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Anzeigepflicht für den Handel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln

Autor/in: Die Pressesprecherin
Quelle: Kreis Ostholstein

Eutin. Der Fachdienst Gesundheit des Kreises Ostholstein weist darauf hin, dass der Handel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) anzuzeigen ist. Ein entsprechendes Anzeigeformular steht hier zur Verfügung. 

Nach dem AMG unterliegen freiverkäufliche Arzneimittel der Überwachung durch das zuständige Gesundheitsamt. Die Überwachungstätigkeit betrifft in aller Regel den Einzelhandel, kann aber auch in anderen Einrichtungen, wie zum Beispiel Fitnessstudios, erfolgen, sofern das jeweilige Sortiment freiverkäufliche Arzneimittel aufweist.

Darüber hinaus sei beim Verkauf freiverkäuflicher Arzneimittel zu beachten, so der Fachdienst Gesundheit, dass nach dem AMG während der Öffnungszeiten pro Verkaufsstelle stets mindestens ein Mitarbeiter mit der erforderlichen Sachkenntnis  anwesend sein muss. Die sachkundigen Personen müssen Kenntnisse und Fertigkeiten über das ordnungsgemäße Abfüllen, Abpacken, Kennzeichnen und Lagern nachweisen und wissen, auf welche Weise freiverkäufliche Arzneimittel in den Verkehr gebracht werden dürfen. Wer die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfülle, muss eine Sachkenntnisprüfung vor dem Prüfungsausschuss der Industrie- und Handelskammer (IHK) ablegen.

Weitere Informationen gibt es beim Fachdienst Gesundheit unter der Telefonnummer 04521 / 788-135.