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Bekanntmachung 

Autor/in: infocenter
Quelle: FD Personal und Organisation

nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
für einen Antrag auf Genehmigung zum Ausbau eines Gewässers II. Ordnung
in Scharbeutz nach § 68 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)


Die Gemeinde Scharbeutz hat am 21.07.2010 die Genehmigung zum Ausbau eines Gewässers II. Ordnung beantragt.
 
Bei dem geplanten Vorhaben handelt es sich um den Ausbau eines Gewässers II. Ordnung durch Entrohrung und Herstellung eines offenen Grabenprofils auf einer Länge von ca. 30 m in der Gemarkung Scharbeutz, Flur 4, Flurstück 11/225.
 
Dieser Ausbau bedarf gemäß § 68 Abs. 2 WHG einer Genehmigung.
 
Nach § 3c UVPG besteht eine grundsätzliche UVP-Pflicht, sofern erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
 
Die Verpflichtung zur Durchführung einer Vorprüfung des Einzelfalls besteht gemäß Ziffer 13.18.2 der Anlage 1 zum UVPG für den naturnahen Ausbau von Bächen, Gräben, Rückhaltebecken und Teichen, kleinräumige naturnahe Umgestaltungen, wie die Beseitigung von Bach- und Grabenverrohrungen, Verlegung von Straßenseitengräben in der bebauten Ortslage und ihre kleinräumige Verrohrung, Umsetzung von Kiesbänken in Gewässern.
 
Für das geplante Vorhaben (hier: Entrohrung eines Gewässerabschnittes und Herstellung eines offenen Grabenprofils) war daher gem. § 3c UVPG i. V. m. Ziffer 13.18.2 der Anlage 1 zum UVPG eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Die Vorprüfung wurde anhand der in der Anlage 2 Nr. 2 zum UVPG genannten Kriterien durchgeführt.
 
Die überschlägige Prüfung nach § 3c UVPG hat ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind. Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht daher nicht.
 
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen können beim Kreis Ostholstein, Fachdienst Boden- und Gewässerschutz, Lübecker Straße 41, 23701 Eutin, eingesehen werden.
 
Diese Feststellung ist nach § 3a UVPG nicht selbständig anfechtbar.
 
Eutin, 03.03.2011
Az.: 6.20.31.044

Kreis Ostholstein
Der Landrat
als untere Wasserbehörde
Fachdienst Boden- und Gewässerschutz
 

Hinweis

Diese Bekanntmachung ist unter dem ID-Code 335.6656 archiviert.Soweit es sich um rechtsetzende Vorschriften handelt - finden Sie eine entsprechende Verankerung im Kreisrecht Ostholstein.Diese Bekanntmachung wurde bewirkt am 09.03.2011. (Es zählt der Tag der letzten Veröffentlichung in der Tageszeitung und im Internet).