Bekanntmachung
nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
für einen Antrag auf Genehmigung zum Ausbau des Gewässers
1.14 WBV Neustädter Binnenwasser in der Gemeinde Schashagen
nach § 68 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)
Der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein, Niederlassung Lübeck hat am 28.11.2011 die Genehmigung zum Ausbau des Gewässers 1.14 des Wasser- und Bodenverbandes Neustädter Binnenwasser beantragt.
Bei dem geplanten Vorhaben handelt es sich um die Verlegung eines offenen Grabens von Gew.-Stat. 2+912 bis 2+921 und die Herstellung eines Durchlasses DN 800 von Gew.-Stat. 2+921 bis 2+933 in der Gemarkung Bentfeld, Flur 1, Flurstück 24/1.
Dieser Ausbau bedarf gemäß § 68 Abs. 2 WHG einer Genehmigung.
Nach § 3c UVPG besteht eine grundsätzliche UVP-Pflicht, sofern erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
Die Verpflichtung zur Durchführung einer Vorprüfung des Einzelfalls besteht gemäß Ziffer 13.18.2 der Anlage 1 zum UVPG für den naturnahen Ausbau von Bächen, Gräben, Rückhaltebecken und Teichen, kleinräumige naturnahe Umgestaltungen, wie die Beseitigung von Bach- und Grabenverrohrungen, Verlegung von Straßenseitengräben in der bebauten Ortslage und ihre kleinräumige Verrohrung, Umsetzung von Kiesbänken in Gewässern.
Für das geplante Vorhaben war daher gem. § 3c UVPG i. V. m. Ziffer 13.18.2 der Anlage 1 zum UVPG eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Die Vorprüfung wurde anhand der in der Anlage 2 Nr. 2 zum UVPG genannten Kriterien durchgeführt.
Die überschlägige Prüfung nach § 3c UVPG hat ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind. Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht daher nicht.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen können beim Kreis Ostholstein, Fachdienst Boden- und Gewässerschutz, Lübecker Straße 41, 23701 Eutin, eingesehen werden.
Diese Feststellung ist nach § 3a UVPG nicht selbständig anfechtbar.
Eutin, 20.02.2012
Az.: 6.20.31.037.0100
Kreis Ostholstein
Der Landrat
als untere Wasserbehörde
Fachdienst Boden- und Gewässerschutz