Bewilligungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung
Amtliche Bekanntmachung
Bewilligungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung
für einen Antrag auf Bewilligung
einer Grundwasserentnahme für die öffentliche Wassersorgung
Die Städtischen Betriebe Bad Schwartau haben mit Schreiben vom 08.10.2009 die Entnahme von Grundwasser im Wasserwerk I Cleverbrück (Brunnen 1 bis 4) und Wasserwerk II Riesebusch (Brunnen 1 und 2) über maximal 1.500.000 m³/Jahr für die öffentliche Wasserversorgung der Stadt Bad Schwartau und der Gemeinde Groß Parin beantragt.
Gemäß §§ 8 und 10 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG -) vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) in Verbindung mit den §§ 8, 9, 11, 12 und 119 des Wassergesetzes des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz - LWG -) vom 11.02.2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 91) in Verbindung mit den §§ 3 und 9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94) in Verbindung mit den §§ 136, 137, 140 und 143 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG -) vom 02.06.1992 (GVOBl. Schl.-H. 1992 S. 243, 534), alle genannten Gesetze in der jeweils geltenden Fassung, ist für dieses Vorhaben ein Bewilligungsverfahren mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
Die Antragsunterlagen liegen in der Zeit vom 19.04.2010 bis einschließlich 18.05.2010
beim Kreis Ostholstein
Der Landrat
Fachdienst Boden- und Gewässerschutz
Lübecker Straße 41, 23701 Eutin
Zimmer 513,
bei den Städtischen Betrieben
Bad Schwartau
Markt 17, 23611 Bad Schwartau
Zimmer 321,
bei der Gemeinde Stockelsdorf
Die Bürgermeisterin
- Bauamt -
Ahrensböker Str. 7, 23617 Stockelsdorf
Zimmer 008
sowie bei der
Gemeinde Ratekau
Der Bürgermeister
Bäderstr. 19, 23626 Ratekau
Bürgerbüro
während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme aus.
Jede Person, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis vier Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen bei den vorgenannten Behörden erheben.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Die Personen, die Einwendungen erhoben haben, können von dem Erörterungstermin durch amtliche Bekanntmachung benachrichtigt werden und die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch amtliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 300 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Bei Ausbleiben einer oder eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne sie oder ihn verhandelt und entschieden werden.
Nach Ablauf der Frist eingehende Anträge auf Erteilung einer gehobenen Erlaubnis oder Bewilligung in demselben Verfahren werden nicht berücksichtigt.
Nach Ablauf der Frist erhobene Einwendungen wegen nachteiliger Wirkungen können nur in einer nachträglichen Entscheidung berücksichtigt werden, wenn die oder der Betroffene die nachteiligen Wirkungen während des Verfahrens nicht voraussehen konnte.
Wegen nachteiliger Wirkungen einer erlaubten oder bewilligten Benutzung können nur vertragliche Ansprüche gegen die Inhaberin oder den Inhaber der gehobenen Erlaubnis oder Bewilligung geltend gemacht werden.
Eutin, den 22.03.2010
6.20.3512.004
Kreis Ostholstein
Der Landrat
als untere Wasserbehörde
Fachdienst Boden- und Gewässerschutz
Im Auftrage:
gez. Helga Landschoof
Hinweis:
Diese Bekanntmachung ist unter dem ID-Code 335.5764 archiviert.
Soweit es sich um rechtsetzende Vorschriften handelt - finden Sie eine entsprechende Verankerung im Kreisrecht Ostholstein.
Diese Bekanntmachung wurde bewirkt am 24.03.2010. (Es zählt der Tag der letzten Veröffentlichung in der Tageszeitung und im Internet).