Bekanntmachung nach § 4 des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Amtliche Bekanntmachung
Bekanntmachung
nach § 4 des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (LUVPG)
für einen Antrag auf Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser und Wiedereinleitung in das Verbandsgewässer Nr.1.14.4 des WBV Schwentine
nach §§ 8-13des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)
Herr Mirko Benz hat am26.04.2010 die Erlaubnis zur Grundwasserabsenkung für den Bau eines Regenrückhaltebeckens und für Arbeiten an den Regen- und Schmutzwasser-Rohrgräben zur Erschließung des B-Planes Nr.84 in Eutin-Fissau gestellt.
Es handelt sich um die Entnahme von Grundwasser in einer Gesamtmenge von max. 45.360 m3 über einen Zeitraum von 18 Wochen.
Diese Grundwasserentnahme bedarf gemäß § 8 WHG einer Erlaubnis.
Nach § 6 LUVPG besteht eine grundsätzliche UVP-Pflicht, sofern erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
Die Verpflichtung zur Durchführung einer Vorprüfung des Einzelfalls besteht gemäß Nr. 1.3 der Anlage 1 zum LUVPG für das Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung, jeweils mit einem jährlichen Volumen von 2.000 bis weniger als 10 Mio. m³ Wasser.
Für das geplante Vorhaben (hier: Entnehmen von Grundwasser in einer Gesamtmenge von max. 45.360 m³) war daher gem. § 6 LUVPG i. V. m. Nr. 1.3 der Anlage 1 zum LUVPG eine standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Die Vorprüfung wurde anhand der in der Anlage 2 zum LUVPG genannten Kriterien durchgeführt.
Die überschlägige Prüfung nach § 6 LUVPG hat ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind. Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht daher nicht.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen können beim Kreis Ostholstein, Fachdienst Boden- und Gewässerschutz, Lübecker Straße 41, 23701 Eutin, eingesehen werden.
Diese Feststellung ist nach § 4 LUVPG nicht selbständig anfechtbar.
Eutin, den 04.06.2010
Az.: 6.20.3510.012.7150.0000
Kreis Ostholstein
Der Landrat
als untere Wasserbehörde
Fachdienst Boden- und Gewässerschutz
Hinweis:
Diese Bekanntmachung ist unter dem ID-Code 335.5923 archiviert.
Soweit es sich um rechtsetzende Vorschriften handelt - finden Sie eine entsprechende Verankerung im Kreisrecht Ostholstein.
Diese Bekanntmachung wurde bewirkt am 09.06.2010. (Es zählt der Tag der letzten Veröffentlichung in der Tageszeitung und im Internet).