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Belehrungen nach dem Infektionsschutzgesetz

Autor/in: Die Pressesprecherin
Quelle: Kreis Ostholstein

Eutin. Personen, die erstmalig eine Tätigkeit in Küchen, Restaurants, Cafes, Kantinen und anderen Lebensmittelbetrieben aufnehmen möchten und während der Arbeit mit Lebensmitteln direkt oder indirekt über Bedarfsgegenstände, wie zum Beispiel Geschirr oder Besteck oder anderen Arbeitsmaterialien in Berührung kommen, sind nach dem Infektionsschutzgesetz verpflichtet, sich beim Fachdienst Gesundheit über Ansteckungsrisiken und Hygiene belehren zu lassen. In der Praxis habe sich gezeigt, so der Fachdienst Gesundheit des Kreises Ostholsteins, dass Lebensmittelvergiftungen nur durch die Kenntnis der Übertragungswege und ein hygienebewusstes Verhalten verhindert würden.

Der Fachdienst Gesundheit bietet Belehrungen nach dem Infektionsschutzgesetz  in Eutin und in der Außenstelle Oldenburg zu bestimmten Zeiten nach vorheriger Terminabsprache an. Mit dieser Regelung sollen Wartezeiten möglichst vermieden werden. Die Anmeldungen sind unter den Telefonnummern 04521 / 788-172 oder 788-173 möglich.

Die Belehrungen finden in Eutin (Holstenstraße 52) jeden Montag um 8.45 Uhr sowie jeden Mittwoch um 8.45 Uhr und 13.45 Uhr, in der Außenstelle Oldenburg (Mühlenkamp 5) jeden Dienstag um 8.45 Uhr statt. Bei Mehrbedarf und für Gruppen können auch zusätzliche Termine vereinbart werden. Diese müssten jedoch mindestens vier bis sechs Wochen vorher angemeldet werden. 

Der Fachdienst Gesundheit stellt über die Belehrung eine Bescheinigung aus, die bei erstmaliger Arbeitsaufnahme nicht älter als drei Monate sein darf.  Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Mitarbeiter nach Aufnahme ihrer Tätigkeit (Betriebshygiene festlegen) sowie  nachfolgend alle zwei Jahre erneut zu belehren und dies zu dokumentieren.

Die Bescheinigung über die Belehrung kostet 25 Euro pro Person. Ein gültiger Personalausweis ist mitzubringen. Jugendliche unter 16 Jahren müssen von einem Erziehungsberechtigten begleitet werden oder eine schriftliche Einverständniserklärung des Erziehungsberechtigten vorlegen. Ausländische Bürger, die Schwierigkeiten mit der deutschen Sprache haben, müssen in Begleitung eines Dolmetschers erscheinen.