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Belehrungen nach dem Infektionsschutzgesetz

Autor/in: Die Pressesprecherin
Quelle: Kreis Ostholstein


Eutin/Oldenburg i. H. Der Fachdienst Gesundheit des Kreises Ostholstein bietet Belehrungen nach dem Infektionsschutzgesetz in Eutin und Oldenburg zu bestimmten Zeiten nach vorheriger Terminabsprache an. Mit dieser Regelung sollen Wartezeiten möglichst vermieden werden, so der Fachdienst. Die Anmeldungen sind unter den Telefonnummern 04521 / 788-172 oder 788-173 möglich.
 
Die Belehrungen finden in Eutin, Holstenstraße 52, jeden Montag um 8.45 Uhr sowie jeden Mittwoch um 8.45 Uhr und 13.45 Uhr, in der Außenstelle Oldenburg, Mühlenkamp 5, jeden Dienstag um 8.45 Uhr statt. Bei Mehrbedarf und für Gruppen können auch zusätzliche Termine vereinbart werden. Diese müssten jedoch mindestens 4 bis 6 Wochen vorher angemeldet werden.
 
Die Bescheinigung über die Belehrung kostet 25 Euro pro Person. Ein gültiger Personalausweis ist mitzubringen. Jugendliche unter 16 Jahren müssen von einem Erziehungsberechtigten begleitet werden oder eine schriftliche Einverständniserklärung des Erziehungsberechtigten vorlegen. Ausländische Bürger, die Schwierigkeiten mit der deutschen Sprache haben, müssen in Begleitung eines Dolmetschers erscheinen. 

  Was sind Belehrungen nach dem Infektionsschutzgesetz?

Personen, die erstmalig eine Tätigkeit in Küchen, Restaurants, Cafes, Kantinen und anderen Lebensmittelbetrieben aufnehmen wollen, sind verpflichtet, sich beim Fachdienst Gesundheit über Ansteckungsrisiken und Hygiene nach dem Infektionsschutzgesetz belehren zu lassen.   Eine Belehrung benötigt, wer während der Arbeit mit Lebensmitteln direkt (mit der Hand) oder indirekt (über Bedarfsgegenstände wie Geschirr, Besteck und anderen Arbeitsmaterialien) in Berührung kommt. Der Fachdienst Gesundheit stellt über die Belehrung eine Bescheinigung aus, die bei erstmaliger Arbeitsaufnahme nicht älter als drei Monate sein darf.  Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Mitarbeiter nach Aufnahme ihrer Tätigkeit (Betriebshygiene festlegen) und nachfolgend alle 2 Jahre erneut zu belehren und dies zu dokumentieren.