschrift, Funktion, Kontoverbindung, Tätigkeitsdauer und Geburtsdatum der Mitglieder der Verbandsgremien des Verbandes bei den Betroffenen gemäß §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 26 Landesdatenschutzgesetz zu erheben und in einer Überweisungs- und Mitgliederdatei zu speichern.
(3)
Die Betroffenen Mitglieder und Nutznießer sind umgehend, spätestens mit dem nächsten Beitragsbescheid über die im vorstehenden Ermächtigungsrahmen durchgeführte Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten, die Rechtsgrundlage und den Zweck der Erhebung sowie bei (anschließender) Übermittlung auch über den Empfängerkreis der Daten aufzuklären (§ 26 LDSG). Dies gilt nicht, wenn die Betroffenen auf andere Weise Kenntnis von der Verarbeitung ihrer Daten erlangt haben. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag (§ 17 LDSG) ist die Weitergabe von Daten an Auftragnehmer nicht als Übermittlung an Dritte anzusehen. Der Wasser- und Bodenverband bleibt verantwortlich.
§ 23
(zu §§ 31 & 32 WVG, 108 LVwG)
Hebung der Beiträge
(1)
Der Verband hebt die jährlichen Verbandsbeiträge auf der Grundlage des
Mitgliederverzeichnisse, des für ihn geltenden Beitragsmaßstabes und des Beitragssatzes durch Bescheid. Jeder einzelne Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Mittels elektronischer Datenverarbeitung erstellte Bescheide sind auch ohne Unterschrift gültig.
(2)
Kann die endgültige Höhe des Verbandsbeitrages nicht festgesetzt werden und ist es für die
Durchführung des Unternehmens und die Verwaltung des Verbandes erforderlich, kann der
Vorstand Vorausleistungen auf die Verbandsbeiträge festsetzen, die nur in begründeten Fällen den Vorjahresbeitragssatz überschreiten sollen.
§ 24
(zu § 31 Abs.3 und 4 WVG)
Folgen des Rückstandes, Verjährung
(1)
Wer einen Beitrag nicht rechtzeitig leistet, hat einen Säumniszuschlag zu zahlen. Dieser wird wie ein Beitrag behandelt und ist mit dem rückständigen Beitrag zu entrichten.
Er beträgt 1 v. H. des rückständigen Beitrages vom Fälligkeitstag ab für jeden angefangenen Monat.
(2)
Für die Verjährung gelten die Vorschriften der Abgabenordnung.
§ 25
(zu §§ 262 ff. LVwG)
Vollstreckung
Für das Beitreiben der öffentlich rechtlichen Forderungen des Verbandes (Beiträge) durch Vollstreckung gelten die Vorschriften der §§ 262 ff des Landesverwaltungsgesetzes und der hierzu ergangenen Landesverordnung über die zuständigen Vollstreckungsbehörden.
§ 26
(zu § 28 Abs. 6 WVG)
Niederschlagung, Erlass von Beitragsforderungen
Über eine Niederschlagung oder einen Erlass von Beitragsforderungen des Verbandes bis zu einer Höhe von 1.000,-- € entscheidet der Vorstand und über die darüberhinausgehenden Beträge die Verbandsversammlung.
§ 27
(zu § 28 Abs. 2 WVG)
Sachbeiträge
(1)
Der Verband kann die Mitglieder zu Hand- und Spanndiensten und zu Sachleistungen für das
Verbandsunternehmen heranziehen. Die Verteilung dieser Sachbeiträge richtet sich nach dem
Beitragsverhältnis für die Gewässerunterhaltung oder für Anlagen zur Entwässerung in
Abhängigkeit davon, welche dieser Verbandsaufgaben die Heranziehung zu Sachbeiträgen
erforderlich macht. Bei Gefahr im Verzuge genügt die Anordnung des Verbandsvorstehers. Die Zustimmung der Verbandsversammlung ist unverzüglich nachträglich einzuholen.
4. Abschnitt
Anordnungen und Zwangsmittel
§ 28
(zu § 68 WVG)
Anordnungen
Die nach § 68 WVG dem Vorstand des Verbandes zustehenden Anordnungsbefugnisse können auch von dem Verbandsvorsteher wahrgenommen werden.
§ 29
(zu § 237 LVwG)
Zwangsgeld
Anstelle oder neben der Ersatzvornahme ist auch die Festsetzung eines Zwangsgeldes durch den Vorstand nach § 237 LVwG zulässig.
5. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 30
Dienstkräfte
(1)
Der Verband kann zur Durchführung des Verbandsunternehmens nach Bedarf Beschäftigte einstellen.
§ 31
(zu § 67 WVG)
Bekanntmachungen
(1)
Bekanntmachungen des Verbandes sind unter Angabe der Bezeichnung des Verbandes von dem Verbandsvorsteher zu unterschreiben. Für die Bekanntmachung längerer Urkunden genügt die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang in den öffentlichen Bekanntmachungskästen der Gemeinde Neustadt / Holst., in dem diese Urkunden eingesehen werden können.
(2)
Die Mitglieder aus der Gemeinde Schashagen werden schriftlich in Kenntnis gesetzt.
§ 32
(zu § 58 WVG )
Änderung der Satzung
(1)
Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit der satzungsgemäßen Stimmen der Verbandsversammlung, Beschlüsse zur Änderung der Aufgabe des Verbandes einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen der Verbandsversammlung. § 59 Abs. 2 WVG wird nicht berührt.
(2)
Satzungsänderungen werden von der Aufsichtsbehörde nach deren Vorschriften bekanntge- macht.
§ 33
(zu § 72 WVG, WVG - AufsVO)
Aufsichtsbehörde
(1)
Aufsichtsbehörde ist der Landrat des Kreises Ostholstein, Eutin
(2)
Eine Zustimmung der Aufsichtsbehörde gemäß § 75 Abs. 1 Nr.2 WVG ist nicht erforderlich zur Aufnahme von Darlehen bis zu einem Betrag von 10.000,--€
§ 34
(zu § 58 Abs. 2 WVG)
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 18. 04. 2000 außer Kraft.
Einstimmig beschlossen durch
die Verbandversammlung am 28. 01. 2009:
Genehmigt:
Rettin / Neustadt / H., den 28.01.2009 Eutin, den 19.02.2009
Im Auftrage:
gez. Jochen Kluvetasch gez. Helga Landschoof (L. S.)
J. Kluvetasch Der Landrat des
Verbandsvorsteher WBV Rettin Kreises Ostholstein
als Aufsichtsbehörde der
Wasser- und Bodenverbände
Ausgefertigt:
Rettin, den 23.02.2009
gez. J. Kluvetasch
J. Kluvetasch
Verbandsvorsteher WBV Rettin
Hinweis:
Diese Bekanntmachung ist unter dem ID-Code 335.4943 archiviert.
Soweit es sich um rechtsetzende Vorschriften handelt - finden Sie eine entsprechende Verankerung im Kreisrecht Ostholstein.
Diese Bekanntmachung wurde bewirkt am 27.02.2009. (Es zählt der Tag der letzten Veröffentlichung in der Tageszeitung und im Internet).