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Bekanntmachung

Autor/in: infocenter
Quelle: FD Boden-und Gewässerschutz


nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
für einen Antrag auf Genehmigung zum Ausbau des Gewässers
1.12.1 WBV Schwartau in der Gemeinde Ratekau
nach § 68 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)
 
 
Der Wasser- und Bodenverband Schwartau hat am 11.03.2009 die Genehmigung zum Ausbau des Gewässers 1.12.1 beantragt.
 
Bei dem Vorhaben handelt es sich um die Entrohrung des Gewässers 1.12.1 WBV Schwartau von Gew.-Stat. 1+203 bis 1+220 und Gew.-Stat. 1+226 bis 1+370 und die Herstellung eines Durchlasses DN 300 von Gew.-Stat. 1+220 bis 1+226 in der Gemarkung Pansdorf, Flur 0, Flurstücke 68/3 und 70/42.
 
Dieser Ausbau bedarf gemäß § 68 Abs. 2 WHG einer Genehmigung.
 
Nach § 3c UVPG besteht eine grundsätzliche UVP-Pflicht, sofern erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
 
Die Verpflichtung zur Durchführung einer Vorprüfung des Einzelfalls besteht gemäß Ziffer 13.18.2 der Anlage 1 zum UVPG für den naturnahen Ausbau von Bächen, Gräben, Rückhaltebecken und Teichen, kleinräumige naturnahe Umgestaltungen, wie die Beseitigung von Bach- und Grabenverrohrungen, Verlegung von Straßenseitengräben in der bebauten Ortslage und ihre kleinräumige Verrohrung, Umsetzung von Kiesbänken in Gewässern.
 
Für das Vorhaben war daher gem. § 3c UVPG i. V. m. Ziffer 13.18.2 der Anlage 1 zum UVPG eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Die Vorprüfung wurde anhand der in der Anlage 2 Nr. 2 zum UVPG genannten Kriterien durchgeführt.
 
Die überschlägige Prüfung nach § 3c UVPG hat ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind. Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht daher nicht.
 
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen können beim Kreis Ostholstein, Fachdienst Boden- und Gewässerschutz, Lübecker Straße 41, 23701 Eutin, eingesehen werden.
 
Diese Feststellung ist nach § 3a UVPG nicht selbständig anfechtbar.
 
Eutin, 20.03.2012
Az.: 6.20.331.035
Kreis Ostholstein
Der Landrat
als untere Wasserbehörde
Fachdienst Boden- und Gewässerschutz   
 

Hinweis

Diese Bekanntmachung ist unter dem ID-Code 335.7766 archiviert.Soweit es sich um rechtsetzende Vorschriften handelt - finden Sie eine entsprechende Verankerung im Kreisrecht Ostholstein.Diese Bekanntmachung wurde bewirkt am 22.03.2012. (Es zählt der Tag der letzten Veröffentlichung in der Tageszeitung und im Internet).