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Bekanntmachung

Autor/in: infocenter
Quelle: FD Personal und Organisation


nach § 3 a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
für einen Antrag auf Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser
nach §§ 8-13 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)
  
 
Herr Rohlf von Oven hat am 21.11.2011 die Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser beantragt.
 
Bei dem geplanten Vorhaben handelt es sich um die Grundwasserentnahme in einer Menge von max. 150.000 m³/a zur Grundwasserabsenkung (ca. 4 Monate) im Zuge des Neubaus eines Hotels auf dem Grundstück Strandstraße 69 in 23669 Timmendorfer Strand.
 
Diese Grundwasserentnahme bedarf gemäß § 8 WHG einer Erlaubnis.
 
Nach § 3c Satz 1 UVPG besteht eine UVP-Pflicht, sofern erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. 

Die Verpflichtung zur Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls besteht gemäß Nr. 13.3.2 der Anlage 1 UVPG für das Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder das Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung, jeweils mit einem jährlichen Volumen an Wasser von 100.000 m³ bis weniger als 10 Mio. m³ Wasser.
 
Für das geplante Vorhaben (hier: Entnehmen von Grundwasser in einer Menge von max. 150.000 m³/a) war daher gem. § 3 c UVPG i. V. m. Nr. 13.3.2 der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Die Vorprüfung wurde anhand der in der Anlage 2 zum UVPG genannten Kriterien durchgeführt.
 
Die überschlägige Prüfung nach § 3 c UVPG hat ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind. Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht daher nicht.
 
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen können beim Kreis Ostholstein, Fachdienst Boden- und Gewässerschutz, Lübecker Straße 41, 23701 Eutin, eingesehen werden.
 
Diese Feststellung ist nach § 3 a UVPG nicht selbständig anfechtbar.

 
Eutin, 10.01.2012
Az.: 6.20.3510.042.5020.0690
 
Kreis Ostholstein
Der Landrat
als untere Wasserbehörde
Fachdienst Boden- und Gewässerschutz
  
 

Hinweis

Diese Bekanntmachung ist unter dem ID-Code 335.7599 archiviert.Soweit es sich um rechtsetzende Vorschriften handelt - finden Sie eine entsprechende Verankerung im Kreisrecht Ostholstein.Diese Bekanntmachung wurde bewirkt am 13.01.2012. (Es zählt der Tag der letzten Veröffentlichung in der Tageszeitung und im Internet).