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Bekanntmachung nach § 4 des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Autor/in: infocenter
Quelle: Kreis Ostholstein

Amtliche Bekanntmachung

Bekanntmachung

 nach § 4 des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (LUVPG)

für einen Antrag auf Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser und Wiedereinleitung in das Verbandsgewässer Nr.1.14.4 des WBV Schwentine

nach §§ 8-13des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)

 

 

Herr Mirko Benz hat am26.04.2010 die Erlaubnis zur Grundwasserabsenkung für den Bau eines Regenrückhaltebeckens und für Arbeiten an den Regen- und Schmutzwasser-Rohrgräben zur Erschließung des B-Planes Nr.84 in Eutin-Fissau gestellt.

Es handelt sich um die Entnahme von Grundwasser in einer Gesamtmenge von max. 45.360 m3 über einen Zeitraum von 18 Wochen.

 

Diese Grundwasserentnahme bedarf gemäß § 8 WHG einer Erlaubnis.

 

Nach § 6 LUVPG besteht eine grundsätzliche UVP-Pflicht, sofern erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

 

Die Verpflichtung zur Durchführung einer Vorprüfung des Einzelfalls besteht gemäß Nr. 1.3 der Anlage 1 zum LUVPG für das Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung, jeweils mit einem jährlichen Volumen von 2.000 bis weniger als 10 Mio. m³ Wasser.

 

Für das geplante Vorhaben (hier: Entnehmen von Grundwasser in einer Gesamtmenge von max. 45.360 m³) war daher gem. § 6 LUVPG i. V. m. Nr. 1.3 der Anlage 1 zum LUVPG eine standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Die Vorprüfung wurde anhand der in der Anlage 2  zum LUVPG genannten Kriterien durchgeführt.

 

Die überschlägige Prüfung nach § 6 LUVPG hat ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind. Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht daher nicht.

 

Die entscheidungsrelevanten Unterlagen können beim Kreis Ostholstein, Fachdienst Boden- und Gewässerschutz, Lübecker Straße 41, 23701 Eutin, eingesehen werden.

 

Diese Feststellung ist nach § 4 LUVPG nicht selbständig anfechtbar.

 

Eutin, den 04.06.2010

Az.: 6.20.3510.012.7150.0000

Kreis Ostholstein

Der Landrat

als untere Wasserbehörde

Fachdienst Boden- und Gewässerschutz

 

 


Hinweis:
Diese Bekanntmachung ist unter dem ID-Code 335.5923 archiviert.
Soweit es sich um rechtsetzende Vorschriften handelt - finden Sie eine entsprechende Verankerung im Kreisrecht Ostholstein.
Diese Bekanntmachung wurde bewirkt am 09.06.2010. (Es zählt der Tag der letzten Veröffentlichung in der Tageszeitung und im Internet).