Inhalt

Bekanntmachung

Autor/in: R. Schneider
Quelle: FD Kommunalaufsicht

Aufforderung
zur Einreichung von Wahlvorschlägen
und Bekanntgabe der Wahlkreiseinteilung
 
für die Kreiswahl im Kreis Ostholstein am 26. Mai 2013
 
I. 
  
Aufgrund des § 22 der Gemeinde- und Kreiswahlordnung (GKWO)[1] fordere ich zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Kreiswahl am 26. Mai 2013 auf.
 
Die Wahlvorschläge sind bis zum
 
08. April 2013, 18.00 Uhr (Ausschlussfrist),
 
schriftlich beim Kreiswahlleiter des Kreises Ostholstein, 23701 Eutin, Lübecker Straße 41, Kreishaus, einzureichen (§ 19 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes - GKWG -)[2]. Es wird gebeten, die Wahlvorschläge möglichst so frühzeitig vor dem letzten Tag der Einreichungsfrist einzureichen, dass Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben werden können.
 
Rechtsgrundlagen für die Beteiligung an der Wahl mit Wahlvorschlägen und für das Wahlvorschlagsverfahren sind insbesondere §§ 6 und 18 bis 27 GKWG in Verbindung mit §§ 22 bis 33 GKWO.
 
 
Bei der Einreichung von Wahlvorschlägen ist Folgendes zu beachten:
 
 
1.         Anzahl der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter
 
Das Wahlgebiet (Gebiet des Kreises Ostholstein) ist in 25 Wahlkreise eingeteilt (§§ 8, 9 Abs. 3 GKWG).
 
In jedem Wahlkreis wird eine unmittelbare Vertreterin oder ein unmittelbarer Vertreter, im Wahlgebiet werden 24 Listenvertreterinnen und Listenvertreter gewählt.
 
 
2.         Voraussetzung für die Einreichung von Wahlvorschlägen
 
Nach § 18 GKWG können Wahlvorschläge für die Wahl der unmittelbaren Vertreterinnen und Vertreter (unmittelbare Wahlvorschläge) einreichen:
 
1.    Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (politische Parteien),
 
2.    Wahlberechtigte, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen (Wählergruppen),
 
3.    Wahlberechtigte.
 
Listenwahlvorschläge können von politischen Parteien und Wählergruppen eingereicht werden.
 
Eine politische Partei oder Wählergruppe kann innerhalb des Wahlgebietes nur so viele unmittelbare Wahlvorschläge, wie unmittelbare Vertreterinnen und Vertreter zu wählen sind, und nur einen Listenwahlvorschlag einreichen. Die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber auf dem Listenwahlvorschlag ist nicht begrenzt.
 
Innerhalb des Wahlgebietes kann eine Bewerberin oder ein Bewerber sowohl in einem unmittelbaren Wahlvorschlag als auch in einem Listenwahlvorschlag benannt werden.
 
Die Verbindung von Listenwahlvorschlägen ist unzulässig. Weder politische Parteien noch Wählergruppen noch politische Parteien und Wählergruppen können gemeinsame Wahlvorschläge einreichen.
 
 
3.         Anforderungen an die Bewerberinnen und Bewerber
 
Als Bewerberin oder Bewerber in einem Wahlvorschlag kann nur vorgeschlagen werden, wer
 
·         wählbar ist. Wählbar sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen neben den Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes auch alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union - Unionsbürgerinnen und Unionsbürger - (§§ 6 Abs. 1, 3 Abs. 1 GKWG),
 
·         in einer Mitgliederversammlung oder in einer Vertreterversammlung in geheimer schriftlicher Abstimmung (vorschlagsberechtigt ist jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer der Versammlung) hierzu gewählt worden ist (§ 20 Abs. 3 GKWG) und
 
·         ihre oder seine Zustimmung hierzu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
 
Bewerberinnen und Bewerber, die innerhalb des Wahlgebiets auf mehreren unmittelbaren Wahlvorschlägen oder auf mehreren Listenwahlvorschlägen benannt sind, können nicht zugelassen werden.
 
 
4.         Inhalt und Form der Wahlvorschläge
 
Der unmittelbare Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 8 GKWO, der Listenwahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 9 GKWO eingereicht werden. Ein unmittelbarer Wahlvorschlag darf nur den Namen einer Bewerberin oder eines Bewerbers enthalten.
 
Der Wahlvorschlag muss enthalten
 
1.    den Familiennamen, den Vornamen (bei mehreren Vornamen den oder die Rufnamen), den Beruf oder Stand, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift (Hauptwohnung) jeder Bewerberin und jedes Bewerbers,
 
2.    bei Wahlvorschlägen von Parteien oder Wählergruppen den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese. Wenn es zur Unterscheidung von früher eingereichten Wahlvorschlägen nötig ist, kann der Kreiswahlleiter einen Zusatz verlangen.
 
Weist eine Bewerberin oder ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist des Wahlvorschlages gegenüber dem Kreiswahlleiter nach, dass für sie oder ihn im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 27 Abs. 7 des Landesmeldegesetzes eingetragen ist, wird bei der Bekanntmachung der Wahlvorschläge und bei der Herstellung der Stimmzettel anstelle ihrer oder seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift verwendet; die Angabe eines Postfaches genügt nicht.
 
Der Wahlvorschlag soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson (§ 22 GKWG) enthalten.
 
Auf dem Listenwahlvorschlag sind die Bewerberinnen und Bewerber in erkennbarer Reihenfolge aufzuführen. Fehlt diese Reihenfolge, so gilt die alphabetische Reihenfolge der Familiennamen und bei gleichen Familiennamen die der Vornamen.
 
Die Wahlvorschläge von politischen Parteien und Wählergruppen müssen von der für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Leitung unterzeichnet sein.
 
 
Mit dem Wahlvorschlag sind folgende Anlagen einzureichen:
 
1.    von jeder vorgeschlagenen Bewerberin und jedem vorgeschlagenen Bewerber die Zustimmungserklärung nach dem Muster der Anlage 12 GKWO, in der enthalten sind
a.)   die Zustimmung zum Wahlvorschlag und
b.)   Angaben über die berufliche Tätigkeit, soweit sie für die Vereinbarkeit mit dem angestrebten Mandat von Bedeutung ist;
 
2.    für jede vorgeschlagene Bewerberin und jeden vorgeschlagenen Bewerber eine Bescheinigung der Wählbarkeit nach dem Muster der Anlage 14 GKWO; die Bescheinigung wird von der zuständigen Gemeindewahlleiterin oder dem zuständigen Gemeindewahlleiter kostenfrei erteilt;
 
3.    von jeder vorgeschlagenen Bewerberin und jedem vorgeschlagenen Bewerber, die oder der nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, eine Versicherung an Eides Statt nach dem Muster der Anlage 15 GKWO, dass sie oder er infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung im Herkunftsmitgliedstaat von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen ist;
 
4.    im Falle eines Wahlvorschlags einer Partei oder Wählergruppe eine Erklärung der Leiterin oder des Leiters der Versammlung über die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber nach dem Muster der Anlage 17 GKWO; diese Erklärung kann für mehrere Bewerberinnen und Bewerber gemeinsam in einer Ausfertigung eingereicht werden.
 
 
Sofern eine politische Partei oder Wählergruppe nicht mit mindestens einer oder einem für sie im Land Schleswig-Holstein aufgestellten und gewählten Vertreterin oder Vertreter im Deutschen Bundestag, im Schleswig-Holsteinischen Landtag, in der Vertretung des Wahlgebiets oder, bei Gemeindewahlen, in der Vertretung des Kreises vertreten ist, sind ihren Wahlvorschlägen die Satzung und das Programm dieser Partei oder Wählergruppe beizufügen; ferner ist nachzuweisen, dass der Vorstand der Partei oder Wählergruppe nach demokratischen Grundsätzen gewählt ist. Dieser Nachweis ist durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift der bei der Wahl gefertigten Niederschrift oder einer schriftlichen Erklärung mehrerer bei der Wahl anwesender Personen zu führen. Die Unterlagen sind dem Kreiswahlleiter in einfacher Ausfertigung einzureichen. Sie gelten dann als Beifügung für alle von der Partei oder Wählergruppe eingereichten Wahlvorschläge. Diese Unterlagen brauchen nicht beigefügt zu werden, wenn sie dem Innenministerium bereits eingereicht sind und eine Bestätigung nach § 26 GKWO hierüber vorliegt.
 
 
5.         Vordrucke
 
Die amtlichen Formblätter für Wahlvorschläge und für die erforderlichen Anlagen stehen beim Kreiswahlleiter des Kreises Ostholstein, Lübecker Straße 41, 23701 Eutin, Tel.: 04521/788 - 420, E-Mail: kreiswahlleiter@kreis-oh.de, kostenfrei zur Verfügung. Dort können auch weitere Auskünfte eingeholt werden.
 
 
II.
 
 
Das Gebiet des Kreises Ostholstein ist in folgende Wahlkreise eingeteilt:
 
 
Wahlkreis  1:
 
die Gemeindewahlkreise 1 bis 6 und 12 der Stadt Fehmarn;
 
 
Wahlkreis  2:
 
die Gemeindewahlkreise 7 bis 11 der Stadt Fehmarn und die Gemeinde Großenbrode;
 
 
Wahlkreis  3:
 
die Stadt Heiligenhafen,
 
 
Wahlkreis  4:
 
die Gemeindewahlkreise I bis III und V der Stadt Oldenburg i. H.;
 
Wahlkreis  5:
 
der Gemeindewahlkreis IV der Stadt Oldenburg i. H. und die Gemeinden Dahme, Grube, Göhl, Gremersdorf, Heringsdorf und Neukirchen;
 
 
Wahlkreis  6:
 
die Gemeinden Grömitz und Kellenhusen;
 
 
Wahlkreis  7:
 
die Gemeinden Beschendorf, Damlos, Harmsdorf, Kabelhorst, Lensahn, Manhagen und Riepsdorf;
 
Wahlkreis  8:
 
die Gemeinden Wangels, Kasseedorf, Schashagen und Schönwalde a. B.;
 
 
Wahlkreis  9:
 
die Gemeindewahlkreise 1 bis 7 der Stadt Neustadt i. H.;
 
 
Wahlkreis  10:
 
die Gemeindewahlkreise 8 bis 14 der Stadt Neustadt i. H.;
 
 
Wahlkreis  11:
 
die Gemeinden Süsel, Altenkrempe und Sierksdorf;
 
 
Wahlkreis  12:
 
die Gemeindewahlkreise 8 bis 14 der Stadt Eutin;
 
 
Wahlkreis  13:
 
die Gemeindewahlkreise 1 bis 7 der Stadt Eutin;
 
 
Wahlkreis  14:
 
die Gemeindewahlkreise 5 bis 12 der Gemeinde Malente;
 
 
Wahlkreis  15:
 
die Gemeindewahlkreise 1 bis 4 der Gemeinde Malente und die Gemeinde Bosau;
 
 
Wahlkreis  16:
 
die Gemeinde Ahrensbök;
 
 
Wahlkreis  17:
 
die Gemeindewahlkreise 1 bis 5, 11 und 14 der Gemeinde Stockelsdorf;
 
Wahlkreis  18:
 
die Gemeindewahlkreise 6 bis 10, 12 und 13 der Gemeinde Stockelsdorf,
 
 
Wahlkreis  19:
 
die Gemeinde Timmendorfer Strand;
 
 
Wahlkreis  20:
 
die Gemeindewahlkreise I bis VIII der Gemeinde Scharbeutz,
 
 
Wahlkreis  21:
 
die Gemeindewahlkreise IX bis XII der Gemeinde Scharbeutz und die Gemeindewahlkreise 1 bis 4 der Gemeinde Ratekau;
 
 
Wahlkreis  22:
 
die Gemeindewahlkreise 5 bis 10 und 13 der Gemeinde Ratekau;
 
 
Wahlkreis  23:
 
die Gemeindewahlkreise 11, 12 und 14 der Gemeinde Ratekau und die Gemeindewahlkreise 1 bis 3 und 5 der Stadt Bad Schwartau;
 
 
Wahlkreis  24:
 
die Gemeindewahlkreise 6 bis 10 der Stadt Bad Schwartau;
 
 
Wahlkreis  25:
 
die Gemeindewahlkreise 4 und 11 bis 14 der Stadt Bad Schwartau.
 
 
 
 
Die Abgrenzung der Gemeindewahlkreise bitte ich, den Bekanntmachungen der Gemeindewahlleiterinnen und Gemeindewahlleiter zu entnehmen.
 
 
Eutin, den 21. August 2012
 
 
 
Kreis Ostholstein
Der Landrat
Kreiswahlleiter
In Vertretung
 
gez. Unterschrift
 
Peter Scholz
Stellvertretender Kreiswahlleiter
  
  
  
[1]  vom 02. Dezember 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 747), geändert durch Verordnung vom 29. Mai 2012   (GVOBl. Schl.-H. S. 561);

[2]  in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 151), zuletzt geändert   durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. März 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 371).

Hinweis

Diese Bekanntmachung ist unter dem ID-Code 335.8105 archiviert.Soweit es sich um rechtsetzende Vorschriften handelt - finden Sie eine entsprechende Verankerung im Kreisrecht Ostholstein.Diese Bekanntmachung wurde bewirkt am 28.08.2012. (Es zählt der Tag der letzten Veröffentlichung in der Tageszeitung und im Internet).