Kurort / Erholungsort: Anerkennung

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Volltext

Gemeinden oder Gemeindeteile können, sofern sie die Voraussetzungen der Landesverordnung über die Anerkennung als Kur- oder Erholungsort (KurortVO) erfüllen, als Kur- oder Erholungsort anerkannt werden.
Es gibt folgende Artbezeichnungen für Kurorte:

  • Heilbad,
  • Seeheilbad,
  • Seebad,
  • Kneipp-Heilbad,
  • Kneipp-Kurort,
  • Heilklimatischer Kurort und
  • Luftkurort.

Im Ausnahmefall können auch zwei Prädikate vergeben werden.

Die Anerkennung berechtigt die Kommune dazu, Kurabgabe und laufende Fremdenverkehrsabgaben zu erheben.
Außerdem gelten für Kur- und Erholungsorte besondere Bestimmungen zu den Ladenöffnungszeiten.

Ansprechpunkt

An das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein (MWVATT).

Erforderliche Unterlagen

Unterlagen, die das Vorliegen der Voraussetzungen für das jeweilige Prädikat nachweisen.

Kosten

Keine

Frist

Für das Anerkennungsverfahren: Keine.

Sobald die Gemeinde/Gemeindeteile als Kur-oder Erholungsort anerkannt sind, ist alle 10 Jahre eine Wiederholungsbegutachtung der Luft- und Klimaqualität erforderlich.

Formulare

Der formlose Antrag muss schriftlich gestellt werden.

Hinweise (Besonderheiten)

Allgemeine Informationen zum Thema Tourismus in Schleswig-Holstein finden Sie auf den Internetseiten der Tourismus-Agentur Schleswig-Holstein GmbH (TASH).

Rechtsgrundlage(n)

  • § 10 Abs. 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG),
  • Landesverordnung über die Anerkennung als Kur- oder Erholungsort (KurortVO),
  • Begriffsbestimmungen - Qualitätsstandards für die Prädikatisierung von Kurorten, Erholungsorten und Heilbrunnen, herausgegeben vom Deutschen Tourismusverband e.V. und vom Deutschen Heilbäderverband e.V. (DHV),
  • Gesetz über die Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungszeitengesetz - LÖffZG),
  • Landesverordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen in Kur-, Erholungs- und Ausflugsorten (LadSchlV SH).