Ausbau eines Gewässers II. Ordnung in Sarkwitz
Amtliche Bekanntmachung
Bekanntmachung
nach § 4 des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (LUVPG)
für einen Antrag auf Genehmigung zum Ausbau eines Gewässers II. Ordnung in Sarkwitz nach § 68 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)
Die Gemeinde Scharbeutz hat am 09.02.2010 die Genehmigung zum Ausbau eines Gewässers II. Ordnung beantragt.
Bei dem Vorhaben handelt es sich um den Ausbau eines Gewässers II. Ordnung durch Umlegung als teichförmige Aufweitung und mit einer Rohrleitung DN 200 und DN 300 (L = 115 m) in der Gemarkung Sarkwitz, Flur 0, Flurstück 103.
Dieser Ausbau bedarf gemäß § 68 Abs. 2 WHG einer Genehmigung.
Nach § 6 LUVPG besteht eine grundsätzliche UVP-Pflicht, sofern erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
Die Verpflichtung zur Durchführung einer Vorprüfung des Einzelfalls besteht gemäß Nr. 1.19 der Anlage 1 zum LUVPG für wasserrechtliche sonstige Ausbaumaßnahmen mit Ausnahme von Vorhaben, die dem naturnahen Ausbau von Teichen oder kleinräumigen naturnahen Umgestaltungen wie die Beseitigung von Bach- oder Grabenverrohrungen dienen.
Für das Vorhaben (hier: Ausbau eines Gewässers II. Ordnung) war daher gem. § 6 LUVPG
i. V. m. Nr. 1.19 der Anlage 1 zum LUVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Die Vorprüfung wurde anhand der in der Anlage 2 zum LUVPG genannten Kriterien durchgeführt.
Die überschlägige Prüfung nach § 6 LUVPG hat ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind. Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht daher nicht.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen können beim Kreis Ostholstein, Fachdienst Boden- und Gewässerschutz, Lübecker Straße 41, 23701 Eutin, eingesehen werden.
Diese Feststellung ist nach § 4 LUVPG nicht selbständig anfechtbar.
Eutin, 23.07.2010
Az.: 6.20.31.044
Kreis Ostholstein
Der Landrat
als untere Wasserbehörde
Fachdienst Boden- und Gewässerschutz
Hinweis:
Diese Bekanntmachung ist unter dem ID-Code 335.6023 archiviert.
Soweit es sich um rechtsetzende Vorschriften handelt - finden Sie eine entsprechende Verankerung im Kreisrecht Ostholstein.
Diese Bekanntmachung wurde bewirkt am 28.07.2010. (Es zählt der Tag der letzten Veröffentlichung in der Tageszeitung und im Internet).